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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: C-226/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/82/EG
Vorschriften:
Richtlinie 96/82/EG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
5. Oktober 2006
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Nicht fristgerechte Umsetzung"
Parteien:
In der Rechtssache C-226/05
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 20. Mai 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters G. Arestis,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie
- für den Bereich des Mineralrohstoffgesetzes und des Schieß- und Sprengmittelgesetzes des Bundes sowie des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Landes Salzburg keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen,
- Artikel 11 der Richtlinie in den Ländern Burgenland, Salzburg, Steiermark und Tirol nicht umgesetzt,
- Artikel 12 der Richtlinie im Land Oberösterreich nicht umgesetzt und
- Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie in den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg nicht umgesetzt
bzw. in allen diesen Fällen der Kommission keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hat.
2 Nach Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten spätestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten, d. h. am 3. Februar 1999, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie haben die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission der Auffassung war, dass einige Bestimmungen der Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt worden seien, leitete sie das in Artikel 226 EG vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Republik Österreich zur Äußerung aufgefordert hatte, gab sie am 9. Juli 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
4 Die Kommission hielt die Lage weiterhin für unbefriedigend und hat daher beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
5 Im Hinblick auf die von den österreichischen Stellen während des schriftlichen Verfahrens erteilten Auskünfte hat die Kommission in ihrer Erwiderung den Antrag aus der Klageschrift zurückgenommen, soweit damit die Nichtumsetzung der Richtlinie in das Bundesgesetz über Mineralrohstoffe und in das Recht der Länder Burgenland und Vorarlberg gerügt worden war.
6 Die Republik Österreich berichtet in ihrer Klagebeantwortung wie auch in ihrer Gegenerwiderung über den Stand der laufenden Gesetzgebungstätigkeiten zur Umsetzung.
7 Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13, und vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-433/03, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).
8 Hier hatte die Republik Österreich bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, unstreitig nicht die Maßnahmen erlassen, die für die vollständige Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung erforderlich waren.
9 Daher ist die Klage der Kommission begründet.
10 Folglich ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- für den Bereich des Schieß- und Sprengmittelgesetzes des Bundes sowie des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Landes Salzburg keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen,
- Artikel 11 der Richtlinie in den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol nicht umgesetzt,
- Artikel 12 der Richtlinie im Land Oberösterreich nicht umgesetzt und
- Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie in den Ländern Oberösterreich, Salzburg und Tirol nicht umgesetzt hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Fris
- für den Bereich des Schieß- und Sprengmittelgesetzes des Bundes sowie des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Landes Salzburg keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen,
- Artikel 11 der Richtlinie in den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol nicht umgesetzt,
- Artikel 12 der Richtlinie im Land Oberösterreich nicht umgesetzt und
- Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie in den Ländern Oberösterreich, Salzburg und Tirol nicht umgesetzt hat.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
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