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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: C-23/99
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 30
EG-Vertrag Art. 36
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage seiner für Muster und Modelle geltenden Vorschriften über das geistige Eigentum Verfahren zur Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden durchführt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt wurden und dazu bestimmt sind, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmäßig vertrieben werden dürfen, in den Verkehr gebracht zu werden, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).

Die fragliche nationale Regelung, die die nationalen Zollbehörden ermächtigt, auf Antrag des Inhabers eines Rechts an Mustern oder Modellen von Kraftfahrzeugteilen die Teile, die mutmaßlich nachgeahmte Waren sind, für die Dauer von zehn Tagen zurückzuhalten, während deren es dem Antragsteller freisteht, die zuständigen nationalen Gerichte zu befassen, bewirkt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs.

Die innergemeinschaftliche Durchfuhr besteht darin, Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu befördern und dabei das Staatsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu durchqueren; dies impliziert keinerlei Nutzung der Erscheinungsform des geschützten Geschmacksmusters. Die innergemeinschaftliche Durchfuhr steht daher nicht im Zusammenhang mit dem spezifischen Inhalt des Rechts am gewerblichen oder kommerziellen Eigentum an Mustern oder Modellen.

Da die Herstellung und der Vertrieb des Erzeugnisses in den Mitgliedstaaten, in denen sich diese Vorgänge abspielen, rechtmäßig sind und die Durchfuhr nicht im Zusammenhang steht mit dem spezifischen Inhalt des Geschmackmusterrechts in dem Mitgliedstaat, durch den die Durchfuhr erfolgt, ist die Behinderung des freien Warenverkehrs, die durch die zollamtliche Zurückhaltung des Erzeugnisses im Durchfuhrstaat mit dem Ziel der Verhinderung der Durchfuhr erfolgt, nicht durch Gründe des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt.

(vgl. Randnrn. 22, 43, 45, 49 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Zollamtliches Zurückhaltungsverfahren - Waren im Durchfuhrverkehr - Recht des gewerblichen Eigentums - Ersatzteile für Kraftfahrzeuge. - Rechtssache C-23/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-23/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater R. B. Wainwright und O. Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle Verfahren zur Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden durchgeführt hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und dazu bestimmt waren, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmäßig vertrieben werden dürfen, in den Verkehr gebracht zu werden,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida und L. Sevón, der Richter P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm (Berichterstatter), M. Wathelet und V. Skouris,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 15. Februar 2000, in der die Kommission durch R. Tricot, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, und die französische Regierung durch R. Loosli-Surrans vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. April 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 2. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle Verfahren zur Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden durchgeführt hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und dazu bestimmt waren, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmäßig vertrieben werden dürfen, in den Verkehr gebracht zu werden.

Das Gemeinschaftsrecht

2 Nach Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) stehen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr "der Artikel 30 bis 34... Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die... zum Schutze... des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen."

3 Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes von Mustern und Modellen erfasst die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341, S. 8) nur nachgeahmte Waren aus Drittländern, aber nicht solche, die in der Gemeinschaft hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

4 Die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. L 289, S. 28) behandelt den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ohne jedoch eine vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich herbeizuführen. Die Richtlinie ist bis zum 28. Oktober 2001 umzusetzen.

5 Artikel 14 der Richtlinie 98/71 ("Übergangsbestimmungen") bestimmt:

"Solange nicht auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 18 Änderungen dieser Richtlinie angenommen worden sind, behalten die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften über die Benutzung des Musters eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform bei und führen nur dann Änderungen an diesen Bestimmungen ein, wenn dadurch die Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen ermöglicht wird."

6 Die zwanzigste Begründungserwägung der Richtlinie 98/71 lautet:

"Die Übergangsbestimmung in Artikel 14 betreffend die Benutzung des Musters eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform darf keinesfalls als Hindernis für den freien Verkehr mit einem Erzeugnis, das ein derartiges Bauelement bildet, ausgelegt werden."

7 Als Maßnahmen, die den freien Warenverkehr behindern, nennt Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (ABl. L 321, S. 1), insbesondere Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar ein grundsätzliches Verbot oder eine Verweigerung der Genehmigung zum Inverkehrbringen von Waren bewirken.

Das französische Recht

8 Der Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über geistiges Eigentum) sieht in den Artikeln L. 335-10, L. 521-7, L. 716-8 in Bezug auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, geschützte Muster und Modelle und das Markenrecht ein Verfahren der zollamtlichen Zurückhaltung von mutmaßlich nachgeahmten Waren vor. Die Zollverwaltung ist befugt, auf schriftlichen Antrag des Inhabers des geschützten Rechts im Rahmen ihrer zollamtlichen Prüfungen die angeblich nachgeahmten Waren zurückzuhalten. Die Zurückhaltungsmaßnahme wird aufgehoben, wenn der Antragsteller den Zolldienststellen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Mitteilung der Zurückhaltung der Waren die Befassung der zuständigen Gerichte nachweist.

9 Der Verkauf, die Herstellung, die Einfuhr und der Besitz von nachgeahmten Waren im Hoheitsgebiet stellen Straftaten dar, die in den Artikeln L. 335-2 (Urheberrecht), L. 521-4 (Muster und Modelle) und L. 716-9 (Markenrecht) des Code de la propriété intellectuelle festgelegt sind.

10 Die Cour de cassation hat mehrere Urteile zur Straftat der Nachahmung in Rechtssachen erlassen, in denen die nachgeahmten Waren lediglich durch französisches Staatsgebiet durchgeführt wurden. In einem Urteil der Strafkammer vom 26. April 1990, Asin Crespo Ricardo u. a. gegen Ministère public (Bulletin de la Cour de cassation, 1990, Nr. 160), in dem es um Kraftfahrzeugteile ging, entschied das Gericht, dass das Recht des Eigentümers einer Marke oder eines Modells durch eine Ware, die sich in Frankreich lediglich im Verkehr befindet, beeinträchtigt wird. Dieser Rechtsprechung wird selbst dann gefolgt, wenn die Ware in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurde, um in einem anderen Mitgliedstaat, ebenfalls rechtmäßig, vertrieben zu werden.

Sachverhalt und Vorverfahren

11 Die European Automobile Panel Association beschwerte sich bei der Kommission darüber, dass die französischen Zollbehörden an der spanischen Grenze Kraftfahrzeugteile zurückhielten, die in Spanien hergestellt worden waren und nach Durchfuhr durch Frankreich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ihr Vertrieb erlaubt ist, in den Verkehr gebracht werden sollten.

12 Nach Ansicht der französischen Zollbehörden handelte es sich bei den fraglichen, für Kraftfahrzeuge französischer Marken bestimmten Einzelteilen nach französischem Recht um nachgeahmte Waren, die nach den Vorschriften des Code de la propriété intellectuelle über den Schutz von Geschmacksmustern und des Urheberrechts geschützte Rechte beinträchtigten. Die Zollbehörden beschlagnahmten die mutmaßlich nachgeahmten Waren, um den Rechtsinhabern zu ermöglichen, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die notwendigen Schritte zum Schutz ihrer Rechte zu unternehmen.

13 Die Beamten der Direction générale des douanes et droits indirects des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt erstellten insbesondere zwei Protokolle vom 16. Januar und 26. Februar 1997 über Ersatzteile für Kraftfahrzeuge französischer Marken, die von spanischen Firmen hergestellt und an italienische Firmen verkauft worden waren.

14 Mit Schreiben vom 13. Mai 1997 teilte die Kommission den französischen Behörden mit, dass die Zurückhaltung der Ersatzteile möglicherweise eine gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßende Behinderung des freien Warenverkehrs darstelle, da diese Teile nicht dazu bestimmt seien, in Frankreich vertrieben zu werden. Vielmehr würden sie in Spanien rechtmäßig hergestellt und in Italien ebenso rechtmäßig vertrieben.

15 Mit Schreiben vom 2. Juni 1997 antworteten die französischen Behörden, dass die fraglichen nachgeahmten Einzelteile wegen ihrer zweifelhaften Qualität eine Gefahr für die Sicherheit der Abnehmer darstellten, dass die von den Zollbehörden vor dem Inverkehrbringen der mutmaßlich nachgeahmten Waren durchgeführten zollamtlichen Prüfungen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprächen, da sie unerlässlich seien, um eines der in Artikel 36 EG-Vertrag genannten Ziele wirksam zu schützen, und dass die Bekämpfung der Nachahmung zur Verteidigung der Interessen der innovativen Industrien und zur Lauterkeit des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt beitrage.

16 Da die Kommission diese Antwort als nicht zufrieden stellend beurteilte, richtete sie am 3. Dezember 1997 ein Schreiben an die Französische Republik mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten dazu Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben führte die Kommission aus, dass die fraglichen Prüfungs- und Zurückhaltungsmaßnahmen ihrer Ansicht nach gegen Artikel 30 und 36 EG-Vertrag und möglicherweise auch gegen Artikel 7a Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 Absatz 2 EG) verstießen.

17 In ihrem Antwortschreiben vom 13. Februar 1998 erhielt die Französische Republik ihre bisherige Argumentation aufrecht und machte insbesondere geltend, dass nach dem vorerwähnten Urteil der Cour de cassation Asin crespo u. a. gegen Ministère public gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die die Zurückhaltung von in Frankreich im Verkehr befindlichen nachgeahmten Waren erlaubten, nicht entgegenstuenden. Die Zollbehörden führten die zollamtlichen Prüfungen im gesamten Staatsgebiet durch, also auch in den Grenzgebieten; keinesfalls seien diese Prüfungen aber durch den Grenzübertritt veranlasst.

18 Mit Schreiben vom 24. Juli 1998 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik, in der sie ihren Standpunkt zur Natur der von den französischen Zollbehörden durchgeführten Zurückhaltungsmaßnahmen wiederholte und die Französische Republik aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um dem Gemeinschaftsrecht binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

19 In Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme machten die französischen Behörden mit Schreiben vom 29. September 1998 geltend, dass die Zurückhaltung der Waren den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 36 EG-Vertrag bezwecke und dass die französischen Rechtsvorschriften die Folgen, die der Gerichtshof aus dem Grundsatz der Territorialität des nationalen Rechts ableite, in vollem Umfang beachteten.

20 In Anbetracht dieser Antwort und der Feststellung, dass die Französische Republik die Maßnahmen, die erforderlich waren, um der begründeten Stellungnahme nachzukommen, nicht ergriffen hatte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Gerügte Vertragsverletzung und Würdigung durch den Gerichtshof

21 Nach Ansicht der Kommission stellt die von den französischen Zollbehörden vorgenommene Zurückhaltung von Einzelteilen eine gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßende Beschränkung des freien Warenverkehrs dar.

22 Hierzu ist festzustellen, dass die französische Regelung die nationalen Zollbehörden ermächtigt, auf Antrag des Inhabers eines Rechts an Mustern oder Modellen von Kraftfahrzeugteilen die Teile, die mutmaßlich nachgeahmte Waren sind, für die Dauer von zehn Tagen zurückzuhalten. Innerhalb dieser Frist steht es dem Antragsteller frei, die zuständigen nationalen Gerichte zu befassen. Eine solche Zurückhaltung, die den Verkehr der Waren aufhält und, falls das zuständige Gericht die Einziehung verfügt, zu deren völliger Blockierung führen kann, bewirkt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs.

23 Diese Feststellung kann nicht durch das Argument der französischen Regierung in Frage gestellt werden, dass das Zurückhaltungsverfahren den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nicht beschränke, da es nicht nur bei der Einfuhr der Waren nach Frankreich angewendet werde, sondern an jedem Ort des französischen Staatsgebiets, wo sich die Teile befänden, eingeleitet werden könne. Da die Zurückhaltung nämlich insbesondere Waren betrifft, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen oder für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind, behindert sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und stellt grundsätzlich eine gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar.

24 Daher ist zu prüfen, ob diese Maßnahme gerechtfertigt sein kann.

25 Bevor die französische Regierung versucht, das fragliche Zurückhaltungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 36 EG-Vertrag zu rechtfertigen, trägt sie vor, dass die französischen Rechtsvorschriften über die zollamtliche Zurückhaltung mit verschiedenen abgeleiteten Rechtsakten, nämlich der Entscheidung Nr. 3052/95, der Verordnung Nr. 3295/94 und Artikel 14 der Richtlinie 98/71, in Einklang stuenden.

26 Die französische Regierung macht zunächst geltend, dass die Mitgliedstaaten ihre Prärogativen im Bereich der Kontrolle von Waren, die sich in ihrem Staatsgebiet im Verkehr befänden, im Wesentlichen behalten hätten, und beruft sich hierfür auf die Entscheidung Nr. 3052/95 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen. Es sei schwer vorstellbar, dass Maßnahmen, die gemäß dieser Entscheidung ergriffen und dann mitgeteilt würden, wie z. B. die zollamtliche Zurückhaltung, um die es im vorliegenden Fall gehe, als solche gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen könnten.

27 Hierzu genügt es, festzustellen, dass die Entscheidung Nr. 3052/95 gemäß ihrer fünften Begründungserwägung im Wesentlichen darauf abzielt, eine bessere Kenntnis der Durchführung des freien Warenverkehrs in den nichtharmonisierten Bereichen zu erlangen und die aufgetretenen Probleme zu ermitteln, um dafür sachgerechte Lösungen zu finden. Sie soll nicht festlegen, welche Art von Maßnahmen mit den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr vereinbar sind. Die Tatsache, dass das Verfahren der zollamtlichen Zurückhaltung zu der Art von Maßnahmen gehört, die in der Entscheidung Nr. 3052/95 genannt sind, kann daher keinesfalls die Vereinbarkeit eines solchen Verfahrens mit den Bestimmungen des Vertrages zur Folge haben.

28 Die französische Regierung trägt ferner vor, dass nach der Verordnung Nr. 3295/94 der Inhaber eines Rechts an einem Muster oder Modell bei den Zollbehörden einen schriftlichen Antrag auf deren Tätigwerden für den Fall stellen könne, dass nachgeahmte Waren aus Drittländern zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet oder im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung entdeckt würden.

29 Die Verordnung Nr. 3295/94 betreffe zwar nicht den innergemeinschaftlichen Handel, doch könne der durch die Verordnung im Fall der Einfuhr nachgeahmter Waren aus Drittländern gewährte Schutz ausgehöhlt werden, wenn diese zunächst in einem Mitgliedstaat, wie z. B. Spanien, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und so zu Gemeinschaftswaren würden und dann ungehindert durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden könnten. Die Mitgliedstaaten brauchten demnach nur die Waren in ihrem Gebiet in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, um zu verhindern, dass ein anderer Mitgliedstaat, der sich mehr um den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums bemühe, die Waren aufhalte, wenn sein Staatsgebiet nur zur Durchfuhr benutzt werde. Solche Praktiken nähmen der Verordnung Nr. 3295/94 ihre Substanz oder schränkten zumindest ihr Ziel beträchtlich ein.

30 Nach Ansicht der Kommission ist die Verordnung Nr. 3295/94 im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur den Handel mit Drittländern betreffe. Ferner sei zwar zutreffend, dass die Verordnung wichtige Kontrollmöglichkeiten eröffne, um die Einfuhr von nachgeahmten Waren aus Drittländern in die Mitgliedstaaten zu bekämpfen, während solche Möglichkeiten hinsichtlich der Gemeinschaftswaren nicht bestuenden; dies liege aber darin begründet, dass letzteren der im EG-Vertrag bestätigte Grundsatz des freien Warenverkehrs zugute komme.

31 Hierzu ist festzustellen, dass Erwägungen zur praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 3295/94 einen Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft nicht rechtfertigen können.

32 Die französische Regierung beruft sich schließlich auf die Vereinbarkeit der französischen Vorschriften mit Artikel 14 der Richtlinie 98/71. In Ermangelung einer Harmonisierung im Bereich des Schutzes von Mustern und Modellen könnten die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften in diesem Bereich beibehalten. Daraus ergebe sich, dass nach Artikel 14 die französischen Vorschriften, die das fragliche Recht - auch anlässlich der Durchfuhr von Ersatzteilen - schützen sollen, zulässig seien.

33 Zwar können nach Artikel 14 der Richtlinie 98/71 die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften über den Schutz von Mustern oder Modellen der dort genannten Teile beibehalten, doch besteht diese Möglichkeit nur, soweit die nationalen Rechtsvorschriften mit den Vertragsbestimmungen vereinbar sind. Artikel 14 der genannten Richtlinie kann nicht bewirken, dass alle nationalen Vorschriften im Bereich des Schutzes der betreffenden Rechte als gültig anzusehen wären. Nach der zwanzigsten Begründungserwägung der Richtlinie 98/71 müssen nämlich die nationalen Rechtsvorschriften in jedem Fall die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr beachten.

34 Es ist daher zu prüfen, ob die Behinderung des freien Warenverkehrs durch das Verfahren der zollamtlichen Zurückhaltung - wie die französische Regierung vorträgt - durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, das gewerbliche und kommerzielle Eigentum im Sinne des Artikels 36 EG-Vertrag zu schützen.

35 Nach Ansicht der Kommission rechtfertigt der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nicht die zollamtliche Zurückhaltung von Gemeinschaftswaren im Durchfuhrverkehr, denen der Grundsatz des freien Warenverkehrs zugute komme, da die bloße Durchfuhr den spezifischen Inhalt des geschützten Rechts nicht beeinträchtige.

36 Die französische Regierung ist demgegenüber der Auffassung, dass die Zurückhaltungsmaßnahmen, die vom Inhaber eines Rechts an Mustern oder Modellen beantragt würden, zum spezifischen Inhalt des geschützten Rechts, wie er durch die Gemeinschaftsregelung anerkannt sei, gehörten, da sie die Beachtung seines ausschließlichen Rechts sicherstellen sollten. In Frankreich fielen die Ersatzteile in den Schutzbereich des Rechts an Mustern und Modellen; jedes hergestellte Teil, das ohne Zustimmung des Rechtsinhabers in den Handel gebracht worden sei und sich im französischen Staatsgebiet befinde, ob zur Ein- oder Ausfuhr bestimmt oder im Durchfuhrverkehr, stelle eine Nachahmung dar, so dass das Tätigwerden der Zollbehörden in Form der Zurückhaltung der Ware gerechtfertigt sei.

37 Um die Frage zu beantworten, ob die im französischen Recht vorgesehene zollamtliche Zurückhaltung von Waren im Durchfuhrverkehr durch die Ausnahmeregelung des Artikels 36 EG-Vertrag zum Schutz des gewerblichen und industriellen Eigentums gerechtfertigt ist, ist auf den Zweck dieser Vorschrift abzustellen, nämlich die Abstimmung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs mit dem Recht am gewerblichen und kommerziellen Eigentum unter Vermeidung der Beibehaltung oder Schaffung künstlicher Abschottungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Artikel 36 lässt Ausnahmen von dem fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur insoweit zu, als diese Ausnahmen zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen (siehe u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12, und vom 22. September 1998 in der Rechtssache C-61/97, FDV, Slg. 1998, I-5171, Randnr. 13).

38 Im Falle von Musterrechten sind gewisse Beschränkungen des freien Warenverkehrs für zulässig erklärt worden, soweit diese den Schutz des spezifischen Inhalts des Rechts am gewerblichen und kommerziellen Eigentum bezweckten (in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87, CICRA und Maxicar, Slg. 1988, 6039, Randnr. 11).

39 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bildet die Befugnis des Inhabers eines geschützten Modells, Dritte an der Herstellung und dem Verkauf oder der Einfuhr der das Modell verkörpernden Erzeugnisse ohne seine Zustimmung zu hindern, den spezifischen Inhalt seines Rechts (siehe insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87, Volvo, Slg. 1988, 6211, Randnr. 8).

40 Es ist daher zu prüfen, ob die Befugnis des Inhabers eines geschützten Modells an Ersatzteilen, Dritte an der Durchfuhr der das genannte Modell verkörpernden Erzeugnisse ohne seine Zustimmung zu hindern, ebenfalls zum spezifischen Inhalt seines Rechts gehört.

41 Die französische Regierung macht geltend, dass die zollamtliche Zurückhaltung im Zusammenhang mit dem spezifischen Inhalt des Rechts an Mustern und Modellen stehe, nämlich dem ausschließlichen Recht des Inhabers, als erster ein Erzeugnis einer bestimmten Erscheinungsform zu vertreiben. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere auf das Urteil vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93 (IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789) ist die französische Regierung der Ansicht, dass die Hersteller von Nachbildungen geschützter Teile dieses ausschließliche Recht missachteten, wenn sie ihre Erzeugnisse ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Durchfuhr erstmals im französischem Staatsgebiet in den Verkehr brächten.

42 Hierzu ist festzustellen, dass die Herstellung, der Verkauf und die Einfuhr eine Nutzung der Erscheinungsform des Erzeugnisses durch den Dritten implizieren, deren Schutz das Recht an Mustern und Modellen gerade bezweckt. Die einem Dritten erteilte Erlaubnis, baugleiche Teile herzustellen und zu vertreiben und so die Erscheinungsform des Originalmodells zu nutzen, ist normalerweise mit der Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verbunden.

43 Demgegenüber besteht die innergemeinschaftliche Durchfuhr darin, Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu befördern und dabei das Staatsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu durchqueren; dies impliziert keinerlei Nutzung der Erscheinungsform des geschützten Geschmacksmusters. Wie der Generalanwalt in Nummer 84 seiner Schlussanträge ausführt, gibt die Durchfuhr auch keinen Anlass zur Zahlung einer Nutzungsvergütung, wenn die Beförderung von einem Dritten mit Zustimmung des Rechtsinhabers durchgeführt wird. Die innergemeinschaftliche Durchfuhr steht daher nicht im Zusammenhang mit dem spezifischen Inhalt des Rechts am gewerblichen oder kommerziellen Eigentum an Mustern oder Modellen.

44 Das Inverkehrbringen, um das es in der in Randnummer 41 erwähnten Rechtsprechung - auf die sich die französische Regierung stützt - geht, bedeutet daher nicht die rein tatsächliche Beförderung der Waren, sondern besteht darin, die Waren auf den Markt zu bringen, d. h., sie zu vertreiben. Im vorliegenden Fall wird das Erzeugnis jedoch nicht auf französischem Gebiet, durch das es lediglich durchgeführt wird, sondern in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben, in dem es nicht geschützt ist und daher rechtmäßig verkauft werden kann.

45 Da die Herstellung und der Vertrieb des Erzeugnisses in den Mitgliedstaaten, in denen sich diese Vorgänge abspielen, rechtmäßig sind und die Durchfuhr nicht im Zusammenhang steht mit dem spezifischen Inhalt des Geschmacksmusterrechts in dem Mitgliedstaat, durch den die Durchfuhr erfolgt, ist die Behinderung des freien Warenverkehrs, die durch die zollamtliche Zurückhaltung des Erzeugnisses im Durchfuhrstaat mit dem Ziel der Verhinderung der Durchfuhr erfolgt, nicht durch Gründe des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt.

46 Die französische Regierung trägt ferner vor, dass die auf zehn Tage begrenzte zollamtliche Zurückhaltung jedenfalls notwendig sei, um sich davon zu überzeugen, dass die Waren tatsächlich nicht in Frankreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden und auch für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt seien.

47 Hierzu ist festzustellen, dass sich aus den Akten und den Ausführungen der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass die zehntägige zollamtliche Zurückhaltung nicht in erster Linie dazu dient, den Mitgliedstaat der Herkunft und den der Bestimmung der Waren zu identifizieren, sondern dem Rechtsinhaber zu erlauben, die Waren untersuchen zu lassen, um den Beweis zu erbringen, dass sie nichtgenehmigte Nachbildungen von Teilen und daher nach französischem Recht nachgeahmte Waren darstellen. Da aber die bloße Durchfuhr von nichtgenehmigten Nachbildungen nicht im Zusammenhang mit dem spezifischen Inhalt des Geschmacksmusterrechts steht, kann die Prüfung der Teile mit dem Ziel des Nachweises, dass sie solche Nachbildungen sind, ihre zollamtliche Zurückhaltung nicht rechtfertigen.

48 Eine Überprüfung der Herkunft und des Zieles der Waren im Durchfuhrverkehr sollte an Ort und Stelle durchgeführt werden können, soweit der Beförderer die einschlägigen Unterlagen mitführt oder sie sich sofort beschaffen kann. Jedenfalls ist eine Zurückhaltung für die Dauer von bis zu zehn Tagen - gemessen am Zweck einer solchen Überprüfung - unverhältnismäßig und kann daher nicht durch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sein.

49 Demzufolge ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle durch die Zollbehörden Verfahren zur Zurückhaltung von Waren durchgeführt hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und dazu bestimmt waren, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmäßig vertrieben werden dürfen, in den Verkehr gebracht zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen, dass sie auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle Verfahren zur Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden durchgeführt hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und dazu bestimmt waren, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmäßig vertrieben werden dürfen, in den Verkehr gebracht zu werden.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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