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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: C-227/04 P
Rechtsgebiete: Statut der Beamten
Vorschriften:
Statut der Beamten Art. 1a Abs. 1 | |
Statut der Beamten Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
11. September 2007
"Rechtsmittel - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Berufstätigkeit vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften - Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Diskriminierungsverbot - Gleichbehandlungsgrundsatz"
Parteien:
In der Rechtssache C-227/04 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 28. Mai 2004,
Maria-Luise Lindorfer, Beamtin des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden und L. Levi, avocats,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Anton und M. Sims-Robertson als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, A. Rosas, R. Schintgen, E. Juhász (Berichterstatter) und J. Klucka, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann, M. Ilesic, J. Malenovský, U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,
Generalanwälte: F. G. Jacobs, dann E. Sharpston,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs in der Sitzung vom 27. Oktober 2005,
auf den Beschluss vom 26. April 2006 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston in der Sitzung vom 30. November 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Frau Lindorfer beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 2004, Lindorfer/Rat (T-204/01, Slg. ÖD 2004, I-A-83 und II-361, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 3. November 2000 über die Berechnung ihrer Dienstjahre, die infolge der Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der von ihr im österreichischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem ruhegehaltsfähig sind (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 1a Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut), der durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 781/98 vom 7. April 1998 (ABl. L 113, S. 4) in das Statut eingefügt wurde, bestimmt:
"Unbeschadet der einschlägigen Statutsbestimmungen, die einen bestimmten Personenstand voraussetzen, haben die Beamten in den Fällen, in denen das Statut Anwendung findet, Recht auf Gleichbehandlung ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse, ihrer politischen, philosophischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung."
3 Art. 77 des Statuts sieht vor:
"Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. ...
Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 v. H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war. Es steht dem Beamten nach 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu, die gemäß Anhang VIII Artikel 3 berechnet werden. Bei weniger als 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren wird das Höchstruhegehalt anteilig gekürzt.
...
Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs erworben."
4 Art. 83 des Statuts lautet:
"1. Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.
...
2. Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung [der gemeinschaftlichen] Versorgung bei. ...
3. ...
4. Ergibt eine versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems, die auf Veranlassung des Rates von einem oder mehreren sachverständigen Gutachtern durchgeführt wird, dass der Beitrag der Beamten nicht ausreicht, ein Drittel der vorgesehenen Versorgungsleistungen zu finanzieren, so beschließen die für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organe unter Einhaltung des Verfahrens für die Feststellung des Haushaltsplans und nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10), welche Änderungen der Beitragssätze oder des Alters für die Versetzung in den Ruhestand vorzunehmen sind."
5 Art. 2 des Anhangs VIII des Statuts sieht vor:
"Das Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet. Jedes nach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen Dienstjahrs.
Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können höchstens fünfunddreißig ruhegehaltsfähige Dienstjahre berücksichtigt werden."
6 Art. 5 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt:
"Unabhängig von der in Artikel 2 getroffenen Regelung wird einem Beamten, der im Alter von sechzig Jahren weniger als fünfunddreißig ruhegehaltsfähige Dienstjahre hat und gemäß Artikel 3 weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwirbt, für jedes Dienstjahr, das er zwischen dem sechzigsten Lebensjahr und dem Alter abgeleistet hat, von dem an ihm Ruhegehalt gezahlt wird, ein Steigerungssatz in Höhe von 5 v. H. der Ruhegehaltsansprüche gewährt, die er mit sechzig Jahren erworben hatte; das Ruhegehalt darf jedoch 70 v. H. seines letzten Grundgehalts nach Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.
..."
7 Nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts kann ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt, nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen. Ferner bestimmt danach in diesem Fall das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.
8 Mit Beschluss vom 13. Juli 1992 legte der Rat die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 1 und 2 des Anhangs VIII des Statuts fest, die später durch Beschluss des Rates vom 19. Dezember 1994 geändert wurden (im Folgenden: ADB).
9 Nach Art. 10 Abs. 2 ADB wird bei Beamten die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unter Zugrundelegung des gesamten übertragenen Betrags berechnet, von dem Zinsen mit einfachem Zinssatz von 3,5 % pro Jahr für die Zeit vom Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bis zum Tag der tatsächlichen Übertragung des erwähnten Betrags an die Gemeinschaft abgezogen werden. Dieser Zinsabzug unterbleibt für die Zeit, während der die Pensionskasse, der der Betroffene vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften angehörte, den übertragbaren Betrag nicht angepasst oder für ihn keine Zinsen gezahlt hat.
10 Art. 10 Abs. 3 und 4 ADB bestimmt (die beiden folgenden Formeln werden nachstehend als "Umrechnungsformeln" bezeichnet):
"(3) Die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ergibt sich:
- durch Umwandlung des übertragenen Betrags (M) in theoretisches Ruhegehalt (R) nach Maßgabe der versicherungsmathematischen Werte (V) gemäß Artikel 39 des Anhangs VIII [des Statuts] nach der Formel R = M/V;
- durch Umwandlung dieses Ruhegehalts (R) in Dienstjahre (N), die nach dem Statut ruhegehaltsfähig sind, nach Maßgabe des Jahresgrundgehalts (T) der Besoldungsgruppe, in der die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ... erfolgt ist, nach der Formel N = Rx100/Tx2.
Die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre darf jedoch in keinem Fall die Anzahl der Jahre übersteigen, während der der Betroffene vor dem Antritt seines Dienstes bei den Gemeinschaften einer gesetzlichen Rentenversicherung (ohne Zusatzversicherung) angehörte.
(4) Der in einer anderen Währung als dem belgischen Franken an die Gemeinschaften übertragene Betrag wird zur Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wie folgt in belgische Franken umgerechnet:
...
b) Bei Beamten, die nach dem 31. Dezember 1971 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sind, ... wird der übertragene Betrag nach Maßgabe der Zeiträume berechnet, in denen die diesem Betrag entsprechenden Ruhegehaltsansprüche erworben worden sind, und zwar wird einerseits der Zeitraum vor dem 1. Januar 1972, andererseits der Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 zugrunde gelegt.
Der dem Zeitraum vor dem 1. Januar 1972 entsprechende Teil des Betrags wird auf der Grundlage der am 31. Dezember 1971 geltenden Paritäten des Internationalen Währungsfonds umgerechnet.
Der dem Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entsprechende Teil des Betrags wird unter Zugrundelegung des aktualisierten Mittelkurses umgerechnet, der für den Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ... von der Kommission festgesetzt wird [im Folgenden: Variante i].
Auf Antrag des Beamten ... wird der für die Berechnung berücksichtigte Betrag (M) jedoch unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Übertragung geltenden aktualisierten Kurses umgerechnet. In diesem Fall werden zur Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre das Gehalt (T) und der versicherungsmathematische Gegenwert (V) zugrunde gelegt, wobei das Gehalt dem im Zeitpunkt der Übertragung geltenden Gehalt der Besoldungsgruppe bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ... und der versicherungsmathematische Gegenwert dem Alter entspricht, das der Beamte ... zu diesem Zeitpunkt erreicht hat" [im Folgenden: Variante ii].
11 Die Tabelle der versicherungsmathematischen Gegenwerte für die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung des Beschlusses des Rates vom 13. Juli 1992 enthält für die beiden Geschlechter in der Altersgruppe von 30 bis 50 Jahren folgende Werte:
Alter | Männer | Frauen |
30 | 9,667 | 10,269 |
31 | 9,811 | 10,426 |
32 | 9,956 | 10,586 |
33 | 10,102 | 10,746 |
34 | 10,249 | 10,908 |
35 | 10,397 | 11,071 |
36 | 10,546 | 11,236 |
37 | 10,695 | 11,402 |
38 | 10,846 | 11,569 |
39 | 10,998 | 11,739 |
40 | 11,154 | 11,912 |
41 | 11,308 | 12,034 |
42 | 11,465 | 12,261 |
43 | 11,625 | 12,441 |
44 | 11,788 | 12,626 |
45 | 11,955 | 12,816 |
46 | 12,127 | 13,013 |
47 | 12,302 | 13,215 |
48 | 12,480 | 13,422 |
49 | 12,661 | 13,633 |
50 | 12,847 | 13,850 |
12 Nach Art. 31 des Statuts werden die ausgewählten Bewerber zum Beamten der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn ernannt. Die Anstellungsbehörde kann jedoch, vorbehaltlich bestimmter Grenzen, von dieser Vorschrift abweichen.
13 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates vom 20. März 1995 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 66, S. 1) können bis zum 31. Dezember 1999 freie Planstellen abweichend von u. a. Art. 31 des Statuts bis zu der hierfür in den Haushaltsberatungen durch die zuständigen Organe festgesetzten Anzahl von Planstellen mit österreichischen, finnischen und schwedischen Staatsangehörigen besetzt werden.
Sachverhalt
14 Frau Lindorfer, eine österreichische Staatsangehörige, trat am 16. September 1996 in den Dienst des Rates ein. Am 16. Juni 1997 wurde sie auf ihrer Stelle zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 2 eingestuft. Vor ihrem Eintritt in den Dienst des Rates hatte sie 13 Jahre und drei Monate in Österreich gearbeitet. Während dieser Zeit hatte sie Beiträge zum österreichischen Versorgungssystem entrichtet.
15 Am 15. Mai 1999 beantragte Frau Lindorfer auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts die Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der von ihr im österreichischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem.
16 Am 18. Februar 2000 teilte die österreichische Pensionskasse Frau Lindorfer mit, dass der pauschale Rückkaufwert ihrer österreichischen Ruhegehaltsansprüche zum 1. März 2000 vorläufig auf einen Betrag von 1 306 712,23 ATS festgesetzt worden sei. Die Pensionskasse wies sie zudem darauf hin, dass ihr in Österreich kein Ruhegehalt gewährt werden könne, da sie nicht während der erforderlichen Mindestzeit von 180 Monaten Beiträge entrichtet habe. Sie schlug ihr jedoch vor, die fehlenden 21 Monate der Versicherungszugehörigkeit durch Zahlung eines Betrags von 237 963,60 ATS "zu erwerben". Frau Lindorfer folgte diesem Vorschlag nicht.
17 Am 28. März 2000 richtete die Dienststelle "Ruhestandsbezüge" des Generalsekretariats des Rates eine Note an Frau Lindorfer, der ein Berechnungsbogen mit der Überschrift "Berechnung der gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnenden nach dem Statut ruhegehaltsfähigen Dienstjahre" beigefügt war. Ausweislich dieses Bogens entsprachen dem übertragbaren Betrag fünf Jahre, drei Monate und 24 Tage an ruhegehaltsfähigen Dienstjahren.
18 Mit Schreiben vom 12. September 2000 teilte Frau Lindorfer der Dienststelle "Ruhestandsbezüge" mit, dass sie mit der Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts ihrer österreichischen Ruhegehaltsansprüche "grundsätzlich einverstanden" sei. Sie beanstandete jedoch die in dem Berechnungsbogen ausgewiesene Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre mit der Begründung, dass die vom Rat verwendete Berechnungsmethode diskriminierend und nicht transparent sei. Schließlich bat sie um eine Reihe von Informationen.
19 Am 29. September 2000 setzte die österreichische Pensionskasse den übertragbaren Betrag auf 1 337 136,07 ATS fest.
20 Frau Lindorfer wurde mit Note vom 3. November 2000, die am 7. November 2000 bei ihr einging, von der streitigen Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Sie erhob am 2. Februar 2001 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen diese Entscheidung und ergänzte diese Beschwerde durch einen Zusatz vom 25. April 2001.
21 Mit Entscheidung vom 31. Mai 2001 wies der Rat diese Beschwerde zurück.
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
22 Frau Lindorfer erhob am 5. September 2001 beim Gericht Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde sowie auf Verurteilung des Rates, auf einer berichtigten Rechtsgrundlage die Anzahl der Dienstjahre neu festzusetzen, die für ihr Gemeinschaftsruhegehalt infolge der Übertragung ihrer in Österreich erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu berücksichtigen und nach dem Statut ruhegehaltsfähig sind.
23 Frau Lindorfer stützte ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten machte sie die Rechtswidrigkeit von Art. 10 Abs. 3 und 4 ADB und mit dem zweiten die Rechtswidrigkeit von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts geltend. Sie trug vor, die erstgenannte Bestimmung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die zweite gegen denselben Grundsatz sowie gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
24 Zum ersten Klagegrund betreffend die Rechtswidrigkeit von Art. 10 Abs. 3 und 4 ADB hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die vier Rügen von Frau Lindorfer als unbegründet zurückzuweisen seien.
25 Zur ersten Rüge des ersten Klagegrundes, d. h. der Kritik von Frau Lindorfer daran, dass bei den Umrechnungsformeln die Besoldungsgruppe, in der die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgt sei, bei den Beamten, die in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe eingestellt worden seien, in gleicher Weise berücksichtigt werde wie bei jenen, die in einer höheren Besoldungsgruppe eingestellt worden seien, hat das Gericht daran erinnert, dass die ADB der Durchführung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts dienten, nach dessen Unterabs. 2 "das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre [bestimmt], die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet".
26 Ferner sei nach der Rechtsprechung bei einem Beamten, der die Übertragung seiner innerstaatlichen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem beantrage, für die Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre die Besoldungsgruppe, in der die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgt sei, d. h. die ihm zum Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zugewiesene Besoldungsgruppe, zu berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2002, Youssouroum/Rat, T-106/01, Slg. ÖD 2002, I-A-93 und II-435, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Die Anwendung der Umrechnungsformeln führe zwar dazu, dass die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre umso geringer sei, je höher das Grundgehalt sei, jedoch könne daraus nicht auf eine Diskriminierung geschlossen werden, denn eine Diskriminierung könne nur dann vorliegen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte angewandt würden.
28 So habe ein neu eingestellter und in die Besoldungsgruppe A 5 eingestufter Beamter eher die Chance, seine Laufbahn in einer höheren Besoldungsgruppe zu beenden und damit ein höheres Gehalt zu beziehen und höhere Versorgungsansprüche zu erwerben als ein in der Besoldungsgruppe A 7 eingestellter Beamter.
29 In Bezug auf die zweite Rüge des ersten Klagegrundes, d. h. die Kritik von Frau Lindorfer daran, dass Art. 10 Abs. 4 ADB die Umrechnung des in einer anderen Währung als dem belgischen Franken auf das Konto der Gemeinschaften übertragenen Betrags in belgische Franken vorsehe, hat das Gericht auf der Grundlage der Schriftsätze von Frau Lindorfer und ihrer Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass Frau Lindorfer eigentlich nicht die Erforderlichkeit der Umrechnung des übertragenen Betrags in belgische Franken oder in Euro, sondern die Folgen beanstande, die sich aus dieser Umrechnung ergäben, je nachdem, ob dabei Variante i oder Variante ii zur Anwendung gelange.
30 Das Gericht hat diese Rüge in den Randnrn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen:
"76 Zum einen sind die Vergleiche, mit denen [Frau Lindorfer] die Stichhaltigkeit ihrer Behauptungen darzutun versucht, nämlich keineswegs schlüssig. So vergleicht sie in der ersten von ihr vorgelegten Tabelle ... ihre Situation mit der eines Beamten, der sich von ihr hinsichtlich Geschlecht, Alter und Einstufung in Dienstaltersstufe bei der Einstellung unterscheidet, obwohl diese Umstände bei der Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden. Auch ist, wie der Rat in seiner Antwort auf eine der schriftlichen Fragen des Gerichts zu Recht ausgeführt hat, keineswegs erwiesen, dass [Frau Lindorfer] bei ihren Berechnungen in dieser Tabelle denselben Zeitpunkt zugrunde gelegt hat. Die übrigen von ihr gezogenen Vergleiche ... sind gleichfalls nicht akzeptabel, da sie auf unzutreffenden Prämissen beruhen. So werden die von ihr vorgelegten Berechnungen dadurch verfälscht, dass sie Variante i auf in unterschiedlichen nationalen Währungen ausgedrückte Beträge anwendet, zu denen sie gelangt ist, indem sie einen gleichen, in österreichischen Schilling ausgedrückten übertragenen Betrag auf der Grundlage des [jeweiligen], 'aktuellen Kurses' umgerechnet hat, der offenbar dem seit dem 1. Januar 1999 jeweils geltenden Umrechnungskurs zwischen dem Euro und diesen nationalen Währungen entspricht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass sich die Kurse dieser verschiedenen nationalen Währungen im Laufe der von [Frau Lindorfer] geltend gemachten 27 Jahre ihrer vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften liegenden Tätigkeiten - zuweilen erheblich - geändert haben. Ferner nimmt [Frau Lindorfer] für ihr Beispiel der Anwendung der Variante i auf den in belgischen Franken ausgedrückten Betrag nicht vorab eine Umrechnung auf der Grundlage des 'aktuellen Kurses' vor; für ihr Beispiel der Anwendung dieser Variante auf den in griechischen Drachmen ausgedrückten Betrag wendet sie offenbar den seit dem 1. Januar 2001 geltenden Umrechnungskurs zwischen dem Euro und der griechischen Drachme an. Im Übrigen bezieht sie ihre Berechnungen im Fall der in griechische Drachmen, in spanische Peseten und in portugiesische Escudos umgerechneten Beträge anscheinend auf den Zeitpunkt 1. Januar 1999.
77 Zum anderen ist nach den Erläuterungen des Rates der Umstand, dass die Anwendung der Variant i auf einen Betrag, der aus der Pensionskasse eines sogenannten 'Schwachwährungslandes' übertragen wurde, vorteilhafter sein kann als die Anwendung der Variante ii auf einen Betrag, der aus der Pensionskasse eines sogenannten 'Starkwährungslandes' übertragen wurde, nicht die Folge der Gemeinschaftsvorschriften, sondern der Schwankungen der verschiedenen nationalen Währungen, also von Umständen, auf die die Gemeinschaften keinen Einfluss haben. So wurden die spanische Pesete und der portugiesische Escudo, auf die [Frau Lindorfer] in ihren Vergleichsbeispielen zurückgegriffen hat, im Lauf der 90er Jahre mehrfach abgewertet."
31 Das Gericht hat auch die dritte Rüge des ersten Klagegrundes zurückgewiesen. Seine Argumentation lautet im Kern wie folgt:
"81 Aus dem Umstand, dass in der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung hinsichtlich der Beitragsleistungen der Beamten und des für den Bezug des Altersruhegelds erforderlichen Alters nicht nach dem Geschlecht unterschieden wird, kann [Frau Lindorfer] kein sachdienliches Argument ableiten.
82 Erstens vergleicht sie dabei zwei Kategorien von Beamten, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, nämlich zum einen die Beamten, die den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die sie aufgrund von Tätigkeiten vor ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworben haben, an die Gemeinschaften zahlen lassen, und zum anderen diejenigen, die aufgrund ihrer Beschäftigung bei einem Gemeinschaftsorgan Beiträge zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem entrichten.
83 Zweitens ist jedenfalls die Verwendung von je nach Geschlecht und Alter unterschiedlichen Faktoren bei der Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sachlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, ein gesundes Finanzgebaren innerhalb des gemeinschaftlichen Versorgungssystems zu gewährleisten. Denn wenn ein Beamter gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts ein Kapital, das für die Ruhegehaltsansprüche steht, die er vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworben hat, in Form des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts auf den Gemeinschaftshaushalt übertragen lässt, erhält er im Gegenzug einen Anspruch auf künftige Leistungen aus dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem, der durch anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstjahre verkörpert wird und dessen Umfang sich nach der Anzahl dieser Jahre richtet, die ihm angerechnet werden. Bei der Ermittlung des gegenwärtigen Wertes dieses Anspruchs muss das betroffene Gemeinschaftsorgan eine Reihe von Umständen berücksichtigen, zu denen die wahrscheinliche Dauer gehört, für die sich das vom Betroffenen eingebrachte Kapital im Gemeinschaftshaushalt befinden wird, das voraussichtliche Fortschreiten seiner beruflichen Laufbahn, die Wahrscheinlichkeit, dass ihm diese Leistungen ausgezahlt werden, und die wahrscheinliche Dauer, während deren diese Zahlungen erfolgen werden. Es ist offensichtlich, dass diese Umstände insbesondere vom Geschlecht und vom Alter des Betroffenen bei seinem Eintritt in das gemeinschaftliche Versorgungssystem abhängen. Zum einen steht als Tatsache fest, dass Frauen, statistisch gesehen, länger leben als Männer. Zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die lange vor Erreichen des Alters für die Versetzung in den Ruhestand in den Dienst der Gemeinschaften eintritt, vor Erreichen dieses Alters stirbt, größer als bei einer Person, die bei ihrer Einstellung ein Alter nahe dem Alter erreicht hat, in dem sie Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen kann. Außerdem wird diese Person das von ihr übertragene Kapital dem Gemeinschaftshaushalt länger überlassen als ein Beamter, der dem Alter für die Versetzung in Ruhestand näher ist. Mit anderen Worten, Faktoren wie die Dauer der Dienstzeit von der Einstellung des Betroffenen bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand sowie die auf statistischer Grundlage ermittelte mutmaßliche Bezugsdauer des gemeinschaftlichen Ruhegehalts haben einen unmittelbaren Einfluss auf die finanzielle Haftung der Gemeinschaft gegenüber jedem einzelnen betroffenen Beamten; ein gesundes Finanzgebaren innerhalb des gemeinschaftlichen Versorgungssystems setzt eine Berücksichtigung und richtige Bewertung dieser Faktoren voraus. Der Rat ist daher berechtigt, in der[n] Umrechnungsformel[n] versicherungsmathematische Werte zu berücksichtigen, die an das Alter und das Geschlecht des Betroffenen anknüpfen."
32 Schließlich hat das Gericht die vierte Rüge des ersten Klagegrundes zurückgewiesen, wonach zu beanstanden sei, dass die Parameter für die Umrechnungsformeln des Art. 10 Abs. 3 und 4 ADB unter Bezugnahme auf unterschiedliche Zeitpunkte berücksichtigt würden, je nachdem, ob der übertragene Betrag nach der Variante i oder nach der Variante ii umgerechnet werde.
33 Das Gericht hat festgestellt, dass das Vorbringen von Frau Lindorfer, wonach die Variante ii von dem Gehalt ausgehe, das der Besoldungsgruppe des Betroffenen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des in Rede stehenden Betrags durch die nationale Pensionskasse entspreche, auf einer fehlerhaften Auslegung des Wortlauts des Art. 10 Abs. 4 ADB beruhe, denn in diesem Kontext werde das Gehalt der Besoldungsgruppe, in der die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgt sei, in der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aktualisierten Höhe berücksichtigt. Das Gericht hat es für gerechtfertigt gehalten, ein präzises Datum als jeweiligen Bezugspunkt für die einzelnen Varianten und die übrigen Parameter der Umrechnungsformel heranzuziehen.
34 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes betreffend die Rechtswidrigkeit von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts hat das Gericht in den Randnrn. 99 bis 106 des angefochtenen Urteils die Argumente von Frau Lindorfer, mit denen diese nachzuweisen versucht hat, dass diese Bestimmung mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht in Einklang steht, zurückgewiesen.
35 Es hat die Auffassung vertreten, dass die Behauptung von Frau Lindorfer jeglicher Grundlage entbehre, wonach das "System der Übertragung selbst", das durch diese Bestimmung eingeführt worden sei, die Beamten, deren Laufbahn im Dienst der Gemeinschaften später beginne, gegenüber denjenigen, bei denen sie früher beginne, benachteilige.
36 Frau Lindorfer habe keineswegs nachgewiesen, dass die Ansprüche, die sie durch ihre Berufstätigkeit vor ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworben habe, nicht zu ihren Gunsten erhalten und im Rahmen der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung berücksichtigt werden könnten. Da es sich um unterschiedliche Systeme handele, sei es nicht ungewöhnlich, dass sich die für das Gemeinschaftsruhegehalt zu berücksichtigende Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von der Anzahl der Jahre unterscheide, die von innerstaatlichen oder internationalen Behörden berücksichtigt würden. Auch habe Frau Lindorfer die Möglichkeit gehabt, die 21 Monate, die ihr fehlten, um die für den Bezug eines Ruhegehalts im österreichischen System erforderliche Zeit von 180 Monaten zu erfüllen, nachzuversichern und somit ihre innerstaatlichen Ruhegehaltsansprüche aufrechtzuerhalten; die Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts dieser Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem sei eine von ihr in freier Entscheidung ausgeübte Option gewesen.
37 Ferner lasse sich nicht behaupten, Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts beeinträchtige die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Diese Bestimmung erleichtere vielmehr die umfassende Ausübung dieser Grundfreiheit insbesondere dadurch, dass sie einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person ermögliche, eine Stelle bei einem Gemeinschaftsorgan anzunehmen, ohne die durch frühere Berufstätigkeit erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu verlieren.
38 Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Frau Lindorfer nichts vorgetragen habe, was die Rechtmäßigkeit von Art. 10 Abs. 3 und 4 ADB sowie die von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts beeinträchtigen könne, und hat die Klage abgewiesen.
Verfahren vor dem Gerichtshof
39 Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen. Da keine der Parteien beantragt hat, mündlich Stellung nehmen zu können, hat der Gerichtshof beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am 27. Oktober 2005 vorgetragen; am Ende dieser Sitzung ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.
40 Die Erste Kammer hat am 1. Dezember 2005 beschlossen, gemäß Art. 44 § 4 und Art. 118 der Verfahrensordnung die Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen, damit sie einem größeren Spruchkörper zugewiesen wird.
41 Mit Beschluss vom 26. April 2006 hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und eine Sitzung anzuberaumen. Die Parteien und - gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs - die Kommission sind ersucht worden, zu den in diesem Beschluss gestellten Fragen Stellung zu nehmen.
42 Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 und die Verlesung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. November 2006 ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
43 Mit ihrem auf drei Gründe gestützten Rechtsmittel beantragt Frau Lindorfer,
- das angefochtene Urteil aufzuheben;
- die streitige Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung des Rates vom 31. Mai 2001 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;
- dem Rat aufzugeben, die anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre neu festzulegen, und
- dem Rat die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
44 Der Rat beantragt,
- das Rechtsmittel zurückzuweisen und
- Frau Lindorfer die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
45 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteile vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 15, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, Slg. 2006, I-7795, Randnr. 49, und vom 27. Februar 2007, Segi u. a./Rat, C-355/04 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 22).
46 Der Gerichtshof wird das Rechtsmittel im Licht dieser Rechtsprechung prüfen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
47 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt Frau Lindorfer vor, das Gericht habe gegen Art. 141 EG und, allgemeiner, gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verstoßen, indem es in Randnr. 83 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Verwendung von je nach Geschlecht unterschiedlichen Faktoren bei der Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sachlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, ein gesundes Finanzgebaren innerhalb des gemeinschaftlichen Versorgungssystems zu gewährleisten.
48 Frau Lindorfer hält eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, mit der der höheren Lebenserwartung von Frauen Rechnung getragen werden soll, nicht für erforderlich, um die finanzielle Ausgewogenheit des Systems zu gewährleisten, was durch die Tatsache belegt werde, dass weder die Beiträge der Beamten noch das zum Bezug ihres Altersruhegelds erforderliche Alter nach Maßgabe des Geschlechts festgelegt würden. Das Gericht habe zwar das Argument der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, indem es in Randnr. 82 des angefochtenen Urteils behauptet habe, sie vergleiche zwei Kategorien von Beamten, die man nicht miteinander vergleichen könne, ohne allerdings zu begründen, weshalb ein solcher Vergleich nicht angestellt werden könne.
49 Der Rat hält Art. 141 EG in dieser Rechtssache für nicht anwendbar, einschlägig sei das Urteil vom 22. Dezember 1993, Neath (C-152/91, Slg. 1993, I-6935). Frau Lindorfer habe, gestützt auf Urteile, die in Zusammenhängen ergangen seien, die mit dem in diesem Rechtsstreit gegebenen nicht vergleichbar seien, keineswegs dargetan, dass es bei dem durch Übertragung eingebrachten Kapital um die Gegenleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit den Gemeinschaften gehe. Er beharrt daher darauf, dass der Übertragungsvorgang der Einbringung von außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses mit den Gemeinschaften gebildetem Kapital in das gemeinschaftliche Versorgungssystem durch den Beamten entspreche.
Würdigung durch den Gerichtshof
50 Mit der Rüge eines Verstoßes des Gerichts gegen das Diskriminierungsverbot sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter meint Frau Lindorfer tatsächlich, dass einer der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten allgemeinen Grundsätze verletzt worden sei. Auch Art. 141 EG und die verschiedenen Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, auf die Frau Lindorfer Bezug nimmt, sowie Art. 1a Abs. 1 des Statuts sind spezielle Ausprägungen des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit der Geschlechter.
51 Der Gerichtshof hat betont, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass von Vorschriften über die Übertragung von Versorgungsansprüchen, die ein Gemeinschaftsbeamter im Rahmen eines innerstaatlichen Systems erworben hat, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten muss. Er darf daher keine Vorschriften erlassen, die die Beamten ungleich behandeln, es sei denn, dass die jeweilige Lage der Betroffenen bei ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften wegen der besonderen Merkmale der Regelung, nach der die Versorgungsansprüche erworben wurden, oder wegen des Fehlens derartiger Ansprüche eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. zum Gleichbehandlungsgrundsatz Urteil vom 14. Juni 1990, Weiser, C-37/89, Slg. 1990, I-2395, Randnr. 14).
52 Das Gericht hat es nicht als diskriminierend angesehen, dass Frauen aufgrund der höheren versicherungsmathematischen Werte für sie bei der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche System weniger ruhegehaltsfähige Dienstjahre erhalten als Männer. Es hat in den Randnrn. 81 bis 83 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Frau Lindorfer sich nicht darauf berufen könne, dass in diesem System hinsichtlich der Beitragsleistungen der Beamten nicht nach dem Geschlecht unterschieden werde, da sich Beamte, die aufgrund ihrer Beschäftigung bei einem Gemeinschaftsorgan Beiträge zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem entrichteten, in einer anderen Lage befänden als diejenigen, die den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die sie aufgrund von Tätigkeiten vor ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworben hätten, an die Gemeinschaften zahlen ließen. Jedenfalls sei die Verwendung von je nach Geschlecht unterschiedlichen Faktoren bei der Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sachlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, ein gesundes Finanzgebaren innerhalb dieses Systems zu gewährleisten.
53 Hierzu ist erstens zu bemerken, dass das Gericht nicht erläutert hat, weshalb sich diese beiden Kategorien von Beamten in Situationen befinden, die im Hinblick auf die von ihm vorzunehmende Beurteilung, ob bei einer Übertragung von Versorgungsansprüchen auf das Gemeinschaftssystem eventuell eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, nicht vergleichbar sind.
54 In Randnr. 86 des angefochtenen Urteils legt das Gericht nämlich nicht dar, auf welche anderen Kriterien als das Geschlecht es eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen stützen will, die ihre Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche System übertragen lassen, wo doch eine solche Unterscheidung bei den vom Gehalt der männlichen und weiblichen Beamten einbehaltenen Beiträgen nicht besteht.
55 Im Übrigen sieht Art. 1a Abs. 1 des Statuts - auch wenn diese durch die Verordnung Nr. 781/98 eingeführte und zum Zeitpunkt der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von Frau Lindorfer anwendbare Bestimmung nicht angeführt worden ist - vor, dass "die Beamten in den Fällen, in denen das Statut Anwendung findet, Recht auf Gleichbehandlung ohne ... Diskriminierung aufgrund ... ihres Geschlechts ... haben".
56 Was zweitens die Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen mit dem Erfordernis eines gesunden Finanzgebarens innerhalb des gemeinschaftlichen Versorgungssystems angeht, so lässt sich mit diesem Argument nicht die Notwendigkeit höherer versicherungsmathematischer Werte für Frauen begründen.
57 Insoweit genügt nämlich der Hinweis, dass die gleiche Höhe der vom Gehalt der männlichen und der weiblichen Beamten einbehaltenen Beiträge ein solches Gebaren nicht in Frage stellt.
58 Dass die gleiche Ausgewogenheit mit "geschlechtseinheitlichen" versicherungsmathematischen Werten erreicht werden kann, wird zudem auch dadurch deutlich, dass den Antworten des Rates und der Kommission auf die Fragen des Gerichtshofs zufolge die Organe nach den dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Ereignissen die Verwendung solcher Werte beschlossen haben.
59 Folglich hat das Gericht zu Unrecht nicht festgestellt, dass Frau Lindorfer aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden ist.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Benachteiligung von Beamten, deren berufliche Laufbahn später beginnt, sowie eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
60 Frau Lindorfer meint, das Gericht habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil es nicht zugestanden habe, dass sie wegen des späteren Beginns ihrer beruflichen Laufbahn bei den Gemeinschaften gegenüber den seit langer Zeit im Dienst befindlichen Beamten benachteiligt worden sei. Das Übertragungssystem benachteilige nämlich die Beamten, deren berufliche Laufbahn bei einem Gemeinschaftsorgan erst spät beginne, gegenüber denjenigen, die ihren Dienst dort viel früher anträten. Außerdem habe das Gericht in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils gegen seine Begründungspflicht verstoßen, als es den von ihr vorgeschlagenen Vergleich zwischen ihrer Lage und der eines Beamten, der ausschließlich an das gemeinschaftliche System Beiträge entrichtet habe, zurückgewiesen habe.
61 Nach Ansicht des Rates ist die Lage von "Beamten, die immer bei einem Organ gearbeitet haben" und die keine innerstaatlichen Ansprüche zu übertragen haben, und die Lage von "Beamten, die erst spät ihren Dienst angetreten haben", d. h. die ihre innerstaatlichen Ansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem übertragen, nicht vergleichbar. Wären diese Situationen miteinander vergleichbar gewesen, hätten die Verfasser des Statuts kein System der Umwandlung von Kapital in ruhegehaltsfähige Dienstjahre einführen müssen; es wäre einfacher gewesen, "dem Beamten, der erst spät seinen Dienst angetreten hat", im gemeinschaftlichen Versorgungssystem eine Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre anzurechnen, die der Anzahl der Beitragsjahre im innerstaatlichen System entspreche.
Würdigung durch den Gerichtshof
62 Der Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95, und vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 57).
63 Da Frau Lindorfer, die in den Dienst eines Gemeinschaftsorgans eintrat, nachdem sie über einen bestimmten Zeitraum Beiträge zum österreichischen Versorgungssystem entrichtet hatte, geltend macht, anders behandelt worden zu sein als ein Beamter, der früher in diesen Dienst eingetreten sei und über einen bestimmten Zeitraum an das gemeinschaftliche Versorgungssystem Beiträge entrichtet habe, ist zu prüfen, ob diese beiden Sachverhalte miteinander vergleichbar sind.
64 Wie die Generalanwältin in Nr. 28 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird im gemeinschaftlichen Versorgungssystem den Beamten im Ruhestand ein prozentualer Teil ihres Endgehalts gezahlt. Damit hängt die Höhe dieses Ruhegehalts zum einen von den Leistungen des Beamten während seines Dienstes bei den Gemeinschaften, die in seinem Endgehalt zum Ausdruck kommen, und zum anderen von der Dauer seiner Beschäftigung bei den Gemeinschaften ab. In einem solchen System bestimmt sich das Ruhegehalt keineswegs nach der Gesamthöhe der während der Dienstzeit einbehaltenen Beiträge.
65 Der Fall eines Beamten, der zuvor in einem innerstaatlichen System erworbene Ruhegehaltsansprüche in Form von Kapital auf das gemeinschaftliche System übertragen lässt, geht über diesen Rahmen hinaus. Die Anzahl der diesem Beamten angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre hängt nämlich nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom übertragenen Kapital und von der Besoldungsgruppe, in der die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgt ist, ab. Somit bestimmt sich das dem Beamten am Ende seiner beruflichen Laufbahn zustehende Ruhegehalt nach seinem Endgehalt und nach der Dauer seiner Tätigkeit im Dienst der Gemeinschaften zuzüglich der nach Maßgabe des eingebrachten Kapitals festgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre.
66 Ein Geldbetrag, den dieser Beamte dem Gemeinschaftshaushalt zuführt, und eine zum Dienst bei den Gemeinschaftsorganen zurückgelegte Zeit sind aber keine miteinander vergleichbaren Werte.
67 Daher ist festzustellen, dass die Lage von Frau Lindorfer, die zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften einen Kapitalbetrag auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem übertrug, der den von ihr in einem innerstaatlichen System erworbenen Ansprüchen entsprach, nicht der Lage eines Beamten vergleichbar ist, der früher in den Dienst der Gemeinschafen eingetreten ist und seither durch Einbehalte von seinem Gehalt Beiträge an das gemeinschaftliche System entrichtet hat.
68 Zum angeblichen Begründungsmangel ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 64 bis 68 des angefochtenen Urteils die unterschiedlichen Merkmale der Laufbahn eines zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn eingestellten Beamten und der eines Beamten, der wie Frau Lindorfer zuvor gearbeitet und Beiträge an ein innerstaatliches Versorgungssystem entrichtet hat, geprüft hat.
69 Daraus folgt zum einen, dass das Gericht zutreffend festgestellt hat, Frau Lindorfer könne, da ihre Lage nicht mit der eines zu Beginn seiner Laufbahn eingestellten Beamten vergleichbar sei, nicht geltend machen, nicht diesem gleichbehandelt worden zu sein, und zum anderen, dass das Gericht seine Begründungspflicht nicht verletzt hat.
70 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Anwendung der beiden Umrechnungsformeln sowie Fehlen einer Untergrenze für die gewährte Anzahl von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
71 Frau Lindorfer beanstandet die Randnrn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils und macht geltend, das Gericht habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es nicht zugestanden habe, dass sie aufgrund der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche aus der Kasse eines sogenannten "Starkwährungslandes" gegenüber Beamten, die solche Ansprüche aus der Kasse eines sogenannten "Schwachwährungslandes" übertragen hätten, benachteiligt worden sei.
72 Das Gericht hätte es bezüglich der in Art. 10 Abs. 4 ADB vorgesehenen Währungsumrechnungsformeln nicht bei der Erklärung belassen dürfen, dass der Umstand, dass die Anwendung der Variante i auf einen Betrag, der aus der Pensionskasse eines sogenannten "Schwachwährungslandes" übertragen worden sei, vorteilhafter sein könne als die Anwendung der Variante ii auf einen aus der Pensionskasse eines sogenannten "Starkwährungslandes" übertragenen Betrag, die Folge der Schwankungen der nationalen Währungen und nicht der Gemeinschaftsvorschriften sei.
73 Ihrer Ansicht nach hätte das Gericht zum einen feststellen müssen, dass der Rat sich dafür entschieden habe, aus der Pensionskasse eines sogenannten "Schwachwährungslandes" übertragene Beträge günstiger zu behandeln als solche, die aus der Pensionskasse eines sogenannten "Starkwährungslandes" übertragen würden, und zum anderen, dass der Rat solche diskriminierenden Formeln nicht zugrunde legen dürfe.
74 Frau Lindorfer wirft darüber hinaus die Frage nach dem Fehlen einer Untergrenze für die Anzahl von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren auf, die bei der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus einem sogenannten "Starkwährungsland" gewährt werde, wenn für die Anzahl von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die im gemeinschaftlichen Versorgungssystem infolge einer Übertragung aus einem sogenannten "Schwachwährungsland" erlangt werden könne, eine Obergrenze gelte, um zu verhindern, dass sie die Anzahl der Jahre übersteige, in denen der Betroffene einer innerstaatlichen gesetzlichen Rentenversicherung angehört habe.
75 Der Rat ist der Auffassung, dass das Gericht in den Randnrn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die maßgebenden Argumente von Frau Lindorfer geantwortet habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
76 Hinsichtlich der ersten, die Umrechnungsformeln betreffenden Rüge ist erstens festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der von Frau Lindorfer angestellte Vergleich nicht schlüssig sein könne, da der "Vergleichsbeamte" andere Merkmale aufgewiesen habe als sie, und dass die übrigen von ihr gezogenen Vergleiche auf unzutreffenden Prämissen beruht hätten.
77 Zweitens ermitteln die innerstaatlichen Pensionskassen, wenn sie den pauschalen Rückkaufwert von Ruhegehaltsansprüchen festlegen, die in ihren innerstaatlichen Versorgungssystemen erworben wurden, den zu übertragenden Betrag in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats, der anschließend zwangsläufig in einer einheitlichen Währung ausgedrückt werden muss. Die Gemeinschaften verfügen bei der Festlegung der Einzelheiten des Umrechnungssystems über ein weites Ermessen.
78 Drittens stellt die Variante ii eine Option gegenüber der Variante i dar, denn nach Art. 10 Abs. 4 Buchst. b ADB wird die in dieser Bestimmung festgelegte Berechnung nur auf Antrag des Beamten durchgeführt. Wahrscheinlich werden die Beamten, für die die Variante ii günstiger ist, für diese optieren, während diejenigen, die diese Variante benachteiligt, die Anwendung der Variante i bevorzugen werden. Somit verfügt jeder über die Möglichkeit, die günstigste Behandlung zu erfahren.
79 Folglich ist die erste Rüge betreffend die Anwendung der beiden Umrechnungsformeln unbegründet.
80 Die zweite Rüge betreffend das Fehlen einer Untergrenze für die Anzahl der im Fall der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf das gemeinschaftliche System gewährten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ist für unzulässig zu erklären.
81 Frau Lindorfer trägt zwar vor, dass die in Rede stehende Regelung wegen des Fehlens einer solchen Grenze zu beanstanden sei, führt jedoch kein Argument im Sinne der in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung an, das auf den Nachweis gerichtet wäre, dass das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler aufweist.
82 Zudem ist im vorliegenden Fall die Behauptung, das Gericht habe angesichts des Fehlens einer solchen Untergrenze gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, zu allgemein und unbestimmt, als dass sie sich rechtlich beurteilen ließe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 113, und Beschluss vom 12. Dezember 2006, Autosalone Ispra/Kommission, C-129/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
83 Demnach ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
84 Da der erste von Frau Lindorfer geltend gemachte Rechtsmittelgrund durchgreift, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm die Klage mit der Begründung abgewiesen wurde, es liege keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor.
Die Folgen der teilweisen Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils
85 Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
86 Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, ist über die Klageanträge auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und auf Verurteilung des Rates zur Neufestsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von Frau Lindorfer zu entscheiden.
87 Hierzu ist festzustellen, dass der Rat bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von Frau Lindorfer einen geschlechtsbezogenen Faktor berücksichtigt und damit gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie gegen Art. 1a Abs. 1 des Beamtenstatuts verstoßen hat.
88 Zum Antrag auf Verurteilung des Rates zur Neufestsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von Frau Lindorfer genügt hier der Hinweis, dass das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nach Art. 233 EG die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat.
89 Die streitige Entscheidung ist daher aufzuheben.
Kostenentscheidung:
Kosten
90 Nach Art. 122 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Frau Lindorfer die Verurteilung des Rates beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 2004, Lindorfer/Rat (T-204/01), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klage von Frau Lindorfer mit der Begründung abgewiesen worden ist, es liege keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor.
2. Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 3. November 2000 über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von Frau Lindorfer wird aufgehoben.
3. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
4. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Ende der Entscheidung
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