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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.1991
Aktenzeichen: C-225/91 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VerfO


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
VerfO Art. 83 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage der Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder auf einstweilige Anordnungen ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs oder die einstweiligen Anordnungen begehrt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Diese Partei muß nachweisen, daß sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Nachteil zu erleiden, der zu schweren und nicht wiedergutzumachenden Folgen für sie führen würde.

Einem Antragsteller, der die Rechtmässigkeit einer Entscheidung der Kommission in Frage stellt, mit der die Gewährung einer Regionalbeihilfe durch einen Mitgliedstaat genehmigt wird, von der zwangsläufig ein Mitbewerber profitiert, muß für den Fall, daß eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen, wenn das Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich enden wird, bevor der überwiegende Teil einer in mehreren Stufen gezahlten Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt und die Gefahr einer Marktstörung auftreten wird.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 4. DEZEMBER 1991. - MATRA SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN - REGIONALBEIHILFEN IN DER KFZ-INDUSTRIE. - RECHTSSACHE C-225/91 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 6. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission beantragt, die mit Schreiben vom 16. Juli 1991 den portugiesischen Behörden und ihr mit Schreiben vom 30. Juli 1991 mitgeteilt wurde und mit der die Kommission ein von den genannten Behörden angemeldetes Programm staatlicher Beihilfen zugunsten eines Gemeinschaftsunternehmens der Ford Motor Company Inc. und der Volkswagen AG zur Errichtung eines Werkes zur Fertigung von Mehrzweckfahrzeugen in Setúbal (Portugal) genehmigte.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag beantragt, den Vollzug der genannten Entscheidung auszusetzen und den portugiesischen Behörden aufzugeben, die Zahlung der fraglichen Beihilfen zu unterlassen, sowie - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde - diesen Behörden aufzugeben, die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu verlangen.

3 Die Kommission hat am 8. Oktober 1991 schriftlich zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Die Parteien haben am 4. November 1991 mündlich verhandelt.

4 Vor der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung ist die Vorgeschichte des Rechtsstreits kurz darzustellen.

5 Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (ABl. 1989, C 123, S. 3), der von der Kommission gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 EWG-Vertrag erlassen wurde und am 1. Januar 1989 in Kraft trat, verpflichtet die Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag alle innerhalb einer von der Kommission bereits genehmigten Beihilferegelung geplanten Beihilfen vor ihrer Durchführung anzumelden, wenn die Beihilfe einem Unternehmen der Kfz-Industrie gewährt wird und der Kostenaufwand einer zu fördernden Maßnahme 12 Millionen ECU übersteigt.

6 In bezug auf Beihilfen, die innerhalb einer genehmigten Regionalbeihilfenregelung gewährt werden, erklärt die Kommission in diesem Gemeinschaftsrahmen, sie sei sich des wertvollen Beitrags zur Entwicklung wirtschaftlich benachteiligter Regionen bewusst, der mit der Errichtung von Anlagen zur Herstellung von Kraftfahrzeugen geleistet werden könne, und befürworte in der Regel Investitionsbeihilfen, die als Beitrag zur Überwindung von Strukturschwächen in diesen Regionen gewährt würden. Mit der vorherigen Anmeldung solcher Beihilfen müsse die Kommission jedoch die Möglichkeit erhalten, deren Nutzwirkungen auf die regionale Entwicklung den möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den gesamten Automobilsektor (wie z. B. die Entstehung umfangreicher Überschußkapazitäten) gegenüberzustellen.

7 Gemäß diesem Gemeinschaftsrahmen meldete die Regierung der Portugiesischen Republik mit Schreiben vom 16. April 1991, das mit Schreiben vom 31. Mai 1991 ergänzt wurde, bei der Kommission das in der angefochtenen Entscheidung behandelte Beihilfenprogramm an. Diese Beihilfen wollte die portugiesische Regierung vor allem aufgrund der portugiesischen Regionalbeihilfenregelung ("Sistema de Incentivos de Base Regional") gewähren.

8 Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß das zu fördernde Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen der Ford Motor Company Inc. und der Volkswagen AG ist, das von diesen beiden Automobilherstellern zu gleichen Teilen gegründet wird, um ein Mehrzweckfahrzeug zu entwickeln und herzustellen, das von ihnen in unterschiedlichen Ausführungen durch ihre Vertriebsnetze unabhängig voneinander auf den Markt gebracht werden soll. Der angefochtenen Entscheidung zufolge betragen die Gesamtkosten dieses Projekts 2 550 Millionen ECU.

9 Das Gemeinschaftsunternehmen plant die Errichtung eines Werks zur Fertigung von Mehrzweckfahrzeugen in Setúbal zwischen 1991 und 1995. Die geplante Anlage soll die Produktion Ende 1994 aufnehmen und ab 1996 830 Einheiten pro Tag, das sind 190 000 Einheiten pro Jahr, produzieren und 5 020 Personen direkt beschäftigen.

10 Die portugiesischen Behörden sind der angefochtenen Entscheidung zufolge der Ansicht, daß für eine Investition in Höhe von 1 668 Millionen ECU eine staatliche Beihilfe gewährt werden könne, und beschlossen, aufgrund der protugiesischen Regionalbeihilfenregelung eine direkte Beihilfe von 500 Millionen ECU zu gewähren. Sie beschlossen ausserdem, das Gemeinschaftsunternehmen gemäß dem portugiesischen Steuerrecht ab 1997 für fünf Jahre und für einen Gesamtbetrag von höchstens 47 Millionen ECU von der Körperschaftsteuer zu befreien.

11 Die Kommission weist in ihrer Entscheidung zunächst darauf hin, daß der Umfang der Beihilfe von insgesamt 547 Millionen ECU einem Netto-Subventionsäquivalent von lediglich 27,1 % entspreche, während sie bei der Genehmigung der portugiesischen Regionalbeihilfenregelung für das Gebiet von Setúbal unabhängig von der Bedeutung der zu fördernden Maßnahme einen Beihilfeumfang in Höhe eines Netto-Subventionsäquivalents von bis zu 75 % zugelassen habe.

12 Hinsichtlich der Vorteile für die Regionalentwicklung hebt die Kommission die grosse Bedeutung der Verwirklichung des Vorhabens für die wirtschaftliche Entwicklung des Gebiets von Setúbal sowohl bezueglich der Beschäftigung als auch bezueglich der Infrastruktur hervor. Die Durchführung des Vorhabens in Setúbal sei mit schwerwiegenden strukturellen Nachteilen verbunden, denn die räumliche Entfernung von den Hauptmärkten und die relative wirtschaftliche Rückständigkeit des Gebiets führten zu sehr hohen Kosten im Bereich des Transports, der Lagerhaltung, des ausländischen Personals und der Infrastruktur. Obwohl diese strukturellen Nachteile teilweise ausgeglichen würden, vor allem durch billigere Arbeitskräfte, rechtfertigten die verbleibenden Kostennachteile und die Notwendigkeit, einen zusätzlichen Anreiz für Investitionen in diesem benachteiligten Gebiet zu geben, eine Beihilfe im geplanten Umfang.

13 Zu den Folgen des Vorhabens für den gesamten Automobilsektor weist die Kommission darauf hin, daß die Prognosen für den Markt für Mehrzweckfahrzeuge von einer weiteren bedeutsamen Steigerung der Nachfrage ausgingen, so daß der Verkauf dieser Fahrzeuge um 1995 2 bis 3 % des europäischen Markts für Personenkraftwagen, d. h. 300 000 bis 400 000 Einheiten pro Jahr, ausmachen dürfte. Obwohl das Gemeinschaftsunternehmen durch das fragliche Vorhaben einen beträchtlichen Teil der Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft erwerbe, gebe es wenig Anhaltspunkte dafür, daß sich daraus in der näheren Zukunft Probleme wegen Überschußkapazitäten ergeben würden, selbst unter Berücksichtigung der Vorhaben anderer Hersteller, die gegenwärtig im Bereich der Mehrzweckfahrzeuge durchgeführt oder vorbereitet würden.

14 Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ausserdem, daß die portugiesischen Behörden die Verwirklichung eines umfangreichen Ausbildungsprogramms für 202 Millionen ECU planten, von denen 90 % von diesen Behörden getragen würden. Dieses Programm enthalte verschiedene Ausbildungsmaßnahmen, die vor allem in einem Ausbildungszentrum durchgeführt würden, das in Verbindung mit der geplanten Anlage gegründet und gemeinsam mit dem Gemeinschaftsunternehmen verwaltet und finanziert werde. Nach Ansicht der Kommission stellt dieses Programm jedoch keine Beihilfe für das fragliche Vorhaben dar, da die geplanten Ausbildungsmaßnahmen nicht ausschließlich den Bedürfnissen des Gemeinschaftsunternehmens dienen und anderen Unternehmen des Automobilsektors zugänglich sein sollten. In gleicher Weise beurteilt die Kommission bestimmte von den portugiesischen Behörden geplante Investitionen in die örtliche Infrastruktur, da diese Infrastruktur entweder jedem industriellen Nutzer zugänglich sei oder ihre Benutzung dem Gemeinschaftsunternehmen zu marktgerechten Bedingungen in Rechnung gestellt werde.

15 Die Antragstellerin, die am 26. Juni 1991 bei der Kommission gegen das von den portugiesischen Behörden geplante Beihilfeprogramm eine Beschwerde erhoben hatte, die die Kommission in ihrer Entscheidung zurückwies, ist ein unabhängiger Automobilhersteller. Sie hat ein Mehrzweckfahrzeug namens "Espace" entworfen und entwickelt, das sie seit 1986 in einer zu diesem Zweck errichteten geschaffenen Anlage herstellt. Dieses Fahrzeug, das von der Renault-Gruppe vertrieben wird, besitzt gegenwärtig einen Anteil von etwa 50 % am Markt der Gemeinschaft für Mehrzweckfahrzeuge, der für 1991 auf etwa 95 000 Einheiten geschätzt wird.

16 Die Antragstellerin macht geltend, daß die Entscheidung der Kommission gegen Artikel 93 EWG-Vertrag verstosse. Die Entscheidung hätte von Rechts wegen nicht - wie geschehen - gemäß Artikel 93 Absatz 3 getroffen werden dürfen. Die Kommission hätte das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene "Zwischenverfahren" einleiten und den Beteiligten vor dem Erlaß einer Entscheidung eine Frist zur Äusserung setzen müssen. Die Kommission sei zur Einleitung eines solchen Verfahrens verpflichtet, wenn sie Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit den Vorschriften des Vertrages habe. Die Dauer der Verhandlungen und die am ursprünglichen Beihilfeprogramm vorgenommenen Änderungen zeigten, daß dies der Fall gewesen sei. Die Kommission hätte auch ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Gemeinschaftsunternehmens und seines Vorhabens mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages haben müssen. Die zwischen den beiden bedeutenden Herstellern getroffene Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens falle, wie die Kommission in ihrer Entscheidung ausgeführt habe, unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Die Entscheidung verstosse sowohl gegen diese Bestimmung als auch gegen die zu ihrer Durchführung ergangenen Regelungen, denn es sei nicht zulässig, daß die Kommission in einer Entscheidung über Beihilfen ihre Absicht mitteile, für eine solche Vereinbarung eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu gewähren, ohne das vor einer derartigen Entscheidung vorgesehene Verfahren einzuhalten und bevor ein solches Verfahren auch nur eingeleitet worden sei.

17 Ausserdem sei die Entscheidung mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet. Die Annahme, das subventionierte Vorhaben führe nicht zu einer Überschußkapazität, sei irrig. Die optimistische Einschätzung der Marktentwicklung bei Mehrzweckfahrzeugen, auf die die Kommission sich stütze, werde von zahlreichen Fachleuten nicht geteilt, und die gegenwärtig angekündigten Produktionskapazitäten der verschiedenen europäischen Hersteller einschließlich des Gemeinschaftsunternehmens für 1995 erreichten bereits mehr als 450 000 Einheiten pro Jahr, wobei Importe unberücksichtigt blieben. Die Beurteilung der mit dem gewählten Standort verbundenen strukturellen Nachteile sei unrealistisch, und die gewährte Beihilfe, die einer Subvention von 4 000 bis 7 000 FF pro hergestelltem Fahrzeug entspreche, sei im Hinblick auf die zusätzlichen Transportkosten, um die es sich handele, unverhältnismässig. Die Kommission habe im übrigen unter Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 in ihre Berechnung eine Prämie zur Förderung von Investitionen in benachteiligten Gebieten einbezogen. Schließlich habe die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß das sehr umfangreiche Ausbildungsprogramm und die Infrastrukturinvestitionen, die die portugiesischen Behörden durchführten, keine Beihilfen für das Projekt darstellten.

18 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung setzt eine Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung oder der Erlaß einstweiliger Anordnungen voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit der Aussetzung oder der einstweiligen Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird.

19 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder auf einstweilige Anordnungen danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs oder die einstweiligen Anordnungen begehrt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Diese Partei muß nachweisen, daß sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Nachteil zu erleiden, der zu schweren und nicht wiedergutzumachenden Folgen für sie führen würde.

20 Hierzu macht die Antragstellerin geltend, die von der Kommission genehmigten Subventionen führten zu einer völligen Umgestaltung des Markts für Mehrzweckfahrzeuge. Das Gemeinschaftsunternehmen, das sich auf die beiden leistungsfähigsten Vertriebsnetze in der Gemeinschaft stützen und eine massive Beihilfe in Anspruch nehmen könne, sei kurzfristig in der Lage, mit künstlich verringerten Produktionskosten diesen Markt zu sättigen. Dieser Schaden sei für die Antragstellerin, die im Automobilsektor nur Mehrzweckfahrzeuge herstelle, unmittelbar spürbar und gefährde die zur Zeit laufende Entwicklung eines neuen "Espace"-Modells. Die schädlichen Wirkungen zeigten sich unverzueglich, da die fragliche Beihilfe wahrscheinlich von Beginn der Durchführung des subventionierten Vorhabens an gezahlt werde. Das Gemeinschaftsunternehmen vermindere so seine Entwicklungs- und Finanzierungskosten beträchtlich. Die Finanzmärkte hätten im übrigen bereits reagiert und ihre Einschätzung der künftigen Ergebnisse der Antragstellerin geändert, was zu einem Sinken der Kurse ihrer Aktie geführt habe. Der Schaden sei schließlich nicht wiedergutzumachen, da die Rückzahlung einer von der Kommission, wenn auch zu Unrecht, genehmigten Beihilfe ausgeschlossen sei.

21 Zunächst ist festzustellen, daß die Antragstellerin einräumt, daß die gegenwärtig in der Durchführung befindlichen Vorhaben verschiedener europäischer Hersteller im Bereich der Mehrzweckfahrzeuge notwendig zu einer schrittweisen Verminderung ihrer Marktanteile führen werden. Sie räumt aber auch ein, daß das Gemeinschaftsvorhaben Ford/Volkswagen auch ohne die streitigen Beihilfen durchgeführt wird, wenn auch in diesem Fall wahrscheinlich in kleinerem Maßstab.

22 Weiterhin ist festzustellen, daß nach dem von den portugiesischen Behörden bei der Kommission angemeldeten Beihilfeprogramm 5 % der streitigen Beihilfen bei Vertragsunterzeichnung gezahlt werden, 20 % am 31. Januar 1992, 12,5 % am 30. Juni 1992, 12,5 % am 28. Februar 1993, 25 % am 30. Dezember 1993 und die verbleibenden 25 % am 30. Dezember 1994.

23 Ausserdem ergibt sich aus den Akten, daß die vom Gemeinschaftsunternehmen geplante Anlage ihre Produktion Ende 1994 aufnehmen und ihre volle Kapazität erst 1996 erreichen wird. Die behauptete Marktstörung kann daher erst ab 1994 eintreten.

24 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß voraussichtlich erst nach dem Ende des Verfahrens zur Hauptsache der überwiegende Teil der Beihilfen ausgezahlt werden und eventuell die Gefahr einer Marktstörung auftreten wird. Zudem stellt die Antragstellerin - wie die Kommission festgestellt hat - die Rechtmässigkeit einer Regionalbeihilfe für das fragliche Projekt nicht generell in Frage, sondern allein für den Teil dieser Beihilfe, der ihrer Ansicht nach über einen Ausgleich für die mit dem gewählten Standort verbundenen strukturellen Nachteile hinausgeht.

25 Folglich hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, falls eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Es ist daher nicht erforderlich, zum Vorbringen der Antragstellerin, eine Rückzahlung der vor dem Ende des Verfahrens zur Hauptsache gezahlten Beträge lasse sich nicht erwirken, Stellung zu nehmen.

26 Da die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfuellt ist, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 4. Dezember 1991.

Ende der Entscheidung

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