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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.1991
Aktenzeichen: C-226/89
Rechtsgebiete: VO Nr. 2200/87
Vorschriften:
VO Nr. 2200/87 Art. 18 Abs. 2 | |
VO Nr. 2200/87 Art. 22 Ziff. 2 |
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-172/89, Vandemoortele/Kommission, Slg. 1990, I-4677), darf eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter hat, nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht. Daher ist die Entscheidung der Kommission, wegen einer Lieferverzögerung einen Abzug von dem Betrag, der an einen Zuschlagsempfänger für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu zahlen war, vorzunehmen, obwohl Artikel 18 Absatz der Verordnung Nr. 2200/87 einen Abzug von diesem Betrag nur vorsieht, wenn die Ware oder ihre Aufmachung nicht ordnungsgemäß sind, und obwohl Artikel 22 Ziffer 2 dieser Verordnung die - von der Kommission in dem betreffenden Fall nicht genutzte - Möglichkeit gibt, als Sanktion für eine Lieferverzögerung bei Freigabe der Garantie einen Abzug von dieser vorzunehmen, aufzuheben.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 21. MAERZ 1991. - HANIEL SPEDITION GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERORDNUNG NR. 2200/87 DER KOMMISSION - ABZUG BEI ZAHLUNGEN IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE. - RECHTSSACHE C-226/89.
Tenor:
1) Die mit Übersendungszettel vom 12. Mai 1989 mitgeteilte Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1989, von dem der Klägerin wegen einer Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe geschuldeten Betrag 55 451,50 ECU abzuziehen, wird aufgehoben.
2) Die Kommission wird verurteilt, an die Haniel Spedition GmbH, Duisburg, 55 451,50 ECU zuzueglich Verzugszinsen ab 12. Mai 1989 in der bei der Kommission üblichen Höhe zu zahlen.
3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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