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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: C-221/99
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 5
EG-Vertrag Art. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG) stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der in einem summarischen Mahnverfahren zur Einziehung einer Honorarforderung eines Angehörigen eines freien Berufes das angerufene Gericht bei der Festsetzung der Höhe des Honorars an ein Gutachten des Berufsverbands gebunden ist, dem der Gläubiger angehört, wobei dieses Gutachten seine Bindungswirkung verliert, wenn der Schuldner ein streitiges Verfahren einleitet.

( vgl. Randnr. 23 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. November 2001. - Giuseppe Conte gegen Stefania Rossi. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Giudice di pace di Genova - Italien. - Architektenhonorare - Gerichtliches Mahnverfahren - Gutachten des Berufsverbands - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG). - Rechtssache C-221/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-221/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Giudice di pace Genua (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Giuseppe Conte

gegen

Stefania Rossi

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer S. von Bahr in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Conte, vertreten durch B. Della Barile und S. Cavanna, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von L. Daniele, avvocato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Conte, vertreten durch S. Cavanna, der italienischen Regierung, vertreten durch G. Aiello, avvocato dello Stato, und der Kommission, vertreten durch L. Pignataro, in der Sitzung vom 11. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Giudice di pace Genua hat mit Beschluss vom 6. Mai 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 1999, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Conte und der Architektin Rossi über deren Honorarrechnung.

Rechtlicher Rahmen

3 Im italienischen Recht sind Mindesthonorare für die Leistungen der Ingenieure und Architekten vorgesehen.

4 Diese Honorarsätze wurden ursprünglich unmittelbar vom Gesetzgeber festgelegt. Artikel 2 der im Anhang zum Gesetz Nr. 143 vom 2. März 1949 zur Genehmigung der Gebührenordnung für Ingenieure und Architekten (GURI Nr. 90 vom 19. April 1949, S. 3, im Folgenden: Gesetz Nr. 143/49) enthaltenen Gebührenordnung unterschied zwischen vier Arten von Honoraren, die wie folgt berechnet wurden: a) prozentual nach dem Auftragswert, b) mengenmäßig, d. h. auf der Grundlage einer Bemessungseinheit, c) nach Aufwand, d. h. nach der Höhe des Zeitaufwands, und d) nach Ermessen mit umfassender Ermessensfreiheit des Berufsausübenden.

5 In Artikel 5 der Gebührenordnung im Anhang zum Gesetz Nr. 143/49, der für das Ausgangsverfahren besondere Bedeutung hat, waren die Leistungen aufgeführt, für die der Berufsausübende das Honorar nach Ermessen festsetzen konnte.

6 Später bestimmte das Gesetz Nr. 143 vom 4. März 1958 (GURI Nr. 65 vom 15. März 1958, S. 1101), dass die Sätze für die Honorare und Vergütungen der Ingenieure und Architekten ebenso wie Regeln für die Erstattung von Auslagen aufgrund eines Vorschlags der Landesvorstände der Ingenieurs- und Architektenkammern durch Dekret des Justizministers in Abstimmung mit dem Minister für öffentliche Arbeiten festgelegt werden. Die nach diesem neuen Verfahren festgelegten Honorarsätze gelten jedoch nicht für die in Artikel 5 der Gebührenordnung im Anhang des Gesetzes Nr. 143/49 aufgeführten Leistungen. Die Honorare für diese Leistungen können somit nach wie vor von den Architekten nach ihrem Ermessen festgelegt werden.

7 Nach dem einzigen Artikel des Gesetzes Nr. 340 vom 5. Mai 1976 zum Verbot von Abweichungen von den Mindestsätzen der Gebührenordnung für Ingenieure und Architekten (GURI Nr. 144 vom 3. Juni 1976, S. 4253) sind die Mindestsätze verbindlich, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die erwähnte Gebührenordnung nicht für Honorare gilt, die von den Berufsausübenden nach ihrem Ermessen festgelegt werden können.

8 Die Gebührenordnung im Anhang zum Gesetz Nr. 143/49 wurde mehrfach durch Dekrete des Justizministers in Abstimmung mit dem Minister für öffentliche Arbeiten geändert.

9 Bezüglich der Organisation des Landesvorstands der Architektenkammer bestimmt Artikel 5 des Gesetzes Nr. 1395 vom 24. Juni 1923 (GURI Nr. 157 vom 5. Juli 1923, S. 5193), dass die bei der Kammer eingeschriebenen Architekten den Vorstand wählen. Zu dessen Aufgaben gehört es, auf Antrag Gutachten zu berufsrechtlichen Streitigkeiten und zur Regelung der Honorare und Aufwandsentschädigungen zu erstatten.

10 Für das Ausgangsverfahren sind außerdem die Bestimmungen der italienischen Zivilprozessordnung (Codice di procedura civile, im Folgenden: CPC), insbesondere die Artikel 633 ff. über das procedimento d'ingiunzione" (gerichtliches Mahnverfahren), von Bedeutung. In diesem summarischen Verfahren kann der Gläubiger auf einen Antrag, der dem Gegner zunächst nicht mitgeteilt wird, einen Vollstreckungstitel gegen diesen erhalten.

11 Nach Artikel 641 CPC beantragt der Gläubiger unter Vorlage von Beweisstücken beim zuständigen Gericht den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Schuldner über die Zahlung des geforderten Betrages oder die Lieferung von Waren innerhalb einer Frist von grundsätzlich 40 Tagen.

12 Bezieht sich die Forderung auf Honorare, Vergütungen oder Erstattungen, die von Angehörigen freier Berufe beansprucht werden, so muss dem Antrag eine Honorarrechnung des Antragstellers beigefügt werden. Gemäß Artikel 636 CPC muss diese Rechnung vom Antragsteller unterschrieben und mit einem Gutachten des zuständigen Berufsverbands versehen sein. Das Gutachten ist nicht erforderlich, wenn der Betrag für die Auslagen und die zu vergütenden Leistungen aufgrund einer verbindlichen Gebührenordnung festgelegt wird.

13 Weder in Artikel 636 CPC noch in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 1395 ist angegeben, welche Maßstäbe oder Daten der betreffende Berufsverband bei der Erstellung seines Gutachtens zugrunde zu legen hat.

14 Aus Artikel 636 Absatz 3 CPC ergibt sich, dass das Gericht, sofern es den Antrag nicht nach Artikel 640 CPC mangels ausreichender Beweise zurückweist, hinsichtlich der beanspruchten Beträge - abgesehen von der Berichtigung sachlicher Fehler - an das Gutachten des Berufsverbands gebunden ist.

15 Gemäß Artikel 643 Absatz 2 CPC werden dem Antragsgegner eine Abschrift des Mahnbescheids sowie eine Abschrift des Antrags zugestellt. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung begründet diese gemeinsame Zustellung die Anhängigkeit des Verfahrens. Der Antragsgegner kann ab dieser Zustellung bis zum Ablauf der ihm nach Artikel 641 CPC für die freiwillige Erfuellung eingeräumten Frist Widerspruch einlegen. Legt der Schuldner innerhalb dieser Frist Widerspruch ein, so wird gemäß Artikel 645 CPC das allgemeine streitige Zivilverfahren durchgeführt. Andernfalls erklärt das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Mahnbescheid für vollstreckbar.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

16 Am 30. Oktober 1998 erließ der Giudice di pace Genua gegen Herrn Conte einen Mahnbescheid über die Zahlung von 2 550 000 ITL an die Architektin Rossi. Diese hatte vor dem genannten Gericht geltend gemacht, sie habe für Herrn Conte berufliche Leistungen erbracht, für die sie nach Artikel 5 der Gebührenordnung im Anhang zum Gesetz Nr. 143/49 ein Honorar festgesetzt habe, das vom Schuldner nicht bezahlt worden sei. Zusammen mit ihrem Antrag hatte sie die Honorarrechnung sowie ein Gutachten des Vorstands der Architektenkammer Genua über die ordnungsgemäße Honorarberechnung eingereicht.

17 Mit einer am 18. Dezember 1998 zugestellten Widerspruchserklärung legte Herr Conte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, wobei er die sachliche Berechtigung der von Frau Rossi geltend gemachten Forderung bestritt und vorab den Einwand der Nichtigkeit des Mahnbescheids erhob. Nach Ansicht von Herrn Conte handelt es sich bei dem Gutachten des Kammervorstands über die Honorarberechnung, das gemäß Artikel 636 CPC dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beigefügt war, um einen mit Artikel 85 EG-Vertrag unvereinbaren Beschluss einer Unternehmensvereinigung".

18 Da für die Entscheidung des Rechtsstreits nach Auffassung des Giudice di pace Genua eine Auslegung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag erforderlich ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann der Begriff Unternehmen", wie er in der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt wurde, auf Personen angewandt werden, die den Architektenberuf ausüben, und, wenn das der Fall ist, sind die berufsständischen Vertretungen, denen diese angehören, als Unternehmensvereinigungen" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen?

2. Lässt es sich mit den Artikeln 5 und 85 EG-Vertrag vereinbaren, dass eine nationale Vorschrift sich darauf beschränkt, einer von den Landesvorständen der Ingenieurs- und Architektenkammern aufgestellten Gebührenordnung Gesetzeskraft zu verleihen, wenn

a) die endgültige Regelung durch die öffentliche Gewalt in Form der Bestätigung einer autonomen Willensäußerung der Landesvorstände der betreffenden Kammern erfolgt; oder

b) wenn die endgültige Regelung durch die öffentliche Gewalt darin besteht, den Mitgliedern der betreffenden Kammern die Befugnis zu verleihen, die Honorarsätze nach ihrem Ermessen festzulegen, wobei die Festlegung auch erst nach Erbringung der beruflichen Leistung erfolgen kann; oder

c) wenn die endgültige Regelung durch die öffentliche Gewalt keinerlei Bezugnahme auf das öffentliche Interesse enthält und für die im Ermessen der Berufsausübenden stehenden Honorarsätze weder Unter- noch Obergrenzen vorsieht; oder

d) wenn die endgültige Regelung durch die öffentliche Gewalt die Berufsausübenden nicht verpflichtet, die von ihnen für die auftragsgemäß erbrachten Leistungen angewandten Honorarsätze im Voraus mitzuteilen und/oder zu veröffentlichen?

3. Lässt es sich mit den Artikeln 5 und 85 EG-Vertrag vereinbaren, dass eine nationale Regelung, ohne die Berücksichtigung von Kriterien des öffentlichen Interesses vorzusehen, einem Gebührenausschuss des Kammervorstands, der ausschließlich aus der Kammer angehörenden Personen besteht, die Befugnis überträgt, nach seinem Ermessen Entscheidungen über die Honorarberechnung zu treffen, die auch in einer Bestätigung des von dem Berufsausübenden nach seinem Ermessen festgesetzten Honorars bestehen können und durch die das Gericht verpflichtet wird, einen Mahnbescheid nach der Gebührenordnung des Kammervorstands zu erlassen?

Vorbemerkung

19 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachten der zuständigen Berufsverbände nach ständiger Rechtsprechung der italienischen Corte suprema di cassazione für das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht nur in der ersten, nicht streitigen Phase des Mahnverfahrens bindend sind. Die Gutachten verlieren dagegen ihre Bindungswirkung, sobald der Schuldner Widerspruch einlegt, um das Bestehen und die Höhe der von dem Berufsausübenden geltend gemachen Honorarforderung zu bestreiten (vgl. u. a. Urteile vom 8. April 1975, Nr. 1276, vom 12. Juli 1975, Nr. 2775, vom 24. August 1994, Nr. 7504, vom 30. Oktober 1996, Nr. 9514, und vom 7. Mai 1997, Nr. 3972).

Zur dritten Frage

20 Die dritte Frage, die zuerst zu beantworten ist, ist daher so aufzufassen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der in einem summarischen Mahnverfahren zur Einziehung einer Honorarforderung eines einem Berufsverband angehörenden Architekten das angerufene Gericht bei der Festsetzung der Höhe des Honorars an ein Gutachten dieses Berufsverbands gebunden ist, wobei dieses Gutachten seine Bindungswirkung verliert, wenn der Schuldner ein streitiges Verfahren einleitet.

21 Der Schuldner, gegen den der Mahnbescheid beantragt worden ist, kann im späteren streitigen Verfahren, dessen Einleitung allein von ihm abhängt, Einwände gegen das genannte Gutachten vorbringen (vgl. zu Artikel 645 CPC Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-474/93, Hengst Import, Slg. 1995, I-2113, Randnr. 15, das zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergangen ist). Das Gutachten kann somit keinen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellen, der als solcher eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag herbeiführen könnte.

22 Dass keine Auswirkungen auf den Wettbewerb bestehen, ergibt sich auch daraus, dass das Gutachten des Berufsverbands einzelne Leistungen betrifft, für die bereits ein bestimmter Berufsausübender eine Festsetzung nach seinem Ermessen vorgenommen hat.

23 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der in einem summarischen Mahnverfahren zur Einziehung einer Honorarforderung eines einem Berufsverband angehörenden Architekten das angerufene Gericht bei der Festsetzung der Höhe des Honorars an ein Gutachten dieses Berufsverbands gebunden ist, wobei dieses Gutachten seine Bindungswirkung verliert, wenn der Schuldner ein streitiges Verfahren einleitet.

Zur ersten und zweiten Frage

24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Architekten als Unternehmen anzusehen sind und, wenn das der Fall ist, ob die berufsständischen Vertretungen, denen sie angehören, Unternehmensvereinigungen" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

25 Mit der Frage 2a will das vorlegende Gericht wissen, ob die italienischen Behörden hinsichtlich der Festlegung der verbindlichen Honorarsätze der Architekten ihre Befugnisse unter Verstoß gegen die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag an den zuständigen Berufsverband übertragen haben.

26 Mit den Fragen 2b bis 2d möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Angehörigen eines freien Berufes die Honorare für bestimmte von ihnen erbrachte Leistungen frei festlegen können.

27 Hierzu genügt die Feststellung, dass für die Leistungen, um die es in dem Mahnverfahren geht, keine verbindliche Gebührenordnung besteht und eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens angesichts der Freiheit der Berufsangehörigen zur Festlegung ihrer Honorare nicht zur Erleichterung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen geeignet ist.

28 Demnach sind die Fragen 1 und 2a nicht weiter zu prüfen; auf die Fragen 2b bis 2d ist zu antworten, dass die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Angehörigen eines freien Berufes die Honorare für bestimmte von ihnen erbrachte Leistungen frei festlegen können.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Giudice di pace Genua mit Beschluss vom 6. Mai 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG) stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der in einem summarischen Mahnverfahren zur Einziehung einer Honorarforderung eines einem Berufsverband angehörenden Architekten das angerufene Gericht bei der Festsetzung der Höhe des Honorars an ein Gutachten dieses Berufsverbands gebunden ist, wobei dieses Gutachten seine Bindungswirkung verliert, wenn der Schuldner ein streitiges Verfahren einleitet.

2. Die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Angehörigen eines freien Berufes die Honorare für bestimmte von ihnen erbrachte Leistungen frei festlegen können.

Ende der Entscheidung

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