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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: C-226/03 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur Art. 44 Abs. 1
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Art. 1
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 2. Dezember 2004. - José Martí Peix SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Fischerei - Gemeinschaftszuschuss - Kürzung des Zuschusses - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates - Artikel 1 und 3 - Verjährung. - Rechtssache C-226/03 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-226/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingegangen am 22. Mai 2003,

José Martí Peix SA mit Sitz in Huelva (Spanien), vertreten durch J.-R. García-Gallardo Gil-Fournier und D. Domínguez Pérez, avocats,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte und J. Guerra Fernández, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: M. Múgica Azarmendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

10. Juni 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beteiligten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

7. September 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die José Martí Peix SA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 2003 in der Rechtssache T125/01 (José Martí Peix/Kommission, Slg. 2003, II865, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2001 über die Kürzung des Zuschusses, der der Rechtsmittelführerin 1991 für ein Vorhaben der Gründung einer gemischten Gesellschaft auf dem Fischereisektor bewilligt worden war, und über die Anweisung an die Rechtsmittelführerin, der Kommission einen Betrag von 639 520 Euro zu erstatten (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) sieht vor:

Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn

- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

- bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden oder

- der Begünstigte entgegen den in seinem Antrag enthaltenen und in die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses aufgenommenen Angaben nicht innerhalb eines Jahres nach Mitteilung dieser Entscheidung mit den Arbeiten beginnt oder vor Ablauf dieser Frist keine ausreichenden Garantien für die Durchführung des Vorhabens geliefert hat oder

- der Begünstigte die Arbeiten nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach deren Beginn abschließt, es sei denn, dass ein Fall von höherer Gewalt vorliegt.

Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.

Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.

3. Die Artikel 1 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) bestimmen:

Artikel 1

(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.

(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.

...

Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

...

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

4. Der Sachverhalt, der der Klage beim Gericht erster Instanz zugrunde liegt, wird in den Randnummern 11 bis 34 des angefochtenen Urteils wie folgt geschildert:

11 Die [Rechtsmittelführerin] beantragte im Oktober 1991 durch die Vermittlung Spaniens bei der Kommission im Rahmen eines Vorhabens der Gründung einer gemischten spanischangolanischen Fischereigesellschaft einen Gemeinschaftszuschuss auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4028/86. Das Vorhaben sah die Übertragung zum Fischfang von drei Schiffen, der Pondal, der Periloja und der Sonia Rosal auf die gemischte Gesellschaft vor, die die [Rechtsmittelführerin], die portugiesische Gesellschaft Iberpesca - Sociedades de Pesca Ltda und ein angolanischer Gesellschafter, Empromar N'Gunza, gegründet hatten.

12 Mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 (im Folgenden: Bewilligungsbescheid) bewilligte die Kommission für das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Vorhaben (Vorhaben SM/ESP/17/91; im Folgenden: Vorhaben) einen Gemeinschaftszuschuss mit einem Hoechstbetrag von 1 349 550 ECU. Diese Entscheidung sah eine Aufstockung des Gemeinschaftszuschusses durch eine Beihilfe von 269 910 ECU des Königreichs Spanien vor.

13 Im November 1992 wurde in Luanda, Angola, die gemischte Gesellschaft Ibermar Empresa de Pesca Ltda gegründet und eingetragen. Im Dezember 1992 wurden die drei Schiffe der gemischten Gesellschaft im Hafen von Luanda eingetragen.

14 Am 12. Mai 1993 erließ die Kommission auf Antrag der [Rechtsmittelführerin] eine Entscheidung zur Änderung des Bewilligungsbescheids. Die Änderung bestand darin, dass der Gesellschafter aus dem Drittland, Empromar N'Gunza, durch die Gesellschaft Marang, Pesca und Industrias de Pesca Ltda ersetzt wurde.

15 Am 18. Mai 1993 erhielt die Kommission durch die Vermittlung Spaniens einen Antrag vom 10. Mai 1993 auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses. Diesem Antrag waren eine Reihe von Unterlagen und Bescheinigungen über die Gründung der gemischten Gesellschaft, die Eintragung der Schiffe im Hafen von Luanda, deren Streichung aus der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und die Erlangung der erforderlichen Fischereilizenzen beigefügt.

16 Am 24. Juni 1993 zahlte die Kommission 80 % des Zuschusses.

17 Am 20. Mai 1994 beantragte die [Rechtsmittelführerin] bei Spanien die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses. Diesem Antrag war der erste regelmäßige Tätigkeitsbericht über den Tätigkeitszeitraum vom 20. April 1993 bis zum 20. April 1994 beigefügt. In diesem Bericht war u. a. Folgendes ausgeführt:

Wegen des Untergangs der Pondal am 20. Juli 1993 mussten unsere langfristigen Ziele geändert werden. Wir haben bei den zuständigen Fischereibehörden in Angola unverzüglich die Ersetzung dieses Schiffes durch ein anderes Schiff unserer Flotte beantragt, bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtes aber noch immer keine Genehmigung erhalten, diese Ersetzung vorzunehmen...

18 Die Kommission erhielt den in der vorstehenden Randnummer erwähnten Antrag am 7. September 1994 und nahm am 14. September 1994 die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses vor.

19 Am 6. November 1995 ging der zweite regelmäßige Tätigkeitsbericht vom 19. Juni 1995 über den Tätigkeitszeitraum vom 20. Mai 1994 bis zum 20. Mai 1995 bei der Kommission ein. In diesem Bericht wurde auf den Untergang der Pondal am 20. Juli 1993 Bezug genommen und auf die Schwierigkeiten verwiesen, denen man bei der Ersetzung dieses Schiffes wegen der zögerlichen Haltung Angolas begegnet sei.

20 Da die Kommission den dritten regelmäßigen Tätigkeitsbericht nicht erhalten hatte, ersuchte sie mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 Spanien um Angaben hierzu; Spanien antwortete mit Schreiben vom 22. Januar 1997, man sei dabei, den Bericht auszuarbeiten.

21 Am 20. Februar 1997 erhielt Spanien ein Schreiben der [Rechtsmittelführerin] vom 31. Januar 1997, in dem auf die Schwierigkeiten bei der Verwaltung der gemischten Gesellschaft im Zusammenhang mit den vom angolanischen Gesellschafter aufgestellten Forderungen hingewiesen und beantragt wurde, aufgrund dieser Schwierigkeiten das Drittland für die Schiffe Periloja und Sonia Rosal zu wechseln. In diesem Schreiben zeigte die [Rechtsmittelführerin] die Übertragung dieser beiden Schiffe auf die gemischte Gesellschaft Peix Camerún SARL an und bat um die Erlaubnis, den dritten regelmäßigen Tätigkeitsbericht im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft vorzulegen.

22 Mit Schreiben vom 4. Februar 1997, das am 5. März 1997 bei der Kommission einging, übersandte Spanien der Kommission die von der [Rechtsmittelführerin] gestellten Anträge zusammen mit den einschlägigen Unterlagen und befürwortete diese Anträge.

23 Am 4. April 1997 antwortete die Kommission Spanien, dass der dritte regelmäßige Tätigkeitsbericht im Dezember 1996 hätte eingereicht werden müssen; daher müsse dieser Bericht im gleichen Rahmen wie die vorherigen Berichte vorgelegt werden und nicht in dem von der [Rechtsmittelführerin] vorgeschlagenen neuen Rahmen.

24 Mit Schreiben vom 18. Juni 1997 forderte die Kommission Spanien auf, den dritten regelmäßigen Tätigkeitsbericht schnellstmöglich zu übermitteln.

25 Im September 1997 ging der dritte regelmäßige Tätigkeitsbericht für die Zeit vom 20. Mai 1995 bis zum 20. Mai 1996 bei der Kommission ein. Darin wurde auf das Verhalten des angolanischen Gesellschafters hingewiesen, das einen normalen Fortgang der Fischereitätigkeit verhindert habe. Die letzten Anlandungen von Fisch aus Angola seien im März 1995 erfolgt; die Gesellschafter aus der Gemeinschaft hätten angesichts der mit dem erwähnten Verhalten verbundenen Schwierigkeiten beschlossen, ihre Anteile an der gemischten Gesellschaft an den angolanischen Gesellschafter zu veräußern und die für das Vorhaben eingesetzten Schiffe zurückzukaufen. In dem Bericht wurde erwähnt, dass die [Rechtsmittelführerin] die Schiffe nach ihrem Rückkauf in einen Hafen in Nigeria überführt habe, wo sie bis 1996 instand gesetzt worden seien.

26 Mit Schreiben vom 6. März 1998 gab die [Rechtsmittelführerin] auf Ersuchen Spaniens vom 26. Februar 1998 Spanien gegenüber Erläuterungen zur Verwirklichung des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es, die Schiffe der gemischten Gesellschaft hätten die angolanischen Gewässer im Laufe der ersten vier Monate des Jahres 1995 verlassen. Den diesem Schreiben beigefügten Unterlagen zufolge erfolgte die Veräußerung der Anteile an der gemischten Gesellschaft an den angolanischen Gesellschafter durch die Reeder aus der Gemeinschaft am 3. Februar 1995.

27 Mit Schreiben vom 26. Juni 1998 ersuchte die Kommission Spanien um Angaben zum Stand des Vorhabens. Auf dieses Schreiben hin übersandte Spanien am 2. Juli 1998 der Kommission das Schreiben der [Rechtsmittelführerin] vom 6. März 1998.

Vorprozessuales Verfahren

28 In einem Schreiben an die [Rechtsmittelführerin] und an Spanien vom 26. Juli 1999 teilte der Leiter der Generaldirektion Fischerei der Kommission (GD XIV), Cavaco, mit, dass die Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 beschlossen habe, den ursprünglich für das Vorhaben bewilligten Zuschuss zu kürzen, weil die gemischte Gesellschaft entgegen den in dieser Verordnung und in der Verordnung Nr. 1956/91 festgelegten Anforderungen nicht über einen Zeitraum von drei Jahren die Fischereiressourcen des in dem Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses genannten Drittlands genutzt habe. Zu dem Schiff Pondal hieß es in diesem Schreiben, aus den bei der Kommission eingegangenen Unterlagen lasse sich schließen, dass dieses Schiff seine Tätigkeit vom 20. April 1993 bis zu seinem Untergang am 20. Juli 1993, also drei Monate lang, ausgeübt habe, was eine Kürzung des Zuschusses um 160 417 ECU rechtfertige. Weiter hieß es, die Berechnung der Kommission sei davon abhängig, dass sich belegen lasse, dass der erwähnte Untergang auf höherer Gewalt beruhe. Zu den Schiffen Periloja und Sonia Rosal hieß es, den der Kommission vorliegenden Angaben zufolge hätten diese beiden Schiffe ihre Tätigkeit in angolanischen Gewässern für Rechnung der gemischten Gesellschaft vom 20. April 1993 bis zum 20. April 1994 sowie vom 20. Mai 1994 bis zum 3. Februar 1995, dem Zeitpunkt, zu dem die [Rechtsmittelführerin] ihre Anteile an dieser Gesellschaft verkauft habe, also während eines Gesamtzeitraums von 21 Monaten, ausgeübt, was eine Kürzung des Zuschusses um 114 520 ECU rechtfertige. Insgesamt belaufe sich die beabsichtigte Kürzung somit auf 274 937 ECU, deren Rückzahlung die Kommission bei der [Rechtsmittelführerin], der zuvor der gesamte Zuschuss ausgezahlt worden sei, einfordern wolle. Sollte die [Rechtsmittelführerin] diesem Vorschlag nicht binnen 30 Tagen förmlich zustimmen - so das Schreiben -, werde die Kommission das Kürzungsverfahren fortsetzen.

29 Am 5. Oktober 1999 äußerte sich die [Rechtsmittelführerin] gegenüber der Kommission zu deren Schreiben vom 26. Juli 1999. Sie lieferte im Wesentlichen Angaben, die belegen sollten, dass der Untergang der Pondal auf höherer Gewalt beruht habe, und gab an, sich um die Ersetzung dieses Schiffes durch ein anderes Schiff ihrer Flotte bemüht zu haben, was aber wegen der Haltung Angolas unmöglich gewesen sei. In Bezug auf die Schiffe Periloja und Sonia Rosal erläuterte sie, dass die durch den angolanischen Gesellschafter verursachten Schwierigkeiten sie gezwungen hätten, die Tätigkeit dieser Schiffe in die kamerunischen Gewässer zu verlegen. Diese Änderung sei Spanien im Januar 1997 mitgeteilt worden. Sie hob hervor, dass den Formanforderungen an die Gründung und den Betrieb einer gemischten Gesellschaft Genüge getan sei und dass deren Tätigkeiten auf eine vorrangige Versorgung des Marktes der Gemeinschaft gerichtet gewesen seien.

30 Am 9. November 1999 fand eine gemeinsame Sitzung von Kommission und [Rechtsmittelführerin] statt.

31 Im Anschluss an diese Sitzung sandte die [Rechtsmittelführerin] der Kommission am 18. Februar 2000 eine Stellungnahme, in der sie die Verjährung des von der Kommission dargelegten Sachverhalts geltend machte und behauptete, die Letztere habe gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

32 In einem Schreiben vom 25. Mai 2000 an die [Rechtsmittelführerin] und an Spanien erklärte der Leiter der Generaldirektion Fischerei der Kommission, Smidt, bei der Auswertung der von der [Rechtsmittelführerin] am 5. Oktober 1999 vorgelegten Unterlagen habe sich herausgestellt, dass die Pondal am 13. Januar 1993, und nicht wie die [Rechtsmittelführerin] gegenüber der Kommission bisher angegeben habe, am 20. Juli 1993 untergegangen sei; bei der fehlenden Erwähnung dieses Untergangs in dem Antrag der [Rechtsmittelführerin] vom Mai 1993 auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses und bei der Angabe des 20. Juli 1993 als Zeitpunkt dieses Untergangs im ersten und im zweiten regelmäßigen Bericht über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft handele es sich somit um Unregelmäßigkeiten, die die Streichung des dieses Schiff betreffenden Zuschussanteils rechtfertigen könnten. Da sich dieser Zuschussanteil auf 525 000 ECU belief und die Kommission an ihrem am 26. Juli 1999 in Bezug auf die beiden anderen Schiffe der gemischten Gesellschaft geäußerten Standpunkt festhielt, wurde in diesem Schreiben in Aussicht genommen, den Zuschuss um insgesamt 639 520 ECU zu kürzen. Die Kommission wies in dem Schreiben auch das Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] zur Verjährung der geplanten Maßnahmen zur Kürzung und beabsichtigten Rückforderung zurück. Sie teilte mit, dass sie, sollte die [Rechtsmittelführerin] nicht binnen 30 Tagen diesem Vorschlag zustimmen oder Gesichtspunkte vortragen, die eine Änderung der Haltung der Kommission rechtfertigen könnten, das Kürzungsverfahren und das Rückforderungsverfahren fortsetzen werde.

33 Am 10. Juli 2000 nahm die [Rechtsmittelführerin] zum Schreiben der Kommission vom 25. Mai 2000 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, das Schiff Pondal sei zwar am 13. Januar 1993 untergegangen, aber erst am 20. Juli 1993 aus der angolanischen Kartei für Fischereifahrzeuge gestrichen worden, was erkläre, dass der Untergang in dem Antrag auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses nicht erwähnt und im ersten regelmäßigen Tätigkei tsbericht auf den letztgenannten Zeitpunkt Bezug genommen worden sei. Was die beiden anderen Schiffe angehe, so stehe fest, dass sie Spanien die Änderung des Drittlands im Januar 1997 mitgeteilt habe. Ferner behauptete sie ihre Redlichkeit in dieser Angelegenheit.

34 Die Kommission erließ am 19. März 2001 eine Entscheidung über die Kürzung des für das Vorhaben bewilligten Zuschusses auf 710 030 Euro und wies die [Rechtsmittelführerin] an, ihr einen Betrag von 639 520 Euro rückzuerstatten...

Das angefochtene Urteil

5. Mit Klageschrift, die am 8. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 230 EG eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

6. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

7. Das Gericht hat in den Randnummern 81 bis 95 des angefochtenen Urteils den Klagegrund geprüft, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 Verjährung eingetreten sei:

81 Was erstens den Untergang der Pondal betrifft, so besteht die in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellte Unregelmäßigkeit darin, dass die [Rechtsmittelführerin] zunächst verheimlicht hat, dass dieser Untergang stattgefunden hatte, und später ein falsches Datum für diesen Untergang angegeben hat. Die der [Rechtsmittelführerin] im Zusammenhang mit dem Untergang der Pondal vorgeworfenen Verhaltensweisen stellen eine andauernde Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 insoweit dar, als sie auf einen gleichartigen Gegenstand gerichtet sind, nämlich die Verletzung ihrer Informations- und Loyalitätspflicht hinsichtlich dieses Untergangs. Demnach begann nach dieser Bestimmung, soweit es um die die Pondal betreffende Unregelmäßigkeit geht, die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet [wurde].

82 Die [Rechtsmittelführerin] hat zwar in dem an Spanien gesandten ersten regelmäßigen Bericht vom 20. Mai 1994 über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft auf den Untergang der Pondal hingewiesen, jedoch - wie sie in der Sitzung eingeräumt hat - erst in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 1999 mit ihrer Stellungnahme zum Schreiben der Kommission vom 26. Juli 1999 der Kommission erstmals das genaue Datum dieses Untergangs, den 13. Januar 1993, mitgeteilt und nicht - wie bis dahin ausgeführt - den 20. Juli 1993. Somit wurde die Unregelmäßigkeit, dass die [Rechtsmittelführerin] ihre Informations- und Loyalitätspflicht hinsichtlich des Untergangs der Pondal verletzt hat, am 5. Oktober 1999 beendet. Die [Rechtsmittelführerin] kann sich demnach nicht darauf berufen, dass der in der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit diesem Schiff festgestellte Sachverhalt verjährt sei.

...

91 Der in Bezug auf die Schiffe Periloja und Sonia Rosal zur Last gelegte Sachverhalt begründet eine andauernde Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95, da er bis zum 20. Mai 1996 fortbestand, an dem nach dem dritten regelmäßigen Bericht über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft der Dreijahreszeitraum der Pflichttätigkeit dieser Gesellschaft ablief und zu dem die Unregelmäßigkeit endgültig die in der angefochtenen Entscheidung bezeichnete Form annahm, dass nämlich die beiden Schiffe während fünfzehn der 36 Monate dieses Zeitraums nicht in angolanischen Gewässern tätig waren. Daher begann die Verjährungsfrist nach dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 2988/95 an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet [wurde], also am 20. Mai 1996, zu laufen.

92 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95 wird die Verjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen.

93 Im vorliegenden Fall sandte die Kommission am 26. Juli 1999 ein Schreiben an die [Rechtsmittelführerin] und unterrichtete sie von der Einleitung eines Kürzungsverfahrens wegen Unregelmäßikeiten, die u. a. die Tätigkeit der Schiffe Periloja und Sonia Rosal betrafen. Aus Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 geht hervor..., dass die Kommission die für eine Kürzung des aufgrund dieser Verordnung bewilligten Zuschusses zuständige Behörde im Sinne der in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmung war. Zudem ist das Schreiben vom 26. Juli 1999 - wie die [Rechtsmittelführerin] selbst angibt... - als auf die Verfolgung der genannten Unregelmäßigkeiten gerichtet anzusehen. Demnach hat es die Verjährung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95 unterbrochen.

94 Selbst wenn man aufgrund einer grammatischen Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 davon ausgeht, dass die dort festgelegte vierjährige Verjährungsfrist bei einer andauernden Unregelmäßigkeit auch dann an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wurde, wenn die zuständige Behörde wie hier erst später von dieser Unregelmäßigkeit Kenntnis erhält, ist folglich festzustellen, dass der Versand des Schreibens vom 26. Juli 1999, der vor Ablauf der Vierjahresfrist erfolgte, die am 20. Mai 1996 zu laufen begonnen hatte, diese Frist unterbrochen und bewirkt hat, dass am 26. Juli 1999 eine neue Vierjahresfrist zu laufen begann. Demnach war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung der Sachverhalt, der eine die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betreffende Unregelmäßigkeit begründete, nicht verjährt.

95 Daher ist der auf... Verjährung gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

Anträge der Beteiligten und Aufhebungsgrund

8. Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof wie auch vor dem Gericht aufzuerlegen.

9. Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zum Teil als offensichtlich unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof dem von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgrund folgen sollte, das Vorbringen im fünften Teil der Klagebeantwortung [Unanwendbarkeit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/95 auf die Unregelmäßigkeiten im vorliegenden Fall] als begründet anzusehen und die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

10. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie die falsche Auslegung des Begriffes andauernde Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 rügt.

Zum Rechtsmittel

11. Vor dem Gericht hat die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, da zum Zeitpunkt ihres Erlasses der Sachverhalt, mit dem die Kürzung des Zuschusses begründet worden sei, verjährt gewesen sei.

12. Mit ihrem Rechtsmittel macht sie dem Gericht zum Vorwurf, dass es in den Randnummern 81 und 91 des angefochtenen Urteils diesen Klagegrund mit der Feststellung zurückgewiesen habe, dass die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen eine andauernde Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 darstellten.

13. Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, wobei der erste das Schicksal des Schiffes Pondal betrifft und der zweite das der Schiffe Sonia Rosal und Periloja.

14. Zu prüfen ist zunächst der zweite Teil.

Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: die Schiffe Sonia Rosal und Periloja

15. Im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die im Abzug der Schiffe Sonia Rosal und Periloja aus Angola bestehende Unregelmäßigkeit nicht andauernd im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 sei, sondern punktuell, und dass die Verjährung im Februar 1995 begonnen habe, als diese Schiffe die angolanischen Gewässer verlassen hätten.

16. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 eine Unregelmäßigkeit einen Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers voraussetzt.

17. Besteht die Unterlassung, die dem Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmung zugrunde liegt, fort, ist die Unregelmäßigkeit andauernd im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95.

18. Das Gericht hat in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der in Bezug auf die Schiffe Periloja und Sonia Rosal zur Last gelegte Sachverhalt eine andauernde Unregelmäßigkeit im Sinne dieser Bestimmung begründe und dass die vierjährige Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet [wurde], also am 20. Mai 1996, zu laufen begonnen habe.

19. Dabei ist zu beachten, dass in Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 1956/91 der Kommission vom 21. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 4028/86 (ABl. L 181, S. 1) die Antragsteller für einen Gemeinschaftszuschuss darauf hingewiesen werden, dass die Gewährung eines solchen Zuschusses u. a. davon abhängt, dass Zweck der gemischten Gesellschaft die Nutzung von Fischereiressourcen in den Gewässern des betreffenden Drittlandes ist.

20. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass sich die Rechtsmittelführerin entsprechend dem in der Bewilligungsentscheidung in Verbindung mit der geltenden Regelung aufgestellten Erfordernis verpflichtet hat, drei Jahre lang, d. h. bis zum 20. Mai 1996, mit den Schiffen Periloja und Sonia Rosal in angolanischen Gewässern zu fischen.

21. Daher kann die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Unregelmäßigkeit nur im Februar 1995 vorgelegen habe. Denn die Unregelmäßigkeit begann zwar damals, als die fraglichen Schiffe Angola verließen, sie bestand aber bis zum Ende des betreffenden Dreijahreszeitraums fort.

22. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: das Schiff Pondal

23. Im Rahmen des ersten Teils rügt die Rechtsmittelführerin zweierlei.

24. Erstens sei die Information, die zur Streichung des Zuschusses geführt habe, aufgrund nichtiger Verfolgungsmaßnahmen erlangt worden, die erst eingeleitet worden seien, als die Unregelmäßigkeit, nämlich der Untergang, bereits mehr als vier Jahre zurückgelegen habe, und zweitens sei die Verjährungsfrist in Bezug auf die Übermittlung der Fehlinformation abgelaufen gewesen.

Zur zweiten Rüge

25. Mit ihrer zweiten Rüge, die als erste zu prüfen ist, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Übermittlung der Fehlinformation als einheitlicher Verstoß anzusehen sei, der im Zeitpunkt der Übermittlung begangen worden sei. Der Tag des Fristbeginns sei daher nicht der Tag, an dem die Kommission den Fehler entdeckt habe.

26. Dieses Vorbringen trifft zu. Denn die angefochtene Entscheidung wurde auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 erlassen. Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem Schreiben vom 26. Juli 1999, auf das sie Bezug nimmt, ergibt, hat die Kommission den für das Vorhaben der Rechtsmittelführerin ursprünglich bewilligten Zuschuss mit der Begründung gekürzt, dass diese sich nicht an die in der Bewilligungsentscheidung und der geltenden Gemeinschaftsregelung aufgestellten Bedingungen gehalten habe, da sie nicht über einen Zeitraum von drei Jahren die angolanischen Fischereiressourcen genutzt habe. Nur zusätzlich hat die Kommission in der betreffenden Entscheidung festgestellt, dass der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin bei der Beantragung der ersten Rate des Zuschusses, d. h. am 10. Mai 1993, nicht mitgeteilt habe, dass das Schiff am 13. Januar 1993 untergegangen sei, einen schweren Verstoß begründe.

27. Wie im Fall der Schiffe Sonia Rosal und Periloja dauerte die Unregelmäßigkeit in Bezug auf das dritte der zum Vorhaben gehörenden Schiffe bis zum Ende des Dreijahreszeitraums an, d. h. bis zum 20. Mai 1996, der somit der Tag des Fristbeginns ist.

28. Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnummern 81 und 82 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, soweit es um das Schiff Pondal gehe, habe die Verjährungsfrist am 5. Oktober 1999 begonnen.

29. Ein Rechtsmittel ist jedoch zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I3755, Randnr. 28, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I5843, Randnr. 58, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I11355, Randnr. 57).

30. Hierzu ist festzustellen, dass das Schreiben der Kommission vom 26. Juli 1999 eine Ermittlungshandlung war, wie auch die Rechtsmittelführerin in Nummer 47 ihrer Rechtsmittelschrift einräumt. Das betreffende Schreiben war vor allem auf die Verfolgung der Unregelmäßigkeiten und auf die Kürzung des Zuschusses nach Maßgabe der Einzelheiten des Untergangs des Schiffes Pondal gerichtet. Es unterbrach die Verjährung, so dass keine Verfolgungsverjährung eintrat.

31. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin stellt nicht die Fehlinformation die Unregelmäßigkeit dar und ist folglich der Tag des Fristbeginns nicht der 20. Mai 1994, der Tag, an dem die Rechtsmittelführerin die spanischen Behörden vom Untergang des Schiffes Pondal unterrichtet habe. Wie sich aus Randnummer 26 dieses Urteils ergibt, besteht die maßgebliche, den Erlass der angefochtenen Entscheidung rechtfertigende Unregelmäßigkeit nicht in dieser Information.

32. Nicht zu folgen ist auch der Ansicht, es genüge, dass der vom Begünstigten vorgetragene Sachverhalt existiere und überprüfbar sei. Selbst wenn die Kommission im vorliegenden Fall ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben sollte, folgt daraus nicht, dass die Verjährungsfrist vor dem Tag begann, an dem die Verpflichtung der Rechtsmittelführerin zur Nutzung der angolanischen Fischereiressourcen endete.

33. Daher ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

Zur ersten Rüge

34. Zur ersten Rüge genügt die Feststellung, dass sie auf einer falschen Prämisse beruht. Wie nämlich in Randnummer 26 dieses Urteils ausgeführt worden ist, besteht die maßgebliche Unregelmäßigkeit darin, dass die Rechtsmittelführerin nicht über einen Zeitraum von drei Jahren mit dem Schiff Pondal oder einem Ersatzschiff die angolanischen Fischereiressourcen genutzt hat, und nicht in dem schon vor Beginn des Verfahrens erfolgten Untergang des betreffenden Schiffes.

35. Daher ist über die von der Kommission bestrittene Zulässigkeit dieser Rüge nicht zu entscheiden.

36. Infolgedessen ist der erste Teil des einheitlichen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

37. Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

38. Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die José Martí Peix SA mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die José Martí Peix SA trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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