Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: C-232/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/16/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/16/EWG Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, wenn er verlangt, dass zuwandernde Ärzte, deren fachärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige fachärztliche Befähigungsnachweise nicht unter die automatische und unbedingte Anerkennung nach dieser Richtlinie fallen, an einem allgemeinen nationalen Auswahlverfahren für den Zugang zur fachärztlichen Weiterbildung teilnehmen müssen, um zu der ergänzenden Weiterbildung für zuwandernde Ärzte, die in diesem Mitgliedstaat eine fachärztliche Tätigkeit ausüben wollen, zugelassen zu werden.

Der Aufnahmestaat kann zwar die Ausstellung des von einem zuwandernden Arzt beantragten Diploms grundsätzlich von der Teilnahme an einer ergänzenden Weiterbildung abhängig machen, doch geht aus Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie hervor, dass sich diese ergänzende Weiterbildung nur auf solche Gebiete erstrecken darf, die nach dem nationalen Recht des Aufnahmestaats nicht bereits von den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des zuwandernden Arztes erfasst sind.

Der Aufnahmestaat darf daher weder die dem zuwandernden Arzt auferlegte ergänzende Weiterbildung auf zusätzliche Gebiete ausdehnen noch den zuwandernden Arzt denselben Zugangsbedingungen unterwerfen wie einen Arzt, der erstmals eine Weiterbildung für den Erwerb eines fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises aufnehmen möchte.

( vgl. Randnrn. 29, 34, 39-40, Tenor 1 )

2. Artikel 18 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise befreit zwar die Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, im Fall der Erbringung von Dienstleistungen, für die der Begünstigte den Ort wechseln muss, von einem weiteren, im nationalen Recht des Mitgliedstaats der Dienstleistung möglicherweise vorgesehenen Erfordernis, nämlich dem der Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung für die Abrechnung von Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten mit einem Versicherer in diesem Mitgliedstaat, doch bezweckt weder Artikel 18 der Richtlinie 93/16 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Richtlinie die vollständige Beseitigung der in den Mitgliedstaaten möglicherweise bestehenden Hindernisse für die Erstattung medizinischer Leistungen durch einen Sozialversicherungsträger, dem der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arzt nicht angehört.

Dies würde über den Rahmen einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen hinausgehen, zumal sich aus der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung der Richtlinie 93/16 ergibt, dass diese die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres eigenen Sozialversicherungssystems nicht berührt.

( vgl. Randnrn. 51-53 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/16/EWG - Umsetzung der Artikel 8 und 18 - Zugang zur ergänzenden Weiterbildung für zuwandernde Ärzte, die im Aufnahmestaat auf der Grundlage eines nicht unter die automatische und unbedingte Anerkennung nach dieser Richtlinie fallenden fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises eine Facharzttätigkeit ausüben wollen - Verpflichtung solcher Ärzte, in Spanien am allgemeinen Auswahlverfahren für den Zugang zur fachärztlichen Weiterbildung teilzunehmen - Mitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Abrechnung ärztlicher Leistungen mit einem Versicherer. - Rechtssache C-232/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-232/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral und B. Mongin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) verstoßen hat, dass es Artikel 8 dieser Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß umgesetzt hat und Artikel 18 dieser Richtlinie nicht umgesetzt hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer S. von Bahr in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 1. Februar 2001, in der die Kommission durch I. Martínez del Peral und B. Mongin und das Königreich Spanien durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) verstoßen hat, dass es Artikel 8 dieser Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß umgesetzt hat und Artikel 18 dieser Richtlinie nicht umgesetzt hat.

Gemeinschaftsrecht

2 Artikel 8 der Richtlinie 93/16 bestimmt:

"(1) Jeder Aufnahmestaat kann den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für den Erwerb von fachärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweisen, die nicht unter Artikel 4 und 6 fallen oder die zwar in Artikel 6 aufgeführt sind, aber in einem bestimmten Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt werden, die dafür in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Weiterbildungsbedingungen auferlegen.

(2) Der Aufnahmestaat rechnet jedoch die von den in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis belegte Weiterbildungszeit ganz oder teilweise an, soweit diese der im Aufnahmestaat für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung entspricht.

(3) Die zuständigen Behörden oder Stellen dieses Aufnahmestaates unterrichten den Begünstigten, nachdem sie Inhalt und Dauer seiner fachärztlichen Weiterbildung anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise überprüft haben, über die Dauer der ergänzenden Weiterbildung und die dabei erfassten Gebiete."

3 Artikel 18 der Richtlinie sieht vor:

"Wird in einem Aufnahmestaat zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, für die der Begünstigte den Ort wechseln muss, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, von diesem Erfordernis.

Der Begünstigte unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich diese Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistung."

Nationales Recht

4 Artikel 8 der Richtlinie 93/16 wurde durch Artikel 12a des Real Decreto 1691/1989 vom 29. Dezember 1989 über die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Ärzte und Fachärzte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (BOE Nr. 13 vom 15. Januar 1990, S. 1267, im Folgenden: Königliches Dekret 1691/1989) in der Fassung des Real Decreto 2072/1995 vom 22. Dezember 1995 (BOE Nr. 20 vom 23. Januar 1996, S. 1962, im Folgenden: Königliches Dekret 2072/1995) in spanisches Recht umgesetzt. Dieser Artikel 12a lautet:

"(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Richtlinie 93/16 für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die ein spanisches Facharztdiplom erhalten wollen und Inhaber eines nicht in Anhang II des vorliegenden Königlichen Dekrets aufgeführten fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises sind.

(2) Die Generaldirektion für wissenschaftliche Forschung und Hochschulwesen beim Ministerium für Bildung und Wissenschaft bewertet die von dem Betroffenen bereits abgeleistete Weiterbildungszeit im Hinblick auf eine mögliche Anerkennung. Gegebenenfalls entscheidet sie nach Anhörung des nationalen Ausschusses für das betreffende Fachgebiet über die Dauer und die Gebiete der ergänzenden Weiterbildung, die der Betroffene abzuleisten hat, um das spanische Facharztdiplom zu erhalten.

Die vom Antragsteller, der über einen anerkannten Arzttitel verfügen muss, nachgewiesene Weiterbildungszeit wird im Hinblick auf ihren offiziellen Charakter im Herkunftsstaat und auf ihre inhaltliche Entsprechung mit der in Spanien für das betreffende Fachgebiet erforderlichen Ausbildung bewertet.

(3) Die von den Betroffenen gegebenenfalls abzuleistende ergänzende Weiterbildung erfolgt bei amtlich anerkannten Weiterbildungsstellen für das betreffende Fachgebiet. Die Betroffenen müssen - außer in den in Absatz 4 genannten Fällen - einen Antrag auf Zulassung zu der betreffenden Weiterbildung stellen, nachdem sie das ordentliche Verfahren einschließlich der Staatsprüfung nach dem Königlichen Dekret 127/1984 vom 11. Januar 1984 und den übrigen anwendbaren Bestimmungen unter denselben Bedingungen wie die anderen diesem Verfahren unterliegenden Bewerber durchlaufen haben.

(4) Weisen die Betroffenen nach, dass sie für den Zugang zu der in ihrem Herkunftsstaat abgeleisteten Weiterbildung ein nationales Auswahlverfahren bestanden haben, so werden sie von der in Absatz 3 genannten Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Dekrets 127/1984 befreit. In diesem Fall erfolgt die ergänzende Weiterbildung bei einer amtlich anerkannten Weiterbildungsstelle, die von der in Artikel 5 des Königlichen Dekrets 127/1984 vorgesehenen internationalen Kommission bestimmt wird, wobei die Bestimmungen dieses Dekrets und seiner Durchführungsmaßnahmen zu beachten sind."

Vorverfahren

5 Die Kommission eröffnete mit am 27. Dezember 1990 zugestelltem Mahnschreiben gegen das Königreich Spanien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Artikel 8, 17 und 23 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 167, S. 1) und wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Artikel 14 dieser Richtlinie durch das Königliche Dekret Nr. 1691/1989. Auf die Antwort der spanischen Behörden vom 8. April 1991 hin erhob die Kommission in einer am 17. Januar 1996 zugestellten mit Gründen versehenen Stellungnahme Vorwürfe im Hinblick auf die Artikel 8 und 18 der Richtlinie 93/16, die den Artikeln 8 und 17 der Richtlinie 75/362 inhaltlich entsprechen.

6 Mit ihrer Antwort vom 25. Januar 1996 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelten die spanischen Behörden der Kommission das Königliche Dekret 2072/1995 zur Änderung des Königlichen Dekrets 1691/1989, durch das die Umsetzung der Richtlinie 93/16 in spanisches Recht vervollständigt worden sei.

7 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Vertragsverletzung durch das neue Königliche Dekret nicht behoben worden sei, sandte sie am 12. Februar 1997 ein ergänzendes Mahnschreiben, das von der spanischen Regierung am 4. Juni 1997 beantwortet wurde. Die Kommission hielt diese Antwort für ungenügend und übermittelte dem Königreich Spanien am 10. August 1998 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Antwort der spanischen Regierung auf diese Stellungnahme ging bei der Kommission mit Schreiben vom 23. November 1998 ein.

Zur ersten Rüge: Nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 93/16

Vorbringen der Parteien

8 Die erste Rüge der Kommission geht dahin, das Königreich Spanien habe Artikel 8 der Richtlinie 93/16 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da zuwandernde Ärzte, deren fachärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweise nicht unter die automatische und unbedingte Anerkennung nach der Richtlinie 93/16 fielen, für den Zugang zum Facharztberuf in Spanien das nationale Auswahlverfahren "Medico Interno Residente" (MIR) durchlaufen müssten.

9 Nach Auffassung der Kommission ist der Zugang zur fachärztlichen Weiterbildung in Spanien vom Bestehen einer nationalen Prüfung abhängig, mit der die Zahl der Fachärzte beschränkt werden solle und die den Status eines Arztes in der Weiterbildung verleihe, der ständig in einer für die fachärztliche Weiterbildung anerkannten medizinischen Einrichtung tätig sei.

10 Die Kommission macht geltend, aus Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 93/16 gehe eindeutig hervor, dass der Aufnahmestaat in den Fällen, die nicht vom System der automatischen und unbedingten Anerkennung nach dieser Richtlinie erfasst würden, die Ausstellung eines Facharztdiploms nicht ablehnen dürfe. Der Aufnahmestaat könne zwar nach einer Überprüfung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene in anderen Mitgliedstaaten erworben habe, gegebenenfalls eine ergänzende Weiterbildung verlangen. Er dürfe jedoch den Zugang zu dieser Weiterbildung nicht systematisch von der erfolgreichen Teilnahme an einer Staatsprüfung wie dem MIR-Auswahlverfahren abhängig machen, das für Bewerber bestimmt sei, die eine fachärztliche Weiterbildung beginnen wollten, während die betreffenden zuwandernden Ärzte lediglich Weiterbildungsplätze für die genannte ergänzende Weiterbildung benötigten.

11 Die Kommission verweist auf zahlreiche bei ihr eingegangene Beschwerden und auf Eingaben, die ihr vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt worden seien. Aus diesen Beschwerden gehe hervor, dass sich die spanischen Behörden regelmäßig und systematisch auf die Nichtumsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 93/16 in das spanisches Recht beriefen, um die Prüfung von Anträgen auf Diplomanerkennung abzulehnen.

12 Die Mitgliedstaaten könnten die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren nur dann verlangen, wenn es sich um ein Einstellungsverfahren handele. Das MIR-Auswahlverfahren sei jedoch kein Einstellungsverfahren, da es den erfolgreichen Bewerbern keinen Zugang zu einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern lediglich zu einer Weiterbildung gewähre. Die spanischen Behörden befänden sich daher nicht in einer Situation, in der sie die Zahl der zur fachärztlichen Weiterbildung zugelassenen Ärzte deshalb beschränken müssten, weil sie verpflichtet seien, jedem Absolventen eine Stelle anzubieten.

13 Die spanische Regierung macht geltend, das Königliche Dekret 1691/1989 in der Fassung des Königlichen Dekrets 2072/1995 habe Artikel 8 der Richtlinie 93/16 in Spanien umgesetzt. Der Aufnahmestaat sei nach dieser Bestimmung - entgegen dem Vorbringen der Kommission - nicht verpflichtet, die ergänzende Weiterbildung zu gewährleisten, die er für die Verleihung eines fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises als erforderlich ansehe.

14 Das MIR-Auswahlverfahren sei wegen der besonderen Situation in Spanien notwendig, wo aus historischen Gründen viele Ärzte eine fachärztliche Weiterbildung anstrebten, so dass die Zahl der verfügbaren Plätze nicht ausreiche und die zuständigen Behörden eine Zuteilung vornehmen müssten.

15 Die spanische Regierung betont, dass es sich bei der fraglichen Prüfung nicht um ein "Examen" handele, das die Bewerber bestehen müssten, sondern um ein Zuteilungsverfahren für eine begrenzte Zahl verfügbarer Plätze. Beim MIR-Auswahlverfahren werde nicht zwischen "Bestehen" und "Nichtbestehen" unterschieden; die Zuteilung der verfügbaren Plätze erfolge vielmehr in absteigender Reihenfolge anhand der von den Bewerbern in dem Verfahren erzielten Gesamtnoten unter Berücksichtigung der von den Betroffenen bei der Antragstellung angegebenen Priorität. Das Auswahlverfahren stelle also ein objektives Verfahren auf der Grundlage der Verdienste und der Fähigkeiten der Bewerber dar. Die Verdienste würden durch eine Bewertung der medizinischen Hochschulausbildung nach einem standardisierten Maßstab festgestellt, während die Fähigkeiten durch eine Prüfung der für einen Medizinabschluss erforderlichen allgemeinen Kenntnisse ermittelt würden.

16 Außerdem werde die Teilnahme am MIR-Auswahlverfahren nicht in allen Fällen vorausgesetzt, da insbesondere nach Artikel 12a Absatz 4 des Königlichen Dekrets 1691/1989 in der geänderten Fassung diejenigen Bewerber von der Prüfung ausgenommen seien, die nachwiesen, dass sie für den Zugang zu der in ihrem Herkunftsstaat abgeleisteten Weiterbildung ein nationales Auswahlverfahren bestanden hätten.

17 Folgte man der extrem weiten Auslegung der Kommission, so würde das spanische System des Zugangs zur fachärztlichen Weiterbildung erheblich beeinträchtigt und die Bewerber für eine Weiterbildung in Spanien würden ermutigt oder veranlasst, im Ausland in möglichst kurzer Zeit und nach ihren eigenen Vorstellungen eine Weiterbildung aufzunehmen, um in Spanien unter Umgehung der normalen Zugangsregeln einen Anspruch auf ergänzende Weiterbildung zu erhalten. Ein solches Vorgehen sei als Gesetzesumgehung anzusehen.

Würdigung durch den Gerichtshof

18 Artikel 8 der Richtlinie 93/16 ist Bestandteil der gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen zur Erleichterung der beruflichen Mobilität der Ärzte, die Gemeinschaftsangehörige sind und eine fachärztliche Weiterbildung absolviert haben.

19 Wie sich aus Artikel 57 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 1 EG) ergibt, sollen Richtlinien wie die Richtlinie 93/16 die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten durch die Aufstellung von gemeinsamen Regeln und Kriterien erleichtern, die so weit wie möglich die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zulassen.

20 Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/16 sieht daher vor, dass die Betroffenen im Aufnahmestaat ein neues Diplom erhalten, nachdem sie gegebenenfalls eine ergänzende Weiterbildung absolviert haben. Aufgrund dieses Diploms können sie dann im Aufnahmestaat auf dem betreffenden Fachgebiet tätig werden. Nach Artikel 8 Absatz 2 ist der Aufnahmestaat verpflichtet, bei der Entscheidung über die erforderliche ergänzende Weiterbildung die einschlägige berufliche Qualifikation des Betroffenen nach Grundsätzen zu berücksichtigen, die denen entsprechen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen entwickelt wurden.

21 Nach dieser Rechtsprechung, die in ihren Grundsätzen auf das Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 16) zurückgeht, müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufes verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (zuletzt Urteil vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-31/00, Dreessen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

22 Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie auf die einschlägige Berufserfahrung des Betroffenen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworben wurden, und wird auch durch den Erlass von Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen nicht in Frage gestellt (Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-238/98, Hocsman, Slg. 2000, I-6623, Randnrn. 23 und 31).

23 Vor diesem Hintergrund besteht der Hauptzweck von Richtlinien wie der Richtlinie 93/16 darin, für bestimmte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise Systeme der automatischen und unbedingten Anerkennung einzuführen.

24 Für den Arztberuf sieht die Richtlinie 93/16 vor, dass jeder Mitgliedstaat bestimmte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Gemeinschaftsangehörigen unter den in der Richtlinie festgesetzten Bedingungen ausstellen, anerkennt und ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der ärztlichen Tätigkeiten verleiht wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

25 Wegen der automatischen und unbedingten Wirkung, die für diese Systeme der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen kennzeichnend ist, und weil sich im Voraus mit Sicherheit feststellen lässt, ob ein bestimmtes Diplom in den anderen Mitgliedstaaten Zugang zu dem entsprechenden Beruf gewährt, sind diese Systeme für die Betroffenen in den meisten Fällen günstiger als die Anwendung der Grundsätze, die in der in den Randnummern 21 und 22 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung entwickelt wurden. Diese Rechtsprechung behält jedoch eine unbestreitbare Bedeutung für Sachverhalte, die nicht von den Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erfasst werden (vgl. Urteil Hocsman, Randnr. 34).

26 In diesem allgemeinen Zusammenhang unterscheidet die Richtlinie 93/16 drei Fälle in Bezug auf die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Ärzten, die Gemeinschaftsangehörige sind und eine fachärztliche Weiterbildung absolviert haben.

27 Der erste Fall betrifft zuwandernde Ärzte, die über Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise auf einem Gebiet verfügen, das zu den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebieten gehört und in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/16 aufgeführt ist. Nach Artikel 4 der Richtlinie werden diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in allen Mitgliedstaaten automatisch und unbedingt anerkannt.

28 Die zweite Fallgruppe bezieht sich auf zuwandernde Ärzte, die über Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise auf einem Gebiet verfügen, das zwar nicht zu den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Fachgebieten gehört, jedoch in der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 93/16 aufgeführten Liste der zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eigenen Fachgebiete genannt ist. Nach Artikel 6 der Richtlinie werden solche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in den betreffenden Mitgliedstaaten - jedoch nur in diesen - automatisch und unbedingt anerkannt.

29 Die dritte Fallgruppe erfasst zuwandernde Ärzte, die in einem Mitgliedstaat eine Facharzttätigkeit ausüben wollen und im Rahmen einer ärztlichen Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise erworben haben, die keinen Zugang zu der betreffenden Facharzttätigkeit im Aufnahmestaat gemäß Artikel 4 oder 6 der Richtlinie 93/16 eröffnen. In einem solchen Fall soll Artikel 8 der Richtlinie diesen Ärzten die Freizügigkeit erleichtern, indem er es ihnen ermöglicht, im Aufnahmestaat nach den nationalen Bestimmungen dieses Staates die für die Ausübung der betreffenden Facharzttätigkeit erforderliche Weiterbildung durchzuführen.

30 Artikel 8 der Richtlinie 93/16 gilt daher erstens für die Fachgebiete, die zwar sowohl im Aufnahmestaat als auch im Heimat- oder Herkunftsstaat anerkannt sind, jedoch - aus welchen Gründen auch immer - nicht in die Listen der Artikel 5 und 7 der Richtlinie aufgenommen wurden.

31 Zweitens gilt Artikel 8 der Richtlinie 93/16 für fachärztliche Weiterbildungen auf Gebieten, die im Heimat- oder Herkunftsstaat zwar nicht als eigene ärztliche Fachgebiete betrachtet werden, jedoch in diesem Staat Zugang zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gewähren, die im Aufnahmestaat eine Facharzttätigkeit darstellt.

32 Eine solche Situation besteht beispielsweise bei der Kardiologie, die in den meisten Mitgliedstaaten als ärztliches Fachgebiet gilt, jedoch in einigen Mitgliedstaaten als Teilgebiet der Inneren Medizin angesehen wird, so dass ein Diplom als "Facharzt für Innere Medizin - Teilgebiet Kardiologie" nicht unter die automatische und unbedingte Anerkennung nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie 93/16 fallen kann (in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-16/99, Erpelding, Slg. 2000, I-6821, Randnr. 27).

33 Artikel 8 der Richtlinie 93/16 ist drittens anwendbar, wenn der zuwandernde Arzt über ein Diplom auf einem Fachgebiet verfügt, für das im Aufnahmestaat kein entsprechendes, sondern nur ein verwandtes Fachgebiet besteht, so dass für die Ausübung dieser verwandten Facharzttätigkeit im Aufnahmestaat eine ergänzende Weiterbildung erforderlich ist.

34 Artikel 8 der Richtlinie 93/16 ist daher so auszulegen, dass er Fälle erfasst, in denen zuwandernde Ärzte über fachärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige fachärztliche Befähigungsnachweise verfügen, die zwar nicht unter die automatische und unbedingte Anerkennung nach der Richtlinie 93/16 fallen, jedoch dem betroffenen Arzt in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ermöglichen, die in einem gewissen Umfang, wenn auch nicht formell, der Facharzttätigkeit entspricht, die er im Aufnahmestaat ausüben will.

35 Das Königreich Spanien verweist auf die Möglichkeit einer Umgehung seines Verfahrens für den Zugang zur medizinischen Weiterbildung, wenn Artikel 8 der Richtlinie 93/16 in dem Sinne ausgelegt würde, dass er auch zuwandernde Ärzte mit fachärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweisen erfasst, die nur auf einer sehr kurzen Weiterbildung beruhen und im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht den Zugang zu einer Facharzttätigkeit eröffnen. Eine solche Auslegung würde insbesondere dazu führen, dass die spanischen Ärzte das MIR-Auswahlverfahren umgehen könnten, indem sie eine sehr kurze Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten.

36 Die Kommission räumt ein, dass das Bestreben berechtigt sei, ein solches Umgehungsmanöver zu verhindern. Sie hält jedoch daran fest, dass es weder erforderlich noch verhältnismäßig sei, zuwandernde Ärzte, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat eine vollständige fachärztliche Weiterbildung absolviert hätten, zur Teilnahme am MIR-Auswahlverfahren zu zwingen.

37 Insoweit ergibt sich aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, dass das Königreich Spanien grundsätzlich alle zuwandernden Ärzte unter den gleichen Bedingungen wie Ärzte, die erstmals eine Weiterbildung für den Erwerb eines fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises aufnehmen möchten, zur Teilnahme am MIR-Auswahlverfahren zwingt. Dass die spanischen Behörden Bewerber, die nachweisen können, dass sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an einem vergleichbaren Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben, in der Praxis von der Teilnahme am MIR-Auswahlverfahren befreien, bestätigt nur die Existenz einer Regel, nach der alle zuwandernden Ärzte grundsätzlich zur Teilnahme an diesem Auswahlverfahren verpflichtet sind.

38 Im Übrigen bestreitet die spanische Regierung nicht das Vorbringen der Kommission, wonach die Ausgestaltung des MIR-Auswahlverfahrens den zuwandernden Ärzten keine Gewähr für einen Zugang zu der ergänzenden Weiterbildung auf dem betreffenden Fachgebiet bietet.

39 Zwar kann der Aufnahmestaat in den Fällen, in denen Artikel 8 der Richtlinie 93/16 anwendbar ist, die Ausstellung des von dem zuwandernden Arzt beantragten Diploms grundsätzlich von der Teilnahme an einer ergänzenden Weiterbildung abhängig machen. Aus Artikel 8 Absatz 3 geht jedoch hervor, dass sich die ergänzende Weiterbildung nur auf solche Gebiete erstrecken darf, die nach dem nationalen Recht des Aufnahmestaats nicht bereits von den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des zuwandernden Arztes erfasst sind.

40 Der Aufnahmestaat darf daher weder die dem zuwandernden Arzt auferlegte ergänzende Weiterbildung auf zusätzliche Gebiete ausdehnen noch den zuwandernden Arzt denselben Zugangsbedingungen unterwerfen wie einen Arzt, der erstmals eine Weiterbildung für den Erwerb eines fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises aufnehmen möchte.

41 Somit ist festzustellen, dass das Königreich Spanien Artikel 8 der Richtlinie 93/16 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, so dass die erste Rüge der Kommission begründet ist.

Zur zweiten Rüge: Fehlende Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie 93/16

Vorbringen der Parteien

42 Die zweite Rüge der Kommission geht dahin, dass das Königreich Spanien Artikel 18 der Richtlinie 93/16 nicht umgesetzt habe, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.

43 Aus Artikel 5 des Real Decreto 63/1995 vom 20. Januar 1995 gehe hervor, dass "vorbehaltlich der Regelungen in internationalen Übereinkommen" nur die von Einrichtungen des nationalen spanischen Gesundheitssystems erbrachten Leistungen unter die Kostenübernahme durch die Sozialversicherung fielen. Der spanischen Regelung lasse sich nicht entnehmen, ob der Begriff "internationale Übereinkommen" auch den EG-Vertrag erfasse, und, wenn das der Fall sei, wie bei einer einzelnen Dienstleistung, die ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Arzt in Spanien erbringe, die Kostenübernahme durch die spanischen Sozialversicherungsträger erfolgen solle. Beim gegenwärtigen Stand des spanischen Rechts könnten in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Ärzte, abgesehen von Notfällen, in Spanien keine erstattungsfähigen Dienstleistungen erbringen.

44 Die spanische Regierung macht geltend, Artikel 18 der Richtlinie 93/16 sei nicht umgesetzt worden, weil die Mitgliedstaaten diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur dann in nationales Recht umzusetzen hätten, wenn die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit im Aufnahmestaat als Voraussetzung für die Abrechnung von Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten mit einem Versicherer verlangt werde. In Spanien werde eine solche Mitgliedschaft jedoch nicht vorausgesetzt. Daher sei es auch nicht erforderlich, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von dieser Voraussetzung zu befreien.

45 Die spanische Regierung trägt weiter vor, die Kommission vermenge das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr, das die Ärzte, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten seien, in Spanien besäßen, mit den Rechten der Versicherten des spanischen Sozialversicherungssystems. Nähmen diese das nationale Gesundheitssystem in Anspruch, so würden die Behandlungskosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen. Entschieden sie sich dagegen für eine Behandlung außerhalb dieses Systems, so müssten sie die Kosten dafür selbst und ohne jede Beteiligung der Sozialversicherung tragen. Eine Kostenerstattung erfolge nur bei medizinischen Notfallleistungen, die außerhalb des nationalen Gesundheitssystems erbracht würden, wenn festgestellt worden sei, dass die Inanspruchnahme der Leistungen dieses Systems nicht rechtzeitig möglich gewesen sei und keine zweckentfremdete und missbräuchliche Ausnutzung der Ausnahmeregelung vorgelegen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

46 Artikel 18 der Richtlinie 93/16 gehört zu Teil B, "Besondere Bestimmungen betreffend den Dienstleistungsverkehr", des Kapitels VI, "Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr des Arztes".

47 Die beiden Artikel in Teil B befreien die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die medizinische Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, von bestimmten Voraussetzungen, die in diesem Staat möglicherweise für die dort niedergelassenen Ärzte gelten.

48 So werden diese Ärzte durch Artikel 17 der Richtlinie 93/16 grundsätzlich von der Voraussetzung einer Genehmigung oder der Eintragung der Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft für die Aufnahme oder Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Mitgliedstaat der Dienstleistung befreit.

49 Der Zweck dieser Regelung ergibt sich aus der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie 93/16, wonach im Fall einer Dienstleistung auf das Erfordernis der Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften, die an sich mit der festen und dauerhaften Tätigkeit im Aufnahmestaat verbunden ist, verzichtet werden muss, da ein solches Erfordernis zweifellos eine Behinderung für den Dienstleistungserbringer darstellen würde, der seine Tätigkeit nur vorübergehend ausübt.

50 Nach derselben Begründungserwägung ist, um in diesen Fällen die Einhaltung der Berufsordnung sicherzustellen, über die diese Berufsverbände oder -körperschaften zu wachen haben, vorzusehen, dass von dem Begünstigten eine Anzeige bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats über die Dienstleistung verlangt werden kann.

51 Artikel 18 der Richtlinie 93/16 befreit die Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, im Fall der Erbringung von Dienstleistungen, für die der Begünstigte den Ort wechseln muss, von einem weiteren, im nationalen Recht des Mitgliedstaats der Dienstleistung möglicherweise vorgesehenen Erfordernis, nämlich dem der Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung für die Abrechnung von Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten mit einem Versicherer in diesem Mitgliedstaat.

52 Dagegen bezweckt weder Artikel 18 der Richtlinie 93/16 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Richtlinie die vollständige Beseitigung der in den Mitgliedstaaten möglicherweise bestehenden Hindernisse für die Erstattung medizinischer Leistungen durch einen Sozialversicherungsträger, dem der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arzt nicht angehört.

53 Wie die Generalanwältin in Nummer 101 ihrer Schlussanträge ausführt, würde dies über den Rahmen einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen hinausgehen und stuende auch nicht im Einklang mit der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung der Richtlinie 93/16, wonach die Richtlinie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres eigenen Sozialversicherungssystems nicht berührt.

54 Jede Feststellung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie 93/16 setzt daher voraus, dass nach dem nationalen Recht zur Abrechnung von Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten mit einem Versicherer die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt wird und dass der betreffende Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen im Fall der Erbringung von Dienstleistungen, für die der Begünstigte den Ort wechseln muss, nicht von diesem Erfordernis befreit hat.

55 Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Argument der spanischen Regierung, dass eine solche Mitgliedschaft in Spanien nicht erforderlich sei, nicht widerlegt. Das Vorbringen der Kommission vor dem Gerichtshof konzentrierte sich im Wesentlichen auf die Problematik der Erstattung medizinischer Leistungen, die in Spanien von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Ärzten erbracht werden, durch das spanische Gesundheitssystem.

56 Diese Problematik ist jedoch von der Frage zu unterscheiden, von welcher Mitgliedschaft diese Ärzte durch Artikel 18 der Richtlinie 93/16 befreit werden. Wie in Randnummer 53 des vorliegenden Urteils festgestellt, überschreitet sie den Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie und damit auch den der vorliegenden Vertragsverletzungsklage wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung einer Richtlinie.

57 Die zweite Rüge hat sich somit als unbegründet erwiesen und ist folglich zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Kommission und das Königreich Spanien mit ihrem Vorbringen teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, haben sie ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise verstoßen, dass es Artikel 8 dieser Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß umgesetzt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück