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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: C-227/92 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 86/398/EWG, EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Entscheidung 86/398/EWG
EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81)
Verfahrensordnung Art. 62
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Daß der Gerichtshof durch einen früheren Beschluß eine Person als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer Partei zugelassen hat, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der betreffenden Streithilfe nicht entgegen.

2 Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes verwehrt es einem Streithelfer nicht, andere Argumente vorzubringen als die von ihm unterstützte Partei, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei oder die Abweisung der Anträge der Gegenpartei bezweckt.

3 Nach den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

Soweit die Rügen eines Rechtsmittelführers die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen, der dem Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterbreitet worden ist, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.

Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag eines Beteiligten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

4 Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.

Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.

Dem Gemeinschaftsrecht ist ein Zwischenzustand zwischen der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts und seiner Nichtigerklärung somit unbekannt.

5 Nach Artikel 191 Absatz 3 des Vertrages (jetzt Artikel 254 Absatz 3 EG) werden die Entscheidungen durch ihre Bekanntgabe wirksam. Es lässt sich nicht sagen, daß eine Entscheidung mangels Bekanntgabe keine Wirkung entfaltet. Denn für die Bekanntgabe eines Rechtsakts gilt wie für jede andere wesentliche Förmlichkeit, daß die Fehlerhaftigkeit entweder so schwer und offenkundig ist, daß sie zur Inexistenz der angefochtenen Handlung führt, oder daß sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die die Nichtigerklärung dieser Handlung nach sich ziehen kann.

6 Für den Antrag eines Beteiligten vor dem Gerichtshof, eine Beweisaufnahme zur Klärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Kommission die Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist, ist in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum.

Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.

Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und über eventuelle Mängel der beim Gericht angefochtenen Entscheidung zu befinden.

7 Eine Partei kann beim Gericht beantragen, durch eine prozeßleitende Maßnahme der Gegenpartei aufzugeben, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen vorzulegen. Wird ein solcher Antrag jedoch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt, so muß das Gericht darüber nur dann entscheiden, wenn es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließt.

8 Einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn der betroffene Beteiligte sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die er nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

9 Das Gericht ist nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juli 1999. - Hoechst AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums. - Rechtssache C-227/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Hoechst AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-10/89 (Hoechst/Kommission, Slg. 1992, II-629; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, zugrunde.

3 Mehrere in der europäischen Petrochemieindustrie tätige Unternehmen erhoben beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1; nachstehend: Polypropylen-Entscheidung).

4 Gemäß den insoweit durch das Gericht bestätigten Feststellungen der Kommission wurde der Polypropylenmarkt vor 1977 von zehn Herstellern beliefert, von denen vier (Montedison SpA, die Rechtsmittelführerin, Imperial Chemical Industries plc und Shell International Chemical Company Ltd; im folgenden: die grossen Vier) zusammen 64 % des Marktes innehatten. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente der Montedison SpA traten 1977 auf dem Markt neue Hersteller auf, was zu einem erheblichen Anwachsen der realen Produktionskapazität führte, ohne daß es dadurch zu einem entsprechenden Anstieg der Nachfrage kam. Dies hatte einen zwischen 1977 bei 60 % und 1983 bei 90 % liegenden Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge. Jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller verkaufte in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten.

5 Die Rechtsmittelführerin gehörte zu den Herstellern, die 1977 den Markt belieferten, und war einer der grossen Vier. Sie hatte am westeuropäischen Markt einen Anteil etwa zwischen 10,5 % und 12,6 %.

6 Im Anschluß an gleichzeitig in mehreren Unternehmen des Wirtschaftszweigs durchgeführte Nachprüfungen richtete die Kommission an mehrere Polyropylenhersteller Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Aus Randnummer 6 des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Kommission anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials zu der vorläufigen Auffassung gelangte, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) durch Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Die Kommission leitete deshalb ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein und übermittelte mehreren Unternehmen, darunter der Rechtsmittelführerin, die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Polypropylen-Entscheidung, mit der sie feststellte, daß die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen habe, indem sie zusammen mit anderen Unternehmen von Mitte 1977 bis mindestens November 1983 an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller

- miteinander Verbindung gehabt und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen getroffen hätten, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

- von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)Preise festgelegt hätten;

- verschiedene Maßnahmen getroffen hätten, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) u. a. durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

- gleichzeitige Preiserhöhungen vorgenommen hätten, um die besagten Ziele durchzusetzen;

- den Markt aufgeteilt hätten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt worden sei oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr gekommen sei, die Hersteller aufgefordert worden seien, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum (1981, 1982) einzuschränken (Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung).

8 Sodann verpflichtete die Kommission die verschiedenen betroffenen Unternehmen, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen und in Zukunft von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Ferner erlegte ihnen die Kommission auf, jedes Verfahren zum Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, abzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen (wie das Fides-System) unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt (Artikel 2 der Polypropylen-Entscheidung).

9 Gegen die Rechtsmittelführerin wurde eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 19 304 010 DM festgesetzt (Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung).

10 Am 2. August 1986 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Mit Beschluß vom 15. November 1989 verwies der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht.

11 Die Rechtsmittelführerin hat beim Gericht beantragt, die Polypropylen-Entscheidung, soweit sie sie selbst betrifft, aufzuheben, hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbusse herabzusetzen, und der Kommission auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen.

12 Die Kommission hat beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 2. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt, wegen der Erklärungen, die die Kommission in der Sitzung des Gerichts in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 27. Februar 1992, Slg. 1992, II-315; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichts) abgegeben hat, gemäß den Artikeln 62 und 64 bis 66 seiner Geschäftsordnung die Urteilsverkündung auszusetzen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, prozeßleitende Maßnahmen zu treffen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.

Das angefochtene Urteil

14 In seiner Entscheidung über den in Randnummer 372 wiedergegebenen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht in Randnummer 373 festgestellt, daß es nach erneuter Anhörung des Generalanwalts es nicht für angezeigt halte, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und, wie von der Rechtsmittelführerin beantragt, eine Beweisaufnahme anzuordnen.

15 In Randnummer 374 hat das Gericht ausgeführt:

"Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das zitierte Urteil vom 27. Februar 1992 als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Im übrigen hat die Klägerin abweichend von ihrem Vorbringen in den PVC-Verfahren (vgl. Randnr. 14 des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992) in diesem Verfahren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht einmal andeutungsweise vorgetragen, daß die angefochtene Entscheidung wegen der behaupteten Mängel inexistent sei. Es fragt sich daher schon, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, warum sie die angeblichen Mängel, die ja vor der Klageerhebung bestanden haben sollen, anders als in den PVC-Verfahren nicht eher in dieses Verfahren eingeführt hat. Selbst wenn der Gemeinschaftsrichter die Frage der Existenz der angefochtenen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen zu prüfen hat, bedeutet dies aber nicht, daß in jedem Verfahren nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen Ermittlungen über eine eventuelle Inexistenz der angefochtenen Entscheidung zu führen sind. Nur soweit die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine Inexistenz der angefochtenen Entscheidung vortragen, ist das Gericht gehalten, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen. Im vorliegenden Fall ergibt das Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Inexistenz der Entscheidung: Unter III ihres Schriftsatzes vom 2. März 1992 hat die Klägerin lediglich vorgetragen, es bestehe "begründeter Anlaß" zu der Annahme von bestimmten Verfahrensverstössen der Kommission. Der angebliche Verstoß gegen die Sprachenregelung der Geschäftsordnung der Kommission kann jedoch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung führen, sondern allenfalls - nach rechtzeitiger Rüge - zur Nichtigkeit. Im übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, warum die Kommission im Jahr 1986, also in einer normalen Situation, die sich von den besonderen Umständen der PVC-Verfahren beim Ablauf ihres Mandats im Januar 1989 erheblich unterschied, nachträgliche Änderungen an der Entscheidung vorgenommen haben soll. Die diesbezuegliche pauschale Vermutung der Klägerin gibt keinen hinreichenden Anlaß zu einer Beweisaufnahme nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung."

16 Schließlich lautet Randnummer 375:

"Unter II ihres Schriftsatzes hat die Klägerin allerdings konkret behauptet, es fehlten die durch die Unterschriften des Präsidenten der Kommission und des Exekutivsekretärs festgestellten Urschriften der angefochtenen Entscheidung in allen verbindlichen Sprachen. Dieser angebliche Mangel, selbst wenn er bestehen sollte, führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Anders als in den bereits mehrfach erwähnten PVC-Verfahren hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren, wie bereits festgestellt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts verletzt worden ist und damit die angefochtene Entscheidung - zugunsten der Klägerin - die Vermutung ihrer Rechtmässigkeit verloren hat, die ihr aufgrund des Anscheins zukommt. Dann aber führt das blosse Fehlen einer ausgefertigten Urschrift noch nicht zur Inexistenz des angefochtenen Aktes. Auch insoweit war die mündliche Verhandlung daher nicht für eine nachträgliche Beweisaufnahme wiederzueröffnen. Da das Vorbringen der Klägerin auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde, war ihrer Anregung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nicht stattzugeben."

17 Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt.

Das Rechtsmittel

18 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,

- das angefochtene Urteil, soweit es sie selbst betrifft, aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig wie folgt zu entscheiden:

- die Polypropylen-Entscheidung ist mangels Bekanntgabe unwirksam;

- hilfsweise, die genannte Entscheidung der Kommission wird für nichtig erklärt;

- die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens;

- äusserst hilfsweise, das angefochtene Urteil, soweit es sie selbst betrifft, aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

19 Die Rechtsmittelführerin beantragt ausserdem, der Kommission aufzugeben, die in ihrer Sitzung vom 23. April 1986 angenommenen und vom Kommissionsmitglied Sutherland unterzeichneten Texte der Polypropylen-Entscheidung in den Sprachen, in denen sie beschlossen worden sind, vorzulegen und den diesbezueglichen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der dazugehörigen Anlagen beizufügen.

20 Mit Beschluß vom 30. September 1992 hat der Gerichtshof die DSM NV als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen. Die Streithelferin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;

- unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber ihr selbst, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Sache zur Entscheidung darüber, ob die Polypropylen-Entscheidung inexistent ist oder ob sie für nichtig zu erklären ist, an das Gericht zurückzuverweisen und

- der Kommission auf jeden Fall die Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Gerichtshof als auch für das Verfahren vor dem Gericht einschließlich der ihr für die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

21 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

- die Streithilfe insgesamt als unzulässig zurückzuweisen;

- hilfsweise, den Antrag der Streithelferin, der dahin geht, unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber ihr selbst, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären, als unzulässig und die Streithilfe im übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- weiter hilfsweise, die Streithilfe als unbegründet zurückzuweisen;

- der Streithelferin auf jeden Fall die durch die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

22 Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Rechtsmittelführerin Verfahrensfehler und die Verletzung des Gemeinschaftsrechts zum einen im Zusammenhang mit der Weigerung des Gerichts, Mängel des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung festzustellen, und zum anderen in bezug auf die ablehnende Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme.

23 Auf Antrag der Kommission ist mit Zustimmung der Rechtsmittelführerin das Verfahren durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juli 1992 bis zum 15. September 1994 zur Prüfung der Konsequenzen ausgesetzt worden, die aus dem Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichtshofes), das auf das Rechtsmittel gegen das PVC-Urteil des Gerichts ergangen ist, zu ziehen sind.

Zur Zulässigkeit der Streithilfe

24 Die Kommission vertritt die Ansicht, der Streithilfeantrag von DSM sei für unzulässig zu erklären. DSM habe nämlich erklärt, daß sie als Streithelferin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils gegenüber der Rechtsmittelführerin habe. Nach Ansicht der Kommission kann die Nichtigerklärung nicht allen einzelnen Adressaten einer Entscheidung zugute kommen, sondern nur denjenigen, die eine dahin gehende Klage erhoben haben; gerade dies sei einer der Unterschiede zwischen der Nichtigerklärung eines Rechtsakts und seiner Inexistenz. Durch eine Leugnung dieses Unterschieds würde den Fristen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage jede Verbindlichkeit genommen. DSM könnte sich somit nicht auf eine eventuelle Nichtigerklärung berufen, da sie selbst das sie betreffende Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89 (DSM/Kommission, Slg. 1991, II-1833) nicht beim Gerichtshof angefochten habe. Mit ihrer Streithilfe versuche sie somit, eine Ausschlußfrist zu umgehen.

25 Der schon erwähnte Beschluß vom 30. September 1992, durch den die Streithilfe von DSM zugelassen worden sei, sei zu einer Zeit ergangen, als die Entscheidung des Gerichtshofes über die Nichtigerklärung oder die Inexistenz in seinem PVC-Urteil noch nicht vorgelegen habe. Nach Ansicht der Kommission können die geltend gemachten Mängel nach Erlaß des genannten Urteils, sofern sie tatsächlich vorliegen, lediglich zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung und nicht zur Feststellung ihrer Inexistenz führen. Demgemäß habe DSM kein Interesse an einer Streithilfe mehr.

26 Ferner bestreitet die Kommission die Zulässigkeit des Antrags von DSM, der dahin gehe, daß das Urteil des Gerichts unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt hätten und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei, Bestimmungen zur Feststellung der Inexistenz oder zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber der Streithelferin, enthalten solle. Dieser Antrag sei unzulässig, weil die Streithelferin damit eine nur sie selbst betreffende Frage aufzuwerfen versuche, obwohl sie den Rechtsstreit nur in der Lage annehmen könne, in der er sich befinde. Nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes könne der Streithelfer nur die Anträge einer Partei unterstützen und keine eigenen Anträge stellen. Der genannte Antrag von DSM bestätige, daß sie die Streithilfe dazu verwenden wolle, um sich dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittel gegen das genannte sie betreffende Urteil DSM/Kommission zu entziehen.

27 In bezug auf die gegen die Streithilfe insgesamt erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist vorab zu bemerken, daß der Beschluß vom 30. September 1992, durch den der Gerichtshof DSM als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen hat, einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe von DSM nicht entgegensteht (siehe in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333).

28 Nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes steht das Recht, einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, allen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen. Nach Absatz 4 derselben Bestimmung können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

29 Die Anträge der Rechtsmittelführerin sind u. a. darauf gerichtet, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Gericht nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festgestellt habe. Wie sich aus Randnummer 49 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, entfalten Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, abweichend von der Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent.

30 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist das Interesse von DSM nicht infolge des Erlasses des Urteils entfallen, durch das der Gerichtshof das PVC-Urteil des Gerichts aufgehoben und die von diesem festgestellten Mängel nicht für geeignet angesehen hat, die Inexistenz der in den PVC-Sachen angefochtenen Entscheidung nach sich zu ziehen. Das PVC-Urteil betraf nämlich nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung und hat daher das Interesse von DSM an der Feststellung dieser Inexistenz nicht entfallen lassen.

31 Zwar hat die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung angesichts des PVC-Urteils des Gerichtshofes auf jeglichen Vortrag und Antrag zur Geltendmachung der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung verzichtet.

32 Da die Rechtsmittelführerin aber weiterhin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil die genannte Entscheidung fehlerhaft erlassen worden sei und das Gericht die zur Feststellung der betreffenden Mängel erforderlichen Nachprüfungen hätte vornehmen müssen, ist die Streithelferin immer noch berechtigt, diesen Antrag im Rahmen ihrer Streithilfe mit der Begründung zu stellen, daß das Gericht wegen eben dieser Mängel die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung hätte feststellen müssen.

33 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 36) verwehrt es nämlich Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes einem Streithelfer nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt.

34 Im vorliegenden Fall soll durch das Vorbringen der Streithelferin zur Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung u. a. dargetan werden, daß es das Gericht durch die Zurückweisung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Anordnung einer Beweisaufnahme unterlassen hat, die Frage der Inexistenz der genannten Entscheidung zu prüfen, und daß es damit das Gemeinschaftsrecht verletzt hat. Obwohl die Ausführungen der Streithelferin von denen der Rechtsmittelführerin abweichende Argumente enthalten, beziehen sie sich somit auf die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Rechtsmittels vorgebrachten Rügen und bezwecken die Unterstützung von deren Antrag auf Aufhebung des Urteils. Sie sind daher zu prüfen.

35 Zur Einrede der Kommission gegen den Antrag der Streithelferin auf Feststellung der Inexistenz oder der Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber ihr selbst, ist festzustellen, daß dieser Antrag speziell die Streithelferin betrifft und nicht den Anträgen der Rechtsmittelführerin entspricht. Daher genügt er nicht den Anforderungen des Artikels 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes und ist deshalb für unzulässig zu erklären.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

36 Nach Ansicht der Kommission ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. Die Rechtsmittelführerin kritisiere an keiner Stelle Ausführungen des Gerichts als rechtsfehlerhaft. Statt dessen trage sie in erheblichem Umfang im Verfahren vor dem Gericht nicht erwähnte Tatsachen und Argumente erstmals vor, von denen einige - wie z. B. die Rechtsmittelschrift der Kommission in den PVC-Sachen und die Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Verfahren vor dem Gericht (Urteil vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1995, II-729) - angeblich erst inzwischen zutage getreten seien. Zum ersten Mal mache die Rechtsmittelführerin geltend, daß die Polypropylen-Entscheidung von der Kommission nicht in niederländischer und italienischer Sprache angenommen worden sei; auch die angeblichen Anhaltspunkte für nachträgliche Änderungen der von der Kommission angenommenen Texte würden erstmals jetzt vorgetragen. Das gleiche gelte für die Ausführungen zu der Frage, welche Entscheidungstexte von dem zuständigen Kommissionsmitglied unterzeichnet worden seien.

37 Die Kommission führt weiter aus, der Streitgegenstand könne mit dem Rechtsmittel nicht verändert werden und alle neuen Rügen seien daher unzulässig. Da die Funktion des Rechtsmittelverfahrens darin bestehe, das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, müsse es sich auf den bei der Urteilsfindung des Gerichts vorliegenden Streitstand beziehen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1992 in der Rechtssache C-18/91 P, V./Parlament, Slg. 1992, I-3997).

38 Nach den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn. 10 und 42).

39 Ausserdem kann das Rechtsmittel nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

40 Soweit die Rügen der Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen sollten, den die Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dem Gericht unterbreitet hat, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden. Ebenfalls unzulässig sind die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rügen.

41 Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag der Rechtsmittelführerin die Feststellung der angeblichen Mängel der Polypropylen-Entscheidung unterlassen oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

42 Somit sind die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rügen, die sich auf die Feststellung und Überprüfung des vom Gericht zu würdigenden Sachverhalts beziehen, nacheinander auf ihre Zulässigkeit im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen.

Zu den Rechtsmittelgründen: Verfahrensfehler und Verletzung des Gemeinschaftsrechts

43 Unter Hinweis auf die Randnummern 372 bis 375 des angefochtenen Urteils macht die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt und ihre Interessen beeinträchtigende Verfahrensfehler begangen, soweit es nicht die Polypropylen-Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt und ihre Unwirksamkeit festgestellt habe und soweit es ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Erlaß der erforderlichen prozeßleitenden Maßnahmen und Anordnung der erforderlichen Beweiserhebungen zurückgewiesen habe.

Zur mangelnden Feststellung der Mängel der Polypropylen-Entscheidung

44 Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht nicht festgestellt habe, daß die Polypropylen-Entscheidung wegen der Verfahrensmängel bei ihrem Erlaß und ihrer Zustellung unwirksam oder für nichtig zu erklären sei.

45 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, aus dem PVC-Urteil des Gerichtshofes ergebe sich, daß der Gerichtshof die gerügten Mängel der Polypropylen-Entscheidung zwar nicht als besonders schwere, die Inexistenz begründende Fehler anerkenne, sie aber als eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften ansehen müsse, aufgrund deren die Polypropylen-Entscheidung gemäß Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 Absatz 1 EG) für nichtig zu erklären sei.

46 In ihrer Erwiderung rügt die Rechtsmittelführerin jedoch einen Mangel, dessen Rechtsfolgen ihrer Ansicht nach unabhängig vom Vorliegen eines besonders schweren und offenkundigen Fehlers über die blosse Anfechtbarkeit hinausgehen. Es handele sich darum, daß unter Verstoß gegen Artikel 191 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 254 Absatz 3 EG) keine Bekanntgabe erfolgt sei.

47 Die von der Kommission am 23. April 1986 beschlossene Entscheidung sei zu keinem Zeitpunkt den Adressaten zugestellt oder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden. Der zugestellte Text sei mit der beschlossenen Fassung nicht identisch. Er sei erst drei oder vier Wochen nach Beschlußfassung der Kommission durch deren Dienststellen hergestellt worden. Dies gebe Anlaß zu der Annahme, daß er von der Beschlußfassung mit Änderungen abweiche, die über die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905) zugelassenen blossen orthographischen oder grammatikalischen Berichtigungen hinausgingen.

48 Es sei inzwischen unstreitig, daß die Entscheidungen der Kommission den Adressaten grundsätzlich nicht in derselben Fassung zugingen, in der sie beschlossen worden seien. An die Beschlußfassung durch das Kommissionskollegium schließe sich vielmehr eine zweite Phase der Textüberarbeitung an, deren Ziel die Bekanntgabe des Rechtsakts sei. In dieser - von der Kommission selbst in der Rechtsmittelschrift in der PVC-Sache beschriebenen - zweiten Phase werde insbesondere der Text durch Rechts- und Sprachsachverständige revidiert und das endgültige Dokument unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen durch das Generalsekretariat ausgearbeitet.

49 Auch im vorliegenden Fall gebe es konkreten Anlaß zu der Annahme, daß die von der Kommission in englischer, französischer und deutscher Sprache angenommenen Entscheidungstexte nach der Beschlußfassung abgeändert worden seien. Die zugestellte deutsche Fassung enthalte Einfügungen mit abweichenden Schrifttypen oder geringerem Abstand der Buchstaben oder der Zeilen sowie Auslassungen, die auf nachträgliche Änderungen schließen ließen.

50 Da nach Ansicht der Rechtsmittelführerin begründete Anhaltspunkte für nachträgliche Änderungen sprechen und Ausmaß und Qualität dieser Änderungen nicht anders als durch einen Vergleich der beschlossenen und zugestellten Fassungen festgestellt werden können, beantragt sie, der Kommission aufzugeben, die Texte der Polypropylen-Entscheidung in den Sprachen, in denen sie beschlossen worden sind, vorzulegen und den diesbezueglichen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der dazugehörigen Anlagen beizufügen.

51 Die ihr am 27. Mai 1986 in beglaubigter Ausfertigung zugestellte Polypropylen-Entscheidung weise unter dem Datum 23. April 1986 maschinenschriftlich die Unterzeichnung durch das Kommissionsmitglied Sutherland aus. Sie frage sich, ob tatsächlich Fassungen der Polypropylen-Entscheidung von dem genannten Kommissionsmitglied unterschrieben worden seien, und, wenn ja, welche Fassung der Entscheidung Herr Sutherland unterzeichnet haben möge: die von der Kommission beschlossene, aber nicht zugestellte Fassung - wie es die Datumsangabe nahelege - oder die zugestellte, aber nicht beschlossene Fassung. Jedenfalls könne das Kommissionsmitglied die zugestellte Fassung nicht am 23. April 1986 unterzeichnet haben, da diese Fassung an diesem Tag noch nicht vorgelegen habe. Die Rechtsmittelführerin beantragt daher, der Kommission aufzugeben, die von Herrn Sutherland unterzeichneten Entscheidungstexte in den Verfahrenssprachen vorzulegen.

52 Nach Artikel 191 Absatz 3 EG-Vertrag würden die Entscheidungen der Kommission erst mit der Bekanntgabe wirksam. Fehle es wie im vorliegenden Fall an einer Bekanntgabe, so könne der Rechtsakt nicht wirksam sein.

53 Die Rechtsmittelführerin vertritt ferner die Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die von ihr gerügten Mängel der Polypropylen-Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Diese Mängel stellten Verletzungen wesentlicher Formvorschriften dar: Erstens gebe es keine Urschrift der Polypropylen-Entscheidung, durch die deren ordnungsgemässer Erlaß mittels der dafür notwendigen Unterschriften festgestellt und bewiesen werde; zweitens fehle es an der Annahme der Entscheidung selbst durch das Kommissionskollegium in den beiden verbindlichen Sprachen Italienisch und Niederländisch, und drittens sei die Begründung nach der Beschlußfassung geändert worden.

54 Die Rechtsmittelführerin bietet für den Fall, daß dieses Vorbringen bestritten wird, Beweis an durch Vorlage der Entscheidungsentwürfe, die der Kommission zur Beschlußfassung vorgelegen haben, durch Zeugnis der Verfahrensbevollmächtigten der Kommission in den Sitzungen in den PVC-Sachen vor dem Gericht und durch die Rechtsmittelschrift der Kommission in denselben Sachen, wonach die Kommission in der Sitzung vom 22. November 1991 in den PVC-Sachen darauf hingewiesen habe, daß Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung seit langem obsolet sei.

55 Die Streithelferin trägt vor, es hätten neue Entwicklungen in anderen Fällen vor dem Gericht stattgefunden. Dadurch werde bestätigt, daß die Kommission die Beweislast für die Beachtung der von ihr selbst festgelegten grundlegenden Verfahrensregeln trage und daß das Gericht, um diesen Punkt aufzuklären, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Aufklärungsmaßnahmen zur Überprüfung der sich darauf beziehenden Beweisurkunden hätte anordnen müssen. In den jeweils mit Urteil vom 29. Juni 1995 abgeschlossenen Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, I-1847) (im folgenden: Soda-Sachen) habe die Kommission geltend gemacht, daß die von der Imperial Chemical Industries plc (im folgenden:ICI) nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts in diesen Rechtssachen eingereichte Ergänzung der Erwiderung keinen Beweis für einen Verstoß der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung enthalte und daß der Antrag von ICI auf Durchführung von Ermittlungen einen neuen Rechtsvortrag darstelle. Das Gericht habe der Kommission und ICI jedoch Fragen nach den aus dem PVC-Urteil des Gerichtshofes zu ziehenden Konsequenzen gestellt und die Kommission in Anbetracht der Randnummer 32 des PVC-Urteils des Gerichtshofes aufgefordert anzuzeigen, ob sie die Auszuege aus dem Protokoll und die beglaubigten Fassungen der Entscheidungen vorlegen könne. Nach weiteren Entwicklungen des Verfahrens habe die Kommission schließlich eingeräumt, daß die als beglaubigte Schriftstücke vorgelegten Unterlagen erst nach der vom Gericht ausgesprochenen Aufforderung zur Vorlage beglaubigt worden seien.

56 In den LDEP-Rechtssachen habe das Gericht der Kommission ebenfalls aufgegeben, eine beglaubigte Fassung der angefochtenen Entscheidung vorzulegen. Die Kommission habe eingeräumt, daß in der Sitzung, in der das Kommissionskollegium diese Entscheidung beschlossen habe, keine Beglaubigung vorgenommen worden sei. Das Verfahren für die Beglaubigung der Rechtsakte der Kommission müsse demnach erst nach dem März 1992 eingeführt worden sein. Daraus folge, daß auch die Polypropylen-Entscheidung mit dem gleichen, aus der fehlenden Beglaubigung herrührenden Mangel behaftet sei.

57 Die Streithelferin trägt weiter vor, das Gericht habe in den Urteilen vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92 (Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnrn. 24 bis 27) und T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnrn. 28 bis 31) in gleicher Weise wie in den Poypropylen-Sachen argumentiert, als es das Vorbringen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen habe, sie hätten nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Vermutung der Gültigkeit der von ihnen angefochtenen Entscheidung vorgebracht. Im Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92 (Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441) sei die Argumentation der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Entscheidung gemäß der Geschäftsordnung der Kommission erlassen und zugestellt worden sei. In keiner dieser Rechtssachen habe das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen zurückgewiesen, daß der angefochtene Rechtsakt wegen Missachtung der Verfahrensvorschriften auf rechtswidrige Weise erlassen worden sei.

58 Die einzige Ausnahme ergebe sich aus den Beschlüssen vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-4/89 REV (BASF/Kommission, Slg. 1992, II-1591) und vom 4. November 1992 in der Rechtssache T-8/89 REV (DSM/Kommission, Slg. 1992, II-2399). Sogar in diesen Fällen hätten sich die Antragstellerinnen jedoch nicht auf das PVC-Urteil des Gerichts als neue Tatsache, sondern auf andere Tatsachen berufen. In seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P (Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619) habe der Gerichtshof die Rüge eines Verstosses der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung zurückgewiesen, weil sie nicht wirksam vor dem Gericht erhoben worden sei. Im Polypropylen-Verfahren sei dagegen dieselbe Rüge vor dem Gericht erhoben und mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlägen.

59 Die Streithelferin macht geltend, die Verteidigung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache stütze sich auf Verfahrensargumente, die für den Inhalt des angefochtenen Urteils keine Bedeutung hätten. Dieses beziehe sich im wesentlichen auf die Frage der Beweislast. Die Rechtsmittelführerin meint, wenn die Kommission in den Polypropylen-Sachen selbst keine Beweise für die Rechtmässigkeit der anzuwendenden Verfahren vorbringe, so deshalb, weil sie nicht imstande sei, die Beachtung ihrer eigenen Geschäftsordnung zu beweisen.

60 Nach Ansicht der Kommission hat die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung mit dem Vorbringen, daß die Polypropylen-Entscheidung mangels Zustellung nicht wirksam geworden sei, eine neue Rüge erhoben. Diese Rüge und der Antrag, die Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären, seien unzulässig.

61 Zu den Argumenten der Streithelferin trägt die Kommission vor, sie enthielten einen unheilbaren Mangel, da darin die Unterschiede zwischen den PVC-Sachen und dieser Rechtssache ausser acht gelassen würden und sie auf einem falschen Verständnis des PVC-Urteils des Gerichtshofes beruhten.

62 Ausserdem vertritt die Kommission weiterhin die Ansicht, die Klägerinnen hätten in den Soda-Sachen keine so ausreichenden Anhaltspunkte vorgebracht, daß eine Anforderung von Dokumenten bei der Kommission durch das Gericht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe das Gericht sowohl in den genannten Rechtssachen als auch in den ebenfalls von der Streithelferin angeführten LDEP-Rechtssachen unter Berücksichtigung besonderer Umstände des bei ihm anhängigen Falles entschieden. Im Polypropylen-Verfahren hätte schon 1986 auf die angeblichen Unzulänglichkeiten der Polypropylen-Entscheidung hingewiesen werden können, doch habe dies niemand getan.

63 Wenn das Gericht in den Urteilen Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und Deere/Kommission das rechtzeitige Vorbringen wegen fehlender Beweisangebote zurückgewiesen habe, so sei dies in dieser Rechtssache, in der die Argumente zu den formellen Mängeln der Polypropylen-Entscheidung verspätet und ohne Beweise vorgebracht worden seien, erst recht geboten.

64 Der Einwand der Kommission gegen die Zulässigkeit der Rüge, daß die Polypropylen-Entscheidung nicht zugestellt worden sei, sei nicht stichhaltig.

65 In ihrer Rechtsmittelschrift hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, daß die Polypropylen-Entscheidung inexistent sei. In der Erwiderung hat sie gleichzeitig mit dem Verzicht auf ihr Vorbringen und ihre Anträge bezueglich der Inexistenz geltend gemacht, einer der bis dahin in diesem Rahmen geltend gemachten Mängel, die fehlende Zustellung, habe zur Folge, daß die Polypropylen-Entscheidung unwirksam sei. Damit hat die Rechtsmittelführerin die in der Rechtsmittelschrift erhobenen Rügen eingeschränkt und somit keine neue Rüge erhoben.

66 Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung, deren Zulässigkeit die Kommission ebenfalls bestreitet, ist lediglich festzustellen, daß der Gerichtshof nach Artikel 174 EG-Vertrag die angefochtene Handlung für nichtig erklärt, wenn die Klage begründet ist. Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen die Rechtsmittelanträge u. a. die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben. Somit sind die Anträge der Rechtsmittelführerin jeder Nichtigkeitsklage immanent und können zulässigerweise im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts gestellt werden, durch das eine Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist.

67 Bezueglich der Begründetheit der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rügen ergibt sich aus den Randnummern 38 bis 42 dieses Urteils, daß der Gerichtshof sich im Rechtsmittelverfahren auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob das Gericht durch die fehlende Feststellung der der Polypropylen-Entscheidung anhaftenden Mängel einen Rechtsirrtum begangen hat.

68 Zu den Rügen, mit denen die Rechtsmittelführerin geltend macht, daß die Polypropylen-Entscheidung nicht zugestellt worden sei, ist erstens vorweg festzustellen, daß dies nur die Feststellung der Inexistenz dieses Rechtssakts oder seine Nichtigerklärung zur Folge haben könnte.

69 Wie sich u. a. aus den Randnummern 48 und 49 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, spricht für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.

70 Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.

71 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist dem Gemeinschaftsrecht somit ein Zwischenzustand zwischen der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts und seiner Nichtigerklärung unbekannt.

72 Dagegen kann nicht eingewandt werden, daß die Entscheidungen nach Artikel 191 Absatz 3 EG-Vertrag durch ihre Bekanntgabe wirksam werden und die Entscheidung mangels Bekanntgabe keine Wirkung entfaltet. Denn für die Bekanntgabe eines Rechtsakts gilt wie für jede andere wesentliche Förmlichkeit, daß die Fehlerhaftigkeit entweder so schwer und offenkundig ist, daß sie zur Inexistenz der angefochtenen Handlung führt, oder daß sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die die Nichtigerklärung dieser Handlung nach sich ziehen kann.

73 Somit hat das Gericht nicht dadurch einen Rechtsirrtum begangen, daß es nicht die Unwirksamkeit der Polypropylen-Entscheidung festgestellt hat.

74 Zweitens ist hinsichtlich der Weigerung des Gerichts, Mängel beim Erlaß und der Bekanntgabe der Polypropylen-Entscheidung festzustellen, die zu deren Nichtigkeit führen können, lediglich zu bemerken, daß die betreffende Rüge erstmals im Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vorgebracht worden ist. Daher fällt die Frage, ob das Gericht sie hätte prüfen müssen, mit der den Gegenstand der Rüge von Verfahrensfehlern bildenden Frage zusammen, ob das Gericht dem genannten Antrag hätte stattgeben müssen.

75 Drittens ist im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Mängeln, mit denen die Polypropylen-Entscheidung angeblich behaftet ist, und auf die von der Streithelferin vertretene Ansicht, daß die Polypropylen-Entscheidung infolgedessen rechtlich inexistent sei, zu prüfen, ob das Gericht bei der Auslegung der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts das Gemeinschaftsrecht verletzt hat.

76 Insofern ergibt sich aus Randnummer 50 des PVC-Urteils des Gerichtshofes, daß die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, aus Gründen der Rechtssicherheit verlangt, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

77 Ebenso wie in den PVC-Sachen sind die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Fehler, die das Verfahren des Erlasses der Polypropylen-Entscheidung betreffen, aber - für sich allein oder auch insgesamt betrachtet - nicht so offenkundig schwer, daß die genannte Entscheidung als rechtlich inexistent anzusehen wäre.

78 Somit hat das Gericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts nicht das Gemeinschaftsrecht verletzt.

79 Soweit die Rechtsmittelführerin schließlich vor dem Gerichtshof die Anordnung einer Beweisaufnahme beantragt oder Beweisangebote macht, um die Umstände klären zu lassen, unter denen die Kommission die Polypropylen-Entscheidung erlassen hat, ist lediglich festzustellen, daß in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum für Beweiserhebungen ist.

80 Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.

81 Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner EG-Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden. Infolgedessen hat der Gerichtshof, solange das angefochtene Urteil nicht aufgehoben ist, nicht über eventuelle Mängel der Polypropylen-Entscheidung zu befinden.

82 Nach alledem ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts zurückzuweisen.

Zur Unterlassung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, prozeßleitender Maßnahmen und einer Beweisaufnahme

83 Mit einem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts und dem Rechtsmittelgrund, mit dem Verfahrensfehler gerügt werden, beanstandet die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht nicht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, keine prozeßleitenden Maßnahmen getroffen und keine Beweisaufnahme angeordnet habe.

84 Soweit die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rüge der Verletzung des Gemeinschaftsrechts die Tatsache betrifft, daß das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat, fällt sie ebenfalls mit dem aus Verfahrensfehlern hergeleiteten Rechtsmittelgrund zusammen. Diese Rügen sind daher zusammen zu prüfen.

85 Somit ist zu prüfen, ob das Gericht dadurch, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat, Rechtsirrtümer begangen hat.

86 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Ermessensausübung durch das Gericht hinsichtlich der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterliege Grenzen, die von dem Zweck abhingen, dem die von einer Partei beantragte Wiedereröffnung dienen solle, und sei im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Wenn die Beweisaufnahme auf die Aufklärung neuer Tatsachen gerichtet und zur Durchführung der Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung erforderlich sei, so entschieden allein die für die Beweiserhebung geltenden Rechtsgrundsätze. Nötigten diese zur Beweiserhebung, so reduziere sich das Ermessen für die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Null.

87 Mit ihrem Antrag vom 2. März 1992 habe sie begründet, daß es nicht nur zur eventuellen Feststellung der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung, sondern auch zur Klärung der Frage, ob die Polypropylen-Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft sei, einer Beweisaufnahme bedürfe.

88 Das Gericht habe den Vortrag neuer Tatsachen und das damit verknüpfte Beweisangebot nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern sich damit in der Sache auseinandergesetzt, wobei es die rechtliche Würdigung allerdings auf den Einwand der Inexistenz beschränkt habe. Das Gericht habe jedoch verkannt, daß sie gleichzeitig die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt habe und daß das Tatsachenvorbringen folglich unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufklärung bedurft habe.

89 Wenn die in Artikel 125 der Verfahrensordnung des Gerichts für das Wiederaufnahmeverfahren vorgesehene Dreimonatsfrist überhaupt analog anwendbar wäre, was für gesetzliche Regelungen von Ausschlußfristen allgemein verneint werde, so würde diese Analogie zu ihren Gunsten sprechen, da die Frist gewahrt sei. Sie habe nämlich erstmals durch die Erklärungen, die am 10. Dezember 1991 im Rahmen des PVC-Verfahrens vor dem Gericht abgegeben worden seien, Kenntnis von den Tatsachen erlangt, aus denen sich ergeben habe, daß die in diesem Verfahren zutage getretenen Mängel des Verwaltungsakts allen Entscheidungen der Kommission anhafteten.

90 Die Kommission macht geltend, aus Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts ergebe sich für dieses entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin keine Pflicht, sondern nur eine Befugnis zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Gericht habe in überzeugender Weise begründet, weshalb weder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch eine Beweisaufnahme erforderlich seien, weil weder von Amts wegen ein entscheidungserheblicher Sachverhalt noch ein entscheidungserhebliches rechtzeitiges Tatsachenvorbringen, das zwischen den Parteien streitig gewesen sei, habe aufgeklärt werden müssen.

91 Eine Aufklärung von Amts wegen wäre nur notwendig gewesen, wenn die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung vorgetragen hätten. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, daß ein Verstoß gegen die Sprachenregelung, nachträgliche Änderungen und das Fehlen der erforderlichen Unterschriften nicht zur Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung führen könnten. Diese Auffassung sei vom Gerichtshof in seinem PVC-Urteil bestätigt worden. Seit dem Erlaß des PVC-Urteils des Gerichtshofes stehe auch fest, daß das Fehlen einer Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission zur Nichtigkeit und nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung führen könne. Da die Rechtsmittelführerin jedoch eine auf Verletzung dieser Formvorschrift gestützte Rüge nicht hinreichend konkret und nicht rechtzeitig erhoben habe, habe das Gericht der Frage, ob eine ordnungsgemäß unterzeichnete Urschrift vorgelegen habe, auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Entscheidung nicht nachzugehen brauchen.

92 Im Antrag der Rechtsmittelführerin vom 2. März 1992 werde nicht ausdrücklich die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt, sondern es sei dort hauptsächlich von der Inexistenz und nur an zwei Stellen sehr allgemein von der Rechtswidrigkeit der Polypropylen-Entscheidung die Rede. Auch wenn man in diesem Antrag eine Nichtigkeitsrüge sehen wollte, sei diese nicht hinreichend konkret und substantiiert sowie verspätet gewesen.

93 Das Gericht habe den Antrag der Rechtsmittelführerin vom 2. März 1992 geprüft, sei aber zu der Auffassung gelangt, daß diese nicht rechtzeitig entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen habe. Das Gericht habe zu Recht daran gezweifelt, daß die angeblichen Mängel der Polypropylen-Entscheidung rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden seien. Es habe sich dabei auf Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung bezogen, wonach neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens nur vorgebracht werden könnten, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.

94 Das PVC-Urteil des Gerichts könne kein während des Verfahrens zutage getretener Grund sein, da die Rechtsprechung zu Artikel 41 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes auch für Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gelte. Nach dieser Rechtsprechung (Beschluß des Gerichts BASF/Kommission, Randnr. 12, und Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-403/85 Rev., Ferrandi/Kommission, Slg. 1991, I-1215) sei ein Urteil in einem anderen Verfahren kein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren.

95 Was die Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen im November 1991 angehe, so sei die Rechtsmittelführerin in diesem Verfahren vertreten gewesen und hätte die Erklärungen der Kommission bereits wesentlich früher in das Polypropylen-Verfahren einführen können. Die Rechtsmittelführerin habe die Nichtigkeitsrüge somit nicht rechtzeitig, sondern mehr als drei Monate später erhoben. Die Kommission weist darauf hin, daß für den analogen Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Artikel 125 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Frist von drei Monaten nach dem Tag gelte, an dem der Antragsteller Kenntnis von der von ihm angeführten Tatsache erhalten habe.

96 Zu den von der Rechtsmittelführerin behaupteten Verstössen gegen die Sprachenregelung habe das Gericht zu Recht festgestellt, daß es sich um eine pauschale Vermutung handele und daß die Rechtsmittelführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung vorgetragen habe.

97 Dagegen habe das Gericht anerkannt, daß die Rechtsmittelführerin das Fehlen einer Urschrift konkret behauptet habe. Aber auch diese konkrete Behauptung habe das Gericht weder unter dem im angefochtenen Urteil behandelten Gesichtspunkt der Inexistenz noch unter dem Gesichtspunkt der eventuellen Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung zu einer Beweisaufnahme veranlassen müssen. Das Gericht habe festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts vorgetragen habe. Überdies sei die betreffende Rüge wegen Verstosses gegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verspätet erhoben worden. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin habe das Gericht keineswegs anerkannt, daß diese ihre Argumentation rechtzeitig vorgebracht habe. Es habe im Gegenteil daran Zweifel geäussert, die Frage aber offengelassen, weil es dann die Frage der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Prüfung von Amts wegen untersucht habe.

98 Zur angeblichen Verletzung einer Aufklärungspflicht durch das Gericht, die die Rechtsmittelführerin in einer recht pauschalen Formulierung geltend mache, trägt die Kommission vor, Artikel 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts lege nicht die Voraussetzungen für die Anordnung von prozeßleitenden Maßnahmen fest. Aus den gleichen Gründen, aus denen das Gericht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe, habe das Gericht auch von den von der Rechtsmittelführerin geforderten prozeßleitenden Maßnahmen absehen können. Der Zweck solcher Maßnahmen, wie er in Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beschrieben werde, bestehe nämlich darin, die Vorbereitung der Entscheidungen und den Ablauf der Verfahren zu gewährleisten, nicht aber darin, Versäumnisse des Klägers beim Vorbringen seiner Klagegründe zu überspielen.

99 Zunächst ist zu den prozeßleitenden Maßnahmen darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nach Artikel 21 seiner EG-Satzung von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen kann, die er für wünschenswert hält. Nach Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sollen prozeßleitende Maßnahmen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten.

100 Nach Artikel 64 § 2 Buchstaben a und b der Verfahrensordnung des Gerichts haben prozeßleitende Maßnahmen insbesondere zum Ziel, den ordnungsgemässen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern sowie die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern. Nach Artikel 64 §§ 3 Buchstabe d und 4 gehört zu diesen Maßnahmen, die die Parteien in jedem Verfahrensstadium vorschlagen können, die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken.

101 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 93) entschieden hat, kann eine Partei beim Gericht beantragen, durch eine prozeßleitende Maßnahme der Gegenpartei aufzugeben, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen vorzulegen.

102 Jedoch ergibt sich aus dem Zweck der prozeßleitenden Maßnahmen, wie er in Artikel 64 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts dargelegt ist, daß diese Maßnahmen in den Rahmen der verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht eingefügt sind, deren Ablauf sie erleichtern sollen.

103 Daraus folgt, daß eine Partei nach dem Ende der mündlichen Verhandlung nur dann noch prozeßleitende Maßnahmen beantragen kann, wenn das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließt. Daher hätte das Gericht nur dann über einen solchen Antrag entscheiden müssen, wenn es dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgegeben hätte. Es besteht daher kein Anlaß zu einer gesonderten Prüfung der Rügen, die die Rechtsmittelführerin insoweit erhoben hat.

104 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. die Urteile vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 77/70, Prelle/Kommission, Slg. 1971, 561, Randnr. 7, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 53) kann einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

105 Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn die betroffene Partei sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die sie nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

106 Im vorliegenden Fall war der vor dem Gericht gestellte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf das PVC-Urteil des Gerichts und Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen oder auf einer Pressekonferenz nach Verkündung des genannten Urteils gestützt.

107 Die eine mutmaßliche Praxis der Kommission betreffenden Hinweise allgemeiner Art, die sich aus einem Urteil in anderen Rechtssachen oder aus anläßlich anderer Verfahren abgegebenen Erklärungen ergaben, konnten als solche nicht als entscheidend für den Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits angesehen werden.

108 Zu der Rüge, daß es an einer durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission festgestellten Urschrift der Polypropylen-Entscheidung in allen verbindlichen Sprachen fehle, hat das Gericht zwar festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin sie in ihrem Antrag vom 2. März 1992 konkret erhoben habe. Die Rechtsmittelführerin hat jedoch keine mit der Polypropylen-Entscheidung verbundenen entscheidenden Tatsachen vorgetragen, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätten.

109 Ausserdem hätte die Rechtsmittelführerin dem Gericht schon in ihrer Klageschrift wie einige Kläger in den PVC-Sachen zumindest einen Anhaltspunkt für die Sachdienlichkeit der prozeßleitenden Maßnahmen oder der Beweisaufnahme für das Verfahren geben können, um nachzuweisen, daß die Polypropylen-Entscheidung unter Verstoß gegen die anzuwendende Sprachenregelung erlassen oder nach ihrem Erlaß durch das Kommissionskollegium geändert worden war oder aber daß es an Urschriften fehlt (dahin gehend Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnrn. 93 f.).

110 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden, daß die im Antrag der Rechtsmittelführerin vom 4. März 1992 angeführten Umstände rechtzeitig vorgetragen worden sind.

111 Im übrigen war das Gericht nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.

112 Somit ist festzustellen, daß das Gericht nicht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

113 Nach alledem sind der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsmittelgrund, mit dem Verfahrensfehler gerügt werden, ebenfalls zurückzuweisen.

114 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

115 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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