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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: C-221/07
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 18 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

4. Dezember 2008

"Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG"

Parteien:

In der Rechtssache C-221/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. April 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Mai 2007, in dem Verfahren

Krystyna Zablocka-Weyhermüller

gegen

Land Baden-Württemberg,

beigeladen:

Bundesrepublik Deutschland,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch H. Sprau als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und M. Lumma als Bevollmächtigte,

- der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 EG.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Zablocka-Weyhermüller und dem Land Baden-Württemberg wegen dessen Weigerung, Frau Zablocka-Weyhermüller bestimmte Leistungen zu zahlen, auf die sie als Witwe eines Kriegsopfers Anspruch zu haben meint.

Nationales Recht

3 Die einschlägige nationale Regelung findet sich im Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) vom 20. Dezember 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. 1982 I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl. 2006 I S. 1305), und in der Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (im Folgenden: AuslVersV), mit der das BVG durchgeführt wird.

4 Nach § 9 Nr. 5 BVG haben die Hinterbliebenen von Kriegsopfern im Wesentlichen die in den §§ 38 bis 52 dieses Gesetzes vorgesehen Ansprüche auf Hinterbliebenenrente. Neben der - im Übrigen nicht dynamisierten - Grundrente besteht bei Erfüllung bestimmter weiterer Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensausgleich im Fall von schädigungsbedingten Einkommenseinbußen des Kriegsopfers, die anhand des fiktiven Einkommens berechnet werden, das ohne die Schädigung bezogen worden wäre (§ 40a BVG), sowie gegebenenfalls auf Pflegeausgleich (§ 40b BVG) und/oder auf Ausgleichsrente (§ 41 BVG). Hat der hinterbliebene Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet, kann er überdies nach § 41 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 BVG eine volle Ausgleichsrente beanspruchen, soweit nicht gegebenenfalls eigene Einkünfte anzurechnen sind.

5 Zu diesen Leistungen treten grundsätzlich nach § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c BVG ein Anspruch auf Krankenbehandlung und Ansprüche im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 9 Nr. 2 sowie den §§ 25 bis 27j BVG hinzu. Diese sind indessen mehr bedarfsorientiert strukturiert.

6 Antragsteller, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben, unterliegen den abweichenden Bestimmungen nach den §§ 64a bis 64f BVG.

7 § 64e BVG sieht vor:

"(1) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine Teilversorgung nach den Absätzen 2 bis 4. Im Übrigen ruht der Anspruch auf Versorgung.

(2) Die Teilversorgung umfasst Grundrente einschließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Elternrente und Bestattungsgeld in Höhe eines Drittels der sich aus den §§ 31, 35, 36, 40, 46, 51 und 53 ergebenden Beträge sowie Sterbegeld nach § 37. Die Grundrente erhöht sich für Beschädigte um ein Drittel des Betrages, der in § 31 Abs. 1 Satz 1 als Grundrente für einen Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 vom Hundert festgelegt ist. Bei Rentenleistungen werden ausländische Einkünfte nur in den Fällen des § 48 berücksichtigt. Bei der Witwen- und Waisenbeihilfe ist in allen Fällen von der vollen Höhe der entsprechenden Witwen- und Waisenrente auszugehen sowie ein Drittel des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des Bestattungsgeldes ist in allen Fällen der in § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Satz 2 genannte höhere Betrag zugrunde zu legen.

(3) Die Teilversorgung umfasst auch Leistungen der Heilbehandlung nach § 64a Abs. 1. Zuschüsse nach § 11 Abs. 3 werden nicht gezahlt; das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann Ausnahmen zulassen. Während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staaten können Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 64a Abs. 2 erbracht werden, soweit nach ärztlicher Beurteilung eine unverzügliche Behandlung erforderlich ist. Ansprüche nach den Sätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit gegen Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähnlicher Einrichtungen ein Anspruch auf entsprechende Leistungen verwirklicht werden kann.

(4) Die in § 64b Abs. 1 genannten Leistungen der Kriegsopferfürsorge können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erbracht werden. § 27b Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland geringeren Durchschnittshöhe entsprechender Sozialleistungen sowie wegen der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 geleistet wird. In der Rechtsverordnung können

a) der in Absatz 2 Satz 1 genannte Ableitungssatz von einem Drittel für einzelne Leistungen anders festgelegt sowie die Leistungsbemessung näher geregelt werden,

b) bei einer wesentlichen Änderung der für die Teilversorgung maßgebenden Verhältnisse (Satz 1) die Ableitungssätze in Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend geändert werden.

(6) In besonderen Fällen kann die Teilversorgung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erweitert werden.

(7) Für die Zeit eines vorübergehenden Aufenthalts von mindestens einer Woche außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staaten können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die in Absatz 2 Satz 1 genannten Rentenleistungen, soweit sie die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 und 2 übersteigen, und ein Drittel der Ausgleichsrente geleistet werden; Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung. Zeiten einer stationären Behandlung nach diesem Gesetz oder einer Erholungsmaßnahme nach § 27b werden nur zu einem Drittel berücksichtigt."

8 § 1 ("Anwendungsbereich") der in Anwendung von § 64e BVG erlassenen AuslVersV bestimmt:

"Teilversorgung nach § 64e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Russland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und in den sonstigen Staaten auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und der ehemaligen Sowjetunion."

9 § 2 AuslVersV ("Abweichender Ableitungssatz") lautet:

"(1) Der Ableitungssatz nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 60 vom Hundert. Der Ableitungssatz für das Bestattungsgeld beträgt 45 vom Hundert.

(2) Der Ableitungssatz des Zuschlags nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 40 vom Hundert des Betrages der jeweiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes drei Viertel der Grundrente.

(4) Beschädigte erhalten Grundrente in Höhe des bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10 Frau Zablocka-Weyhermüller, eine 1952 geborene polnische Staatsangehörige, heiratete am 7. September 2002 Herrn Weyhermüller. Herr Weyhermüller, der seit vielen Jahren als versorgungsberechtigter Schwerkriegsbeschädigter anerkannt war, starb am 12. Januar 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte er im Bereich des Versorgungsamts Münster in Deutschland und erhielt eine Rente mit mehreren Zulagen und verschiedene Ausgleichszahlungen. Seine Versorgungsbezüge betrugen zuletzt monatlich 1 419 Euro.

11 Am 20. April 2004 beantragte Frau Zablocka-Weyhermüller beim Versorgungsamt Münster eine volle Hinterbliebenenversorgung als Kriegerwitwe gemäß den Bestimmungen des BVG. In dem Antrag wies sie darauf hin, dass sie polnische Staatsangehörige sei und beabsichtige, ihren Wohnsitz in naher Zukunft nach Polen zu verlegen.

12 Mit Bescheid vom 27. Mai 2004 gab das für die Auslandsversorgung zuständige Versorgungsamt dem Antrag von Frau Zablocka-Weyhermüller unter gleichzeitiger Feststellung statt, dass der Tod ihres Ehemanns Folge einer Kriegsbeschädigung war. Die entsprechende Witwenrente wurde als Teilversorgung nach den §§ 40 und 64e BVG auf monatlich 224 Euro für die Zeit ab 1. Februar 2004 festgestellt.

13 Frau Zablocka-Weyhermüller beantragte eine höhere Festsetzung der ihr gewährten Leistungen, da die zuvor von ihrem Ehemann bezogenen Leistungen wesentlich höher gewesen seien. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der zuständigen Stelle vom 19. Januar 2005, der Gegenstand des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits ist, abgelehnt. Der vor allem auf den vormaligen gemeinsamen Hausstand der Eheleute in Deutschland und die nunmehrige Zugehörigkeit der Republik Polen zur Europäischen Union gestützte Widerspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens blieb ebenfalls ohne Erfolg.

14 Im Lauf des Ausgangsverfahrens akzeptierte das Land Baden-Württemberg am 20. März 2007, Frau Zablocka-Weyhermüller gemäß § 64e Abs. 6 BVG eine erhöhte Teilversorgung in Höhe der jeweiligen Grundrente rückwirkend für die Zeit ab Entstehen ihres Rentenanspruchs zu gewähren. Der entsprechende monatliche Zahlbetrag beläuft sich auf 372 Euro.

15 Unter diesen Umständen hat das Sozialgericht Stuttgart beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen die im deutschen Recht der sozialen Entschädigung statuierten Leistungsbeschränkungen im Sinne von § 64e BVG für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Polen als neuem Bei­trittsstaat zur EU in Einklang mit höherrangigem Gemeinschafts­recht, insbesondere unter Gesichtspunkten der Freizügigkeit?

Zur Vorlagefrage

16 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 18 Abs. 1 EG der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dieser Staat die Zahlung bestimmter Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern allein deshalb verweigert, weil die Betroffenen im Gebiet einiger bestimmter Mitgliedstaaten wohnen.

Zur Zulässigkeit

17 Sowohl das Land Baden-Württemberg als auch die deutsche Regierung sind der Auffassung, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei.

18 Was die nach § 64e Abs. 1 Satz 1 BVG teilweise herabgesetzte Witwengrundrente anbelangt, machen sie geltend, dass die vorgelegte Frage im Ausgangsverfahren für die Entscheidung des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht mehr erheblich sei, da die entsprechende Rente rückwirkend auf 100 % erhöht werde. Außerdem trägt die deutsche Regierung vor, dass eine Gesetzesänderung in Gang sei, mit der der gegenwärtige Satz der Teilversorgung von 60 % ab dem 1. Januar 2008 auf 100 % erhöht werden solle.

19 In Bezug auf die anderen Leistungen, die in Abhängigkeit vom Einkommen gewährt werden und deren Zahlung nach § 64e Abs. 1 Satz 2 BVG ausgesetzt wurde, trägt die deutsche Regierung ferner vor, dass die Erheblichkeit der Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht belegt sei. Die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits habe im Erörterungstermin vor dem vorlegenden Gericht im Wege der Klageänderung eine zusätzliche Forderung hinsichtlich dieser Leistungen erhoben, ohne dass sie für diese Forderung irgendein Argument vorgetragen hätte.

20 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, sowie vom 15. November 2007, International Mail Spain, C-162/06, Slg. 2007, I-9911, Randnr. 23). Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, sowie vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 64).

21 Zum Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass das nationale Gericht dem Gerichtshof, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, eine eingehende Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits sowie der Gründe, aus denen es eine Beantwortung der Vorlagefrage für seine Entscheidung für erforderlich hält, unterbreitet hat.

22 Außerdem hat das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs ausgeführt, dass neben der in Randnr. 14 des vorliegenden Urteils genannten erhöhten Teilversorgung, die die Witwengrundrente betreffe, der mögliche Anspruch auf Leistungen nach den §§ 40a, 40b und 41 BVG zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens streitig bleibe.

23 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.

Zur Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 EG

24 Zunächst ist zu klären, ob eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Art. 18 Abs. 1 EG fällt.

25 Was zum einen den persönlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung anbelangt, genügt die Feststellung, dass gemäß Art. 17 Abs. 1 EG den Status eines Unionsbürgers hat, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Außerdem knüpft Art. 17 Abs. 2 EG an diesen Status die im EG-Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten, zu denen die in Art. 18 Abs. 1 EG genannten gehören (Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 18, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).

26 Als polnische Staatsangehörige hat Frau Zablocka-Weyhermüller den mit Art. 17 Abs. 1 EG eingeführten Status eines Unionsbürgers und kann sich daher gegebenenfalls auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen, insbesondere auf das in Art. 18 Abs. 1 EG verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Nerkowska, Randnr. 22).

27 Was zum anderen den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 EG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Zweck in der Entschädigung hinterbliebener Ehegatten von Kriegsopfern besteht, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 21, sowie Nerkowska, Randnr. 23).

28 Diese müssen von dieser Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, sowie Nerkowska, Randnr. 24).

29 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zu den Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, insbesondere auch diejenigen gehören, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 33, vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnrn. 17 und 18, sowie Nerkowska, Randnr. 26).

30 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass eine Situation wie die von Frau Zablocka-Weyhermüller das Recht der Unionsbürger betrifft, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Mit ihrer Wohnsitznahme in Polen hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens nämlich von dem in Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkannten Recht Gebrauch gemacht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

31 Außerdem ergibt sich aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten klar, dass die Aussetzung der Leistungen an Frau Zablocka-Weyhermüller gemäß § 64e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BVG sowie § 1 AuslVersV allein darauf beruht, dass sie ihren Wohnsitz in Polen genommen hat.

32 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Situation, in der sich die Inanspruchnahme einer von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Freiheit durch Frau Zablocka-Weyhermüller auf ihren Anspruch auf im nationalen Recht eines Mitgliedstaats vorgesehene Leistungen auswirkt, in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Art. 18 Abs. 1 EG fällt.

33 Es ist daher zu prüfen, ob Art. 18 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Zahlung bestimmter Leistungen an hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern zur Voraussetzung macht, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz entweder in dem Mitgliedstaat hat, der die entsprechende Leistung gewährt, oder in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht in einer Liste verzeichnet ist, die die Regierung des erstgenannten Staates mit Verordnung erstellt.

Zum Wohnsitzerfordernis

34 Zur Reichweite des Art. 18 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, sowie Nerkowska, Randnr. 31).

35 Eine nationale Regelung, die bestimmte Gemeinschaftsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Nerkowska, Randnr. 32).

36 Das Bundesversorgungsgesetz und die Auslandsversorgungsverordnung stellen eine solche Beschränkung dar. Da sie die Zahlung bestimmter Leistungen, die zugunsten von hinterbliebenen Ehegatten von Kriegsopfern eingerichtet wurden, davon abhängig machen, dass die Begünstigten ihren Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat haben, der nicht in einer Liste von Mitgliedstaaten verzeichnet ist, die die Regierung des Mitgliedstaats, der die Leistung gewährt, mit Verordnung erstellt, können die entsprechenden Normen Gemeinschaftsangehörige, die sich in einer Situation wie derjenigen der Klägerin des Ausgangsverfahrens befinden, davon abhalten, von ihrer Freiheit, sich in einen in der Liste verzeichneten Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch zu machen.

37 Eine nationale Regelung, die die Ausübung der Freiheiten durch Gemeinschaftsangehörige derart beschränkt, lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Nerkowska, Randnr. 34).

38 Aus den Erklärungen, die das Land Baden-Württemberg und die deutsche Regierung beim Gerichtshof eingereicht haben, ergibt sich, dass die im Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Beschränkung bezweckt, den außerhalb Deutschlands wohnenden Begünstigten eine angemessene Leistung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten, der Einkommen und des durchschnittlichen Betrags der in diesem Mitgliedstaat und dem des Wohnsitzes des Berechtigten gezahlten Sozialleistungen zu gewähren. Außerdem wird in diesen Erklärungen ausgeführt, dass die Beschränkung auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werde, eine hinreichende Kontrolle der beruflichen und sozialen Situation der Berechtigten, insbesondere ihres Einkommens, zu ermöglichen.

39 Sowohl der Wille, eine Leistung unter Berücksichtigung der genannten Unterschiede zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu gewähren, als auch die Notwendigkeit, eine hinreichende Kontrolle der beruflichen und sozialen Situation der Berechtigten zu ermöglichen, sind objektive Erwägungen des Allgemeininteresses, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit durch die Voraussetzungen oder die Modalitäten für die Zahlung von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden berührt werden kann.

40 Auch wenn die in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils festgestellte Beschränkung mit objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses wie den in der vorstehenden Randnummer genannten gerechtfertigt werden kann, darf sie nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35).

41 Ein Wohnsitzerfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende lässt sich allerdings im Hinblick auf die verfolgten Ziele nicht als verhältnismäßig ansehen.

42 § 1 AuslVersV beschränkt nämlich die Anwendung des § 64e BVG ausdrücklich auf Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet entweder eines der zehn in dieser Vorschrift genannten Mitgliedstaaten oder Albaniens oder des ehemaligen Jugoslawien oder der ehemaligen Sowjetunion haben.

43 Indessen gibt es Staaten, die nicht in § 1 AuslVersV erwähnt werden und in denen die Lebenshaltungskosten geringer sind als in einigen in dieser Vorschrift aufgeführten Mitgliedstaaten. Im Übrigen sind die Unterschiede zwischen den dort erwähnten Staaten beträchtlich.

44 Ebenso müsste die Notwendigkeit, eine hinreichende Kontrolle der beruflichen und sozialen Situation der Berechtigten zu ermöglichen, in gleicher Weise in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden, unabhängig davon, ob sie in § 1 AuslVersV genannt sind oder nicht.

45 Folglich entspricht eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht den vom Land Baden-Württemberg und der deutschen Regierung angeführten und in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Zielen.

46 Da mit einer solchen Regelung im Übrigen nur die Zahlung der in ihr vorgesehenen Leistungen ausgesetzt wird, lässt sich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie geeignet sei, diese Leistungen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Unterschiede zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Berechtigten hinsichtlich der Lebenshaltungskosten, der Einkommen und des durchschnittlichen Betrags der Sozialleistungen anzupassen.

47 Schließlich kann sich zwar, da es sich um einkommensabhängige Leistungen handelt, eine Kontrolle der beruflichen und sozialen Situation der Berechtigten als erforderlich erweisen, doch ist die Aussetzung der Leistungen eine Maßnahme, die über das hinausgeht, was zur Durchführung einer solchen Kontrolle erforderlich ist.

48 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 18 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dieser Staat die Zahlung bestimmter Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern allein deshalb verweigert, weil die Betroffenen im Gebiet einiger bestimmter Mitgliedstaaten wohnen.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 18 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dieser Staat die Zahlung bestimmter Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern allein deshalb verweigert, weil die Betroffenen im Gebiet einiger bestimmter Mitgliedstaaten wohnen.



Ende der Entscheidung

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