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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: C-221/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 97/33/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 97/33/EWG Art. 7 Abs. 5
Richtlinie 97/33/EWG Art. 9 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 97/33 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation sowie aus ihrer fünften Begründungserwägung ergibt sich, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis haben müssen, jederzeit von sich aus in die Verhandlungen einzugreifen, die zu einer Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen Telekommunikationsorganisationen führen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat eindeutig beabsichtigt, dass diese Interventionsbefugnis von der Befugnis, die Änderung bereits geschlossener Zusammenschaltungsvereinbarungen zu verlangen, unterschieden werden muss.

Daher setzt eine nationale Regelung, die der zuständigen Behörde nur entweder sehr allgemeine Überwachungsbefugnisse, die nicht als eine hinreichende Umsetzung einer spezifischen Interventionsbefugnis in kommerzielle Verhandlungen angesehen werden können, oder spezifische Interventionsbefugnisse in Bereichen, die nicht genau den von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie beabsichtigten entsprechen, verleiht, diese Vorschrift nicht zutreffend um.

( vgl. Randnrn. 33-35 )

2. Es entspricht den Zwecken des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 97/33 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation, wenn die Informationen nach den Artikeln 9 Absatz 2 und 10 dieser Richtlinie - also die von der nationalen Regulierungsbehörde vorher festgelegten allgemeinen Bedingungen und grundlegenden Anforderungen - selbst im nationalen Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats bekannt gegeben werden.

( vgl. Randnr. 39 )

3. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 97/33 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation enthält keine Angaben über die Form der Veröffentlichung der in Artikel 12 Absatz 4 dieser Richtlinie definierten Informationen über die Hauptbestandteile der nationalen Nummerierungspläne sowie über alle späteren Hinzufügungen oder Änderungen. Daher kann im Sektor moderner Telekommunikation die Veröffentlichung im Internet als den Zwecken des Artikels 14 Absatz 1 angemessen angesehen werden. Diese Bestimmung verlangt jedoch, dass die Form der Veröffentlichung dieser Informationen im nationalen Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats spezifiziert wird.

( vgl. Randnrn. 44-45 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. September 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Richtlinie 97/33/EG - Telekommunikation - Zusammenschaltung der Netze - Interoperabilität der Dienste. - Rechtssache C-221/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-221/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, zunächst vertreten durch F. van de Craen als Bevollmächtigten, dann durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie und insbesondere deren Artikeln 7 Absatz 5, 9 Absatz 3 und 14 Absätze 1 und 2 nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie und insbesondere deren Artikel 7 Absatz 5, 9 Absatz 3 und 14 Absätze 1 und 2 nachzukommen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die Richtlinie bezweckt die Harmonisierung der Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen zwischen den öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Sicherstellung des Universaldienstes sowie eines offenen und effizienten Zugangs zu den Diensten und den öffentlichen Telekommunikationsnetzen.

3 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Aufhebung von Beschränkungen, die die genehmigten Telekommunikationsorganisationen an der Aushandlung von Zusammenschaltungsvereinbarungen untereinander hindern. Technische und kommerzielle Modalitäten der Zusammenschaltung werden zwischen den beteiligten Parteien unter Einhaltung dieser Richtlinie und der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags ausgehandelt.

4 Artikel 7 der Richtlinie regelt eine Reihe von Grundsätzen für Zusammenschaltungsentgelte und ein Kostenrechnungssystem, die auf Telekommunikationsorganisationen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 dieser Richtlinie anzuwenden sind. Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie bestimmt:

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass auf Anfrage eine Beschreibung des Kostenrechnungssystems zur Verfügung gestellt wird, aus der die Hauptkategorien, unter denen die Kosten zusammengefasst sind, sowie die Regeln für die Zurechnung von Kosten auf die Zusammenschaltung hervorgehen. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems wird von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Stelle, die von der Telekommunikationsorganisation unabhängig und von der nationalen Regulierungsbehörde zugelassen ist, überprüft. Eine diesbezügliche Erklärung wird jährlich veröffentlicht."

5 Artikel 9 der Richtlinie definiert die grundsätzlichen Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden. Die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sehen vor:

(2) Im Voraus von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegte allgemeine Bedingungen werden entsprechend Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht.

...

(3) Bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele können die nationalen Regulierungsbehörden jederzeit von sich aus eingreifen, und sie müssen dies tun, wenn sie von einer Partei dazu aufgefordert werden, um vorzugeben, welche Punkte in einer Zusammenschaltungsvereinbarung abgedeckt werden müssen, oder um spezifische Bedingungen festzulegen, die von einer oder mehreren Parteien einer solchen Vereinbarung einzuhalten sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Ausnahmefällen Änderungen bereits getroffener Zusammenschaltungsvereinbarungen fordern, soweit dies gerechtfertigt ist, um einen wirksamen Wettbewerb und/oder Interoperabilität von Diensten für Benutzer sicherzustellen.

..."

6 Artikel 10 der Richtlinie regelt eine Reihe von grundlegenden Anforderungen für die Zusammenschaltung im Hinblick auf die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, die Interoperabilität von Diensten und den Datenschutz. Absatz 2 dieser Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Falls die nationale Regulierungsbehörde Bedingungen auferlegt, die auf grundlegenden Anforderungen in Zusammenschaltungsvereinbarungen beruhen, werden diese Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht.

..."

7 Gemäß Artikel 12 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bereitstellung adäquater Nummern und Nummerierungsbereiche für alle der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste sicherzustellen. Sein Absatz 4 bestimmt:

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Hauptbestandteile der nationalen Nummerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen vorbehaltlich der Einschränkungen, die sich aus Gründen der nationalen Sicherheit ergeben, gemäß Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht werden."

8 Artikel 14 der Richtlinie schreibt vor, dass die in einer Reihe von ihren Artikeln näher erläuterten Informationen veröffentlicht oder den interessierten Parteien auf Antrag und in bestimmten Fällen kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung sehen vor:

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 4 genannten Informationen in aktualisierter Form so veröffentlicht werden, dass sie für interessierte Parteien leicht zugänglich sind. Im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats wird bekannt gegeben, in welcher Form diese Informationen veröffentlicht werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Buchstabe c) und Artikel 9 Absatz 3 genannten spezifischen Informationen interessierten Parteien auf Antrag in aktualisierter Form an normalen Arbeitstagen kostenlos zugänglich gemacht werden. Im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats wird bekannt gegeben, wann und wo die Informationen verfügbar sind."

9 Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1997 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Nationales Recht

10 Artikel 75 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Reform bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (Moniteur belge vom 27. März 1991, S. 6155), geändert insbesondere durch Gesetz vom 19. Dezember 1997 (Moniteur belge vom 30. Dezember 1997, S. 34986) (im Folgenden: Gesetz vom 21. März 1991), bestimmt:

Die Behörde [Institut belge des services postaux et des télécommunications, Belgische Behörde für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, im Folgenden: Behörde] hat die allgemeine Aufgabe der Überwachung und Kontrolle im Hinblick auf die Vorschriften des Kapitels X des Titels I, des Titels III und des Titels IV dieses Gesetzes."

11 Artikel 79a Absatz 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 führt näher aus:

Zur Erfuellung der ihr zugewiesenen Aufgaben kann die Behörde alle erforderlichen Auskünfte von Unternehmen und Unternehmensverbänden einholen. Sie setzt die Frist fest, innerhalb deren ihr diese Auskünfte erteilt werden müssen. Wenn die Behörde ein Auskunftsersuchen an ein Unternehmen oder einen Unternehmensverband richtet, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck ihres Ersuchens an."

12 Artikel 109b Absatz 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 lautet:

Jede Organisation mit beträchtlicher Marktmacht im Bereich der öffentlichen Telefoniefestnetze oder Mietleitungsdienste oder der Vokaltelefonie ist verpflichtet, nach den vom König auf Vorschlag des Parlaments festgesetzten Modalitäten ein zuvor von der Behörde genehmigtes technisches und kostenmäßiges Zusammenschaltungsangebot zu veröffentlichen. Dieses Angebot muss gestückelt werden, um zu vermeiden, dass der Referenzantragsteller der Zusammenschaltung verpflichtet wird, Dienste in Anspruch zu nehmen, die er nicht in Anspruch nehmen will. Die Behörde prüft, ob das Angebot hinreichend gestückelt ist.

Die Veröffentlichung dieses Angebots hindert keine Anträge auf Aushandlung der Zusammenschaltung, die in diesem Angebot nicht vorgesehen sind.

Das Angebot nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes enthält verschiedene Bedingungen, je nachdem ob es sich an Anbieter richtet...

Die Behörde erläutert die Bedingungen und in welchem Maße diese nach der Kategorie, der der Antragsteller der Zusammenschaltung angehört, variieren können.

Die Behörde kann zu Änderungen verpflichten, die sie für unabdingbar für das Zusammenschaltungsangebot hält.

..."

13 Artikel 5 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 22. Juni 1998 über die Anforderungen an den Sprachtelefondienst und das Verfahren zur Erteilung individueller Genehmigungen (Moniteur belge vom 15. Juli 1998, S. 23299, im Folgenden: Verordnung vom 22. Juni 1998 über die Anforderungen) bestimmt in seiner geltenden Fassung:

Der Betreiber trifft die Maßnahmen, die er in seinen Zusammenschaltungsvereinbarungen näher erläutert, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, insbesondere:

1. Interoperabilität der Sprachtelefondienste, insbesondere um gemeinsam mit den zusammengeschalteten Betreibern eine Ende-zu-Ende-Qualität zu gewährleisten;

2. Datenschutz in dem für die Einhaltung der nach Artikel 109b D des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf Datenverarbeitungen mit persönlichem Charakter und dem Gesetz vom 30. Juni 1994 über den Schutz des Privatlebens gegen Abhörmaßnahmen, die Kenntnisnahme von und die Aufnahme der privaten Gespräche und Telefongespräche anwendbaren Bestimmungen erforderlichen Maße."

14 Artikel 6 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 22. Juni 1998 über die Bedingungen der Errichtung und des Betriebs öffentlicher Telekommunikationsnetze (Moniteur belge vom 24. Juli 1998, S. 23990, im Folgenden: Verordnung vom 22. Juni 1998 über die Errichtungsbedingungen) in der geltenden Fassung sieht vor:

Der Betreiber trifft die Maßnahmen, die er in seinen Zusammenschaltungsvereinbarungen erläutert, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, insbesondere

1. die Sicherheit des Netzbetriebs;

2. die Aufrechterhaltung der Netzintegrität;

3. die Interoperabilität von Diensten, insbesondere im Hinblick darauf, gemeinsam mit den zusammengeschalteten Betreibern eine Ende-zu-Ende-Qualität zu gewährleisten;

4. den Datenschutz in dem für die Einhaltung der nach Artikel 109b D des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf Datenverarbeitungen mit persönlichem Charakter und dem Gesetz vom 30. Juni 1994 über den Schutz des Privatlebens gegen das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufnahme von privaten Gesprächen und Telefongesprächen anwendbaren Bestimmungen erforderlichen Maße."

15 Artikel 5 Absatz 3 der Königlichen Verordnung vom 20. April 1999 zur Festsetzung der auf die kommerziellen Verhandlungen zum Abschluss von Zusammenschaltungsvereinbarungen anwendbaren Fristen und allgemeinen Grundsätze und der Veröffentlichungsmodalitäten des Referenzzusammenschaltungsangebots und zur Festsetzung der Bedingungen, die in der Zusammenschaltungsvereinbarung zu regeln sind (Moniteur belge vom 21. Juli 1999, S. 27693), lautet:

Wenn die Parteien oder eine von ihnen die Intervention der Kammer [für Zusammenschaltung, Mietleitungen, den besonderen Zugang und geteilte Nutzungen, im Folgenden: Kammer] beantragen, müssen sie ihr alle erheblichen Informationen mitteilen, einschließlich, sofern sie anwendbar sind, der Informationen nach Absatz 1.

Im Fall des ersten Unterabsatzes kann die Kammer alle zusätzlichen Informationen verlangen, die sie für nützlich hält.

Wenn eine Partei es unterlässt, die in diesem Artikel genannten Informationen beizubringen, kann die Kammer sich für ihre Beschlussfassung auf die Informationen stützen, über die sie zu diesem Zeitpunkt verfügt, unabhängig davon, ob sie von den Parteien stammen."

16 Die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Königlichen Verordnung vom 20. April 1999, die in Kapitel I, Abschnitt 2 - Fristen und Verfahren - dieser Verordnung stehen, bestimmen:

Artikel 6

Die Partei, die den Zusammenschaltungsantrag stellt, reicht ihren vollständigen Antrag mit allen geeigneten Angaben, darunter ein von der Behörde ausgestelltes Papier, aus dem hervorgeht, dass sie einen gültigen Antrag zur Erlangung einer Einzellizenz eingereicht hat oder dass sie die gesetzlichen Bedingungen zum Betrieb eines Telekommunikationsdienstes oder von Mietleitungen, für die eine Zusammenschaltung erforderlich ist, erfuellt, per Einschreiben ein.

Sie unterrichtet die Behörde darüber unverzüglich ebenfalls per Einschreiben, wobei sie die folgenden Angaben macht:

...

Artikel 8

Wenn bei Ablauf der im vorstehenden Artikel gesetzten Frist bzw. ihrer Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 die Parteien zu keiner Vereinbarung gelangt sind, können sie gemeinsam oder getrennt die Intervention der Kammer beantragen.

Wenn sich nach einem Zeitraum von drei Monaten ab dem Datum des Zusammenschaltungsantrags ergibt, dass die Parteien keine deutlichen Fortschritte in ihren Verhandlungen erzielen, und wenn es genügend Gründe gibt, anzunehmen, dass sie innerhalb der Frist nach dem vorstehenden Artikel zu keiner Vereinbarung gelangen werden, können sie gemeinsam oder getrennt die Intervention der Kammer beantragen, ohne das Ende dieser Frist abwarten zu müssen.

Falls eine Partei die Aufnahme von Verhandlungen ablehnt, kann die gegnerische Partei unverzüglich die Intervention der Kammer beantragen, ohne die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen abwarten zu müssen.

...

Artikel 11

Wenn die Parteien eine Verlängerung der Verhandlungsfrist gemäß Artikel 10 Absatz 1 vorgesehen haben, setzen sie die Behörde per Einschreiben von ihrer Absicht, diese Frist und die Dauer der vorgesehenen Verlängerung auszunutzen, in Kenntnis.

Wenn eine oder mehrere Parteien eine Verlängerung der Frist nach den Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 2 und 3 wünschen, setzen sie die Kammer davon per Einschreiben in Kenntnis, in dem die folgenden Angaben enthalten sind:

...

Artikel 12

Wenn die Parteien zu keinem Abschluss einer Zusammenschaltungsvereinbarung gelangen, muss die Partei, an die der Zusammenschaltungsantrag gerichtet wurde, ein Zusammenschaltungsangebot im Hinblick auf die Intervention der Kammer und unbeschadet der Verpflichtungen des Artikels 109b des Gesetzes über das Referenzzusammenschaltungsangebot ausarbeiten.

Um eine Vereinbarung der Parteien zu erreichen, kann die Behörde beschließen, dieses Zusammenschaltungsangebot zu ändern.

Nach Anhörung der Parteien kann die Behörde dem gegebenenfalls nach Absatz 2 geänderten Zusammenschaltungsangebot den Status einer vorläufigen Zusammenschaltungsvereinbarung verleihen. Gegebenenfalls bleibt diese vorläufige Zusammenschaltungsvereinbarung bis zur Unterzeichnung einer endgültigen Zusammenschaltungsvereinbarung durch die Parteien in Kraft.

..."

17 Die Artikel 17 bis 20 der Königlichen Verordnung vom 20. April 1999, die in Kapitel II, Abschnitt 2 - Veröffentlichung des Referenzangebots - dieser Verordnung stehen, lauten:

Artikel 17

Nach der Genehmigung des Referenzzusammenschaltungsangebots durch die Behörde veröffentlicht die betreffende Organisation mit beträchtlicher Marktmacht eine Mitteilung im Moniteur belge, um die an der Zusammenschaltung interessierten Parteien über diese Genehmigung zu unterrichten. Bei derselben Gelegenheit wird den an der Zusammenschaltung interessierten Parteien mitgeteilt, dass sie von dem Referenzzusammenschaltungsangebot der betreffenden Organisation durch einen an diese gerichteten Antrag Kenntnis nehmen können.

Artikel 18

Die Mitteilung nach dem vorstehenden Artikel betreffend das Referenzzusammenschaltungsangebot wird von jeder Organisation mit beträchtlicher Marktmacht jährlich vor dem 30. Dezember veröffentlicht.

Artikel 19

Das Referenzzusammenschaltungsangebot ist öffentlich und kostenlos.

Artikel 20

Das Referenzzusammenschaltungsangebot gilt grundsätzlich für das Kalenderjahr, das auf das Jahr der Veröffentlichung folgt. Wenn eine Organisation mit beträchtlicher Marktmacht an diesem Angebot im laufenden Kalenderjahr Änderungen vornehmen will, muss sie vorher die Genehmigung der Behörde beantragen."

18 In Kapitel III - Technische und finanzielle Bedingungen - sieht Artikel 21 der Königlichen Verordnung vom 20. April 1999 vor:

Gemäß Artikel 109b Absatz 5 des Gesetzes [vom 21. März 1991] werden die folgenden technischen und finanziellen Bedingungen zumindest in den Zusammenschaltungsvereinbarungen festgelegt:

..."

19 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Königlichen Verordnung vom 10. Dezember 1997 über die Verwaltung des Nummerierungsplans (Moniteur belge vom 30. Dezember 1997, S. 35171) führt aus:

Die Behörde ist im Rahmen der Vorschriften der Kapitel drei bis neun für die Feststellung, Hinzufügung und eventuelle Änderung der Nummerierungspläne zuständig.

Die im vorstehenden Unterabsatz definierten Hauptpunkte werden veröffentlicht und sind bei der Behörde auf Antrag verfügbar. Die Behörde nimmt auf diese Hauptpunkte im Moniteur belge Bezug..."

Das vorprozessuale Verfahren

20 Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 teilte Belgien der Kommission das Gesetz vom 19. Dezember 1997 zur Änderung des Gesetzes vom 21. März 1991 (Moniteur belge vom 30. Dezember 1997, S. 34986) mit. Dieses Änderungsgesetz bezweckt die Umsetzung der Richtlinie.

21 Mit Mahnschreiben vom 6. August 1998 informierte die Kommission Belgien, dass die im Bereich der Zusammenschaltung mitgeteilten Maßnahmen die Gesamtheit der Bestimmungen der Richtlinie nicht zufrieden stellend umsetzten.

22 Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 antwortete Belgien auf das Mahnschreiben, bezog sich auf verschiedene Texte der nationalen Regelung, insbesondere auf die Verordnungen vom 22. Juni 1998 über die Anforderungen und über die Errichtungsbedingungen, und gab einige Erklärungen ab.

23 Nach einer Prüfung dieser Texte sowie der in der Antwort Belgiens auf das Mahnschreiben abgegebenen Erklärungen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die belgische Regelung der Richtlinie nicht nachkomme, und richtete am 15. April 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

24 Mit Schreiben vom 26. April, 21. Juni, 18. Oktober und 10. Dezember 1999 teilte Belgien der Kommission den Erlass ergänzender Rechtsvorschriften mit, wobei das Schreiben vom 21. Juni 1999 das Antwortschreiben auf die mit Gründen versehene Stellungnahme war.

25 Auch wenn die von Belgien beigebrachten Texte und Informationen in bestimmten Punkten auf die Vorwürfe der Kommission antworteten, erhielt diese ihre Position aufrecht, dass die Umsetzung der Richtlinie nach wie vor unzureichend sei, insbesondere im Hinblick auf deren Artikel 7 Absatz 5, 9 Absatz 3 sowie 14 Absätze 1 und 2. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.

Zur ersten Rüge: Nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie

26 Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, dass die nationalen Rechtsvorschriften im Gegensatz zu dem, was Belgien im vorprozessualen Verfahren vorgebracht habe, Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzten, da diese Vorschriften keinen Mechanismus zur Konformitätsprüfung enthielten. Ihrer Ansicht nach muss nach den letzten beiden Sätzen dieser Bestimmung die Einhaltung des Kostenrechnungssystems zwingend Gegenstand einer Nachprüfung sein und außerdem jährlich eine Konformitätsbescheinigung veröffentlicht werden. Diese Pflichten sehe jedoch das belgische Recht nicht vor.

27 In ihrer Gegenerwiderung räumt die belgische Regierung ein, dass das nationale Recht keine Regelung der Konformitätsbescheinigungen enthalte, die den Erfordernissen des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie genügten.

28 Daher ist die erste Rüge der Kommission als begründet anzusehen.

Zur zweiten Rüge: Nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie

29 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, dass Artikel 109b Absatz 4 Unterabsatz 5 des Gesetzes vom 21. März 1991 sowie die Artikel 8 und 12 der Königlichen Verordnung vom 20. April 1999, die nach dem Antwortschreiben Belgiens auf die mit Gründen versehene Stellungnahme Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie umgesetzt hätten, nicht vorsähen, dass die nationalen Regulierungsbehörden in die Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen jederzeit von sich aus eingreifen [könnten]", wie dies von dieser Bestimmung der Richtlinie vorgeschrieben sei.

30 In ihrer Klageerwiderung macht die belgische Regierung geltend, dass es im nationalen Recht eine allgemeine, jederzeitige Interventionsmöglichkeit der Behörde gebe, um die Einhaltung sowohl der gesetzlichen Verpflichtungen der Betreiber als auch der allgemeinen Ziele, die von den Texten zur Durchführung der Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts verfolgt würden, zu gewährleisten. Ihrer Ansicht nach ermöglichen nämlich die Artikel 75 Absatz 3 und 79a des Gesetzes vom 21. März 1991 der Regulierungsbehörde, sehr weitreichend und jederzeit einzugreifen, sobald sie feststelle, dass eine gesetzliche Verpflichtung nicht eingehalten zu sein scheine, obwohl sie nach diesem Gesetz und/oder seinen Durchführungsverordnungen bestehe.

31 Außerdem ermögliche Artikel 109b des Gesetzes vom 21. März 1991 in Verbindung mit den Artikeln 5 Absatz 3, 6, 11 und 12 der Königlichen Verordnung vom 20. April 1999 der Behörde, über Zusammenschaltungsverhandlungen und die Merkmale der beantragten Zusammenschaltung informiert zu werden. Die Behörde könne aufgrund der Informationen, über die sie verfüge, eingreifen, um für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Pflichten der Parteien bei der Zusammenschaltung, insbesondere im Rahmen dieser Verhandlungen, zu sorgen. Es gebe also eine den von der Richtlinie verfolgten Zielen entsprechende Möglichkeit der Intervention der nationalen Regulierungsbehörde.

32 Gleichwohl hat die belgische Regierung ihrer Gegenerwiderung den Entwurf einer Königlichen Verordnung beigefügt, die den Wortlaut des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie übernimmt.

33 Wie der Generalanwalt in den Nummern 35 bis 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie sowie aus ihrer fünften Begründungserwägung, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis haben müssen, jederzeit von sich aus in die Verhandlungen einzugreifen, die zu einer Zusammenschaltungsvereinbarung führen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat eindeutig beabsichtigt, dass diese Interventionsbefugnis von der Befugnis, die Änderung bereits geschlossener Zusammenschaltungsvereinbarungen zu verlangen, unterschieden werden muss.

34 Die nationale Regelung, auf die sich die belgische Regierung beruft, verleiht indessen der Behörde entweder sehr allgemeine Überwachungsbefugnisse, die nicht als eine hinreichende Umsetzung einer spezifischen Interventionsbefugnis in kommerzielle Verhandlungen angesehen werden können, oder spezifische Interventionsbefugnisse in Bereichen, die nicht genau den von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie beabsichtigten entsprechen.

35 Daher ist die zweite Rüge der Kommission ebenfalls begründet.

Zur dritten Rüge: Nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Richtlinie

36 Mit ihrer dritten Rüge hat die Kommission in ihrer Klageschrift einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihren Artikeln 7 Absatz 3, 9 Absatz 2, 10 und 12 Absatz 4 sowie aus Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem Artikel 9 Absatz 3 geltend gemacht. In ihrer Erwiderung hat sie im Licht der Erklärungen der belgischen Regierung in deren Klagebeantwortung ihre Rüge im Hinblick auf die Artikel 7 Absatz 3 und 9 Absatz 3 zurückgenommen. Dagegen hat sie ihre Rüge im Hinblick auf die Artikel 9 Absatz 2, 10 und 12 Absatz 4 der Richtlinie aufrechterhalten.

Zum Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihren Artikeln 9 Absatz 2 und 10

37 Die Kommission macht geltend, dass sie zwar feststellen könne, dass die von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie definierten allgemeinen Zusammenschaltungsbedingungen und die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 dieser Richtlinie in die belgische Regelung umgesetzt worden seien, sie aber keine Bestimmung in dieser Regelung ausmachen könne, die die sich aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie ergebende Verpflichtung der Veröffentlichung dieser Informationen abdecke.

38 Die belgische Regierung trägt vor, dass sie Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie hinsichtlich der Informationen gemäß deren Artikeln 9 Absatz 2 und 10 ordnungsgemäß umgesetzt habe, da diese Informationen selbst in die nationale Regelung, die im Moniteur belge veröffentlicht werde, übernommen seien. Im Übrigen werde jede Aktualisierung dieser Regelung im Moniteur belge veröffentlicht, der für jede interessierte Person leicht zugänglich sei. So werde Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie durch die Königliche Verordnung vom 20. April 1999 und insbesondere durch deren Artikel 17 bis 21 umgesetzt, während Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem Artikel 10 durch die Verordnungen vom 22. Juni 1998 über die Anforderungen und die Errichtungsbedingungen umgesetzt werde.

39 Wie der Generalanwalt in den Nummern 49 bis 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, entspricht es den Zwecken des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie, wenn die fraglichen Informationen - also im Rahmen dieser Rüge die von der nationalen Regulierungsbehörde vorher festgelegten allgemeinen Bedingungen und grundlegenden Anforderungen - selbst im nationalen Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats bekannt gegeben werden.

40 Folglich ist der Antrag der Kommission, festzustellen, dass das Königreich Belgien Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihren Artikeln 9 Absatz 2 und 10 nicht umgesetzt hat, nicht begründet.

Zum Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem Artikel 12 Absatz 4

41 Die Kommission macht geltend, dass die Hauptbestandteile der nationalen Nummerierungspläne nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie nur auf individuellen Antrag verfügbar seien, obwohl die Richtlinie insoweit in ihrem Artikel 14 Absatz 1 ein auf die Veröffentlichung gegründetes System unmittelbaren Zugangs zur Information vorsehe.

42 Die belgische Regierung trägt vor, dass sie Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem Artikel 12 Absatz 4 ordnungsgemäß umgesetzt habe. Sie macht geltend, dass Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Königlichen Verordnung vom 10. Dezember 1997 die Befugnis vorsehe, auf Antrag Informationen über den Nummerierungsplan zu erhalten, und dass der zweite Satz dieser Vorschrift ausführe, dass die Behörde auf diese Hauptpunkte im Moniteur belge Bezug nehme. So sei eine Erwähnung der Veröffentlichung der Punkte nach diesem Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 auf der Website der Behörde im Moniteur belge erfolgt.

43 In ihrer Gegenerwiderung teilt die belgische Regierung dem Gerichtshof indessen ihre Absicht mit, den Wortlaut des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Königlichen Verordnung vom 10. Dezember 1997 zu ändern, indem der Satz Die Behörde nimmt auf diese Hauptpunkte im Moniteur belge Bezug" durch die Formulierung des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie Wort für Wort ersetzt wird, also durch den folgenden Satz: Die Behörde gibt im Moniteur belge bekannt, in welcher Form diese Informationen veröffentlicht werden."

44 Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie enthält keine Angaben über die Form der Veröffentlichung der in Artikel 12 Absatz 4 dieser Richtlinie definierten Informationen. Daher kann im Sektor moderner Telekommunikation die Veröffentlichung im Internet als den Zwecken des Artikels 14 Absatz 1 angemessen angesehen werden.

45 Diese Bestimmung verlangt jedoch, dass die Form der Veröffentlichung dieser Informationen im nationalen Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats spezifiziert wird. Aus dem Vorbringen der belgischen Regierung, dass eine Bezugnahme auf diese Informationen im Moniteur belge bekannt gegeben werde, ergibt sich nicht eindeutig, dass die Form der Veröffentlichung dieser Informationen in diesem Veröffentlichungsblatt des Königreichs Belgien spezifiziert wird.

46 Daher ist die dritte Rüge der Kommission als begründet anzusehen.

47 Somit ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 7 Absatz 5, 9 Absatz 3 dieser Richtlinie sowie Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Artikel 12 Absatz 4 nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 7 Absatz 5 und 9 Absatz 3 sowie 14 Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Artikel 12 Absatz 4 nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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