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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.06.2001
Aktenzeichen: C-230/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG, Richtlinie 76/464/EWG, Richtlinie 80/68/EWG, Richtlinie 84/360/EWG, Richtlinie 85/337/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG
Richtlinie 76/464/EWG
Richtlinie 80/68/EWG
Richtlinie 84/360/EWG
Richtlinie 85/337/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 75/442/EWG, 76/464/EWG, 80/68/EWG, 84/360/EWG und 85/337/EWG - Umweltbelastungen - Abfälle - Gefährliche Stoffe - Wasserverschmutzung - Luftverschmutzung. - Rechtssache C-230/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-230/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten im Beistand von M. H. van der Woude und T. E. M. Chellingsworth, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus

- Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32),

- den Artikeln 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23),

- den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43),

- den Artikeln 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188, S. 20) und

- den Artikeln 2 und 8 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40)

sowie aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien vollständig umzusetzen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus

- Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32),

- den Artikeln 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23),

- den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43),

- den Artikeln 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188, S. 20) und

- den Artikeln 2 und 8 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40)

sowie aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien vollständig umzusetzen.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinien 75/442, 76/464, 80/68 und 84/360 verpflichten die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die darin geregelten Tätigkeiten oder Anlagen dem Erfordernis der vorherigen Genehmigung unterworfen werden.

3 Die Richtlinie 85/337 bestimmt in Artikel 2, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung der Genehmigung einer Prüfung im Hinblick auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

4 Die zur Umsetzung der Richtlinien 75/442, 76/464, 80/68, 84/360 und 85/337 erlassenen Bestimmungen des belgischen Rechts enthalten die Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung. Allerdings sehen einige dieser Bestimmungen, insbesondere in den Regelungen der Regionen Flandern und Wallonien, ein Verfahren der stillschweigenden Erteilung und Ablehnung der Genehmigungen vor.

5 Trifft nämlich die zuständige Behörde in erster Instanz auf einen Genehmigungsantrag keine Entscheidung, so gilt die Genehmigung als abgelehnt. In zweiter Instanz dagegen gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist reagiert. Dies ist im Wesentlichen das System, das in den Artikeln 34 bis 42 und 49 bis 55 der Verordnung der flämischen Regierung vom 6. Februar 1991 über das Verfahren für die ökologische Genehmigung (Moniteur belge vom 26. Juni 1991, S. 14269) und in Artikel 11 des Dekrets des Wallonischen Regionalrats vom 27. Juni 1996 über Abfälle (Moniteur belge vom 2. August 1996, S. 20685) vorgesehen ist.

Vorverfahren

6 Da die Kommission der Auffassung war, dass das Königreich Belgien die Richtlinien 75/442, 76/464, 80/68, 84/360 und 85/337 nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, gab sie diesem Mitgliedstaat mit Schreiben vom 6. Juli 1998 nach dem im EG-Vertrag für Vertragsverletzungen vorgesehenen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung.

7 Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, richtete die Kommission am 18. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien.

8 Am 6. Januar 1999 erhielt die Kommission ein Schreiben der belgischen Behörden, dem ein Schreiben der flämischen Regierung vom 8. Dezember 1998 beigefügt war. Dieses enthielt die mit dem Schreiben der Kommission vom 6. Juli 1998 erbetene Äußerung der flämischen Behörden, die insbesondere auf den beschränkten Anwendungsbereich der stillschweigenden Genehmigung und auf die geringe Anzahl der erteilten stillschweigenden Genehmigungen verwiesen. Alle zuständigen Behörden und beratenden Einrichtungen seien sich der Folgen des Nichterlasses einer Entscheidung bewusst und achteten daher stets darauf, dass jeder Genehmigungsantrag eingehend geprüft werde.

9 In der Antwort der flämischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, die am 15. März 1999 bei der Kommission einging, wurden im Wesentlichen die Argumente aus dem Schreiben vom 8. Dezember 1998 wiederholt. Die Regionalregierung fügte jedoch hinzu, dass eine stillschweigende Genehmigung nicht auf eine passive Prüfung oder eine Nachlässigkeit der zuständigen Behörde hindeute, denn jeder Genehmigungsantrag werde eingehend untersucht.

10 Da die Kommission der Auffassung war, dass das Königreich Belgien nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Begründetheit

11 Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe bereits entschieden, dass ein System stillschweigender Genehmigungen mit den Erfordernissen der Richtlinie 80/68 unvereinbar sei (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 31). Diese Rechtsprechung gelte auch für die Genehmigungen nach den Richtlinien 75/442, 76/464, 84/360 und 85/337.

12 Das in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils beschriebene Verfahren der stillschweigenden Genehmigung ist daher nach Ansicht der Kommission mit den in Rede stehenden Richtlinien unvereinbar.

13 Das Königreich Belgien weist, ohne die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung zu bestreiten, in seiner Klagebeantwortung lediglich darauf hin, dass die flämische Regierung zurzeit einen Entwurf für ein Dekret zu dieser Frage ausarbeite und die wallonische Regierung dazu bereits zwei Vorentwürfe für Verordnungen sowie eine Reihe von Ausführungsbestimmungen zum Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung (Moniteur belge vom 8. Juni 1999, S. 21101) erlassen habe.

14 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 80/68 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorschreibt, dass nach jeder Prüfung aufgrund der Ergebnisse stets ein ausdrücklicher Rechtsakt - ein Verbot oder eine Genehmigung - ergehen muss" (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 38).

15 Außerdem besteht das wesentliche Ziel der Richtlinie 85/337, wie in Randnummer 52 des Urteils vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98 (Linster, Slg. 2000, I-6917) festgestellt worden ist, darin, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden".

16 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass eine stillschweigende Genehmigung nicht mit den Erfordernissen der in der vorliegenden Klage genannten Richtlinien vereinbar sein kann, denn diese verlangen im Fall der Richtlinien 75/442, 76/464, 80/68 und 84/360 Verfahren der vorherigen Genehmigung oder im Fall der Richtlinie 85/337 die Durchführung einer Prüfung vor der Erteilung der Genehmigung. Die nationalen Behörden sind daher nach jeder dieser Richtlinien verpflichtet, alle Genehmigungsanträge im Einzelfall zu prüfen.

17 Was die ergänzenden Umsetzungsmaßnahmen angeht, die in den Regionen Flandern und Wallonien erlassen werden sollen, so ist daran zu erinnern, dass die Richtlinien gemäß Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung schließt diese Verpflichtung die Einhaltung der in den Richtlinien gesetzten Fristen ein (vgl. u. a. Urteile vom 22. September 1976 in der Rechtssache 10/76, Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359, Randnrn. 11 und 12, sowie vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-176/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2001, I-2063, Randnr. 7).

18 Somit ist festzustellen, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 75/442, den Artikeln 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464, den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68, den Artikeln 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360 und den Artikeln 2 und 8 der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien vollständig umzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus

- Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991,

- den Artikeln 3, 4, 5 und 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft,

- den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe,

- den Artikeln 3, 4, 9 und 10 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen und

- den Artikeln 2 und 8 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

verstoßen, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien vollständig umzusetzen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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