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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: C-223/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, EGV


Vorschriften:

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Art. 2 Abs. 1
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Art. 3 Buchst. a
EGV Art. 71
EGV Art. 74
EGV Art. 137 Abs. 2
Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 09.09.2004 mit dem Aktenzeichen C-184/02


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