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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: C-230/98
Rechtsgebiete: Verordnung 545/92/EWG, Verordnung 859/92/EWG


Vorschriften:

Verordnung 545/92/EWG
Verordnung 859/92/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 des Rates über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro und die Verordnung Nr. 859/92 der Kommission mit den Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro sind dahin auszulegen, daß im September und Oktober 1992 getätigte Einfuhren von Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef" mit Ursprung in und Herkunft aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dessen Herkunftsbescheinigungen von der vor der Kündigung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien durch die Gemeinschaft zuständigen jugoslawischen Stelle ausgestellt wurden, nicht in den Genuß der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 vorgesehenen Regelung über die Ermäßigung der Einfuhrabschöpfung kommen können, auch wenn die neue, für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zuständige Stelle noch nicht bestimmt war, als die Einfuhren erfolgten. (vgl. Randnr. 56 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2000. - Amministrazione delle Finanze dello Stato gegen Schiavon Silvano. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Treviso - Italien. - Gemeinsame Handelspolitik - Verordnungen (EWG) Nrn. 545/92 und 859/92 - Einfuhr von Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef" mit Ursprung in und Herkunft aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft - Zur Ausstellung von Herkunftsbescheinigungen zuständige Stelle. - Rechtssache C-230/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-230/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunale civile e penale Treviso (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Amministrazione delle Finanze dello Stato

gegen

Schiavon Silvano, in Konkurs,

"> vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 545/92 des Rates vom 3. Februar 1992 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro (ABl. L 63, S. 1) sowie 859/92 der Kommission vom 3. April 1992 mit den Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro (ABl. L 89, S. 26)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richter G. Hirsch und V. Skouris,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Beschluß vom 10. Juni 1998, der am 30. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Tribunale civile e penale Treviso gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 545/92 des Rates vom 3. Februar 1992 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro (ABl. L 63, S. 1) sowie 859/92 der Kommission vom 3. April 1992 mit den Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro (ABl. L 89, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Amministrazione delle Finanze dello Stato (Staatliche Finanzverwaltung; nachfolgend: Finanzverwaltung) und dem Unternehmen italienischen Rechts Schiavon Silvano, in Konkurs, vertreten durch seinen Konkursverwalter, (nachfolgend: Schiavon) wegen der Einfuhr von Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef" mit Ursprung in und Herkunft aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft.

Der rechtliche Rahmen

3 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (nachfolgend: Kooperationsabkommen EWG-Jugoslawien) wurde am 2. April 1980 in Belgrad von den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Gemeinschaft auf der einen sowie der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (nachfolgend: Jugoslawien) auf der anderen Seite unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 314/83 des Rates vom 24. Januar 1983 (ABl. L 41, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

4 Im Bereich des Handels sah Artikel 24 des Kooperationsabkommens EWG-Jugoslawien in der Fassung gemäß Artikel 5 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen zur Festlegung einer neuen Handelsregelung (nachfolgend: Zusatzprotokoll), das durch den Beschluß 87/605/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 (ABl. L 389, S. 72) im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden war, eine zolltarifliche Vorzugsregelung für Einfuhren von Erzeugnissen aus Baby-Beef mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft vor.

5 Der Erhalt dieser Vergünstigungen wurde von der Vorlage einer Herkunftsbescheinigung abhängig gemacht. Das Muster sowie die Bestimmungen zur Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 1368/88 der Kommission vom 18. Mai 1988 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur von bestimmten lebenden Hausrindern und bestimmtem Fleisch von Rindern, genannt im Anhang E des Zusatzprotokolls zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Festlegung einer neuen Handelsregelung (ABl. L 126, S. 26), festgelegt.

6 Gemäß Anhang II dieser Verordnung war die für die Ausstellung der Herkunftsbescheinigung zuständige jugoslawische Stelle das "Savezni Trzisni Inspektorat Beograd".

7 Im Anschluß an bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen territorialen Einheiten der jugoslawischen Föderation setzten der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die Anwendung des Kooperationsabkommens EWG-Jugoslawien und des Zusatzprotokolls mit dem Beschluß 91/586/EGKS, EWG vom 11. November 1991 zur Aussetzung der Anwendung der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 315, S. 47) aus.

8 Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3300/91 zur Aussetzung der Handelszugeständnisse nach dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 315, S. 1)

9 Im weiteren Verlauf faßte der Rat den Beschluß 91/602/EWG vom 25. November 1991 zur Kündigung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 325, S. 23). Gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses erfaßt die Kündigung die zum Kooperationsabkommen EWG-Jugoslawien zugehörigen Protokolle und demnach auch das Zusatzprotokoll.

10 Für bestimmte Erzeugnisse, unter denen sich nicht die Erzeugnisse aus Baby-Beef befanden, räumte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3567/91 vom 2. Dezember 1991 über die Einfuhrregelung für Waren aus den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien und Slowenien (ABl. L 342, S. 1) diesen Republiken Handelszugeständnisse ein, die denen des Kooperationsabkommens EWG-Jugoslawien im wesentlichen gleichkamen.

11 Die Verordnung Nr. 545/92 hielt diese Maßnahmen für das Jahr 1992 aufrecht und erweiterte sie auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, darunter Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef".

12 Artikel 1 der Verordnung Nr. 545/92 stellt den Grundsatz auf, daß vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den Artikeln 2 bis 8 dieser Verordnung Waren, die nicht im Anhang II des EG-Vertrags und im Anhang A der Verordnung aufgeführt sind und ihren Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro haben, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und unter Befreiung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden.

13 Die Regelungen über die Handelsvergünstigungen, die für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Baby-Beef gewährt wurden, sind in Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 aufgeführt, der wie folgt lautet:

"Für die Erzeugnisse aus Baby-Beef des Anhangs E dieser Verordnung gelten folgende Bestimmungen:

1. Bis zur Höhe eines ersten jährlichen Zollkontingents von 25 000 Tonnen entspricht die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erhobene Abschöpfung 20 % der Ausgangsabschöpfung, vorausgesetzt, daß der Angebotspreis frei Grenze, erhöht um den Zollsatz und die ermäßigte Abschöpfung, ebenso hoch oder höher ist als der Interventionspreis der Gemeinschaft für die Kategorie AU 3, erhöht um 5 %.

2. Bis zur Höhe eines zweiten jährlichen Zollkontingents von 25 400 Tonnen, das nach Ausschöpfung des in Absatz 1 genannten Kontingents in Anspruch genommen werden kann, beträgt die Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft 50 % der Ausgangsabschöpfung, vorausgesetzt, daß der Angebotspreis frei Grenze, erhöht um den Zollsatz und die ermäßigte Abschöpfung, ebenso hoch oder höher ist als der sich aus der Anwendung der normalen Abschöpfung ergebende Preis.

3. Um zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarkts beizutragen, sorgt die Kommission dafür, daß die einzelnen Republiken für eine angemessene Staffelung der Lieferungen sorgen und alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um eine geordnete Entwicklung ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft, insbesondere durch eine wirksame Kontrolle jeder Lieferung mittels einer Bescheinigung, sicherzustellen, aus der hervorgeht, daß die Ware Ursprung und Herkunft in der angegebenen Republik hat und genau der Definition in Anhang E entspricht. Der Wortlaut dieser Bescheinigung wird von der Gemeinschaft festgelegt.

4. Erreicht der Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt 98 % des Richtpreises, gelten die Absätze 1 und 2 bis zur Höhe von 4 200 Tonnen monatlich. Wird diese Menge in einem bestimmten Monat nicht vollständig ausgenutzt, kann die nicht ausgenutzte Menge auf den folgenden Monat bis zur Höhe von 3 200 Tonnen übertragen werden. Die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai nicht exportierten Mengen können bis zur Höhe von 6 000 Tonnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 30. September übertragen werden. In diesem Zeitraum dürfen die monatlichen Ausfuhren 7 400 Tonnen nicht übersteigen.

5. Die Kommission sorgt dafür, daß die einzelnen Republiken den zuständigen Stellen der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Angaben zu den Ausfuhrpreisen sowie den Mengen und der Aufmachung der ausgeführten Erzeugnisse (lebende Tiere, Hälften, Viertel) übermitteln."

14 Artikel 10 der Verordnung Nr. 545/92 lautet:

"Die Anwendungsbestimmungen der in dieser Verordnung erwähnten Agrarbestimmungen werden von der Kommission festgesetzt."

15 Nach ihrem Artikel 12 Absatz 2 gilt die Verordnung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992.

16 Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 545/92 und insbesondere ihrem Artikel 10 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 859/92.

17 Artikel 1 der Verordnung Nr. 859/92 bestimmt:

"(1) Die bei der Einfuhr zu erhebenden, in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 545/92 genannten Abschöpfungen gelten nur für Erzeugnisse, die die in Artikel 7 Absatz 3 derselben Verordnung vorgesehene Bescheinigung mitführen.

(2) Das Muster dieser Bescheinigung ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1368/88 enthalten.

(3) Bezüglich der Erteilung und Verwendung dieser Bescheinigung gelten die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 Absatz 2, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1368/88 genannten Bestimmungen sinngemäß.

(4) Diese Bescheinigung gilt nur, wenn sie von einer der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Stellen ordnungsgemäß abgezeichnet ist."

18 Artikel 2 der Verordnung Nr. 859/92 lautet:

"Auf Antrag der Beteiligten und gegen den Nachweis, daß die zwischen dem 1. Januar und 5. April 1992 in die Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse aus "baby-beef" [von der] in Artikel 1 Absatz 2 genannte[n], von einer der in Anhang I bzw. II genannten Stellen abgezeichneten Bescheinigung begleitet war[en], können die Mitgliedstaaten, falls sich der Ort der Bescheinigungserteilung in dem geographischen Gebiet einer der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 545/92 genannten Republiken befindet, den Unterschied zwischen den in den Spalten 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 853/92 genannten Abschöpfungen erstatten."

19 Anhang I der Verordnung Nr. 859/92 nennt als Ausgabestellen der Herkunftsbescheinigungen:

"- Republik Kroatien: "Euroinspekt", Zagreb, Kroatien; - Republik Slowenien: "Inspect", Ljubljana, Slowenien."

20 Anhang II der Verordnung nennt als Ausgabestelle: ""Savezni Trzisni Inspektorat", Belgrad."

21 Gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 1 ist die Verordnung Nr. 859/92 am 6. April 1992 in Kraft getreten.

22 Die Verordnung Nr. 859/92 sah somit keine Ausgabestelle für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vor. Eine solche Behörde wurde erst durch die Verordnung (EWG) Nr. 185/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 mit den Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und dem Gebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 22, S. 70) bestimmt, die am 1. Februar 1993 in Kraft trat und deren Anhang als Ausgabestelle im Gebiet der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ""Cargoinspect", Skopje" erwähnt.

Der Ausgangsrechtsstreit

23 Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß Schiavon jeweils am 28. September, am 6. Oktober und am 19. Oktober 1992 Einfuhren von Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef" mit Ursprung in und Herkunft aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über einen Gesamtbetrag von 179 903 600 ITL (nachfolgend: streitige Einfuhren) in die Gemeinschaft tätigte, wobei die Erhebung von Einfuhrabschöpfungen und Mehrwertsteuer ausgesetzt wurde.

24 Um in den Genuß der Vorzugsregelung zu kommen, legte Schiavon Herkunftsbescheinigungen vor, die nach dem Muster in Anhang I der Verordnung Nr. 1368/88 vom Savezni Trzisni Inspektorat, Belgrad, als der in Anhang II dieser Verordnung bestimmten Ausgabestelle erteilt worden waren.

25 Da die Finanzverwaltung der Auffassung war, aufgrund der von dieser Stelle ausgestellten Bescheinigungen könne den fraglichen Waren nicht die in der zum Zeitpunkt des Geschehens anwendbaren Gemeinschaftsregelung vorgesehene Vorzugsbehandlung gewährt werden, forderte sie Schiavon zur Zahlung von Einfuhrabschöpfungen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 233 971 480 ITL nebst Zinsen auf.

26 Nachdem 150 000 000 ITL von der Versicherungsgesellschaft, die die Einfuhrrisiken abdeckte, gezahlt worden waren, verlangte die Finanzverwaltung von Schiavon die Zahlung des Restbetrags in Höhe von 83 971 480 ITL.

27 Mit Entscheidung des Tribunale civile e penale Treviso vom 5. Oktober 1995 wurde über das Vermögen von Schiavon der Konkurs eröffnet.

28 Die Finanzverwaltung beantragte daraufhin beim vorlegenden Gericht die Eintragung des Betrages von 83 971 480 ITL als bevorrechtigte Forderung in die Konkurstabelle.

29 Schiavon tritt diesem Antrag mit der Begründung entgegen, da für die streitigen Einfuhren die Verordnungen Nrn. 545/92 und 859/92 gälten und die letztgenannte Verordnung für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien keine zur Ausgabe von Herkunftsbescheinigungen für eingeführtes Rindfleisch befugte Stelle nenne, sei das in der Vergangenheit zuständige Savezni Trzisni Inspektorat, Belgrad, als die Stelle anzusehen, die weiterhin zur Ausgabe solcher Bescheinigungen für die Einfuhren aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befugt gewesen sei, und zwar bis zur Bestimmung der für dieses Land zuständigen Stelle, die erst 1993 erfolgt sei. Unter diesen Umständen habe das Rindfleisch, das Gegenstand der streitigen Einfuhren gewesen sei, in den Gemuß der durch die Gemeinschaftsregelung vorgesehenen präferentiellen Handelsregelung kommen müssen.

30 Die Finanzverwaltung hat dagegen eingewandt, die durch die Verordnung Nr. 545/92 vorgesehenen Einfuhrerleichterungen hingen davon ab, daß eine von der Gemeinschaft als zuständig anerkannte Stelle eine Herkunftsbescheinigung ausgestellt habe. Im vorliegenden Fall sei die Stelle, die die Herkunftsbescheinigungen erteilt habe, in der zum Zeitpunkt der Einfuhren geltenden Verordnung Nr. 859/92 nicht aufgeführt gewesen. Folglich seien diese Bescheinigungen als ungeeignet zu betrachten gewesen, so daß die streitigen Einfuhren in voller Höhe den Abschöpfungen und Steuern unterlegen hätten.

31 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt der Ausgang des Rechtsstreits im wesentlichen davon ab, ob die Verordnung Nr. 545/92 dahin auszulegen ist, daß mangels Bestimmung einer neuen Ausgabestelle die Befugnis der vormals zuständigen Stelle als fortbestehend anzusehen ist, oder ob im Gegenteil die Aufzählung der Stellen in Anhang I der Verordnung Nr. 859/92 abschließend ist und daher die Berücksichtigung jeder nicht ausdrücklich angegebenen Stelle ausgeschlossen ist.

Die Vorabentscheidungsfragen

32 Unter diesen Umständen hat das Tribunale civile e penale Treviso beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 545/92 des Rates dahin auszulegen, daß er den Gemeinschaftsbürgern unmittelbar ein subjektives Recht auf die Einfuhrerleichterungen verleiht mit der Folge, daß dieses Recht mangels Bestimmung der für die Ausstellung der Herkunftsbescheinigungen in einigen ehemaligen jugoslawischen Republiken zuständigen Stelle bis zur Bestimmung der neuen Stelle auch besteht, wenn die früher dazu befugte Stelle Bescheinigungen ausgestellt hat?

2. Oder ist die Aufzählung in Anhang I der Verordnung Nr. 859/92 der Kommission abschließend, so daß dem Savezni Trzisni Inspektorat die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen entzogen wird?

33 Zunächst ist festzustellen, daß die erste Frage zwar auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 545/92 Bezug nimmt, den Gründen des Vorlagebeschlusses aber zu entnehmen ist, daß der Ausgangsrechtsstreit im Rahmen von Einfuhren von Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef" mit Ursprung in und Herkunft aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien entstanden ist.

34 Artikel 1 der Verordnung Nr. 545/92 stellt zwar den Grundsatz auf, daß die ihm unterfallenden Waren ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und unter Befreiung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden, gilt aber nach seinem eigenen Wortlaut nur vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den Artikeln 2 bis 8 dieser Verordnung.

35 Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 jedoch regelt speziell das System der Handelsvergünstigungen, die für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Baby-Beef im Sinne dieser Verordnung in die Gemeinschaft gewährt werden.

36 Folglich ist hier die letztgenannte Bestimmung einschlägig. Denn es steht fest, daß die Waren, die Gegenstand der streitigen Einfuhren waren, in die Kategorie der in Anhang E der Verordnung Nr. 545/92 definierten Erzeugnisse aus Baby-Beef fallen.

37 Um dem Gericht, das eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-315/88, Bagli Pennacchiotti, Slg. 1990, I-1323, Randnr. 10).

38 Die Vorabentscheidungsfragen sind also zusammengenommen so zu verstehen, daß mit ihnen geklärt werden soll, ob Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 und die Verordnung Nr. 859/92 dahin auszulegen sind, daß im September und Oktober 1992 getätigte Einfuhren von Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef" mit Ursprung in und Herkunft aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dessen Herkunftsbescheinigungen von der vor der Kündigung des Kooperationsabkommens EWG-Jugoslawien durch die Gemeinschaft zuständigen jugoslawischen Stelle ausgestellt waren, in den Genuß der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 vorgesehenen Regelung über die Ermäßigung der Einfuhrabschöpfung kommen können, solange die neue, für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zuständige Stelle noch nicht bestimmt worden ist.

39 Zwar begründet und regelt Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 einen Anspruch auf Ermäßigung der auf die Einfuhr von Erzeugnissen aus Baby-Beef erhobenen Abschöpfung. Wie die italienische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und der Generalanwalt in Randnummern 22 bis 25 seiner Schlußanträge ausgeführt haben, steht dieser Anspruch den von dieser Bestimmung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern aber nicht ohne weiteres zu.

40 Wie unmittelbar aus dem Wortlaut des Artikels 7 der Verordnung Nr. 545/92 hervorgeht, hängt im Gegenteil die Möglichkeit, diesen Anspruch geltend zu machen, von verschiedenen Voraussetzungen ab, von denen einige Ausdruck objektiver Gegebenheiten des gemeinschaftlichen Binnenmarkts sind, die die Wirtschaftsteilnehmer nicht beeinflussen können; denn die Ermäßigung der bei der Einfuhr erhobenen Abschöpfung erfolgt in den Grenzen jährlich festgelegter Kontingente, deren Umfang teilweise von bestimmten Preisentwicklungen auf dem Gemeinschaftsmarkt abhängt. Im übrigen hat dieser Artikel der Kommission die Aufgabe übertragen, durch den Erlaß verschiedener Duchführungsmaßnahmen, die einen gewissen Gestaltungsspielraum für sie voraussetzen, für die vernünftige Handhabung und die Kontrolle der von ihm vorgesehenen Regelung über die Ermäßigung der Einfuhrabschöpfung zu sorgen.

41 Schiavon kann daher nur dann beanspruchen, in den Genuß der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 vorgesehenen Regelung zu kommen, wenn die streitigen Einfuhren sämtliche von der Gemeinschaftsregelung aufgestellten Voraussetzungen erfuellen und insbesondere, wenn die Ausgabestelle, die die Herkunftsbescheinungen abgezeichnet hat, die den eingeführten Waren beilagen, die zum Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren zuständige Stelle war.

42 Artikel 1 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 859/92 ist zu entnehmen, daß vorbehaltlich der Ausnahme in Artikel 2 dieser Verordnung die Ermäßigung der Abschöpfungen bei der Einfuhr gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 nur für Erzeugnisse aus Baby-Beef gilt, die eine Herkunftsbescheinigung mitführen, die ihrerseits nur gültig ist, wenn sie von einer der in Anhang I der Verordnung Nr. 859/92 aufgelisteten Stellen abgezeichnet ist.

43 In dieser Liste sind nur die kroatische und die slowenische Stelle genannt. Für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist dagegen dort keine Stelle genannt.

44 Außerdem wurde die Ausgabestelle für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien - Cargoinspect, Skopje - erst im Anhang zur Verordnung Nr. 185/93 bestimmt, die gemäß ihrem Artikel 3 am 1. Februar 1993 in Kraft trat.

45 Vor allem aber ist festzuhalten, daß nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 859/92 nur die zwischen dem 1. Januar und dem 5. April 1992 in die Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse noch von einer vom Savezni Trzisni Inspektorat, Belgrad, abgezeichneten Bescheinigung begleitet werden können, und das auch nur unter der Bedingung, daß die Bescheinigung im Gebiet einer der ehemaligen jugoslawischen Republiken ausgestellt wurde, für die diese Verordnung galt.

46 Wie die Kommission überzeugend ausgeführt hat, besteht der Zweck dieser Sonderregelung allein darin, die Anwendung der Regelung über die Ermäßigung der Einfuhrabschöpfung zugunsten von Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef" ab dem 1. Januar 1992, dem ersten Tag der rückwirkenden Anwendung der Verordnung Nr. 545/92, und bis zum 6. April 1992, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 859/92, zu ermöglichen. Denn es wurde unterstellt, daß die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nach der Aussetzung und Kündigung des Kooperationsabkommens EWG-Jugoslawien durch die Gemeinschaft bis zum 6. April 1992 nicht über die Stellen informiert waren, die zur Abzeichnung der Bescheinigungen befugt waren, die die Erzeugnisse mit Herkunft aus dem Gebiet der von den gewährten Handelsvorteilen begünstigten ehemaligen jugoslawischen Republiken begleiteten, und sich daher vernünftigerweise dazu veranlaßt sehen konnten, sich an den Vertreter des Savezni Trzisni Inspektorat, Belgrad, für diese Gebiete zu wenden.

47 Diese Rechtfertigung galt dagegen seit dem 6. April 1992 nicht mehr, da die Wirtschaftsteilnehmer von da an durch die Veröffentlichung der Verordnung Nr. 859/92 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften davon unterrichtet waren, daß zur Abzeichnung der Herkunftsbescheinigungen allein die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Stellen befugt waren.

48 Da die Verordnung Nr. 859/92 somit die Voraussetzungen für die Gewährung der ermäßigten Einfuhrabschöpfung zugunsten der Erzeugnisse aus Baby-Beef für den gesamten von dieser Verordnung abgedeckten Zeitraum, d. h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992, erschöpfend geregelt hat, folgt aus den Artikeln 1 und 2 der Verordnung zwingend, daß in der Zeit vom 6. April bis zum 31. Dezember 1992, in der die streitigen Einfuhren stattfanden, allein die ausdrücklich in Anhang I der Verordnung genannten Stellen für die Ausstellung von Herkunftsbescheinigungen zuständig waren.

49 Unter diesen Umständen stützen weder der Wortlaut noch die Systematik der Verordnung Nr. 859/92 die Ansicht von Schiavon, die zum Zweck der Anwendung der in Artikel 24 des Kooperationsabkommens EWG-Jugoslawien in seiner Fassung gemäß Artikel 5 des Zusatzprotokolls vorgesehenen präferentiellen Handelsregelung bestimmte Ausgabestelle sei nach der Aussetzung und Kündigung des Abkommens und des Protokolls durch die Gemeinschaft bis zur gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung einer neuen, für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zuständigen Ausgabestelle weiterhin als zuständig anzusehen.

50 Diese Auslegung wird im übrigen durch den Umstand erhärtet, daß die durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 und durch die Verordnung Nr. 859/92 geschaffene Regelung über die Ermäßigung der Einfuhrabschöpfung Ausnahmecharakter zugunsten bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus bestimmten Republiken der ehemaligen jugoslawischen Föderation aufweist und daher eng auszulegen ist.

51 Folglich sind ausschließlich die durch die einschlägige Gemeinschaftsregelung als Ausgabestellen bestimmten Stellen dafür zuständig, die ordnungsgemäße Handhabung der erwähnten Regelung zu überprüfen.

52 Diese Auslegung wird auch durch die Verweisung in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 859/92 auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 1368/88 bestätigt, dem zufolge eine Stelle nur dann in der Liste der zur Abzeichnung von Herkunftsbescheinigungen befugten Stellen aufgeführt werden darf, wenn sie sich verpflichtet, die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben nachzuprüfen und der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung dieser Angaben erforderlich sind.

53 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht nämlich das System der Verkehrsbescheinigungen als Mittel zum Nachweis des Ursprungs der Waren, die Gegenstand der Handelsvergünstigungen sind, auf dem Grundsatz des institutionellen Vertrauens und auf der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats und des Einfuhrstaats; ein solches System kann aber nur funktionieren, wenn die Verfahren für die Zusammenarbeit der Verwaltungen strikt eingehalten werden (Urteil vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92, Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087, Randnrn. 38 und 40).

54 Im Hinblick auf Zweck und Art der fraglichen Regelungen ist es daher unbedingt erforderlich, daß die Herkunftsbescheinigungen allein von den Stellen abgezeichnet wurden, die von den Gemeinschaftsstellen für den Zeitraum, in dem die Einfuhren stattfanden, hierzu ordnungsgemäß ermächtigt waren.

55 Im vorliegenden Fall sah sich die Kommission außerstande, im Jahr 1992 eine Ausgabestelle für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zu bestimmen. Denn nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 545/92 durch den Rat lud die Kommission die Vertreter der Republiken Slowenien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina sowie der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu einem Treffen mit dem Zweck ein, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftslands der unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse, des Mitgliedstaats, für den diese Erzeugnisse bestimmt waren, und der Kommission zu etablieren und die Kontrollstellen für jede der betroffenen Gebietseinheiten zu bestimmen. Die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien war jedoch bei diesem Treffen nicht einmal vertreten. Obwohl die Kommission der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bereits damals ein Kontingent von 2 700 Tonnen Baby-Beef für 1992 vorbehalten hatte, war sie außerdem nicht in der Lage, im weiteren Verlauf des betreffenden Jahres eine für diese Republik zuständige Ausgabestelle zu bestimmen, da sie von diesem Land keine ausreichenden Garantien im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kontrollen hatte erhalten können, die unverzichtbar waren, um die vernünftige Handhabung der Regelung über die Ermäßigung der Einfuhrabschöpfung auf Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef" zu gewährleisten.

56 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehenden Ausführungen, ist auf die Vorabentscheidungsfragen zu antworten, daß Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 und die Verordnung Nr. 859/92 dahin auszulegen sind, daß im September und Oktober 1992 getätigte Einfuhren von Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef" mit Ursprung in und Herkunft aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dessen Herkunftsbescheinigungen von der vor der Kündigung des Kooperationsabkommens EWG-Jugoslawien durch die Gemeinschaft zuständigen jugoslawischen Stelle ausgestellt wurden, nicht in den Genuß der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 vorgesehen Regelung über die Ermäßigung der Einfuhrabschöpfung kommen können, auch wenn die neue, für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zuständige Stelle noch nicht bestimmt war, als die Einfuhren erfolgten.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunale civile e penale Treviso mit Beschluß vom 10. Juni 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 545/92 des Rates vom 3. Februar 1992 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro und die Verordnung (EWG) Nr. 859/92 der Kommission vom 3. April 1992 mit den Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro sind dahin auszulegen, daß im September und Oktober 1992 getätigte Einfuhren von Rindfleisch der Sorte "Baby-Beef" mit Ursprung in und Herkunft aus der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dessen Herkunftsbescheinigungen von der vor der Kündigung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien durch die Gemeinschaft zuständigen jugoslawischen Stelle ausgestellt wurden, nicht in den Genuß der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 vorgesehenen Regelung über die Ermäßigung der Einfuhrabschöpfung kommen können, auch wenn die neue, für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zuständige Stelle noch nicht bestimmt war, als die Einfuhren erfolgten.

Ende der Entscheidung

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