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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1997
Aktenzeichen: C-222/95
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 73/183/EWG, Richtlinie 89/646/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
EGV Art. 59
EGV Art. 61 Abs. 2
Richtlinie 73/183/EWG
Richtlinie 89/646/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Wenn eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Bank einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Darlehensnehmer ein Hypothekendarlehen gewährt, stellt dies eine mit dem Kapitalverkehr verbundene Dienstleistung dar, deren Liberalisierung nach Artikel 61 Absatz 2 des Vertrages im Einklang mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchzuführen ist. Zu dem Zeitpunkt, als die Erste Richtlinie des Rates zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages in der Fassung der Zweiten Richtlinie 63/21 in Kraft war, stellte die Gewährung eines solchen Hypothekendarlehens eine nach Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie grundsätzlich liberalisierte Kapitalbewegung dar. Infolgedessen konnten die Vorschriften über den Kapitalverkehr unbeschadet der devisenrechtlichen Beschränkungen, die ein Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufrechterhalten oder wieder einführen konnte, die Freiheit, Hypothekendarlehen in Form einer Dienstleistung nach Artikel 59 des Vertrages zu vereinbaren, nicht beschränken.

5 Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Zweiten Richtlinie 89/646 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ist Artikel 59 des Vertrages dahin auszulegen, daß er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut einer Zulassung im erstgenannten Staat bedarf, um einer in diesem Staat ansässigen Person ein Hypothekendarlehen gewähren zu können, es sei denn, daß diese Zulassung

- für alle Personen oder Gesellschaften gilt, die eine solche Tätigkeit im Bestimmungsstaat ausüben,

- aus Gründen des Allgemeininteresses wie des Schutzes der Verbraucher gerechtfertigt ist und

- objektiv erforderlich ist, um die Einhaltung der in dem betreffenden Sektor geltenden Regelungen zu gewährleisten und um die Interessen, die durch diese Regelungen gewahrt werden sollen, zu schützen, sofern das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.

Das nationale Gericht muß bei seiner Beurteilung insbesondere zwischen der Art der betreffenden Banktätigkeit und dem Risiko, das für den Dienstleistungsempfänger besteht, unterscheiden. Es ergeben sich nämlich aus dem Abschluß eines Vertrages über ein Hypothekendarlehen andere Risiken für den Verbraucher als aus der Anlage von Geld bei einem Kreditinstitut. Die Notwendigkeit eines Schutzes des Darlehensnehmers hängt zudem von der Natur der Hypothekendarlehen ab, und in bestimmten Fällen besteht gerade aufgrund der Besonderheiten des gewährten Darlehens und der Eigenschaft des Darlehensnehmers kein Bedürfnis, diesen durch die Anwendung der zwingenden Vorschriften seines nationalen Rechts zu schützen.

6 Das Erfordernis der Zulassung ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, das Erfordernis einer festen Niederlassung aber praktisch die Negation dieser Freiheit. Dieses Erfordernis hat zur Folge, daß Artikel 59 des Vertrages, der gerade die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit solcher Personen beseitigen soll, die nicht in dem Staat niedergelassen sind, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, jede praktische Wirksamkeit genommen wird. Ein solches Erfordernis ist daher nur zulässig, wenn es eine unerläßliche Voraussetzung für die Erreichung des verfolgten Zieles ist.


Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1997. - Société civile immobilière Parodi gegen Banque H. Albert de Bary et Cie. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. - Freier Kapitalverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Kreditinstitute - Gewährung eines Hypothekendarlehens - Erfordernis der Zulassung im Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird. - Rechtssache C-222/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 13. Juni 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 59 und 61 Absatz 2 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Société civile immobilière Parodi, einer Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Megève (nachstehend: Klägerin), und der Banque H. Albert de Bary et Cie, einer Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam (nachstehend: Beklagte), wegen eines Hypothekendarlehens, das letztere der Klägerin am 29. November 1984 in Höhe von 930 000 DM gewährt hatte.

3 Am 13. März 1990 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Nichtigerklärung des Darlehens, da die Beklagte bei der Darlehensvergabe nicht die nach dem Gesetz Nr. 84-46 vom 24. Januar 1984 über die Tätigkeit und die Kontrolle der Kreditinstitute (JORF vom 25. Januar 1984, S. 390; nachstehend: Gesetz von 1984) erforderliche Zulassung besessen habe, und auf Rückzahlung von 1 251 390 FF, die nur den an die Beklagte gezahlten Betrag für Kosten und Zinsen ohne das Darlehenskapital ausmachen.

4 Das Tribunal de grande instance Bonneville wies die Klage mit Urteil vom 12. Juni 1991 ab. Auf die hiergegen eingelegte Berufung bestätigte die Cour d'appel Chambéry dieses Urteil am 15. Juni 1993 u. a. mit der Begründung, die Beklagte könne die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft nach dem EWG-Vertrag und der Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen (ABl. L 194, S. 1) in Anspruch nehmen.

5 Auf das hiergegen von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel hat die Cour de cassation das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind die Artikel 59 und 61 Absatz 2 EWG-Vertrag für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung, wonach für das Erbringen von Bankdienstleistungen, insbesondere für die Darlehensvergabe, eine Zulassung erforderlich ist, entgegenstehen, wenn die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Bank dort über eine Zulassung verfügt?

6 Das Gesetz von 1984 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"Artikel 15

Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit muß den Kreditinstituten vom Ausschuß für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 29 eine Zulassung erteilt worden sein.

Der Ausschuß für Kreditinstitute prüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen nach den Artikeln 16 und 17 dieses Gesetzes erfuellt und ob die Rechtsform des Unternehmens der Tätigkeit als Kreditinstitut angemessen ist. Er berücksichtigt dabei den Geschäftsplan dieses Unternehmens, die technischen und finanziellen Mittel, die es einzusetzen beabsichtigt, sowie die Qualität der Kapitalgeber und gegebenenfalls ihrer Bürgen.

Der Ausschuß prüft ebenfalls, ob der Antragsteller imstande ist, seine Entwicklungsziele unter Bedingungen zu verwirklichen, die mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Bankensystems vereinbar sind und die den Kunden eine ausreichende Sicherheit garantieren.

Der Ausschuß kann die Zulassung auch versagen, wenn die in Artikel 17 genannten Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und die ihren Aufgaben angemessene Erfahrung aufweisen.

...

Artikel 16

Die Kreditinstitute müssen über eingezahltes Kapital oder eine Kapitalausstattung in einer vom Ausschuß für bankenrechtliche Vorschriften festgelegten Mindesthöhe verfügen.

Jedes Kreditinstitut muß jederzeit nachweisen können, daß seine Aktiva seine Verbindlichkeiten gegenüber Dritten tatsächlich mindestens um den Betrag des Mindestkapitals übersteigen.

Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die ihren Sitz im Ausland haben, müssen in Frankreich angelegtes Kapital nachweisen, das mindestens dem für Kreditinstitute französischen Rechts vorgeschriebenen Mindestkapital entspricht.

Artikel 17

Die tatsächliche Bestimmung der Geschäftstätigkeit der Kreditinstitute erfolgt durch mindestens zwei Personen.

Kreditinstitute mit Sitz im Ausland benennen mindestens zwei Personen, denen sie die tatsächliche Bestimmung der Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung übertragen."

7 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Artikel 59 des Vertrages dahin auszulegen ist, daß er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut einer Zulassung im erstgenannten Staat bedarf, um einer in diesem Staat ansässigen Person ein Hypothekendarlehen gewähren zu können.

8 Wenn eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Bank einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Darlehensnehmer ein Hypothekendarlehen gewährt, stellt dies zwangsläufig eine mit dem Kapitalverkehr im Sinne des Artikels 61 Absatz 2 des Vertrages verbundene Dienstleistung dar. Diese Bestimmung lautet: "Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt."

9 Nach Artikel 61 Absatz 2 des Vertrages können die Mitgliedstaaten somit in Ermangelung einer Liberalisierung des Kapitalverkehrs Maßnahmen zu dessen Beschränkung aufrechterhalten, ohne daß diese Maßnahmen nach den Artikeln 59 und 60 des Vertrages mit der Begründung beanstandet werden können, sie stellten mittelbare Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr dar.

10 Daraus folgt, daß die Anwendung der Vertragsbestimmungen über den Dienstleistungsverkehr auf die Dienstleistungen der Banken nur ausgeschlossen werden kann, wenn eine Beschränkung des mit diesen Dienstleistungen verbundenen freien Kapitalverkehrs vorliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

11 Was den freien Kapitalverkehr betrifft, so bedeutet Artikel 67 Absatz 1 des Vertrages nicht, daß die Beschränkungen des Kapitalverkehrs bereits zum Ende der Übergangszeit zu beseitigen waren. Die Beseitigung dieser Beschränkungen ergibt sich nämlich aus den auf der Grundlage des Artikels 69 des Vertrages erlassenen Richtlinien des Rates (vgl. Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnrn. 8 bis 13, und vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 5).

12 Zum Zeitpunkt der Vergabe des im Ausgangsverfahren streitigen Darlehens, dem 29. November 1984, war die einschlägige Richtlinie die Erste Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (ABl. 1960, 43, S. 921; nachstehend: Erste Kapitalverkehrsrichtlinie), geändert und ergänzt durch die Zweite Richtlinie 63/21/EWG des Rates vom 18. Dezember 1962 (ABl. 1963, 9, S. 62).

13 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Kapitalverkehrsrichtlinie wird der Kapitalverkehr, der in Anlage I Liste C dieser durch die Zweite Richtlinie 63/21 ergänzten Richtlinie aufgeführt ist, dahin gehend liberalisiert, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Devisengenehmigungen erteilen müssen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann ein Mitgliedstaat jedoch devisenrechtliche Beschränkungen des in der Liste C aufgeführten Kapitalverkehrs aufrechterhalten oder wiedereinführen, wenn die Liberalisierung dieses Kapitalverkehrs geeignet ist, die Verwirklichung seiner wirtschaftspolitischen Ziele zu behindern.

14 Die Kategorie "Gewährung und Rückzahlung von mittel- und langfristigen Darlehen und Krediten, die nicht in Verbindung mit Handelsgeschäften und Dienstleistungen stehen", ist in der Anlage I Liste C in der Fassung der Zweiten Richtlinie 63/21 aufgeführt, so daß sie unter Artikel 3 der Ersten Kapitalverkehrsrichtlinie fällt. Nach der Anlage II Nummer VIII A umfasst diese Kategorie u. a. die Gewährung mittel- und langfristiger Darlehen (d. h. mit einer Laufzeit von über einem Jahr) durch Kreditinstitute. Somit fällt die Gewährung eines Hypothekendarlehens unter die grundsätzlich liberalisierte Kategorie des Kapitalverkehrs nach Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Kapitalverkehrsrichtlinie.

15 In der Sitzung hat die französische Regierung darauf hingewiesen, ohne daß die Kommission ihr widersprochen hätte, daß sie von der in Artikel 3 Absatz 2 der Ersten Kapitalverkehrsrichtlinie vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit, und zwar im Einklang mit dieser, Gebrauch gemacht habe, um bestimmte Devisengeschäfte wie im Ausland vorgenommene Fremdwährungskreditgeschäfte zu beschränken. Wie sich jedoch aus der im entscheidungserheblichen Zeitraum anwendbaren nationalen Regelung über die Devisenbewirtschaftung ergibt, waren solche Kreditgeschäfte genehmigungspflichtig, wenn sie über einen Betrag von 50 Millionen FF hinausgingen. Dagegen waren Kreditgeschäfte über geringere Beträge wie das im Ausgangsverfahren streitige Darlehen nicht genehmigungspflichtig.

16 Die Vorschriften über den Kapitalverkehr konnten daher im Ausgangsrechtsstreit die Freiheit, Verträge über die Gewährung von Hypothekendarlehen in Form einer Dienstleistung nach Artikel 59 des Vertrages abzuschließen, nicht beschränken.

17 Da Leistungen wie Hypothekendarlehen der Banken Dienstleistungen im Sinne des Artikels 59 des Vertrages darstellen, ist somit zu prüfen, ob eine Regelung wie die vom vorlegenden Gericht angeführte mit den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist.

18 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die Artikel 59 und 60 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistungserbringer wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmässig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Bröde, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25).

19 Selbst wenn eine nationale Regelung wie das Gesetz von 1984 nicht diskriminierend ist und unterschiedslos für einheimische Dienstleistungserbringer wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gilt, erschwert sie die Gewährung eines Hypothekendarlehens in Frankreich durch ein Kreditinstitut, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und von der Aufsichtsbehörde dieses Staates zugelassen ist, weil dieses Kreditinstitut nach der genannten Regelung auch von der Aufsichtsbehörde des Bestimmungsstaats zugelassen sein muß. Eine solche nationale Regelung bildet somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs.

20 Bestimmte Dienstleistungen weisen jedoch Besonderheiten auf, die dazu führen, daß an den Leistungserbringer gestellte besondere Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben, nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen sind.

21 Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages darf allerdings nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und auch nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist. Diese Anforderungen müssen insbesondere sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnrn. 17 und 20, vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 27, und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 15).

22 Der Bankensektor ist ein im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher besonders sensibler Bereich. Insbesondere müssen die Verbraucher gegen eine mögliche Schädigung durch Bankgeschäfte geschützt werden, die von Kreditinstituten durchgeführt werden, die den Anforderungen an ihre Zahlungsfähigkeit nicht genügen oder deren Geschäftsführer nicht die erforderliche fachliche Eignung oder die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

23 Aufgrund dieser spezifischen Erfordernisse des Bankensektors hatte der Rat jedoch bereits vor dem entscheidungserheblichen Zeitraum die Erste Richtlinie 77/780/EWG vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 322, S. 30, nachstehend; Erste Bankenrichtlinie) erlassen.

24 Diese Erste Bankenrichtlinie stellte jedoch nur einen ersten Schritt auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung der den Kreditinstituten von dem einzelnen Mitgliedstaat erteilten Zulassung durch die anderen Mitgliedstaaten dar. Es steht fest, daß eine solche gegenseitige Anerkennung erst durch das Inkrafttreten der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780 (ABl. L 386, S. 1; nachstehend: Zweite Bankenrichtlinie) möglich geworden ist.

25 Die Erste Bankenrichtlinie beschränkte sich darauf, den Mitgliedstaaten bestimmte Mindestbedingungen vorzuschreiben. Nach Artikel 3 dieser Richtlinie waren die Mitgliedstaaten jedoch gehalten, von einem Kreditinstitut, das in seinem Herkunftsgebiet eine Banktätigkeit aufnehmen wollte, eine Zulassung zu verlangen. Die Erteilung dieser Zulassung war von bestimmten Mindestbedingungen (Artikel 3 Absatz 1) unbeschadet weiterer allgemeiner Bedingungen, die nach der nationalen Regelung erfuellt sein mussten (Artikel 3 Absatz 2), abhängig.

26 Beim Stand des Gemeinschaftsrechts im entscheidungserheblichen Zeitraum bestanden somit im Bankensektor zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die es rechtfertigen konnten, daß der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit als Kreditinstitut und für die Aufsicht über diese Institute aufstellte, die über die nach der Ersten Bankenrichtlinie vorgeschriebenen und im Herkunftsmitgliedstaat bereits erfuellten Mindestbedingungen hinausgehen konnten.

27 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die französische Regelung solche zusätzlichen Bedingungen gegenüber der Ersten Bankenrichtlinie enthält und ob diese im Einklang mit den Kriterien stehen, die in den in Randnummer 21 dieses Urteils genannten Urteilen aufgestellt worden sind.

28 Wie nämlich der Generalanwalt in Nummer 24 seiner Schlussanträge zu Recht hervorgehoben hat, verfügt der Gerichtshof nicht über Angaben zum Sinn und Zweck der nach der nationalen Regelung erforderlichen Zulassung oder zur Praxis der zuständigen Behörden gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Banken. Die im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Vorschriften scheinen jedoch nicht speziell dem Schutz der Darlehensnehmer zu dienen, sondern eher bestimmte Vorsichtsmaßnahmen zur Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit der Banken gegenüber den Sparern zu sein.

29 Im übrigen ist zwischen der Art der betreffenden Banktätigkeit und dem Risiko, das für den Dienstleistungsempfänger besteht, zu unterscheiden. So ergeben sich aus dem Abschluß eines Vertrages über ein Hypothekendarlehen für den Verbraucher andere Risiken als aus der Anlage von Geld bei einem Kreditinstitut. Die Notwendigkeit eines Schutzes des Darlehensnehmers hängt von der Natur der Hypothekendarlehen ab, da in bestimmten Fällen gerade aufgrund der Besonderheiten des gewährten Darlehens und der Eigenschaft des Darlehensnehmers kein Bedürfnis besteht, diesen durch die Anwendung der zwingenden Vorschriften seines nationalen Rechts zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland. a. a. O., Randnr. 49).

30 Schließlich machen die Beklagte und die belgische Regierung geltend, das Zulassungserfordernis der französischen Regelung trete zu dem Erfordernis der Niederlassung hinzu, so daß die Ausübung einer Banktätigkeit in Frankreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs unmöglich sei. Diese Behauptung wird von der französischen Regierung bestritten.

31 Vorbehaltlich der Überprüfung dieses Punktes durch das vorlegende Gericht ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das Erfordernis der Zulassung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, das Erfordernis einer festen Niederlassung aber praktisch die Negation dieser Freiheit ist. Dieses Erfordernis hat zur Folge, daß Artikel 59 des Vertrages, der gerade die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit solcher Personen beseitigen soll, die nicht in dem Staat niedergelassen sind, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, jede praktische Wirksamkeit genommen wird. Für die Zulässigkeit eines solchen Erfordernisses muß daher nachgewiesen werden, daß es eine unerläßliche Voraussetzung für die Erreichung des verfolgten Zieles ist (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 52, und vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-2691, Randnr. 31).

32 Somit ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Zweiten Bankenrichtlinie Artikel 59 des Vertrages dahin auszulegen ist, daß er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut einer Zulassung im erstgenannten Staat bedarf, um einer in diesem Staat ansässigen Person ein Hypothekendarlehen gewähren zu können, es sei denn, daß diese Zulassung

- für alle Personen oder Gesellschaften gilt, die eine solche Tätigkeit im Bestimmungsstaat ausüben,

- aus Gründen des Allgemeininteresses wie etwa des Schutzes der Verbraucher gerechtfertigt ist und

- objektiv erforderlich ist, um die Einhaltung der in dem betreffenden Sektor geltenden Regelungen zu gewährleisten und um die Interessen, die durch diese Regelungen gewahrt werden sollen, zu schützen, und sofern das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der französischen und der belgischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 13. Juni 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG ist Artikel 59 des Vertrages dahin auszulegen, daß er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut einer Zulassung im erstgenannten Staat bedarf, um einer in diesem Staat ansässigen Person ein Hypothekendarlehen gewähren zu können, es sei denn, daß diese Zulassung

- für alle Personen oder Gesellschaften gilt, die eine solche Tätigkeit im Bestimmungsstaat ausüben,

- aus Gründen des Allgemeininteresses wie des Schutzes der Verbraucher gerechtfertigt ist und

- objektiv erforderlich ist, um die Einhaltung der in dem betreffenden Sektor geltenden Regelungen zu gewährleisten und um die Interessen, die durch diese Regelungen gewahrt werden sollen, zu schützen, sofern das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.

Ende der Entscheidung

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