Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1997
Aktenzeichen: C-223/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vom 27.11.1987


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 9 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vom 27.11.1987 Art. 8 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß Schlachterzeugnisse von Rindern, die vor dem 3. Oktober 1990, dem Tag der Wiederherstellung der deutschen Einheit, nach Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten und nach Gewährung von Ausfuhrerstattungen aus der ehemaligen DDR ausgeführt und gemäß der Regelung über den Transithandel in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Wiederausfuhr in ein Drittland eingeführt und dort eingelagert wurden, weder in der Gemeinschaft ihren Ursprung haben noch sich im Gemeinschaftsgebiet im freien Verkehr befinden und daß daher für diese Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden können.

Insoweit hat sich die Wiederherstellung der deutschen Einheit auf die Qualifikation der fraglichen Erzeugnisse nicht ausgewirkt, die zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach der Regelung über den Transithandel ihren Ursprung im Verhältnis zur Gemeinschaft in einem Drittland hatten und nicht in den freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt wurden. Erst mit Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und nur mit Wirkung für die Zukunft erlangten die Waren, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR im freien Verkehr befanden, Gemeinschaftsursprung, während die Waren, die dieses Gebiet vor dem Beitritt verlassen hatten, den Gemeinschaftsursprung nicht rückwirkend erlangen konnten.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 1997. - A. Moksel AG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Regelung über den Transithandel in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Rinder - Auswirkung der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands auf den Warenursprung und die Eigenschaft als Ware im Freiverkehr. - Rechtssache C-223/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 7. Juni 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der A. Moksel AG (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im folgenden: Beklagter), in dem es um die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Schlachterzeugnisse von Rindern geht.

3 Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) kann, um die Ausfuhr der in dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

4 Gestützt auf Artikel 18 der Verordnung Nr. 805/68 erließ der Rat am 28. Juni 1968 die Verordnung (EWG) Nr. 885/68 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen (ABl. L 156, S. 2), deren Artikel 6 Absatz 1 bestimmt:

"Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird,

- daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

- daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, es sei denn, daß gemäß Artikel 7 Abweichungen beschlossen werden."

5 Artikel 7 der Verordnung Nr. 885/68 lautet:

"Vorbehaltlich einer nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 beschlossenen Abweichung wird bei der Ausfuhr von in Artikel 1 der gleichen Verordnung genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt."

6 Das in dieser Bestimmung bezeichnete Verfahren ist dasjenige des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch.

7 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87, die ausweislich ihrer letzten Begründungserwägung im Einklang mit den Stellungnahmen sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse erlassen worden ist, "[wird eine] Ausfuhrerstattung... nur für Erzeugnisse gewährt, die den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrages entsprechen".

8 Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages sieht vor, daß die Abschaffung der Zölle und die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern gelten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

9 Artikel 10 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt: "Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfuellt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind."

10 Nach dem Vorlagebeschluß führte die Klägerin im Jahr 1990 eine bestimmte Zahl Rinder aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Transitschlachtung in der Bundesrepublik Deutschland und Wiederausfuhr in die ehemalige UdSSR ein. Den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen zufolge wurden gemäß den seinerzeit in der ehemaligen DDR geltenden Rechtsvorschriften Ausfuhrerstattungen gewährt.

11 Für diese Rinder wurden am 23. April und 15. Mai 1990 in der Bundesrepublik Deutschland Transithandelsgenehmigungen erteilt. Verschiedene auf den Genehmigungsformblättern vorgedruckte Angaben wiesen auf die Transithandelsbedingungen hin, insbesondere auf die Verpflichtung, die Tiere in diesem Mitgliedstaat bis zur Ausfuhr der Schlacht- und Nebenprodukte im Zollagerverfahren zu halten.

12 Nach dem Vorlagebeschluß wurden die zu versendenden Rinder bei den zuständigen Zollbehörden der ehemaligen DDR unter Vorlage u. a. eines Exportauftrags, eines Begleitscheins über Sendungen in die Bundesrepublik Deutschland und eines internationalen Frachtbriefs angemeldet. Das zuständige Zollamt der ehemaligen DDR schrieb die Tiere auf einem Anhang des Exportauftrags ab. Bei der Überführung der Tiere in die Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 24. Mai bis 22. Juni 1990 wurden diese den zuständigen Zollstellen der Bundesrepublik vorgeführt, die einen Überweisungsschein ausstellten, der durch das zuständige Hauptzollamt bestätigt und mit einem Stempelabdruck versehen wurde. Der Überweisungsschein begleitete die Rinder von der Grenzzollstelle bis zum Schlachthof und wurde anschließend bei der Einlagerung der Schlachterzeugnisse bei der jeweiligen Binnenzollstelle abgegeben. Nach der Schlachtung wurde für die Ware eine Zollagerbescheinigung ausgestellt.

13 Die Klägerin ließ die Schlachterzeugnisse am 10. Januar 1991 zur Ausfuhr in die frühere UdSSR abfertigen und stellte am 15. Januar 1991 beim Beklagten einen Antrag auf Ausfuhrerstattung. Nach Ansicht der Klägerin hat das Inkrafttreten der "faktischen Agrarunion" am 1. August 1990, zumindest aber die Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 zu einer Änderung des Rechtszustands der Waren geführt, die seither als Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft anzusehen seien.

14 Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruch Klage beim vorlegenden Gericht, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Sind Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung vom 27. November 1987, berichtigt am 8. Dezember 1988, in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß diese Vorschriften auch Erzeugnisse erfassen, die in der Zeit vom 24. Mai bis 22. Juni 1990 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Ausnahmegenehmigung zur Veränderung von Transit-Handelswaren eingeführt und am 10. Januar 1991 in ein Drittland ausgeführt worden sind?

15 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob wegen der Ausfuhr von Schlachterzeugnissen von Rindern, die kurz vor der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nach der Regelung über den Transithandel aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden, in ein Drittland Ausfuhrerstattungen zu gewähren sind. Dieser Frage liegt das Problem zugrunde, wie sich die Wiederherstellung der deutschen Einheit auf den Rechtsstatus dieser Waren nach Gemeinschaftsrecht und auf die Qualifikation als "aus einem Mitgliedstaat stammende Waren" oder als "im freien Verkehr befindliche Waren" im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages auswirkt.

16 Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt zur Bestimmung des Warenursprungs die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1). Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung sieht vor: "Waren, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, haben ihren Ursprung in diesem Land." Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung gelten "lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind", als vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren.

17 Somit hatten die Rinder zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach der Regelung über den Transithandel ihren Ursprung in der ehemaligen DDR, d. h. im Verhältnis zur Gemeinschaft in einem Drittland.

18 Da diese Rinder gemäß der Regelung über den Transithandel eingeführt wurden, wurden sie nicht in den freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt, so daß sie, während sie sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befanden, keinesfalls Gemeinschaftsursprung erlangen konnten.

19 Die Klägerin bestreitet jedoch, daß für die eingeführten Waren Transithandelsgenehmigungen gegolten hätten; die Waren seien vielmehr im Rahmen des innerdeutschen Handels eingeführt worden, ohne daß irgendwelche Zollförmlichkeiten erfuellt worden seien.

20 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof jedoch gemäß Artikel 177 des Vertrages, der die Aufgaben der nationalen Gerichte und des Gerichtshofes klar voneinander trennt, nur befugt, sich auf der Grundlage des vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äussern (vgl. insbesondere Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 104/77, Öhlschläger, Slg. 1978, 791, Randnr. 4). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß, wie in Randnummer 12 dieses Urteils dargelegt worden ist, daß sowohl die Förmlichkeiten für die Ausfuhr der Waren aus der ehemaligen DDR als auch diejenigen für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Regelung über den Transithandel mit zollamtlicher Überwachung (Zollagerverfahren) erfuellt worden sind.

21 Die Klägerin macht weiter geltend, die zwischen Mai und Juni 1990 aus der ehemaligen DDR eingeführten Rinder hätten aufgrund der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands, d. h. spätestens mit Vollzug des Vertrages vom 31. August 1990 über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl. 1990 II S. 889) am 3. Oktober 1990, Gemeinschaftsursprung erlangt.

22 Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 40 seiner Schlussanträge festgestellt hat, hatte Artikel 10 des Einigungsvertrags die Wirkung, daß die Gemeinschaftsvorschriften mit Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, d. h. ab dem 3. Oktober 1990, für das Gebiet der ehemaligen DDR gelten. Erst an diesem Tag und mit Wirkung für die Zukunft erlangten die Waren, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR im freien Verkehr befanden, Gemeinschaftsursprung, während die Waren, die dieses Gebiet vor diesem Tag verlassen hatten, den Gemeinschaftsursprung nicht rückwirkend erlangen konnten.

23 Dies geht auch aus Nummer 3 der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 1990 an die Delegationen des Verwaltungsausschusses "Handelsmechanismen" hervor; danach befinden sich Waren aus der ehemaligen DDR, die sich am 2. Oktober 1990 u. a. deshalb in diesem Land nicht mehr im freien Verkehr befanden, weil die Zollförmlichkeiten zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen durch dieses Land erfuellt worden waren, nicht im freien Verkehr der Gemeinschaft.

24 Die betroffenen Rinder befanden sich daher am Tag der Wiedervereinigung nicht mehr im freien Verkehr in der ehemaligen DDR, da sie vor diesem Tag aus diesem Land ausgeführt worden waren, nachdem dort die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt und die Ausfuhrerstattungen von diesem Land gezahlt worden waren. Der Ursprung der Rinder konnte sich somit nicht mehr durch die Wiederherstellung der deutschen Einheit ändern. Ausserdem wurden sie in die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Regelung über den Transithandel eingeführt und konnten somit am 3. Oktober 1990 nicht deshalb Gemeinschaftsursprung erlangen, weil sie sich im Gebiet dieses Mitgliedstaats befanden.

25 Dementsprechend ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages dahin auszulegen, daß Schlachterzeugnisse von Rindern, die vor dem 3. Oktober 1990, dem Tag der Wiederherstellung der deutschen Einheit, nach Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten und nach Gewährung von Ausfuhrerstattungen aus der ehemaligen DDR ausgeführt und gemäß der Regelung über den Transithandel und dem Zollagerverfahren in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Wiederausfuhr in ein Drittland eingeführt wurden, weder in der Gemeinschaft ihren Ursprung haben noch sich im Gemeinschaftsgebiet im freien Verkehr befinden und daß daher für diese Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden können.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 7. Juni 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß Schlachterzeugnisse von Rindern, die vor dem 3. Oktober 1990, dem Tag der Wiederherstellung der deutschen Einheit, nach Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten und nach Gewährung von Ausfuhrerstattungen aus der ehemaligen DDR ausgeführt und gemäß der Regelung über den Transithandel und dem Zollagerverfahren in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Wiederausfuhr in ein Drittland eingeführt wurden, weder in der Gemeinschaft ihren Ursprung haben noch sich im Gemeinschaftsgebiet im freien Verkehr befinden und daß daher für diese Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden können.

Ende der Entscheidung

Zurück