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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: C-226/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/50/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/50/EWG Art. 29 Abs. 1 Buchst. e
Richtlinie 92/50/EWG Art. 29 Abs. 1 Buchst. f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

9. Februar 2006

"Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f - Verpflichtungen der Dienstleistungserbringer - Zahlung der Sozialbeiträge sowie der Steuern und Abgaben"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-226/04 und C-228/04

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) mit Entscheidung vom 22. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2004, in den Verfahren

La Cascina Soc. coop. arl,

Zilch Srl (C-226/04)

gegen

Ministero della Difesa,

Ministero dell'Economia e delle Finanze,

Pedus Service,

Cooperativa Italiana di Ristorazione soc. coop. arl (CIR),

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)

und

Consorzio G. f. M. (C-228/04)

gegen

Ministero della Difesa,

La Cascina Soc. coop. arl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Lenaerts und E. Juhász (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der La Cascina Soc. coop. arl und der Zilch Srl, vertreten durch D. Grossi, G. Romano-Cesareo und D. Cusmano, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und K. Wiedner als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).

2. Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Verfahren zwischen den Gesellschaften La Cascina Soc. coop. arl (im Folgenden: La Cascina) und Zilch Srl (im Folgenden: Zilch) bzw. dem Consorzio G. f. M. (im Folgenden: G. f. M.) einerseits und dem Minister für Verteidigung und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber andererseits über den Ausschluss dieser Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und darüber, ob die Artikel 29 der Richtlinie entsprechende Bestimmung der italienischen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mit Artikel 29 der Richtlinie vereinbar ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Aus der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Richtlinie geht hervor, dass diese erlassen wurde, um "den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen", und dass sie demgemäß auf die "Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge" zielt.

4. Die 20. Begründungserwägung der Richtlinie lautet: "Um Praktiken zu unterbinden, die zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen und die insbesondere der Auftragsvergabe an Angehörige anderer Mitgliedstaaten entgegenstehen, muss bei den Vergabeverfahren ein besserer Zugang für Dienstleistungserbringer gewährleistet werden."

5. Im Sinne einer Öffnung des öffentlichen Auftragswesens für einen möglichst umfassenden Wettbewerb sieht Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie hinsichtlich der Durchführung von Wettbewerben vor: "In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten." Entsprechend sieht Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie für nicht offene Verfahren vor: "Auf jeden Fall muss die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten."

6. Artikel 29 in Abschnitt VI Kapitel 2 - "Eignungskriterien" - der Richtlinie bestimmt:

"Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Dienstleistungserbringer ausgeschlossen werden,

a) die sich im Konkursverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden;

b) gegen die ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind;

c) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;

d) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

e) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Auftraggebers nicht erfüllt haben [italienische Fassung: 'non abbia adempiuto obblighi'];

f) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Auftraggebers nicht erfüllt haben [italienische Fassung: 'non abbia adempiuto obblighi'];

g) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Kapitel eingeholt werden können, in erheblichem Maß falscher Erklärungen schuldig gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilen.

Verlangt der Auftraggeber vom Dienstleistungserbringer den Nachweis, dass die unter den Buchstaben a), b), c), e) oder f) genannten Fälle auf ihn nicht zutreffen, so akzeptiert er als ausreichenden Nachweis

- ...

- im Fall der Buchstaben e) und f) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung.

...

Die Mitgliedstaaten bezeichnen binnen der gemäß Artikel 44 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigung zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission."

Nationales Recht

7. Die Richtlinie wurde durch das Decreto legislativo Nr. 157 vom 17. März 1995 (GURI Nr. 104 vom 6. Mai 1995, im Folgenden: Dekret Nr. 157/1995) in italienisches Recht umgesetzt.

8. Artikel 12 Buchstaben d und e des Dekrets in der Fassung des Artikels 10 des Decreto legislativo Nr. 65 vom 25. Februar 2000 (GURI Nr. 70 vom 24. März 2000, im Folgenden: Artikel 12 des Dekrets Nr. 157/1995), mit dem Artikel 29 der Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, bestimmt:

"... [V]on der Teilnahme am Vergabeverfahren [werden] die Bewerber ausgeschlossen,

... die ihre nach dem italienischen Recht oder dem Recht ihres Niederlassungsstaats bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialbeiträgen für die Arbeitnehmer nicht erfüllt haben [italienisch: 'non sono in regola con gli obblighi'],

... die ihre nach dem italienischen Recht oder dem Recht ihres Niederlassungsstaats bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben [italienisch: 'non sono in regola con gli obblighi']."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9. Im Dezember 2002 veröffentlichte das italienische Verteidigungsministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen eine Ausschreibung in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zum Zweck der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags über Bewirtschaftungsleistungen für im italienischen Hoheitsgebiet verteilte Einrichtungen und Abteilungen des Verteidigungsministeriums im beschleunigten nicht offenen Verfahren. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge wurde auf den 15. Januar 2003 und diejenige für den Eingang der Angebote auf den 3. März 2003 festgesetzt.

10. Die Ausschreibung war in 16 Lose aufgeteilt. Für jedes von ihnen waren eine unterschiedliche jährliche Vergütung, ein spezifisches Durchführungsgebiet und ein Bündel zu erbringender Einzelleistungen vorgesehen.

11. Auf diese Ausschreibung antworteten u. a. La Cascina und Zilch im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der meisten der 16 Lose sowie G. f. M. hinsichtlich des Loses Nr. 7 allein.

12. Am 4. Dezember 2003 beschloss der öffentliche Auftraggeber, La Cascina und G. f. M. einerseits sowie Zilch andererseits vom Vergabeverfahren auszuschließen, weil sie hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge für die Arbeitnehmer bzw. ihrer Steuern "non sono in regola con gli obblighi".

13. Die drei Bewerber fochten diese Entscheidung vor dem vorlegenden Gericht an. La Cascina und G. f. M. machten u. a. geltend, der Mangel der Zahlung der Sozialbeiträge sei nachträglich behoben worden. Zilch machte geltend, dass ein Teil der geforderten Steuern Gegenstand einer Steuerentlastung gewesen und ihr hinsichtlich der übrigen geschuldeten Steuern eine Steueramnestie aufgrund einer Regularisierungsmaßnahme des nationalen Gesetzgebers im Jahr 2002 gewährt worden sei, auf deren Grundlage ihr Ratenzahlung eingeräumt worden sei.

14. Dem hielt der öffentliche Auftraggeber entgegen, dass eine nachträgliche Regularisierung nicht bedeute, dass die klagenden Unternehmen bei Ablauf der Frist für die Einreichung ihres Antrags auf Teilnahme an der Ausschreibung, d. h. am 15. Januar 2003, "in regola con gli obblighi" gewesen seien.

15. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Artikel 29 der Richtlinie und Artikel 12 des Dekrets Nr. 157/1995 unterschiedlich formuliert seien. Während die Gemeinschaftsbestimmung die Möglichkeit vorsehe, einen Dienstleistungserbringer, der "non abbia adempiuto obblighi", von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, seien nach der nationalen Bestimmung Dienstleistungserbringer auszuschließen, die "non sono in regola con gli obblighi".

16. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die fragliche nationale Bestimmung nicht großzügiger sei und den nationalen Behörden nicht einen größeren Spielraum einräume; es bezieht sich insoweit auf Auslegungsdivergenzen in den einschlägigen Entscheidungen der italienischen Gerichte. Einige dieser Gerichte ließen nämlich eine nachträgliche, d. h. eine nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren eingetretene, Regularisierung der Situation in zwei Fallgestaltungen zu:

- wenn die Betreffenden mit einem Rechtsbehelf vor den zuständigen nationalen Behörden oder Gerichten das Bestehen ihrer Verpflichtungen in Abrede gestellt hätten;

- wenn die Betreffenden zwar gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, ihnen aber Milderungsmaßnahmen des Staates, der ihnen die Möglichkeit eingeräumt habe, ihre steuer- und sozialversicherungsrechtliche Situation nachträglich zu regularisieren, oder eine Steueramnestie zugute gekommen seien.

17. Da das Tribunale amministrativo regionale del Lazio der Ansicht ist, dass eine solche Auslegung zu einer Ungleichbehandlung der Dienstleistungserbringer sowie zum Stillstand des Vergabeverfahrens führen könnte, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Richtlinie 92/50, beschränkt auf die genannten Vorschriften, dahin auszulegen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit den Wendungen "non abbia adempiuto obblighi riguardanti il pagamento dei contributi di sicurezza sociale conformemente alle disposizioni legislative del Paese in cui è stabilito o di quello dell'amministrazione" ("die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Auftraggebers nicht erfüllt haben") und "non abbia adempiuto obblighi tributari conformemente alle disposizioni legislative del Paese dell'amministrazione" ("die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Auftraggebers nicht erfüllt haben") ausschließlich den Fall im Auge hat, dass der Betreffende - bei Ablauf der Frist für die Stellung der Anträge auf Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung (oder jedenfalls vor Zuschlagserteilung) - diese Verpflichtungen durch vollständige und rechtzeitige Zahlung erfüllt hat?

2. Muss demzufolge die italienische Umsetzungsvorschrift (Artikel 12 Buchstaben d und e des Decreto legislativo Nr. 157 vom 17. März 1995) - wonach anders als nach der genannten Gemeinschaftsvorschrift diejenigen von einer Ausschreibung ausgeschlossen werden können, die "non sono in regola con gli obblighi relativi al pagamento dei contributi previdenziali e assistenziali a favore dei lavoratori, secondo la legislazione italiana o quella dello Stato in cui sono stabiliti" ("ihre nach dem italienischen Recht oder dem Recht ihres Niederlassungsstaats bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialbeiträgen für die Arbeitnehmer nicht erfüllt haben") oder "non sono in regola con gli obblighi relativi al pagamento delle imposte e delle tasse, secondo la legislazione italiana o quella dello Stato in cui sono stabiliti" ("ihre nach dem italienischen Recht oder dem Recht ihres Niederlassungsstaats bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben") - dahin ausgelegt werden, dass sie ausschließlich auf die - im vorstehend genannten Zeitpunkt (Ablauf der Frist für die Stellung der Anträge auf Teilnahme oder unmittelbar vor der, und sei es vorläufigen, Zuschlagserteilung liegender Zeitpunkt) festzustellende - Nichterfüllung der sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Verbindlichkeiten abstellt, wobei jede spätere "Regularisierung" der Situation des Verpflichteten irrelevant ist?

3. Oder ist stattdessen (sofern die nationale Vorschrift im Licht der vorstehenden Ausführungen in Punkt 2 als mit dem Grundgedanken und der Funktion der Gemeinschaftsvorschrift unvereinbar anzusehen ist) davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber angesichts der Verpflichtungen, die bei der Umsetzung der mit der fraglichen Richtlinie vervollständigten Gemeinschaftsregelung für ihn bestehen, vorsehen kann, dass zu Ausschreibungen auch zugelassen werden kann, wer bei Ablauf der Frist für die Teilnahme an der Ausschreibung seinen Verpflichtungen zwar nicht "in regolo con gli obblighi" war, seine Situation jedoch vor der Zuschlagserteilung regularisieren (und dafür bestimmte Handlungen vornehmen) konnte?

4. Wenn die in Punkt 3 genannte Auslegung möglich ist - und damit Vorschriften eingeführt werden können, die gegenüber der vom Gemeinschaftsgesetzgeber zum Ausdruck gebrachten engeren Bedeutung des Begriffes "Erfüllung" flexibler sind -, verstößt dann diese gesetzliche Regelung gegen fundamentale gemeinschaftliche Grundsätze wie den der Gleichbehandlung aller Unionsbürger oder - beschränkt auf den Bereich der öffentlichen Ausschreibungen - den der gleichen Bedingungen für alle, die ihre Zulassung zu einer solchen Ausschreibung beantragt haben?

Zu den Vorlagefragen

18. Zunächst ist festzustellen, dass nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Richtlinie je nach der Einordnung der betreffenden Dienstleistungen unterschiedliche Bestimmungen der Richtlinie Anwendung finden. Da diese Einordnung jedoch eine Beurteilung von Tatsachen erfordert, fällt sie in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts; der Gerichtshof wird daher jene Bestimmungen der Richtlinie auslegen, auf die im Vorabentscheidungsersuchen Bezug genommen wird. Aus dem Ersuchen geht zudem hervor, dass dieses ein nicht offenes Verfahren im Sinne der Richtlinie betrifft.

19. Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen erstens wissen, ob Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die auf die Situation von Dienstleistungserbringern Bezug nimmt, die hinsichtlich ihrer sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Verpflichtungen "non sono in regola". Zweitens fragt es nach dem Zeitpunkt, für den der Dienstleistungserbringer nachweisen muss, dass er diese Verpflichtungen erfüllt hat. Drittens fragt es, ob ein Dienstleistungserbringer, der mit der Zahlung seiner Sozialbeiträge oder seiner Steuern im Verzug ist oder dem von den zuständigen Behörden für diese Beiträge oder Steuern Ratenzahlung eingeräumt worden ist oder der mit einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf das Bestehen oder die Höhe seiner sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Verpflichtungen in Frage stellt, als Dienstleistungserbringer anzusehen ist, der diese Verpflichtungen im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie nicht erfüllt hat.

20. Im Hinblick auf eine sachdienliche Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge eine Koordinierung der nationalen Verfahren auf diesem Gebiet bezwecken. Speziell zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge heißt es in der dritten Begründungserwägung der Richtlinie, dass die in der ersten und der zweiten Begründungserwägung genannten Ziele "die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [erfordern]".

21. Im Zusammenhang mit dieser Koordinierung sieht Artikel 29 der Richtlinie sieben Gründe für einen Ausschluss von Bewerbern von der Teilnahme am Vergabeverfahren vor, die sich auf deren berufliche Ehrenhaftigkeit, ihre Zahlungsfähigkeit oder ihre Zuverlässigkeit beziehen. Er überlässt die Beurteilung dieser Ausschlussfälle, wie der Ausdruck "[v]on der Teilnahme am Vergabeverfahren können ... ausgeschlossen werden" am Anfang dieser Bestimmung zeigt, den Mitgliedstaaten und verweist in den Buchstaben e und f ausdrücklich auf die nationalen Rechtsvorschriften.

22. Damit legt diese Bestimmung, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zutreffend bemerkt, selbst nur die Grenzen der Befugnis der Mitgliedstaaten in dem Sinne fest, dass diese keine anderen Ausschlussgründe als die in ihr angegebenen vorsehen dürfen. Diese Befugnis der Mitgliedstaaten ist weiter durch die allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung eingegrenzt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-11617, Randnrn. 91 und 92, und vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-421/01, Traunfellner, Slg. 2003, I-11941, Randnr. 29).

23. Artikel 29 der Richtlinie zielt daher auf dem fraglichen Gebiet nicht auf eine einheitliche Anwendung der in ihm angeführten Ausschlussgründe auf Gemeinschaftsebene, denn die Mitgliedstaaten sind befugt, diese Ausschlussgründe entweder überhaupt nicht anzuwenden, indem sie sich für eine größtmögliche Beteiligung an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge entscheiden, oder aber diese Gründe je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen. In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in Artikel 29 der Richtlinie festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten.

24. Was erstens die Frage angeht, ob Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die auf die Situation von Dienstleistungserbringern Bezug nimmt, die hinsichtlich ihrer sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Verpflichtungen "non sono in regola", so verleiht diese Bestimmung den Mitgliedstaaten die Befugnis, alle Bewerber auszuschließen, "die ihre Verpflichtung" zur Zahlung der Sozialbeiträge sowie der Steuern und Abgaben "nach den [nationalen] Rechtsvorschriften nicht erfüllt haben".

25. Diese Bestimmung enthält keine Definition des Begriffes "Nichterfüllung ihrer Verpflichtung". Wie die Ausführungen in Randnummer 23 des vorliegenden Urteils zeigen, wollten die Verfasser der Richtlinie diesem Begriff keine autonome gemeinschaftsrechtliche Qualifizierung geben, sondern haben insoweit auf die nationalen Vorschriften verwiesen. Inhalt und Umfang der fraglichen Verpflichtungen sowie die Bedingungen ihrer Erfüllung sind deshalb in diesen nationalen Vorschriften festzulegen.

26. Der italienische Gesetzgeber hat von der ihm in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die beiden fraglichen Ausschlussfälle in Artikel 12 Buchstaben d und e des Dekrets Nr. 157/1995 eingefügt. Das vorlegende Gericht fragt jedoch erstens, ob diese Bestimmung durch die Verwendung der Formulierung "non sono in regola con gli obblighi" nicht großzügiger ist und den nationalen Behörden nicht einen größeren Spielraum einräumt als Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie mit der dort verwendeten Formulierung.

27. Hierzu ist festzustellen, dass die beiden Wendungen "non abbio adempiuto obblighi" und "non sono in regola con gli obblighi" in den verschiedenen Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Unterschied gebraucht werden, wie die Beteiligten in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof zu Recht bemerkt haben (in der deutschen Sprachfassung für beide Wendungen "ihre Verpflichtung ... nicht erfüllt haben"). Zu nennen sind hier beispielsweise Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54), Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und schließlich Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114), die am 31. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Die beiden fraglichen Wendungen haben daher keinerlei unterschiedlichen Inhalt.

28. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sind die unterschiedlichen Situationen zu untersuchen, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht.

29. Zweitens fragt das nationale Gericht, ob der Dienstleistungserbringer seine Verpflichtungen im Bereich der Sozialbeiträge sowie der Steuern und Abgaben nur dann erfüllt hat, wenn er "bei Ablauf der Frist für die Stellung der Anträge auf Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung ... oder ... jedenfalls vor Zuschlagserteilung ... vollständige und rechtzeitige Zahlung" geleistet hat.

30. Im Hinblick auf die Ermittlung des Zeitpunkts, der für die Beurteilung der Frage maßgeblich ist, ob der Bewerber seine Verpflichtungen erfüllt hat, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie für die Bestimmung des Inhalts des Begriffes "Erfüllung der Verpflichtungen" auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verweist und der Gemeinschaftsgesetzgeber die Anwendung dieses Artikels auf Gemeinschaftsebene nicht vereinheitlichen wollte, davon auszugehen, dass auch für die Festlegung des fraglichen Zeitpunkts die gleiche Verweisung auf die nationalen Bestimmungen gilt.

31. Somit ist es Sache der nationalen Vorschriften, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt oder innerhalb welcher Frist die Betreffenden die ihren Verpflichtungen entsprechenden Zahlungen geleistet oder aber - was die weiteren vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogenen Situationen angeht, die in den Randnummern 34 bis 39 des vorliegenden Urteils behandelt werden - nachgewiesen haben müssen, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Regularisierung der Situation erfüllt sind. Dieser Zeitpunkt kann insbesondere dem Ende der Frist für die Einreichung der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, dem Datum der Absendung des Schreibens, mit dem zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird, dem Ende der Frist für die Einreichung der Angebote, dem Zeitpunkt der Prüfung der Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber oder dem der Vergabe des Auftrags unmittelbar vorausgehenden Zeitpunkt entsprechen.

32. Die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, die für alle Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten und nach denen die materiell- und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Teilnahme an einem Vergabeverfahren im Voraus eindeutig festgelegt sein müssen, gebieten jedoch, dass diese Frist mit absoluter Gewissheit bestimmt und öffentlich bekannt gegeben wird, damit die Betreffenden genau erkennen können, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und damit sie die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten. Die Frist kann entweder in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sein, oder ihre Festlegung kann in den nationalen Rechtsvorschriften den öffentlichen Auftraggebern übertragen werden.

33. Daher hat ein Bewerber - vorbehaltlich der in den Randnummern 34 bis 39 des vorliegenden Urteils behandelten Fälle einer späteren Regularisierung der Situation und der Einlegung eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs - seine Verpflichtungen dann erfüllt, wenn er seine Schulden im Bereich der sozialen Sicherheit sowie der Steuern oder Abgaben innerhalb der oben in Randnummer 31 genannten Frist vollständig beglichen hat. Ein bloßer Zahlungsbeginn zum maßgeblichen Zeitpunkt, der Beweis der Zahlungsabsicht oder der Beweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine nach diesem Zeitpunkt erfolgende Regularisierung der Situation genügen nicht, weil sonst der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber verletzt würde.

34. Drittens möchte das vorlegende Gericht mit seinem Ersuchen im Wesentlichen Aufschluss darüber erhalten, ob eine nationale Regelung oder Verwaltungspraxis als mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie vereinbar angesehen werden kann, nach der Dienstleistungserbringern im Hinblick auf ihre Zulassung zu einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgrund von Maßnahmen der steuerlichen Milde oder der Steueramnestie, die der betreffende Mitgliedstaat getroffen hat, oder in Anwendung einer mit der Verwaltung getroffenen Vereinbarung über Ratenzahlung oder Schuldenentlastung die Möglichkeit gegeben wird, ihre steuer- und sozialversicherungsrechtliche Situation nachträglich zu regularisieren.

35. Dazu ist festzustellen, dass sich, wie der Generalanwalt zutreffend in Nummer 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Höhe und Fälligkeit der Verpflichtungen im Bereich der Steuern und der sozialen Sicherheit nach nationalem Recht bestimmen. Wie außerdem oben in Randnummer 25 dargelegt worden ist, ist es ebenfalls Sache des nationalen Rechts, Inhalt und Tragweite des Begriffes "Nichterfüllung ihrer Verpflichtung" zu bestimmen. Außerdem ist die insoweit ausschlaggebende Frist die in der nationalen Regelung festgelegte, wie in Randnummer 31 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist.

36. Mithin ist eine nationale Regelung oder Verwaltungspraxis, nach der die betreffenden Bewerber bei Vorliegen von Maßnahmen der steuerlichen Milde oder der Steueramnestie oder aufgrund einer Vereinbarung mit der Verwaltung als Bewerber angesehen werden, die im Hinblick auf ihre Zulassung zu einem Vergabeverfahren ihre Verpflichtungen erfüllt haben, nicht mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie unvereinbar, sofern die Betreffenden innerhalb der in Randnummer 31 des vorliegenden Urteils genannten Frist nachweisen können, dass sie Begünstigte von Maßnahmen der steuerlichen Milde oder einer Steueramnestie oder einer mit der Verwaltung getroffenen Vereinbarung über ihre Schulden waren.

37. Viertens möchte das vorlegende Gericht mit dem Ersuchen klären lassen, welche Wirkungen dem Umstand, dass ein Bewerber einen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Feststellungen der in Steuer- und Sozialversicherungssachen zuständigen Behörden eingelegt hat, für die Prüfung der Frage beizumessen sind, ob der Betreffende im Hinblick auf seine Zulassung zu einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags seine Verpflichtungen erfüllt hat.

38. Die Verweisung in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie auf das nationale Recht gilt auch für diese Frage. Die Wirkungen der Einlegung eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs hängen allerdings eng mit der Ausübung und Wahrung der Grundrechte im Bereich des Rechtsschutzes zusammen, deren Beachtung von der Gemeinschaftsrechtsordnung ebenfalls garantiert wird. Eine nationale Regelung, wonach die Einlegung eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs keinerlei Auswirkung auf die Möglichkeit hätte, an einem Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, würde möglicherweise die Grundrechte der Betroffenen verletzen.

39. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung ist es deshalb Sache der nationalen Rechtsordnung, zu bestimmen, ob die Einlegung eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs - sofern sie innerhalb der in Randnummer 31 des vorliegenden Urteils genannten Frist erfolgt ist - Wirkungen zeitigt, die den öffentlichen Auftraggeber veranlassen müssen, den betreffenden Bewerber bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung als einen Bewerber anzusehen, der im Hinblick auf seine Zulassung zum Vergabeverfahren seine Verpflichtungen erfüllt hat.

40. Demgemäß ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis nicht entgegensteht, nach der ein Dienstleistungserbringer, der bei Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren seine Verpflichtungen im Bereich der Sozialbeiträge sowie der Steuern und Abgaben nicht durch vollständige Zahlung der entsprechenden Beträge erfüllt hat, seine Situation

- aufgrund staatlicher Maßnahmen der Steueramnestie oder der steuerlichen Milde oder

- aufgrund einer mit der Verwaltung getroffenen Vereinbarung über Ratenzahlung oder Schuldenentlastung oder

- durch Einlegung eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs

nachträglich regularisieren kann, sofern er innerhalb der in der nationalen Regelung oder durch die Verwaltungspraxis festgelegten Frist nachweist, dass er Begünstigter solcher Maßnahmen oder einer solchen Vereinbarung war oder dass er innerhalb dieser Frist ein solches Rechtsmittel eingelegt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

41. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge steht einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis nicht entgegen, nach der ein Dienstleistungserbringer, der bei Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren seine Verpflichtungen im Bereich der Sozialbeiträge sowie der Steuern und Abgaben nicht durch vollständige Zahlung der entsprechenden Beträge erfüllt hat, seine Situation

- aufgrund staatlicher Maßnahmen der Steueramnestie oder der steuerlichen Milde oder

- aufgrund einer mit der Verwaltung getroffenen Vereinbarung über Ratenzahlung oder Schuldenentlastung oder

- durch Einlegung eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs

nachträglich regularisieren kann, sofern er innerhalb der in der nationalen Regelung oder durch die Verwaltungspraxis festgelegten Frist nachweist, dass er Begünstigter solcher Maßnahmen oder einer solchen Vereinbarung war oder dass er innerhalb dieser Frist ein solches Rechtsmittel eingelegt hat.

Ende der Entscheidung

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