Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: C-229/05 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, Verordnung Nr. 2580/2001, Beschluss 2002/334/EG, Beschluss 2001/927/EG, Beschluss 2002/460/EG


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Art. 2 Abs. 3
Verordnung Nr. 2580/2001 Art. 2 Abs. 3
Beschluss 2002/334/EG
Beschluss 2001/927/EG
Beschluss 2002/460/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. Januar 2007

"Rechtsmittel - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-229/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 9. Mai 2005,

Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK),

Serif Vanly im Namen des Kurdistan National Congress (KNK),

Prozessbevollmächtigte: M. Muller, QC, E. Grieves und P. Moser, Barristers, sowie J. G. Peirce, Solicitor,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Finnegan und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und M. Ilesic,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) (Kurdische Arbeiterpartei) und Herr Serif Vanly im Namen des Kurdistan National Congress (KNK) (Kurdischer Nationalkongress) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T-229/02, Slg. 2005, II-539, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33) sowie 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26) als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

2 Art. 6 ("Recht auf ein faires Verfahren") der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sieht vor:

"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

..."

3 Art. 13 EMRK ("Recht auf wirksame Beschwerde") bestimmt:

"Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben."

4 Art. 34 EMRK ("Individualbeschwerden") lautet:

"Der [Europäische] Gerichtshof [für Menschenrechte] kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern."

Gemeinschaftsrecht

5 Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat der Europäischen Union in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, die Gemeinsamen Standpunkte 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 90) und 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).

6 Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sieht vor:

"(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

...

(4) Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde - gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien - gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck 'zuständige Behörde' eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

(5) Der Rat gewährleistet, dass die Namen der im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften mit ausreichenden Angaben versehen sind, um die effektive Identifizierung bestimmter Menschen, juristischer Personen, Körperschaften oder Gruppierungen zu ermöglichen und damit die Entlastung derjenigen zu erleichtern, die die gleichen oder ähnliche Namen tragen.

(6) Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist."

7 Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 lautet:

"Die Europäische Gemeinschaft ordnet im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an."

8 Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).

9 Art. 2 der Verordnung bestimmt:

"(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,

a) werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;

b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

(2) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.

(3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:

i) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

ii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

iii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder

iv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

10 Der angefochtene Beschluss enthält folgende Feststellungen:

"1 Aus den Akten ergibt sich, dass die [PKK] im Jahr 1978 in Erscheinung trat und einen bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung aufnahm, damit das Recht der Kurden auf Selbstbestimmung anerkannt wird. Nach der schriftlichen Aussage von [Osman] Ocalan erklärte die PKK im Juli 1999 einen einseitigen Waffenstillstand unter Vorbehalt des Rechts auf Selbstverteidigung. Nach derselben Aussage beschloss der Kongress der PKK im April 2002, um dieser Neuausrichtung Ausdruck zu verleihen, dass 'alle Tätigkeiten unter dem Namen ŽPKKŽ am 4. April 2002 eingestellt werden und dass alle im Namen der PKK vorgenommenen Tätigkeiten als unrechtmäßig gelten' (Anlage 2 zur Klageschrift, Nr. 16). Es wurde eine neue Vereinigung, der Kongreya AzadÓ s Demokrasiya Kurdistan (Kongress für Demokratie und Freiheit Kurdistans - KADEK), errichtet, um politische Ziele im Namen der kurdischen Minderheit auf demokratischem Wege zu erreichen. [Abdullah] Ocalan wurde zum Präsidenten des KADEK ernannt.

2 Der [KNK] ist ein Verband, in dem etwa dreißig Organisationen zusammengeschlossen sind. Er verfolgt das Ziel, 'die Einheit und die Zusammenarbeit der Kurden in allen Teilen Kurdistans zu stärken und ihren Kampf im höheren Interesse der kurdischen Nation zu unterstützen' (Artikel 7 Buchstabe A der Charta des KNK). Nach der schriftlichen Aussage von [Serif] Vanly, Präsident des KNK, gehörte der Ehrenvorsitzende der PKK zu denen, die die Gründung des KNK unterstützten. Die PKK war Mitglied des KNK, und die einzelnen Mitglieder der PKK finanzierten zum Teil den KNK."

11 Am 2. Mai 2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/334. Mit diesem Beschluss wurde die PKK in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen (im Folgenden: streitige Liste).

12 Mit Klageschrift, die unter der Nummer T-206/02 in das Register eingetragen wurde, erhob der KNK Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334. Das Gericht wies die Klage mit Beschluss vom 15. Februar 2005 als unzulässig ab. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

13 Am 17. Juni 2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/460, in dem der Name der PKK auf der streitigen Liste belassen wurde. Diese Liste wurde anschließend regelmäßig durch Beschlüsse des Rates aktualisiert.

Verfahren vor dem Gericht

14 Mit Klageschrift, die am 31. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhoben die PKK, vertreten durch Herrn Osman Ocalan, und der KNK, vertreten durch Herrn Serif Vanly, Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2002/334 und 2002/460. Diese Klage wurde unter der Nummer T-229/02 in das Register eingetragen.

15 Der Klageschrift war eine im Namen der PKK erteilte Vollmacht beigefügt, die folgenden Wortlaut hat:

"Ich, Osman Ocalan, ein früheres Mitglied, erteile hiermit im Namen der früher als PKK bekannten Organisation

Mark Muller, Barrister, 10-11 [Gray's] Inn Square

Edward Grieves, Barrister, 10-11 [Gray's] Inn Square

Gareth Pierce, Partner, Birnberg Pierce Solicitors

Vollmacht, einen Prozess beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anzustrengen und zu führen, der auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334/EG und der Verordnung Nr. 2580/2001 gerichtet ist, sowie sonstige Schritte zu diesem Zweck zu unternehmen; dies umfasst die Übertragung von Angelegenheiten auf andere Personen, die Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes und die Einlegung der erforderlichen Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften."

16 Der Rat erhob mit Schriftsatz vom 27. November 2002 eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen. Die Kommission nahm zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung. Das Vereinigte Königreich verzichtete darauf.

17 Das Gericht hat über die Einrede der Unzulässigkeit entschieden und die Klage mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig abgewiesen.

Angefochtener Beschluss

18 Die von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK erhobene Klage hat das Gericht aus folgenden Gründen als unzulässig angesehen:

"27 Zunächst ist festzustellen, dass die PKK als von den ... Beschlüssen [2002/334 und 2002/460] unmittelbar und individuell betroffen anzusehen ist, da sie darin namentlich genannt wird.

28 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer Person, die auf der streitigen Liste steht - d. h. auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen -, nach den Umständen des konkreten Falles auszulegen sind. Denn was insbesondere diese Vereinigungen oder Körperschaften betrifft, so kann es vorkommen, dass sie rechtlich nicht existieren oder nicht in der Lage waren, die gewöhnlich für juristische Personen geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Ein übertriebener Formalismus liefe daher darauf hinaus, dass in bestimmten Fällen jede Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage ausgeschlossen wäre, auch wenn diese Vereinigungen und Körperschaften Gegenstand restriktiver Gemeinschaftsmaßnahmen waren.

...

32 Gemäß den oben in Randnummer 28 dargelegten Grundsätzen hat [Osman] Ocalan, eine natürliche Person, das Recht, mit allen Beweismitteln nachzuweisen, dass er rechtsgültig im Namen der juristischen Person PKK handelt, deren Vertreter er angeblich ist. Diese Beweise müssen jedoch zumindest belegen, dass die PKK tatsächlich die Absicht hatte, die vorliegende Klage zu erheben, und nicht von einem Dritten, und sei es auch eines ihrer Mitglieder, instrumentalisiert wurde.

33 Außerdem hat das Gericht im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Klagezulässigkeit nicht darüber zu befinden, ob die PKK tatsächlich existiert. Die Frage, die sich im Rahmen dieser Prüfung stellt, ist strikt darauf beschränkt, ob [Osman] Ocalan befugt ist, eine Klage im Namen der PKK zu erheben.

34 Erstens ist zu bemerken, dass die Klage von [Osman] Ocalan ausdrücklich im Namen ('on behalf') der PKK erhoben worden ist.

35 Zweitens ist festzustellen, dass die Kläger nachdrücklich erklären, dass die PKK im April 2002 aufgelöst worden sei. Darüber hinaus hat nach der der Klageschrift beigefügten Aussage von [Osman] Ocalan der Kongress der PKK, der deren Auflösung ausgesprochen habe, gleichzeitig die Erklärung angenommen, dass 'alle im Namen der PKK vorgenommenen Tätigkeiten [nunmehr] als unrechtmäßig gelten'.

36 Drittens ist festzustellen, dass [Osman] Ocalan nirgendwo in den Schriftsätzen der Kläger anders denn als Vertreter der PKK bezeichnet wird. Insbesondere wird nie behauptet, dass er irgendein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der ... Beschlüsse [2002/334 und 2002/460] haben könnte.

37 Weit davon entfernt, die rechtliche Befugnis von [Osman] Ocalan zur Vertretung der PKK nachzuweisen, tragen die Kläger vielmehr vor, dass die PKK nicht mehr existiere. Es kann aber unmöglich angenommen werden, dass eine verschwundene juristische Person, unterstellt, sie wäre es, rechtsgültig einen Vertreter benennen kann.

38 Die Unmöglichkeit der Annahme, dass [Osman] Ocalan die PKK rechtsgültig vertritt, wird noch durch seine eigene Aussage bestärkt, wonach seit April 2002 jede Handlung im Namen der PKK unrechtmäßig ist. Würde man dieser Aussage folgen, so wäre die Handlung, die [Osman] Ocalan angeblich im Namen der PKK vornimmt, von seinem eigenen Mandanten für unrechtmäßig erklärt worden.

39 Die Kläger stellen das Gericht somit vor die paradoxe Situation, dass die natürliche Person, die als Vertreter einer juristischen Person gilt, nicht nur unfähig ist, nachzuweisen, dass sie diese rechtsgültig vertritt, sondern auch noch die Gründe darlegt, aus denen sie sie nicht vertreten kann.

40 Was das Argument der Kläger betrifft, dass es keine anderen Klagemöglichkeiten gebe, so kann es nicht dazu führen, dass die Klage jeder Person, die die Interessen eines Dritten vertreten will, zugelassen wird.

41 Das Gericht muss daher feststellen, dass [Osman] Ocalan aus eigenem Antrieb eine Klage im Namen der PKK erhoben hat. Die von [Osman] Ocalan im Namen der PKK erhobene Klage ist demnach unzulässig."

19 Die von Herrn Serif Vanly im Namen des KNK erhobene Klage hat das Gericht aus folgenden Gründen für unzulässig erklärt:

"43 ... der KNK [hat] bereits mit seiner unter der Nummer T-206/02 in das Register eingetragenen Klage den Beschluss 2002/334 angefochten ... Wegen der Identität von Gegenstand, Grund und Parteien ist daher die vorliegende Klage, soweit sie der KNK gegen den Beschluss 2002/334 richtet, aufgrund der Einrede der Rechtshängigkeit unzulässig.

...

45 Was die Klage betrifft, die der KNK gegen den Beschluss 2002/460 erhoben hat, so kann nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist, nicht als von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen angesehen werden, weshalb sie keine Nichtigkeitsklage erheben kann, wenn ihre Mitglieder dies einzeln auch nicht tun könnten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, 1021 f., und Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-69/96, Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 49).

46 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der KNK nach Artikel 7 Buchstabe A seiner Charta die Aufgabe hat, die Einheit und die Zusammenarbeit der Kurden in allen Teilen Kurdistans zu stärken und ihren Kampf im höheren Interesse der kurdischen Nation zu unterstützen. Der KNK ist daher als Vereinigung anzusehen, die zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist.

47 Diese Schlussfolgerung wird auch durch das Argument der Kläger erhärtet, dass die Eintragung der PKK 'demoralisierende Auswirkungen' auf die Fähigkeit des KNK habe, diesen Zweck zu verfolgen. Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann er insoweit nicht individuell betroffen sein.

48 Weiter ist zu prüfen, ob sich der KNK darauf berufen kann, dass eines oder mehrere seiner Mitglieder befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung des ... Beschlusses [2002/460] zu erheben.

49 In Bezug auf die PKK ist festzustellen, dass die Kläger mit ihrer Erklärung, die PKK existiere nicht mehr, zumindest anerkennen, dass diese nicht mehr Mitglied des KNK ist. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass die ehemalige Zugehörigkeit einer Person zu einer Vereinigung es dieser Vereinigung erlaubt, sich auf ein Vorgehen dieser Person zu berufen. Ließe man nämlich eine derartige Argumentation zu, so liefe das darauf hinaus, dass einer Vereinigung eine Art von dauerndem Klagerecht eröffnet würde, obwohl sie nicht mehr behaupten kann, dass sie die Interessen ihres ehemaligen Mitglieds vertritt.

50 Was den KADEK betrifft, so tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass dieser, ein potenzielles Mitglied des KNK, durch den Beschluss 2002/460 insoweit beeinträchtigt werde, als er dem KNK nicht beitreten könne. Unterstellt, der KADEK hätte zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage den Beschluss 2002/460 anfechten können, was möglich erscheint, insbesondere wenn er als rechtlicher und/oder tatsächlicher Nachfolger der PKK hätte angesehen werden können, so kann sich der KNK doch nicht auf die Zugehörigkeit des KADEK zu seiner Organisation berufen, da dieser kein Mitglied des KNK ist.

51 Die Kläger tragen schließlich vor, der KNK und seine Mitglieder im Allgemeinen seien individuell betroffen, weil ihre Tätigkeiten dadurch eingeschränkt würden, dass befürchtet werde, dass ihre Vermögenswerte bei einer Zusammenarbeit mit einer auf der streitigen Liste eingetragenen Organisation eingefroren würden. Dazu ist zu bemerken, dass das mit dem ... Beschluss [2002/460] aufgestellte Verbot, der PKK Gelder zur Verfügung zu stellen, allgemeine Geltung hat, da es sich an alle Rechtssubjekte der Europäischen Gemeinschaft richtet. Dieser Beschluss gilt somit für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9).

52 Es ist daran zu erinnern, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann geltend machen kann, von einer Handlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffen zu sein, wenn sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 238, und Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II1-247, Randnr. 36). Der KNK und seine Mitglieder sind jedoch genau wie alle anderen Personen in der Gemeinschaft gezwungen, das mit dem ... Beschluss [2002/460] hinsichtlich der PKK aufgestellte Verbot zu beachten. Die Tatsache, dass der KNK und seine Mitglieder aufgrund ihrer politischen Ansichten die Folgen dieses Verbotes möglicherweise mehr als andere verspüren, ist nicht dazu angetan, sie gegenüber allen übrigen Personen in der Gemeinschaft zu individualisieren. Denn dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung für die verschiedenen Rechtssubjekte, für die er gilt, konkrete unterschiedliche Auswirkungen haben kann, hebt diese Rechtssubjekte nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen heraus, da die Anwendung dieses Rechtsakts aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung).

...

56 Da sich der KNK nicht darauf berufen kann, dass eines seiner Mitglieder befugt ist, eine Nichtigkeitsklage gegen den ... Beschluss [2002/460] zu erheben, ist der Schluss zu ziehen, dass er von diesem Beschluss nicht individuell betroffen ist.

57 Folglich ist die Klage, soweit sie vom KNK gegen den Beschluss 2002/460 erhoben worden ist, unzulässig."

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

20 Mit Rechtsmittelschrift, die am 9. Mai 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben Herr Osman Ocalan im Namen der PKK und Herr Serif Vanly im Namen des KNK ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt. Sie beantragen, den Beschluss aufzuheben, die von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK und von Herrn Serif Vanly im Namen des KNK erhobene Klage für zulässig zu erklären und dem Rat die Kosten des Verfahrens über die Zulässigkeit aufzuerlegen.

21 Ihrer Rechtsmittelschrift haben die Rechtsmittelführer folgende Erklärung beigefügt, die Herr Mark Muller, einer der Anwälte, die sie im vorliegenden Verfahren vertreten, am 9. Mai 2005 abgegeben hat:

"1. Ich, Mark Muller, bestätige hiermit, dass ich Abdullah Ocalan in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertrete.

2. Während dieses Verfahrens habe ich Herrn [Abdullah] Ocalan regelmäßig im Gefängnis auf der Insel Imrali in der Türkei besucht. Ich kann bestätigen, dass ich vor Erhebung der vorliegenden Klage beim Gericht erster Instanz von Herrn [Abdullah] Ocalan angewiesen wurde, das Verbot der PKK in Europa anzufechten. Daneben hatte ich Anlass, mich mit anderen hochrangigen Vertretern der PKK und ihrer angeblichen Nachfolgeorganisation KADEK in Europa zu treffen. Auch dabei wurde ich angewiesen, diesen Prozess zu führen.

3. Um der Verfahrensordnung des Gerichts zu entsprechen, habe ich eine Bevollmächtigung durch Herrn Osman Ocalan verlangt, der zur damaligen Zeit ein hochrangiger Vertreter sowohl der früher als PKK bekannten Organisation als auch des KADEK war.

4. Hätte das Gericht näheren Aufschluss hierüber begehrt, hätte ich sofort Schritte ergriffen, um die erforderlichen Beweise für die vorstehenden Aussagen zu erlangen. Ich hielt dies nicht für notwendig, da das Gericht die vorgelegte Vollmacht akzeptiert und die Klage dem Beklagten zugestellt hatte."

22 Der Rat beantragt, das Rechtsmittel der beiden Rechtsmittelführer als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen, die Rechtssache gegebenenfalls an das Gericht zurückzuverweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen

23 Die Kommission und das Vereinigte Königreich, Streithelfer im ersten Rechtszug, haben keine schriftlichen Erklärungen abgegeben.

Rechtsmittel

Zulässigkeit der von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK erhobenen Klage

24 Herr Osman Ocalan im Namen der PKK (im Folgenden: erster Rechtsmittelführer) trägt sieben Gründe zur Stützung des von ihm erhobenen Rechtsmittels vor. Zunächst ist der vierte Rechtsmittelgrund zu prüfen.

Vierter Rechtsmittelgrund

- Vorbringen der Beteiligten

25 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht der erste Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Beweise verfälscht, die er bezüglich der Auflösung der PKK vorgelegt habe. Bei genauer Betrachtung lasse die dem Gericht vorgelegte Erklärung von Herrn Osman Ocalan nicht den Schluss zu, dass die PKK in jeder Hinsicht, auch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung ihres Verbots, aufgelöst worden sei. Herr Osman Ocalan beziehe sich dort vielmehr durchgehend auf den Fortbestand der PKK und die Errichtung einer verbündeten Organisation, des KADEK, durch sie. Das Gericht habe die Beweise, die die Auflösung der PKK und deren Existenz betroffen hätten, somit falsch interpretiert.

26 Der Rat hält den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil er zum einen in einer Wiederholung der im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente bestehe und zum anderen eine Tatsachenfeststellung des Gerichts betreffe, nämlich dass die PKK Herrn Osman Ocalan nicht wirksam zu ihrem Vertreter für das erstinstanzliche Verfahren habe bestellen können.

27 Hilfsweise trägt der Rat vor, dass dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet sei.

28 Zunächst habe das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich erklärt, dass es nicht darüber zu befinden habe, ob die PKK tatsächlich existiere. Die - vom Gericht verneinte - Frage habe einfach gelautet, ob Herr Osman Ocalan befugt sei, eine Klage im Namen der PKK zu erheben.

29 Die Rechtsmittelführer selbst hätten erklärt, dass die PKK offiziell aufgelöst worden sei. In Nr. 16 der Erklärung von Herrn Osman Ocalan im Anhang zur Klageschrift werde klar gesagt, dass vom 4. April 2002 an alle im Namen der PKK vorgenommenen Tätigkeiten als unrechtmäßig gälten.

30 Das Vorbringen des ersten Rechtsmittelführers sei außerdem vielfach unklar. So heiße es in Nr. 25 der Rechtsmittelschrift, dass Herr Osman Ocalan die Klage im Namen einer Organisation erhebe, die fortbestehe und bislang PKK genannt worden sei. Diese Aussage lege nahe, dass die Klage tatsächlich im Namen einer anderen, nicht bezeichneten Organisation erhoben werde, die nicht mehr die PKK selbst sei. In der Klageschrift werde jedoch nicht angegeben, um welche andere Organisation es sich handeln könnte.

31 Schließlich habe das Gericht die Argumente der Rechtsmittelführer sorgfältig geprüft. Die Schlussfolgerung des Gerichts in den Randnrn. 37 bis 41 des angefochtenen Beschlusses, dass die PKK nicht wirksam einen Vertreter habe benennen können, sei angesichts der Beweise, die dem Gericht vorgelegen hätten, gerechtfertigt. Der erste Rechtsmittelführer habe im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels keine neuen Argumente vorgetragen, durch die diese Schlussfolgerung in Frage gestellt werden könnte.

- Würdigung durch den Gerichtshof

32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsmittel unzulässig, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem die angefochtene Entscheidung behaftet sein soll. Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Mit dem vierten Rechtsgrund wird geltend gemacht, dass die Feststellung des Gerichts, Herr Osman Ocalan habe vorgetragen, die PKK sei zur Klageerhebung nicht fähig, fehlerhaft sei. Dieser Rechtsmittelgrund enthält eine eingehende Kritik des angefochtenen Beschlusses. Darüber hinaus betrifft er eine Feststellung, die das Gericht im angefochtenen Beschluss getroffen hat, und hätte daher nicht im ersten Rechtszug vorgebracht werden können.

34 Das Vorbringen des Rates, der vierte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen, weil er eine Wiederholung der im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente darstelle, ist daher unbegründet und somit zu verwerfen.

35 Hinsichtlich des Vorbringens des Rates, der vierte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil er eine Tatsachenfeststellung des Gerichts betreffe, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit einem Rechtsmittel die Feststellung und die Würdigung von Tatsachen in der angefochtenen Entscheidung angegriffen werden können, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass das Gericht Feststellungen getroffen habe, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 56). Dies ist hier der Fall.

36 Folglich ist der Rechtsmittelgrund zulässig.

37 Im Rahmen der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist zu prüfen, ob das Gericht Beweise verfälscht hat. Wie die Generalanwältin in Nr. 42 ihrer Schlussanträge erläutert hat, ist eine solche Verfälschung gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 54).

38 Unter Zugrundelegung dieses Kriteriums ist festzustellen, dass die dem Gericht bezüglich der Existenz der PKK vorgelegten Beweise die der Klageschrift beigefügte Erklärung von Herrn Osman Ocalan, die von ihm den Anwälten erteilte Vollmacht zur Vertretung des ersten Rechtsmittelführers, die Standpunkte des Rates und die ebenfalls der Klageschrift beigefügte Erklärung von Herrn Serif Vanly umfassen.

39 Erstens legt Herr Osman Ocalan in Nr. 1 seiner Erklärung dar, dass die "[PKK] eine politische Organisation von zentraler Bedeutung für das kurdische Volk ... war und bleibt".

40 In Nr. 11. der Erklärung führt Herr Osman Ocalan aus:

"Im Juli 1999 erklärte die PKK einen einseitigen Waffenstillstand. Ziel war es, auf eine demokratische und friedliche Lösung der Frage der Kurdenrechte hinzuarbeiten. Die PKK erklärte, dass bis zum Erhalt neuer Anordnungen alle Guerillatätigkeiten eingestellt würden."

41 Die Nrn. 15 bis 19 der Erklärung lauten:

"15. [Der achte PKK-Kongress, der vom 4. bis 10. April 2002 stattfand,] beschrieb die PKK als symbolischen Namen der 'Apoist'-Bewegung ['Apo' wird als Bezeichnung für Abdullah Ocalan verwendet] während der Zeit des nationalen Erwachens und Widerstands der Kurden. Er erklärte außerdem, dass die PKK den nationalen Geist, das nationale Gewissen und die nationale Identität der Kurden symbolisiere.

16. Um der tief greifenden Umwandlung der PKK zu entsprechen, beschloss der Kongress, dass alle Tätigkeiten unter dem Namen 'PKK' am 4. April 2002 eingestellt werden und dass alle im Namen der PKK vorgenommenen Tätigkeiten als unrechtmäßig gelten.

17. Der Kongress beschloss, die Entwicklungen fortzuführen, die seit dem Waffenstillstand [von 1999] und dem siebten Kongress gezielt betrieben worden waren. [Das 'Friedensprojekt', das den auf dem siebten Kongress vom 10. Januar 2000 eingenommenen Standpunkt der PKK enthält, ist dieser Erklärung beigefügt].

18. Es wurde eine neue Verfassung angenommen, die die Struktur und die Organisation der PKK änderte und die Strategie der Apoist-Bewegung darlegte. Eine koordinierende Einrichtung sollte die verschiedenen Organisationen versammeln, die in Teilen Kurdistans und in den angrenzenden Ländern errichtet würden. Daher wurde die Gründung des [KADEK] beschlossen.

19. Es wurde ein neuer Geschäftsführungsausschuss gewählt, und Abdullah Ocalan wurde zum Vorsitzenden des KADEK gewählt."

42 In diesem Text scheint nicht die Auflösung der PKK bekannt gegeben, sondern vielmehr erklärt zu werden, dass die PKK nach und nach gewalttätige Aktionen zugunsten anderer Vorgehensweisen aufgegeben habe. Insbesondere führt Herr Osman Ocalan aus, dass die PKK im Juli 1999 einen einseitigen Waffenstillstand erklärt habe, sich auf ihrem siebten Kongress vom 10. Januar 2000 an einem 'Friedensprojekt' beteiligt habe und auf ihrem achten Kongress, der vom 4. bis 10. April 2002 stattfand, beschlossen habe, dass am 4. April 2002 "alle Tätigkeiten" eingestellt würden. Liest man die Worte "alle Tätigkeiten" in ihrem Zusammenhang, könnte damit einfach die Aufgabe aller gewalttätigen Tätigkeiten durch die PKK gemeint sein.

43 Abgesehen davon geht aus den Nrn. 18 und 19 der Erklärung von Herrn Osman Ocalan hervor, dass die Struktur und die Organisation der PKK lediglich geändert wurden und dass die PKK unter dem Namen KADEK fortbestand und weiterhin Herrn Abdullah Ocalan zum Vorsitzenden hatte.

44 Auch das Verb "bleibt" in Nr. 1 der Erklärung weist auf einen Fortbestand der PKK hin.

45 Jedenfalls sagt Herr Osman Ocalan an keiner Stelle seiner Erklärung ausdrücklich, dass der achte PKK-Kongress die Auflösung der PKK verkündet habe.

46 Als Ganzes kann diese Erklärung folglich richtigerweise nicht so verstanden werden, dass darin ausgesagt wird, die PKK sei vollständig aufgelöst worden.

47 Zweitens erläutert Herr Osman Ocalan in der den Anwälten erteilten Vollmacht zur Vertretung des ersten Rechtsmittelführers, dass er "im Namen der früher als PKK bekannten Organisation" ("on behalf of the organisation formerly known as the PKK") handele. Damit wird jedoch nur auf eine Namensänderung und nicht auf eine Auflösung der PKK hingewiesen.

48 Was drittens die Standpunkte des Rates angeht, bezeichnen seit dem 2. April 2004 die Beschlüsse, die nacheinander die Beschlüsse 2002/334 und 2002/460 ersetzt haben, die PKK als "Kurdische Arbeiterpartei (PKK) (alias KADEK, alias KONGRA-GEL)" (vgl. u. a. Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG [ABl. L 99, S. 28]). Der Rat geht demnach davon aus, dass die PKK fortbesteht, wenn auch unter anderen Namen.

49 Schließlich ist in der der Klageschrift beigefügten Erklärung des KNK-Vorsitzenden Serif Vanly zwar von der Auflösung der PKK die Rede, jedoch im Rahmen des folgenden Abschnitts:

"Seit der Errichtung des KNK ist die ... PKK eine Mitgliedsorganisation. Die PKK war federführend an der Gründung des KNK beteiligt und ist seitdem eine zentrale Antriebskraft im KNK gewesen, deren Ziele nach denen des KNK ausgerichtet sind. Seit ihrer Auflösung im April 2002 ist die PKK nicht mehr offizielles KNK-Mitglied. Die aus der PKK hervorgegangene Organisation, der KADEK, möchte jedoch dem KNK beitreten. Ehrenvorsitzender des KNK bleibt Abdullah [Ocalan]."

50 Dieser Abschnitt zwingt nicht zu dem Schluss, dass die PKK im April 2002 ganz aufhörte zu existieren. Als Ganzes legt dieser Text vielmehr nahe, dass die PKK danach, umorganisiert und unter anderem Namen, in gewissem Umfang fortbestand. Die Erklärung von Herrn Serif Vanly steht folglich nicht im Widerspruch zu den übrigen, soeben geprüften Beweisen.

51 Die Feststellung in Randnr. 35 des angefochtenen Beschlusses, dass "nach der der Klageschrift beigefügten Aussage von [Osman] Ocalan der Kongress der PKK ... deren Auflösung ausgesprochen habe", ist somit unzutreffend und widerspricht dem Wortlaut der Erklärung von Herrn Osman Ocalan, auf die sich diese Feststellung bezieht.

52 Auch die Aussage in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses - "[w]eit davon entfernt, die rechtliche Befugnis von [Osman] Ocalan zur Vertretung der PKK nachzuweisen, tragen die Kläger vielmehr vor, dass die PKK nicht mehr existiere" - stimmt mit den Beweisen, die dem Gericht vorlagen, nicht überein.

53 Die Tatsachenfeststellungen in den Randnrn. 35 und 37 des angefochtenen Beschlusses sind mithin unzutreffend und stellen eine Verfälschung der Beweise dar, die dem Gericht vorlagen. Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher begründet.

54 Folglich ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit darin die Klage des ersten Rechtsmittelführers für unzulässig erklärt wird; die übrigen von diesem angeführten Rechtsmittelgründe brauchen nicht geprüft zu werden.

Zulässigkeit der von Herrn Serif Vanly im Namen des KNK erhobenen Klage

55 Herr Serif Vanly im Namen des KNK (im Folgenden: zweiter Rechtsmittelführer) trägt zwei Gründe zur Stützung des von ihm erhobenen Rechtsmittels vor (achter und neunter Rechtsmittelgrund).

Achter Rechtsmittelgrund

- Vorbringen der Beteiligten

56 Mit dem achten Rechtsmittelgrund trägt der zweite Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe im angefochtenen Beschluss entschieden, dass die Klage, soweit sie vom KNK erhoben worden sei, nicht zulässig sei, weil dieser vom Beschluss 2002/460 nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen sei. Der zweite Rechtsmittelführer hält diese Voraussetzung für zu streng, wenn es sich um durch die EMRK gewährleistete Grundrechte handele. Die Zulässigkeitsvoraussetzung müsse in einem solchen Zusammenhang großzügiger und in Übereinstimmung mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen angewandt werden, damit nicht die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs versperrt werde.

57 Sollte der Gerichtshof die Klage des KNK in der vorliegenden Rechtssache für unzulässig erklären, während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter den gleichen Umständen eine bei ihm erhobenen Klage für zulässig erklären würde, würde dem zweiten Rechtsmittelführer die Möglichkeit eines ihm zustehenden wirksamen Rechtsbehelfs genommen, nämlich einer Klage, die darauf abziele, dass geprüft werde, ob die Verordnung Nr. 2580/2001 und der Beschluss 2002/460 seine Grundrechte, wie sie in der EMRK festgeschrieben seien, verletze. Würde eine solche Prüfung verweigert, obwohl sie im Rahmen der EMRK vertretbar und zulässig sei, wäre dies ein Verstoß gegen Art. 13 EMRK, weil dem zweiten Rechtsmittelführer die ihm zustehenden Rechtsbehelfe schlicht und einfach vorenthalten würden.

58 Der Rat führt aus, der zweite Rechtsmittelführer versuche nicht, zu beweisen, dass das Gericht die Bestimmungen des EG-Vertrags in ihrer Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte falsch angewandt habe, als es entschieden habe, dass der KNK vom Beschluss 2002/460 nicht individuell betroffen sei. In Wirklichkeit fordere er den Gerichtshof auf, Art. 230 Abs. 4 EG in seiner Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte zu ignorieren und stattdessen die EMRK-Bestimmungen über die Beschwerdebefugnis anzuwenden.

59 Soweit der vorliegende Rechtsmittelgrund die Feststellung des Gerichts betreffe, dass der zweite Rechtsmittelführer vom Beschluss 2002/460 nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen sei, habe dieser im Rahmen des Rechtsmittels keine neuen Argumente vorgetragen; dieser Teil des Rechtsmittels sei daher unzulässig. Hilfsweise macht der Rat geltend, dass dieser Teil des Rechtsmittels unbegründet sei, weil das Gericht eine ständige Rechtsprechung richtig herangezogen habe.

60 Soweit der vorliegende Rechtsmittelgrund ein aus der EMRK hergeleitetes Argument enthalte, sei dieses Argument im Stadium des Rechtsmittels unzulässig, weil es zwischen den Parteien im ersten Rechtszug nicht erörtert worden sei und sich das Gericht zu dem Argument nicht geäußert habe. Hilfsweise macht der Rat geltend, dass dieses Argument nicht stichhaltig sei, weil die Europäische Union und die Gemeinschaft einen Grundrechtsschutz gewährten, der dem durch die EMRK gewährleisteten gleichwertig sei.

- Würdigung durch den Gerichtshof

61 Bezüglich der Zulässigkeit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 42 § 2 der Verfahrensordnung, der das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens grundsätzlich ausschließt, auf das Verfahren vor dem Gerichtshof über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts anwendbar ist. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof daher nur überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat (vgl. Urteil vom 29. April 2004, IPK-München/Kommission, C-199/01 P und C-200/01 P, Slg. 2004, I-4627, Randnr. 52).

62 Im ersten Rechtszug hat der Rat im Rahmen seiner Unzulässigkeitseinrede vorgetragen, dass der zweite Rechtsmittelführer die Voraussetzungen des Art. 230 Abs. 4 EG nicht erfülle. In seiner Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede hat der zweite Rechtsmittelführer entgegnet, diese Bestimmung sei so auszulegen, dass die Voraussetzungen als durch ihn erfüllt anzusehen seien. Er hat in diesem Zusammenhang u. a. geltend gemacht, dass ein wirksamer Rechtsbehelf notwendig sei, wenn eine Maßnahme der Gemeinschaftsorgane Grundrechte und das Gemeinschaftsrecht verletze. Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht das Vorbringen des zweiten Rechtsmittelführers zurückgewiesen, ohne sich jedoch zu der Auffassung zu äußern, dass die bei ihm anhängige Klage den Schutz der Grundrechte des zweiten Rechtsmittelführers betreffe.

63 Die Auslegung von Art. 230 Abs. 4 EG und seine Anwendung auf den Fall des zweiten Rechtsmittelführers sind im Verfahren erster Instanz vor dem Gericht erörtert worden. Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund soll substantiiert gerügt werden, wie das Gericht diese Bestimmung gegenüber dem zweiten Rechtsmittelführer ausgelegt und angewandt hat. Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist somit kein neues Angriffsmittel, das im Stadium des Rechtsmittels nach den Art. 42 § 2 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgeschlossen wäre.

64 Im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittelgrundes kann der Rechtsmittelführer die Argumente zur Stützung dieses Grundes grundsätzlich entsprechend seinen Vorstellungen darlegen, ob er sich nun auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Argumente stützt oder, insbesondere als Reaktion auf die Äußerungen des Gerichts, neue Argumente darlegt. Andernfalls würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Storck/HABM, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Der zweite Rechtsmittelführer ist somit nicht verpflichtet, den vorliegenden Rechtsmittelgrund ausschließlich auf neue Argumente zur Auslegung von Art. 230 Abs. 4 EG durch die Gemeinschaftsgerichte zu stützen. Das entsprechende Vorbringen des Rates ist unbegründet und zurückzuweisen.

66 Zur Zulässigkeit der aus der EMRK hergeleiteten Argumente ergibt sich aus Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Rechtsmittels jedes erhebliche Argument vortragen darf, sofern das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändert. Anders als der Rat meint, ist nicht erforderlich, dass jedes im Rahmen des Rechtsmittels angeführte Argument zuvor im ersten Rechtszug erörtert wurde. Eine derartige Beschränkung wäre nicht hinnehmbar, da sie dem Rechtsmittelverfahren einen wesentlichen Teil seiner Bedeutung nehmen würde.

67 Da der vorliegende Rechtsmittelgrund den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand eindeutig nicht verändert, ist das Vorbringen des Rates, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig, soweit er sich auf die EMRK beziehe, unbegründet und zurückzuweisen.

68 Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist demnach in vollem Umfang zulässig.

69 Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes macht der zweite Rechtsmittelführer geltend, er sei von den Beschlüssen 2002/334 und 2002/460 u. a. deswegen betroffen, weil der KNK eine repräsentative Plattform für die PKK und für jede Folgeorganisation darstelle.

70 Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine solche Beziehung nicht für den Nachweis, dass eine Organisation individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG ist. Ein Verband, der eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen repräsentiert, kann nämlich nicht als von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1021, und Beschluss vom 5. November 1986, UFADE/Rat und Kommission, 117/86, Slg. 1986, 3255, Randnr. 12).

71 Daneben macht der zweite Rechtsmittelführer geltend, der KNK laufe Gefahr, dass entsprechend den Beschlüssen 2002/334 und 2002/460 seine Gelder eingefroren würden, wenn er mit der PKK zusammenarbeite.

72 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person nur dann geltend machen, von einer Handlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffen zu sein, wenn sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 238, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).

73 Wenn der KNK Gefahr läuft, dass seine Gelder eingefroren werden, liegt dies aber an einem objektiv festgelegten Verbot, das alle Rechtssubjekte der Gemeinschaft gleichermaßen erfasst. Unter diesen Umständen kann der KNK nicht geltend machen, er sei von den Beschlüssen 2002/334 und 2002/460 im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen.

74 Indem das Gericht insbesondere in den Randnrn. 45, 46, 51 und 52 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass der KNK nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen sei, hat es diese Bestimmung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung richtig angewandt.

75 Der zweite Rechtsmittelführer wendet jedoch ein, dass Art. 230 Abs. 4 EG, wenn er so ausgelegt werde, eine Zulässigkeitsvoraussetzung enthalte, die derart restriktiv sei, dass sie im Widerspruch zur EMRK stehe.

76 Die Grundrechte sind integraler Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Der Gerichtshof lässt sich dabei von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 71, und vom 27. Juni 2006, Europäisches Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 35).

77 Zudem bestimmt Art. 6 Abs. 2 EU:

"Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben."

78 In diesem Rahmen ist das betreffende Vorbringen zu prüfen.

79 Nach Art. 34 EMRK kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in der EMRK anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden.

80 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte macht Art. 34 EMRK die Einstufung eines Beschwerdeführers als Opfer im Sinne dieses Artikels in der Regel davon abhängig, dass der Beschwerdeführer behauptet, durch einen bereits erfolgten Verstoß gegen die EMRK verletzt zu sein (vgl. EGMR, Urteil Klass u. a./Deutschland vom 6. September 1978, Série A Nr. 28, § 33). Nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen kann die Gefahr eines zukünftigen Verstoßes dem Beschwerdeführer die Eigenschaft eines Opfers eines Verstoßes gegen die EMRK verleihen (vgl. Europäische Kommission für Menschenrechte, Entscheidung Noël Narvii Tauira u. a./Frankreich vom 4. Dezember 1995, Beschwerde Nr. 28204/95, Décisions et rapports [DR] 83-A, S. 112, 130). Aus der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht jedoch hervor, dass Personen, die behaupten, mit einer in der Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 genannten Organisation verbunden zu sein, selbst aber nicht auf der Liste stehen, nicht Opfer eines Verstoßes gegen die EMRK im Sinne von Art. 34 EMRK sind und dass ihre Beschwerden daher unzulässig sind (EGMR, Entscheidung Segi u. a. und Gestoras Pro-Amnistia u. a./15 Staaten der Europäischen Union vom 23. Mai 2002, Beschwerden Nrn. 6422/02 und 9916/02, Recueil des arrêts et décisions 2002-V).

81 Die Lage des KNK ist mit derjenigen der Personen vereinbar, die mit den vorstehend genannten Organisationen Segi und Gestoras Pro-Amnistia verbunden sind. Der KNK steht nämlich nicht auf der streitigen Liste und unterliegt damit auch nicht den restriktiven Maßnahmen der Verordnung Nr. 2580/2001.

82 Vor diesem Hintergrund scheint die derzeitige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ergeben, dass der KNK keine Opfereigenschaft im Sinne von Art. 34 EMRK dartun und den Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht mit einer zulässigen Beschwerde befassen könnte.

83 Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ist folglich kein Widerspruch zwischen der EMRK und Art. 230 Abs. 4 EG dargetan worden.

84 Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

Neunter Rechtsmittelgrund

- Vorbringen der Beteiligten

85 Der zweite Rechtsmittelführer macht geltend, Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses sei fehlerhaft, weil sie auf die Annahme gestützt sei, dass die PKK aufgehört habe zu existieren, und damit eine Frage der Begründetheit vorwegnehme, um ein die Zulässigkeit der Klage betreffendes Argument zu verwerfen.

86 Der Rat trägt vor, dass sich das Gericht nicht dazu geäußert habe, ob die PKK tatsächlich existiere. Als es geprüft habe, ob sich der KNK darauf berufen könne, dass eines oder mehrere seiner Mitglieder eine zulässige Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erheben könnten, habe es lediglich festgestellt, dass der zweite Rechtsmittelführer mit seiner Erklärung, die PKK existiere nicht mehr, zumindest anerkannt habe, dass diese nicht mehr Mitglied des KNK sei.

- Würdigung durch den Gerichtshof

87 Aus den Randnrn. 69 bis 82 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass der KNK unabhängig von der Frage, ob die PKK tatsächlich existiert, durch die Beschlüsse 2002/334 und 2002/460 weder im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen noch im Sinne von Art. 34 EMRK verletzt ist. Sollte das Gericht zu Unrecht festgestellt haben, dass die PKK nicht mehr existiere, könnte dies somit keinesfalls zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem zweiten Rechtsmittelführer führen.

88 Der vorliegende Rechtsmittelgrund geht folglich ins Leere.

89 Das Rechtsmittel des zweiten Rechtsmittelführers ist demnach unbegründet und zurückzuweisen.

90 Da der zweite Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm nach den Art. 69 § 2 und 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen.

Zur Klage beim Gericht

91 Nach Art. 61 Absatz 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist beim Rechtsstreit zwischen dem ersten Rechtsmittelführer und dem Rat bezüglich der Zulässigkeit der Klage der Fall.

92 Der Rat stützt seinen Antrag, die Klage des ersten Rechtsmittelführers für unzulässig zu erklären, auf zwei Gründe. Zum einen sei die Klage nicht fristgerecht erhoben worden, soweit sie den Beschluss 2002/334 betreffe, zum anderen sei die PKK nicht mehr parteifähig, weil sie nicht mehr existiere.

Erster Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

93 Nach Auffassung des Rates hätte eine Klage gegen den Beschluss 2002/334 spätestens am 29. Juli 2002 erhoben werden müssen. Die Urschrift der Klageschrift sei am 31. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Soweit die Klage diesen Beschluss betreffe, sei sie daher nicht fristgerecht erhoben worden.

94 Die Kommission, Streithelferin im ersten Rechtszug, hat dieses Vorbringen des Rates unterstützt und hinzugefügt, dass die Unzulässigkeit der Klage gegen den Beschluss 2002/334 zur Unzulässigkeit der Klage gegen den Beschluss 2002/460 führe, da dieser den ersten Beschluss nur bestätige.

95 Der erste Rechtsmittelführer entgegnet, seine Vertreter seien sich sicher, dass sie die Urschrift der Klageschrift zusammen mit fünf Abschriften am 24. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht hätten, auch wenn sie am 31. Juli 2002 ein weitere Urschrift eingereicht hätten. Unter diesen Umständen wäre es, da es um Grundrechte gehe, ein unangemessener Formalismus, wenn der erste Rechtsmittelführer daran gehindert würde, die Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334 zu betreiben.

96 Jedenfalls sei der Beschluss 2002/460 eine eigenständige Entscheidung, die fristgerecht angefochten worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

97 Der Beschluss 2002/334 wurde am 2. Mai 2002 erlassen und am 3. Mai 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Zusätzlich zu der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist von zwei Monaten für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage sind eine Frist von 14 Tagen ab Veröffentlichung der angefochtenen Maßnahme nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und eine pauschale Entfernungsfrist von 10 Tagen nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung zu berücksichtigen. Nach diesen Vorschriften fiel das Fristende auf den 27. Juli 2002. Da dieser Tag ein Samstag war, endete die Frist nach Art. 101 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung erst mit Ablauf des 29. Juli 2002.

98 Nach Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muss jeder Schriftsatz in Urschrift eingereicht werden.

99 Aus den Verfahrensakten des Gerichts ergibt sich, dass am 24. Juli 2002 nur Abschriften, nicht aber eine Urschrift, bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurden. Der erste Rechtsmittelführer behauptet zwar, seine Vertreter hätten die Urschrift der Klageschrift zusammen mit den an diesem Tag eingereichten Abschriften eingereicht, legt hierfür aber keinen Beweis vor. Die am 31. Juli 2002 eingereichte Urschrift weicht überdies teilweise von den am 24. Juli 2002 eingereichten Abschriften ab. Die Urschrift der Klageschrift wurde somit erst am 31. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht, wie auch der von der Kanzlei angebrachte Stempel belegt.

100 Da die Urschrift der Klageschrift nicht fristgerecht bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, ist die Klage des ersten Rechtsmittelführers unzulässig, soweit sie gegen den Beschluss 2002/334 gerichtet ist.

101 Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen des ersten Rechtsmittelführers erschüttert, dass es um Grundrechte gehe. Die Vorschriften über die Klagefristen sind nämlich zwingendes Recht und vom Gericht so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind.

102 Den Beschluss 2002/460 hat der erste Rechtsmittelführer dagegen unstreitig fristgerecht angefochten.

103 Wie das Gericht zutreffend in Randnr. 44 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, stellt der Beschluss 2002/460 gegenüber dem damit aufgehobenen Beschluss 2002/334 eine neue Entscheidung dar. Nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist nämlich jede Entscheidung, mit der die streitige Liste abgeändert wird, das Ergebnis einer Überprüfung der betreffenden Personen, Vereinigungen und Körperschaften durch den Rat.

104 Der Beschluss 2002/460 bestätigt somit nicht lediglich den Beschluss 2002/334, und die Unzulässigkeit der Klage, soweit sie gegen den Beschluss 2002/334 gerichtet ist, hindert den ersten Rechtsmittelführer nicht daran, den Beschluss 2002/460 anzufechten.

Zweiter Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

105 Der Rat macht geltend, die PKK sei nicht fähig, Nichtigkeitsklage zu erheben, weil sie nach den Erklärungen des ersten Rechtsmittelführers selbst aufgelöst worden sei. Dass sie nicht existiere, werde dadurch verdeutlicht, dass sie keinen eigenen Briefkopf habe. Die Vertretungsvollmacht für die Anwälte sei nämlich auf einem leeren Blatt Papier mit der Unterschrift von Herrn Osman Ocalan erteilt worden.

106 Der erste Rechtsmittelführer trägt vor, zum einen habe er nicht behauptet, dass die PKK aufgelöst worden sei, und zum anderen bleibe die PKK zumindest fähig, ihre Eintragung in der streitigen Liste anzufechten.

Würdigung durch den Gerichtshof

107 Wie in den Randnrn. 38 bis 52 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, deuten die verfügbaren Beweise darauf hin, dass die PKK auf ihrem Kongress vom 4. bis 10. April 2002 nicht aufgelöst wurde. Die Prüfung dieser Beweise zeigt nämlich, dass die PKK nach dem Kongress weiter aktiv war, wahrscheinlich umorganisiert und unter anderen Namen.

108 Auch wenn das Tätigkeitsfeld der PKK nach dem 4. April 2002 anhand des Beweismaterials nicht ganz genau ermittelt werden kann, steht auf jeden Fall fest, dass die PKK in ausreichendem Maß fortbesteht, um ihre Aufnahme in die streitige Liste anzufechten.

109 Die Europäische Gemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft, in der die Handlungen ihrer Organe darauf hin kontrolliert werden, ob sie mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zu denen auch die Grundrechte gehören, vereinbar sind. Die Einzelnen müssen daher einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch nehmen können, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, wobei das Recht auf einen solchen Schutz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Dieses Recht ist auch in den Art. 6 und 13 EMRK verankert (vgl. Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnrn. 38 und 39).

110 Die Effektivität dieses gerichtlichen Schutzes ist umso wichtiger, als die in der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gravierende Folgen haben. Dadurch werden nicht nur Finanzgeschäfte und Finanzdienstleistungen verhindert, an denen eine von dieser Verordnung erfasste Person, Vereinigung oder Körperschaft beteiligt ist, sondern durch deren Einstufung als terroristisch werden auch ihr Ruf und ihr politisches Handeln geschädigt.

111 Nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 bis 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 kann eine Person, Vereinigung oder Körperschaft nur dann in die streitige Liste aufgenommen werden, wenn bestimmte Beweise vorliegen und die betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften genau identifiziert werden. Außerdem wird der Verbleib des Namens einer Person, Vereinigung oder Körperschaft auf der Liste von einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Situation durch den Rat abhängig gemacht. Alle diese Umstände unterliegen der richterlichen Kontrolle.

112 Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber also im Beschluss 2002/460 die Auffassung vertreten, dass die PKK in ausreichendem Maß fortbesteht, um den restriktiven Maßnahmen der Verordnung Nr. 2580/2001 unterworfen zu werden, gebieten es die Kohärenz und die Gerechtigkeit, festzustellen, dass diese Organisation in ausreichendem Maß fortbesteht, um die betreffende Maßnahme anzufechten. Andernfalls könnte eine Organisation in die streitige Liste aufgenommen werden, ohne dagegen Klage erheben zu können.

113 Die Befugnis, im Namen einer solchen Organisation Klage zu erheben, setzt den Nachweis voraus, dass die betreffende Organisation tatsächlich die Absicht hat, die Klage zu erheben, und dass den Anwälten, die als ihre Vertreter auftreten, tatsächlich Vollmacht hierzu erteilt wurde.

114 Die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs, insbesondere Art. 21, der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, insbesondere Art. 38, und der Verfahrensordnung des Gerichts, insbesondere Art. 44, sind nicht mit Blick auf den Fall der Erhebung von Klagen durch Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit wie die PKK abgefasst worden. In diesem Ausnahmefall sind die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage bei ihrer Anwendung soweit erforderlich den Umständen des konkreten Falles anzupassen. Wie das Gericht in Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt hat, geht es darum, einen übertriebenen Formalismus zu vermeiden, der darauf hinausliefe, dass jede Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage ausgeschlossen wäre, auch wenn die betreffende Körperschaft Gegenstand restriktiver Gemeinschaftsmaßnahmen war.

115 Herr Osman Ocalan hat daher das Recht, mit allen Beweismitteln nachzuweisen, dass er wirksam im Namen der PKK handelt, als deren Vertreter er auftritt.

116 Die Wirksamkeit der Vertretung der PKK durch Herrn Osman Ocalan ist insofern fraglich, als er sich in der von ihm den Anwälten erteilten Vollmacht als früheres Mitglied der PKK bezeichnet, ohne einen anderen Grund zu nennen, aus dem er befugt wäre, sie zu vertreten.

117 Im Rahmen des Rechtsmittels hat jedoch der erste Rechtsmittelführer dem Gerichtshof eine Erklärung des Rechtsanwalts Mark Muller vorgelegt, die diese Vollmacht bestätigen könnte. Wie durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Mai 2005 (Abdullah Ocalan/Türkei, Beschwerde Nr. 46221/99, noch nicht veröffentlicht) bestätigt wird, vertritt Herr Muller vor dem Gerichtshof für Menschenrechte Herrn Abdullah Ocalan, der Chef der PKK war und seit 1999 in der Türkei inhaftiert ist. Herr Muller erklärt, er sei, als er Herrn Abdullah Ocalan im Gefängnis besucht habe, von ihm angewiesen worden, das Verbot der PKK in Europa anzufechten. Weiter gibt er an, dass mehrere hochrangige Vertreter der PKK und ihres Nachfolgers, des KADEK, ihn angewiesen hätten, den mit der Klage beim Gericht angestrengten Prozess zu führen.

118 Weiter erklärt Herr Muller, dass Herr Osman Ocalan, als er die den Anwälten erteilten Vollmacht zur Erhebung dieser Klage unterzeichnet habe, ein hochrangiger Vertreter sowohl der PKK als auch des KADEK gewesen sei.

119 Diese Aussagen eines Mitglieds der Anwaltschaft eines der Mitgliedstaaten, das als solches einer Standesordnung unterliegt, genügen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als Beweis dafür, dass Herr Osman Ocalan befugt ist, die PKK zu vertreten und insbesondere Anwälte zum Handeln im Namen der PKK zu ermächtigen.

120 Diese Feststellung wird durch das Argument des Rates, die PKK habe keinen eigenen Briefkopf, nicht erschüttert.

121 Zwar wird die Vollmacht, die eine juristische Person des Privatrechts ihren Anwälten erteilt, üblicherweise auf Papier mit Briefkopf vorgelegt, auch wenn die Vorschriften über das Verfahren vor dem Gerichtshof oder dem Gericht dies nicht verlangen. Ist eine Organisation jedoch nicht nach den gewöhnlich für juristische Personen geltenden Rechtsvorschriften gebildet, so hat dieser Umstand wenig Aussagekraft.

122 Unter diesen Umständen ist Herr Osman Ocalan als befugt anzusehen, die PKK zu vertreten und zu diesem Zweck Anwälte zu bevollmächtigen.

123 Die Klage des ersten Rechtsmittelführers ist demnach zulässig, soweit sie gegen den Beschluss 2002/460 gerichtet ist. Die Rechtssache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Begründetheit entscheidet.

124 Da die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Gericht zurückverwiesen wird, soweit sie den ersten Rechtsmittelführer betrifft, ist in Bezug auf diesen die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T-229/02), wird aufgehoben, soweit damit die von Herrn Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) erhobene Klage abgewiesen wird.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Herr Serif Vanly im Namen des Kurdistan National Congress (KNK) trägt die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels.

4. Die Klage von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den Beschluss 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG gerichtet ist.

5. Die Klage von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK ist zulässig, soweit sie gegen den Beschluss 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG gerichtet ist. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

6. Die Entscheidung über die Kosten von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK bleibt vorbehalten.



Ende der Entscheidung

Zurück