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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: C-229/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 2000/13/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2000/13/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. März 2003. - Susanne Müller. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich - Österreich. - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel - Mindesthaltbarkeitsfrist - Artikel 18. - Rechtssache C-229/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-229/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gegen

Susanne Müller

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinien 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) und 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, P. Jann, S. von Bahr (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Susanne Müller, vertreten durch Rechtsanwälte P. Zöchbauer und C. Butter,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat mit Entscheidung vom 1. Juni 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Richtlinien 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) und 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau Müller (im Folgenden: Berufungswerberin), die im ersten Rechtszug schuldig erkannt worden war, ein Lebensmittel unter Verstoß gegen die auf den Fall anwendbare nationale Regelung nach Ablauf von dessen Mindesthaltbarkeitsfrist in den Verkehr gebracht zu haben, ohne dass der Fristablauf deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 79/112

3 Nach zahlreichen Änderungen wurde die Richtlinie 79/112 durch die Richtlinie 2000/13 kodifiziert und durch Artikel 26 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgehoben. Die Richtlinie 2000/13 trat am 26. Mai 2000 in Kraft. Den Artikeln 3 Absatz 1 und 15 der Richtlinie 79/112, die das vorlegende Gericht anführt, entsprechen die Artikel 3 Absatz 1 und 18 der Richtlinie 2000/13.

Die Richtlinie 2000/13

4 Die zweite und die dritte Begründungserwägung der Richtlinie 2000/13 lauten:

"(2) Die Unterschiede, die zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Lebensmitteln bestehen, behindern den freien Verkehr mit diesen Erzeugnissen und können eine ungleiche Wettbewerbslage hervorrufen.

(3) Diese Rechtsvorschriften sind daher für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes anzugleichen."

5 Die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie lautet:

"Der horizontale Charakter dieser Richtlinie hat es in einem ersten Stadium nicht gestattet, unter die zwingend vorgeschriebenen Angaben all diejenigen aufzunehmen, die dem grundsätzlich für sämtliche Lebensmittel geltenden Verzeichnis hinzuzufügen sind; in einem weiteren Stadium müssen jedoch Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden, die auf eine Ergänzung der derzeitigen Regeln abzielen."

6 Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13 bedeutet im Sinne dieser Richtlinie:

""Etikettierung" alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen".

7 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 bestimmt:

"Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:

1. die Verkehrsbezeichnung,

2. das Verzeichnis der Zutaten,

3. die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäß Artikel 7,

4. bei vorverpackten Lebensmitteln die Nettofuellmenge,

5. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum,

6. gegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung,

7. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.

...

8. den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre,

9. eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden,

10. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent."

8 Artikel 18 der Richtlinie 2000/13 lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im Allgemeinen regeln.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die gerechtfertigt sind zum Schutz

- der Gesundheit,

- vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, dass die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,

- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb."

Das österreichische Recht

9 Gemäß § 10 Absatz 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (BGBl. Nr. 72/1993), zuletzt geändert durch eine 1999 bekannt gemachte Verordnung (BGBl. II Nr. 462/1999, im Folgenden: LMKV) gilt bei verpackten Lebensmitteln folgende Pflicht:

"Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen."

10 Wer diese Pflicht verletzt, begeht gemäß § 74 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 (BGBl. Nr. 86/1975, in der zuletzt 1999 durch BGBl. I Nr. 157/1999 geänderten Fassung, im Folgenden: LMG) eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe belegt ist.

11 Das vorlegende Gericht führt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass allein die Angabe der Mindesthaltbarkeitsfrist eines Lebensmittels dem § 10 Absatz 2 LMKV nicht genüge und dass der Umstand, dass die Mindesthaltbarkeitsfrist des Lebensmittels bereits abgelaufen sei, gegebenenfalls durch eine zusätzliche Angabe kenntlich gemacht werden müsse.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

12 Die Berufungswerberin wurde für schuldig erkannt, es als verantwortliche Beauftragte der Spar Österreichische Warenhandels AG zu verantworten zu haben, dass am 22. August 2000 das verpackte Lebensmittel "Zwettler Kuenringer Festbock" ohne Kenntlichmachung des Umstandes, dass die Mindesthaltbarkeitsfrist dieses Bieres bereits am 14. August 2000 abgelaufen gewesen sei, feilgehalten und damit in Verkehr gebracht worden sei.

13 Durch Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 26. Februar 2001 wurde gemäß dem LMG gegen die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 2000 ATS verhängt.

14 Die Berufungswerberin legte gegen dieses Straferkenntnis Berufung beim vorlegenden Gericht ein und machte zur Begründung geltend, dass die Richtlinien 79/112 und 2000/13 einer Pflicht der in § 10 Absatz 2 LMKV vorgeschriebenen Art entgegenstuenden. Daher hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der Fassung vor Inkrafttreten der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, insbesondere deren Artikel 15, bzw. steht die Richtlinie 2000/13/EG, insbesondere deren Artikel 18, der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist, dieser Umstand über die Angabe des Ablaufdatums hinaus in anderer Weise deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen ist?

Zur Vorlagefrage

15 Mit seiner Frage, die anhand allein der Richtlinie 2000/13 zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Richtlinie, insbesondere ihr Artikel 18, einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach es deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen ist, wenn die Mindesthaltbarkeitsfrist eines Lebensmittels abgelaufen ist.

16 Nach Ansicht der Berufungswerberin stellt die durch die nationale Regelung auferlegte Pflicht zur besonderen Angabe des Ablaufs der Mindesthaltbarkeitsfrist eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, da sie eine zusätzliche Manipulation erfordere, die die Vertriebskosten erhöhe. Diese Beschränkung sei nicht durch die in der Richtlinie 2000/13 vorgesehenen Ausnahmen gedeckt. Da das Mindesthaltbarkeitsdatum des Lebensmittels selbst deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen sei, sei eine zusätzliche Kennzeichnung bei Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist zum Schutz der Konsumenten vor Täuschung nicht erforderlich.

17 Die österreichische Regierung und die Kommission vertreten dagegen die Ansicht, dass die von der nationalen Regelung geforderte zusätzliche Kenntlichmachung nicht gegen die Richtlinie 2000/13 verstoße.

18 Nach Ansicht der österreichischen Regierung stellt eine Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art eine nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschrift dar, die aus Gründen des Schutzes vor Täuschung und des Gesundheitsschutzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie gerechtfertigt sei.

19 Die Kommission weist darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2000/13 erfolgte Harmonisierung der Etikettierungsvorschriften nicht abgeschlossen sei, und vertritt die Ansicht, dass eine Bestimmung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zur Zeit noch nicht von dieser Richtlinie erfasst werde. Eine derartige Bestimmung müsse daher im Licht von Artikel 28 EG geprüft werden. Die in Rede stehende Bestimmung sei mit diesem Artikel vereinbar, da sie unterschiedslos anwendbar sei und da sie, unterstellt, es handele sich dabei um ein Hemmnis für den freien Warenverkehr, durch Gründe des Allgemeininteresses, gestützt auf den Schutz vor Täuschung oder vor unlauterem Wettbewerb, gerechtfertigt sei.

20 Die gleichen Gründe des Allgemeininteresses ließen sich gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13 auch dann anführen, wenn entgegen ihrer Ansicht festgestellt würde, dass eine Bestimmung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art von der genannten Richtlinie erfasst würde.

Würdigung durch den Gerichtshof

21 Als Erstes ist zu prüfen, ob eine nationale Bestimmung wie § 10 Absatz 2 LMKV von der Richtlinie 2000/13 erfasst wird. Zu diesem Zweck ist zu untersuchen, ob es sich bei ihr um eine Bestimmung über die Etikettierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a dieser Richtlinie handelt und ob der Tatbestand einer derartigen Bestimmung von der Richtlinie erfasst wird.

22 Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13 umfasst der Begriff Etikettierung im Sinne dieser Bestimmung die Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jegliche Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen.

23 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung sieht die Pflicht vor, es deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen, wenn die Mindesthaltbarkeitsfrist eines Lebensmittels abgelaufen ist. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ist eine besondere Angabe hierfür erforderlich, doch ist keine besondere Art und Weise der Aufmachnung vorgeschrieben.

24 Die von § 10 Absatz 2 der LMKV verlangte Kenntlichmachung bezieht sich auf ein Lebensmittel und ist auf einem Träger anzubringen, dessen Art nicht erläutert wird, bei dem es sich jedoch insbesondere um eine Tafel oder ein Etikett handeln kann, die dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf es beziehen. Somit stellt eine Bestimmung von der Art des § 10 Absatz 2 LMKV eine Etikettierungsbestimmung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13 dar.

25 Auch ist zu prüfen, ob die Richtlinie 2000/13 den Tatbestand einer solchen Etikettierungsbestimmung erfasst.

26 Wie aus ihrer zweiten und dritten Begründungserwägung hervorgeht, dient die Richtlinie 2000/13 der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Lebensmitteln, damit diese nicht mehr durch ihre Unterschiedlichkeit Hemmnisse für den freien Verkehr dieser Erzeugnisse bilden.

27 Der Gemeinschaftsgesetzgeber räumt in der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie 2000/13 ein, dass es ihm noch nicht gelungen sei, sämtliche Etikettierungsbestimmungen durch Aufstellung eines erschöpfenden Verzeichnisses der allein zulässigen zwingend vorgeschriebenen Angaben zu harmonisieren, und dass er erst in einem weiteren Stadium beabsichtige, die bestehenden Regeln zu ergänzen.

28 Gleichwohl ergibt sich aus der Richtlinie 2000/13, im Licht der erwähnten Begründungserwägungen betrachtet, dass diese sämtliche Etikettierungsbestimmungen in dem in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Umfang errfasst, indem sie zum einen die Harmonisierung einiger nationaler Bestimmungen und zum anderen eine Regelung für die nichtharmonisierten Bestimmungen vorsieht. In Bezug auf Letztere bestimmt Artikel 18 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten dürfen, es sei denn, dass diese durch einen der in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Gründe gerechtfertigt sind.

29 Die Etikettierungsbestimmung betreffend die besondere Angabe des Ablaufs der Mindesthaltbarkeitsfrist der Lebensmittel gehört nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2000/13. Dieser Artikel verlangt nur die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nach den in Artikel 9 der Richtlinie angegebenen Modalitäten. Im Übrigen behandelt keine Bestimmung der Richtlinie eigens den Tatbestand des § 10 LMKV.

30 Somit stellt eine Etikettierungsbestimmung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art eine nichtharmonisierte nationale Bestimmung dar, die unter die Richtlinie 2000/13 fällt.

31 Zweitens ist zu prüfen, ob eine derartige Bestimmung durch einen der in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Gründe gerechtfertigt ist.

32 Nach Ansicht der österreichischen Regierung ist eine nationale Bestimmung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch Gründe des Schutzes der Verbraucher vor Täuschung und des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.

33 Zum Schutz vor Täuschungen ist festzustellen, dass eine derartige Bestimmung die Aufklärung des Verbrauchers über die Merkmale eines Lebensmittels und insbesondere den Umstand bezweckt, dass das Lebensmittel nach dem Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist nicht mehr seine ursprüngliche Frische besitzt. Eine derartige Aufklärung ist geeignet, die Täuschung des Verbrauchers zu verhindern, der auf diese Weise, wie die österreichische Regierung und die Kommission geltend machen, sicher sein kann, dass das feilgebotene Lebensmittel noch alle seine ursprünglichen Merkmale hat, da das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten ist.

34 Allerdings ist zu prüfen, ob eine nationale Bestimmung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, der sich aus Artikel 18 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/13 ergibt, wonach zum Schutz vor Täuschung gerechtfertigte nationale Bestimmungen nicht "bewirken [dürfen], dass die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird".

35 Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 48 seiner Schlussanträge zu Recht festgestellt hat, beschränkt die Pflicht, den Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist deutlich und allgemein verständlich anzugeben, den Handelsverkehr sicherlich weniger spürbar als ein glattes Vermarktungsverbot. Die nationale Regelung verlangt zudem nicht notwendigerweise die Anbringung eines zusätzlichen Etiketts auf jeder nach Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist feilgebotenen Verpackung, sondern die durch sie vorgesehene Pflicht kann auch mit anderen Mitteln erfuellt werden. Eine derartige Maßnahme geht daher nicht über das für den Schutz vor Täuschung Notwendige hinaus.

36 Somit erweist sich eine Pflicht, den Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen, wie sie in der in Rede stehenden nationalen Bestimmung vorgesehen ist, als durch das Ziel des Schutzes vor Täuschung, also einen der Rechtfertigungsgründe im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13, gerechtfertigt.

37 Nach allem braucht der zweite Rechtfertigungsgrund, den die österreichische Regierung aus der Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes herleitet, nicht geprüft zu werden.

38 Somit ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2000/13 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach es deutlich und allgemein verständlich durch eine besondere Angabe kenntlich zu machen ist, wenn die Mindesthaltbarkeitsfrist für ein Lebensmittel abgelaufen ist. Eine dahin gehende Vorschrift stellt eine nichtharmonisierte nationale Bestimmung dar, die zum Schutz vor Täuschung im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13 gerechtfertigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Entscheidung vom 1. Juni 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach es deutlich und allgemein verständlich durch eine besondere Angabe kenntlich zu machen ist, wenn die Mindesthaltbarkeitsfrist für ein Lebensmittel abgelaufen ist. Eine dahin gehende Vorschrift stellt eine nichtharmonisierte nationale Bestimmung dar, die zum Schutz vor Täuschung im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13 gerechtfertigt ist.

Ende der Entscheidung

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