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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: C-222/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Tarifvertragliche Bestimmungen über die Krankenversicherung von diesem Tarifvertrag unterliegenden Arbeitnehmern, wonach der vom Arbeitgeber zu tragende Teil der Prämien nur zu den Versicherungen gezahlt wird, die bei dem oder den im Rahmen der Durchführung dieses Tarifvertrags gewählten Versicherer oder Versicherern abgeschlossen werden, sind mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) vereinbar.

Insoweit kann die Tatsache, dass die betreffende Krankenversicherungstätigkeit Gegenstand eines Unterauftrags war, die Geltung der in den Urteilen vom 21. September 1999 in den Rechtssachen C-67/96 (Albany), C-115/97 bis C-117/97 (Brentjens') und C-219/97 (Drijvende Bokken) festgestellten Ausnahme von dem in Artikel 85 EG-Vertrag erklärten Verbot für einen Tarifvertrag wie den betroffenen nicht beeinträchtigen. Andernfalls würde die Freiheit der Sozialpartner ungerechtfertigt eingeschränkt, die, wenn sie über einen Aspekt der Arbeitsbedingungen einen Vertrag schließen, auch vereinbaren können müssen, dass eine gesonderte Einrichtung zur Umsetzung des Vertrages geschaffen wird und dass diese Einrichtung sich eines anderen Versicherers bedienen darf.

(vgl. Randnrn. 26, 32 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 21. September 2000. - Hendrik van der Woude gegen Stichting Beatrixoord. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Kantongerecht Groningen - Niederlande. - Vereinbarungen und beherrschende Stellung - Tarifvertrag - Prämie zur Arbeitnehmerkrankenversicherung. - Rechtssache C-222/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-222/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Kantongerecht Groningen (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hendrik van der Woude

gegen

Stichting Beatrixoord

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Van der Woude, vertreten durch Rechtsanwalt P. E. Mazel, Leeuwarden,

- der Stichting Beatrixoord, vertreten durch Rechtsanwalt M. Blokzijl, Groningen,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, beigeordneter Rechtsberater im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, Departementsråd im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ridley, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von P. Elias, QC, und J. Skilbeck, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und H. J. M. van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Van der Woude, vertreten durch Rechtsanwalt P. E. Mazel, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, der schwedischen Regierung, vertreten durch B. Hernquist, Abteilungsleiterin im Juristischen Sekretariat des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von S. Moore, Barrister, und der Kommission, vertreten durch W. Wils, in der Sitzung vom 23. März 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Beschluss vom 20. Mai 1998, eingegangen beim Gerichtshof am 17. Juni 1998, hat das Kantongerecht Groningen gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Van der Woude, dem Leiter des technischen Dienstes der Stiftung Stichting Beatrixoord (nachfolgend: Kläger), und dieser Stiftung (nachfolgend: Beklagte) über die Frage, ob die Beklagte ihren Beitrag zu den Prämien für die Arbeitnehmerkrankenversicherung an einen anderen Versicherer leisten kann als den, der die Krankheitskostenregelung der IZZ (Krankenversicherungseinrichtung für das Krankenhauswesen) durchführt, die von dem für den Vertrag des Klägers geltenden Tarifvertrag für das Krankenhauswesen festgelegt wurde.

Nationale Rechtsvorschriften

3 Artikel 1 Absatz 1 der Wet op de Collectieve Arbeidsovereenkomst (nachfolgend: Tarifvertragsgesetz) definiert den Tarifvertrag wie folgt:

"Unter einem Tarifvertrag versteht man einen Vertrag, der zwischen einem oder mehreren Arbeitgeber(n) oder einer oder mehreren voll rechtsfähigen Vereinigung(en) von Unternehmen und einer oder mehreren voll rechtsfähigen Vereinigung(en) von Arbeitnehmern geschlossen wird und der hauptsächlich oder ausschließlich die Arbeitsbedingungen regelt, die im Rahmen der Arbeitsverträge zu beachten sind."

4 Artikel 12 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz bestimmt:

"Jede Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, die von einem Tarifvertrag abweicht, der sie bindet, ist nichtig; anstelle dieser Vereinbarung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags."

5 Artikel 14 Tarifvertragsgesetz lautet:

"Soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, ist der durch den Vertrag gebundene Arbeitgeber während der Laufzeit des Tarifvertrags verpflichtet, dessen Bestimmungen selbst in Bezug auf diejenigen Arbeitsverträge im Sinne des Tarifvertrags zu beachten, die er mit Arbeitnehmern abschließt, die nicht durch den Tarifvertrag gebunden sind."

6 Artikel 2 Absatz 1 der Wet op het algemeen verbindend en het onverbindend verklaren van bepalingen van collectieve arbeidsovereenkomsten (Gesetz über die Allgemein- und die Unverbindlichkeitserklärung von Tarifvertragsbestimmungen) bestimmt:

"Der Minister kann Bestimmungen eines Tarifvertrags, die im gesamten Staatsgebiet oder einem Teil davon für eine - nach seiner Auffassung bedeutende - Mehrheit von Arbeitnehmern eines Gewerbes gelten, für im gesamten Staatsgebiet oder einem Teil davon allgemeinverbindlich erklären. Außer in den Fällen, für die der Minister eine Ausnahme vorsieht, sind diese Bestimmungen für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeitsverträge, die mit Rücksicht auf die Art der Tätigkeit, auf die sie sich beziehen, in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fallen oder fallen würden, verbindlich, ohne dass es darauf ankommt, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeitserklärung geschlossen wurden."

7 In Artikel 3 Absätze 1 und 3 dieses Gesetzes heißt es:

"1. Jede Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, die von für verbindlich erklärten Bestimmungen abweicht, ist nichtig: Anstelle dieser Vereinbarung gelten die für verbindlich erklärten Bestimmungen.

...

3. Wenn der Arbeitsvertrag zu Fragen, die in den für verbindlich erklärten Bestimmungen geregelt sind, keine Vorschriften enthält, gelten diese für verbindlich erklärten Bestimmungen."

Tarifvertrag für das Krankenhauswesen

8 Artikel 32 der Collectieve arbeidsovereenkomst voor het ziekenhuiswezen (Tarifvertrag für das Krankenhauswesen; nachfolgend: Tarifvertrag), zuletzt verlängert bis 31. März 1998, lautet:

"Krankheitskostenregelung IZZ

Der (ehemalige) Arbeitnehmer kann die kollektive(n) Krankheitskostenregelung(en) IZZ in Anspruch nehmen.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme durch ihn und durch die Person(en), die über ihn mitangeschlossen ist/sind, sowie der Umfang der Leistungen sind in der Krankheitskostenregelung der Stiftung IZZ geregelt.

In dieser Regelung ist auch die Festsetzung der Prämie geregelt. Die Krankheitskostenregelung wird nach Anhörung der Parteien dieses Tarifvertrags durch den Vorstand der in Absatz 2 genannten Stiftung festgelegt und geändert. Die Höhe des/der etwaigen Beitrags/Beiträge des Arbeitgebers zur Prämie der betreffenden Krankheitskostenregelung(en) wird von den Parteien dieses Tarifvertrags festgesetzt. Dieser eventuelle Arbeitgeberbeitrag gilt für Teilzeitarbeitskräfte entsprechend dem Umfang des Arbeitsverhältnisses.

Die in Absatz 1 genannten Regelungen werden durch das Instituut Ziektekostenvoorziening Ziekenhuiswezen (IZZ - Krankenversicherungsinstitut für das Krankenhauswesen) durchgeführt. Im Vorstand dieser Stiftung sind die Parteien dieses Tarifvertrags vertreten.

Die Stiftung kann ihre Tätigkeit ganz oder zum Teil durch einen oder mehrere gemeinnützige Krankenversicherer ausüben.

Die für den Anschluss des (ehemaligen) Arbeitnehmers an die Krankheitskostenregelung IZZ für jeden Angeschlossenen insgesamt zu entrichtende Prämie wird nach Anhörung der Parteien dieses Tarifvertrags vom IZZ festgesetzt und vom Arbeitgeber in den von dieser Stiftung verwalteten Krankheitskostenfonds eingezahlt, soweit in der Regelung nichts anderes bestimmt ist."

9 In Artikel II Buchstabe G des Tarifvertrags heißt es:

"Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf der Arbeitgeber nicht von den Bestimmungen dieses Tarifvertrags abweichen oder mit dem Arbeitnehmer Arbeitsbedingungen vereinbaren, die in diesem Tarifvertrag nicht geregelt sind."

10 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A des Reglement Ziektekostenvoorziening IZZ (Krankheitskostenregelung der Stiftung IZZ) bestimmt:

"Auf Antrag werden als Angeschlossene zur Grundversicherungsregelung zugelassen... der neu eingestellte Arbeitnehmer ab seiner Einstellung sowie der Arbeitnehmer, auf den die Krankheitskostenregelung erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar wurde, ab diesem Zeitpunkt."

Ausgangsrechtsstreit

11 Der Kläger ist Leiter des technischen Dienstes der Beklagten, die eine Rehabilitationsanstalt betreibt. Er gehört keiner Gewerkschaft an. Sein Arbeitsvertrag unterliegt dem Tarifvertrag.

12 Die Beklagte zahlt für den Kläger gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Tarifvertrags 50 % der Prämie zur Krankheitskostenregelung IZZ.

13 Die Stiftung IZZ ist selbst nicht im Versicherungsgewerbe tätig, sondern hat seit 1977 die Onderlinge Waarborgmaatschappij (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) Zorgvezekeraar VGZ ua (nachfolgend: VGZ), Nijmegen, mit dieser Tätigkeit beauftragt. Die Zahl der Versicherten beträgt insgesamt rund 750 000 (260 000 Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen), von denen nach Schätzungen 40 % privat versichert sind.

14 Im Ausgangsrechtsstreit beantragt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihren Beitrag zu seinen Krankenversicherungsprämien unabhängig davon zu leisten, bei welchem Versicherer er sich versichert. Er möchte sich einer anderen Krankenversicherung, der RZG, anschließen, die ihm sowohl in Bezug auf die Leistungen als auch hinsichtlich der Prämien günstigere Konditionen biete. Er zahle monatlich (einschließlich des Beitrags der Beklagten) 133 NLG für die Grundversicherung und 33 NLG für eine Zusatzversicherung; sein Eigenanteil betrage 200 NLG. Bei der RZG dagegen beliefen sich diese Prämien auf 128,50 NLG bzw. 19,50 NLG, und sein Eigenanteil betrage 150 NLG. Ferner trage die RZG im Rahmen einer bei ihm anstehenden umfangreichen Zahnbehandlung (sechs Kronen zum Stückpreis von 800 NLG) die gesamten Behandlungskosten, während er nach der geltenden IZZ-Regelung nur Anspruch auf Ersatz von 450 NLG je Krone habe. Außerdem könne im Rahmen der IZZ-Regelung eine Zusatzversicherung nur nach vorheriger Untersuchung abgeschlossen werden.

15 Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die Beklagte nur dann von der in Artikel 32 des Tarifvertrags vorgesehenen Krankheitskostenregelung abweichen und an den Kläger einen Beitrag für eine Versicherung seiner Wahl zahlen darf, wenn feststeht, dass die im Ausgangsverfahren streitige Regelung nichtig ist.

16 Die Antwort auf die Frage, ob die im Ausgangsverfahren streitige tarifvertragliche Regelung mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag vereinbar ist, hängt dem Beschluss zufolge u. a. davon ab, ob das IZZ - das selbst nicht im Versicherungsgewerbe tätig ist - als Unternehmen in Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann.

17 Unter diesen Umständen hat das Kantongerecht Groningen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

Ist Artikel II Buchstabe G (wonach von dem Tarifvertrag nicht abgewichen werden darf) in Verbindung mit Artikel 32 (Krankheitskostenregelung) des Tarifvertrags unvereinbar mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag?

Zur Vorabentscheidungsfrage

18 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob tarifvertragliche Bestimmungen über die Krankenversicherung von diesem Tarifvertrag unterliegenden Arbeitnehmern, wonach der vom Arbeitgeber zu tragende Teil der Prämien nur zu den Versicherungen gezahlt wird, die bei dem oder den im Rahmen der Durchführung dieses Tarifvertrags gewählten Versicherer oder Versicherern abgeschlossen werden, mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag vereinbar sind.

19 Ungeachtet der Verkündung der Urteile vom 21. September 1999 in den Rechtssachen C-67/96 (Albany, Slg. 1999, I-5751), C-115/97 bis C-117/97 (Brentjens', Slg. 1999, I-6025) und C-219/97 (Drijvende Bokken, Slg. 1999, I-6121) hielt es das vorlegende Gericht für erforderlich, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten, weil im vorliegenden Fall das IZZ mit der Durchführung der IZZ-Krankheitskostenregelung betraut worden sei, das sich seinerseits des kommerziellen Versicherers VGZ bedient habe, um die fragliche Versicherungstätigkeit ausüben zu können.

20 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, in den Urteilen Albany, Brentjens' und Drijvende Bokken habe der Gerichtshof die vorgelegte Frage im Wesentlichen beanwortet. Die in diesen Urteilen anerkannte Ausnahme von der Anwendung des Artikels 85 EG-Vertrag gelte jedoch nicht für die Krankenversicherung. Im Gegensatz zu den Renten, die Teil des unmittelbaren Arbeitsentgelts seien, falle eine Krankenversicherungsprämie nicht unter die wesentlichen Bestimmungen, die Gegenstand der Verhandlungen im Rahmen von Tarifverträgen seien. Außerdem wirke sich der Tarifvertrag unmittelbar auf Dritte, nämlich die anderen Anbieter von Krankenversicherungen, aus, da er die Verpflichtung enthalte, sich bei der VGZ zu versichern.

21 Ebenfalls unter Bezugnahme auf die Urteile Albany, Brentjens' und Drijvende Bokken hat die niederländische Regierung, unterstützt durch die schwedische und die britische Regierung sowie durch die Kommission, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die im vorliegenden Fall zwischen sechs Arbeitgeber- und 28 Arbeitnehmerorganisationen getroffene Vereinbarung durch den Dialog zwischen den Sozialpartnern zustande gekommen und in Form eines Tarifvertrags geschlossen worden sei und dass sie die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer betreffe. Ein solcher Tarifvertrag erfuelle daher die in den genannten Urteilen definierten Kriterien. Die Tatsache, dass die Versicherungstätigkeit nicht von den Sozialpartnern ausgeübt werde und dass das IZZ diese Tätigkeit an die VGZ vergeben habe, habe keinen Einfluss auf die Art und den Gegenstand des im Ausgangsverfahren streitigen Tarifvertrags.

22 Der Gerichtshof hat in den Urteilen Albany, Brentjens' und Drijvende Bokken entschieden, dass die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen geschlossenen Verträge aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

23 Daher ist zu untersuchen, ob Art und Gegenstand des im Ausgangsverfahren streitigen Vertrages es rechtfertigen, ihn aus dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag herauszunehmen.

24 Dieser Vertrag wurde in Form eines Tarifvertrags geschlossen und ist das Ergebnis einer Tarifverhandlung zwischen Organisationen, die Arbeitgeber einerseits und Arbeitnehmer andererseits vertreten.

25 Gegenstand des Vertrages ist die Schaffung einer Krankenversicherungsregelung in einem bestimmten Wirtschaftszweig, die nicht nur dadurch zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer beiträgt, dass sie ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, um Krankheitskosten zu bestreiten, sondern auch dadurch, dass sie die Ausgaben verringert, die ohne Tarifvertrag von den Arbeitnehmern zu tragen gewesen wären.

26 Die Tatsache, dass die betreffende Versicherungstätigkeit Gegenstand eines Unterauftrags war, kann die Geltung der in den Urteilen Albany, Brentjens' und Drijvende Bokken festgestellten Ausnahme von dem in Artikel 85 EG-Vertrag erklärten Verbot für einen Tarifvertrag, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht beeinträchtigen. Andernfalls würde die Freiheit der Sozialpartner ungerechtfertigt eingeschränkt, die, wenn sie über einen Aspekt der Arbeitsbedingungen einen Vertrag schließen, auch vereinbaren können müssen, dass eine gesonderte Einrichtung zur Umsetzung des Vertrages geschaffen wird und dass diese Einrichtung sich eines anderen Versicherers bedienen darf.

27 Daraus folgt, dass der im Ausgangsverfahren streitige Vertrag aufgrund seiner Art und seines Gegenstands nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

28 Zu Artikel 86 EG-Vertrag hat der Kläger erklärt, der räumlich relevante Markt seien die Niederlande und der sachlich relevante Markt sei der für das Angebot und den Abschluss von privaten Krankenversicherungen der dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer. Infolge von Artikel 32 des Tarifvertrags sei ein Teilmarkt entstanden, da für die dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer die gewöhnlichen Krankenversicherungen nicht die von der IZZ/VGZ gebotenen ersetzen könnten. Diese Versicherer verfügten daher über eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag und könnten sich, da die Arbeitgeber 50 % der Prämie zahlten, gegenüber ihren Wettbewerbern unabhängig verhalten.

29 Außerdem missbrauche die IZZ/VGZ ihre beherrschende Stellung, indem sie unangemessene Preise verlange oder andere unangemessene Geschäftsbedingungen diktiere. Seinen in Randnummer 14 dieses Urteils wiedergegebenen Erklärungen zufolge bietet die IZZ/VGZ trotz der Kostenvorteile, die sie aufgrund der gesamten streitigen Bestimmungen des Tarifvertrags habe, schlechtere Konditionen an als ihre potentiellen Wettbewerber. Er verweist ferner auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A der Krankheitskostenregelung der Stiftung IZZ, der bedeute, dass ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen nicht oder nicht mehr der IZZ/VGZ angeschlossen sei, der IZZ-Regelung nicht wieder beitreten könne; diese Bestimmung verstärke die Bindung zwischen der IZZ/VGZ und den Versicherten noch.

30 Hierzu genügt die Feststellung, dass weder der Akte des vorlegenden Gerichts noch den schriftlichen oder mündlichen Erklärungen zu entnehmen ist, dass das mit der Durchführung der im Ausgangsverfahren streitigen Versicherung beauftragte Unternehmen aufgrund der im Tarifvertrag vorgesehenen Regelung veranlasst würde, seine gegebenenfalls beherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen, oder dass die erbrachten Leistungen nicht den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer entsprächen.

31 Zu der Frage, ob die Klausel, der zufolge ehemals Angeschlossene der IZZ-Regelung nicht wieder beitreten können, und die Tatsache, dass im vorliegenden Fall unangemessene Preise oder Geschäftsbedingungen praktiziert werden, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, ist festzustellen, dass diese Frage nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist; dieser betrifft nur die Frage, ob es mit den Wettbewerbsregeln vereinbar ist, dass die Arbeitgeber allein zu denjenigen Krankenversicherungen einen Beitrag leisten, die nach den im Tarifvertrag festgelegten Regeln abgeschlossen werden.

32 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass tarifvertragliche Bestimmungen über die Krankenversicherung von diesem Tarifvertrag unterliegenden Arbeitnehmern, wonach der vom Arbeitgeber zu tragende Teil der Prämien nur zu den Versicherungen gezahlt wird, die bei dem oder den im Rahmen der Durchführung dieses Tarifvertrags gewählten Versicherer oder Versicherern abgeschlossen werden, mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag vereinbar sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der niederländischen, der schwedischen und der britischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Kantongerecht Groningen mit Beschluss vom 20. Mai 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Tarifvertragliche Bestimmungen über die Krankenversicherung von diesem Tarifvertrag unterliegenden Arbeitnehmern, wonach der vom Arbeitgeber zu tragende Teil der Prämien nur zu den Versicherungen gezahlt wird, die bei dem oder den im Rahmen der Durchführung dieses Tarifvertrags gewählten Versicherer oder Versicherern abgeschlossen werden, sind mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) vereinbar.

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