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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: C-233/98
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 222/77/EWG, Verordnung Nr. 474/90/EWG, Verordnung Nr. 1062/87/EWG, Verordnung Nr. 1429/90/EWG
Vorschriften:
Verordnung Nr. 222/77/EWG | |
Verordnung Nr. 474/90/EWG | |
Verordnung Nr. 1062/87/EWG | |
Verordnung Nr. 1429/90/EWG |
1 Nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der durch die Verordnung Nr. 474/90 im Hinblick auf die Aufhebung der Abgabe des Grenzuebergangsscheins beim Überschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 ist der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte, daß dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, und der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.
2 Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 474/90 ist in einem Fall, in dem der Abgangsmitgliedstaat die auf den zum Versandverfahren abgefertigten Waren ruhenden Abgaben erhoben hat, obwohl dem Hauptverpflichteten keine Frist gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 für die Erbringung des Nachweises, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, gewährt worden war, nicht anzuwenden; in diesem Fall ist die Erstattung der nicht ordnungsgemäß erhobenen Abgaben nicht von der Voraussetzung abhängig, daß die vom Hauptverpflichteten geschuldeten Abgaben in dem Mitgliedstaat, in dem der Ort der Zuwiderhandlung liegt, entrichtet worden sind.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. Oktober 1999. - Hauptzollamt Neubrandenburg gegen Lensing & Brockhausen GmbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Erhebung von Abgaben - Zuständiger Staat. - Rechtssache C-233/98.
Entscheidungsgründe:
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 28. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. 1977, L 38, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 im Hinblick auf die Aufhebung der Abgabe des Grenzuebergangsscheins beim Überschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft geänderten Fassung (ABl. L 51, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 222/77) und des Artikels 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 107, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990 (ABl. L 137, S. 21; im folgenden: Verordnung Nr. 1062/87) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Zollagentur Lensing & Brockhausen GmbH (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Neubrandenburg (im folgenden: Hauptzollamt) über die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
3 Die Klägerin ließ am 8. Juli 1992 vom Hauptzollamt eine Sendung mit Stahlprofilen aus Polen zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. Im Versandschein "T 1" waren als Empfängerin die Firma Ateliers Metalgroup in Marcinelle (Belgien) und als Bestimmungszollstelle Charleroi (Belgien) angegeben.
4 Das Ende der Frist für die Wiedergestellung der Sendung wurde auf den 16. Juli 1992 festgesetzt. Mit Schreiben vom 22. Januar 1993 teilte das Hauptzollamt der Klägerin mit, daß das Versandverfahren nicht erledigt sei, und bat sie um Mithilfe bei der Aufklärung. Eine am 3. Mai 1993 an die Bestimmungszollstelle versandte Suchanzeige blieb erfolglos. Nachdem die Bestimmungszollstelle auch auf ein am 12. Oktober 1994 versandtes Mahnschreiben nicht reagiert hatte, erließ das Hauptzollamt am 19. Januar 1995 einen Steuerbescheid über Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
5 Am 5. Februar 1995 legte die Klägerin Einspruch ein und berief sich zum Nachweis dafür, daß die Firma Ateliers Metalgroup die Stahlprofile erhalten und bezahlt habe, auf einen CMR-Frachtbrief.
6 Mit Schreiben vom 6. September 1995 bestätigten die belgischen Behörden, daß die Sendung nicht der Bestimmungszollstelle wiedergestellt worden sei, und verwiesen auf eine Stellungnahme der Firma Ateliers Metalgroup, wonach die betreffenden Waren an die Firma DVL Industries geliefert worden seien. Nach den vorliegenden Informationen sei es den belgischen Behörden unmöglich, festzustellen, ob die auf dem Versandschein aufgeführten Waren tatsächlich zollamtlich abgefertigt worden seien. Die DVL Industries sei inzwischen bankrott.
7 Mit Einspruchsentscheidung der deutschen Behörden vom 2. Januar 1996 wurden der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer auf insgesamt 6 544,90 DM herabgesetzt; im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
8 Mit ihrer beim Finanzgericht erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, daß die Firma Ateliers Metalgroup die Ware am 9. Juli 1992, also innerhalb der Wiedergestellungsfrist, empfangen habe, wie aus dem CMR-Frachtbrief hervorgehe. Daher sei für die Beitreibung der Abgaben ausschließlich der Mitgliedstaat zuständig, bei dem der Ort der Zuwiderhandlung festgestellt worden sei; daß die belgischen Zollbehörden diese Abgaben bei der Empfängerfirma nicht beitreiben könnten, sei unbeachtlich. Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, daß es Sache der belgischen Zollbehörden und nicht der deutschen Verwaltung sei, die Zahlung der Abgaben zu verlangen.
9 Das Hauptzollamt machte mit seiner Revision zum Bundesfinanzhof insbesondere geltend, daß die in Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 geregelten Erstattungsvoraussetzungen nicht vorlägen.
10 Nach Artikel 36 der Verordnung Nr. 222/77 bestimmt sich, welcher Staat für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, wenn im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens Zuwiderhandlungen begangen worden sind. Nach Absatz 1 werden, wenn "in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind,... hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben".
11 Für den Fall, daß der Ort der Zuwiderhandlung nicht feststeht, enthalten die Absätze 2 und 3 eine Reihe von Vermutungen zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten.
12 Artikel 36 Absatz 3 bestimmt:
"Wenn die Sendung nicht der Bestimmungszollstelle gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, gilt diese Zuwiderhandlung
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangszollstelle gehört, oder
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle in der Gemeinschaft gehört und bei der ein Grenzuebergangsschein abgegeben wurde,
es sei denn, den zuständigen Behörden wird innerhalb einer noch festzulegenden Frist glaubhaft nachgewiesen, daß das Versandverfahren ordnungsgemäß verlaufen ist, bzw. der Nachweis geliefert, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.
Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht und gilt diese Zuwiderhandlung weiterhin als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im Sinne von Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.
Wird vor Ablauf der Dreijahresfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1, der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so erhebt dieser Mitgliedstaat entsprechend seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Unterabsatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben wurden). Sobald diese Erhebung nachweislich erfolgt ist, werden die ursprünglich erhobenen Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben wurden) erstattet.
..."
13 Der Bundesfinanzhof hat Zweifel an der Auslegung des Artikels 36 der Verordnung Nr. 222/77 in Verbindung mit Artikel 11a der Verordnung Nr. 1062/87.
14 Der letztgenannte Artikel, der das Verfahren festlegt, das zu befolgen ist, wenn eine Sendung nicht der Bestimmungszollstelle gestellt wurde, lautet:
"(1) Wird eine Sendung der Bestimmungszollstelle nicht gestellt und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt dies die Abgangszollstelle dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich und spätestens vor Ablauf des elften Monats gerechnet vom Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.
(2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung muß insbesondere die Frist angeben, innerhalb derer bei der Abgangszollstelle den zuständigen Behörden gegenüber der Nachweis der ordnungsgemässen Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis glaubhaft zu erbringen ist, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.
Diese Frist beträgt 3 Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat die betreffenden Zölle und sonstigen Abgaben."
15 Das nationale Gericht stellt in seinem Vorlagebeschluß fest, daß die Abgangszollstelle dem Hauptverpflichteten keine Frist gemäß Artikel 11a der Verordnung Nr. 1062/87 gesetzt habe, innerhalb deren der Nachweis der ordnungsgemässen Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis zu erbringen gewesen sei, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden sei.
16 Die Verordnung Nr. 222/77 ist zwar durch Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 262, S. 1) aufgehoben worden; das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versandverfahren wurde aber 1992 begonnen, bevor die Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2726/90 die Übergangsbestimmungen erlassen hatte, die für vor dem 1. Januar 1993 begonnene gemeinschaftliche Versandverfahren gelten. Diese Bestimmungen waren Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 132, S. 1), die am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist.
17 Nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1214/92 werden "Beförderungen", die in Anwendung der Verordnungen Nrn. 222/77 und 1062/87 "spätestens am letzten Tag vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung begonnen haben,... nach diesem Zeitpunkt gemäß derselben Verordnung fortgesetzt".
18 Der Bundesfinanzhof hält es für ungeklärt, welche Folgen sich aus der Nichteinhaltung des Verfahrens nach Artikel 11a der Verordnung Nr. 1062/87 ergeben, insbesondere wenn die Eingangsabgaben in dem Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung - wie später nachgewiesen werde - begangen worden sei, wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten; daher hat er dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 in Verbindung mit Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 dahin auszulegen, daß der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, wenn im Falle der Nichtwiedergestellung der Sendung bei der Bestimmungszollstelle dem Hauptverpflichteten zuvor die in Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 vorgeschriebene Frist von drei Monaten gesetzt worden ist und dieser den in derselben Vorschrift vorgeschriebenen Nachweis nicht erbracht hat?
2. Für den Fall, daß die Frage zu 1 bejaht wird: Ist Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 dahin auszulegen, daß er auch in einem Fall, in dem eine Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ohne Fristsetzung gemäß Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 die auf den zum Versandverfahren abgefertigten Waren ruhenden Abgaben erhoben hat, mit der Folge anzuwenden ist, daß der Abgangsmitgliedstaat die unzuständigkeitshalber festgesetzten und erhobenen Abgaben nur erstatten darf, wenn nachgewiesen wird, daß der Mitgliedstaat, in dem der Ort der Zuwiderhandlung tatsächlich liegt, die Abgaben erhoben hat? Ist gegebenenfalls ein Unterschied zwischen den als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen und anderen (nationalen) Abgaben zu machen?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
19 Die Klägerin bezweifelt die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen für das Ausgangsverfahren. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 222/77 und nicht nach den Vorschriften zu beurteilen, auf die sich die Vorlagefragen bezögen.
20 Artikel 36 Absatz 1 regele den Fall, daß es zu einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des gemeinschaftlichen Versandverfahrens gekommen sei und der Mitgliedstaat, in dem sie begangen worden sei, bekannt sei, während Artikel 36 Absatz 3 den Fall einer Zuwiderhandlung regele, bei der nicht bekannt sei, in welchem Staat sie begangen worden sei. Im Ausgangsverfahren könne die Zuwiderhandlung aber nur in Belgien begangen worden sein; daher sei Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 222/77 anzuwenden.
21 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie der Generalanwalt in Nummer 19 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erfasst Artikel 36 Absatz 3 die Fälle, in denen - wie im Ausgangsverfahren - der Ort der Zuwiderhandlung den zuständigen Behörden in dem Zeitpunkt, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, unbekannt ist, auch wenn der Ort später ermittelt werden konnte.
22 Daher sind die Vorlagefragen zu beantworten.
Zur ersten Frage
23 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der Abgangsmitgliedstaat nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 in Verbindung mit Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte, daß dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, und der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.
24 Nach Ansicht der Klägerin, der dänischen Regierung und der Kommission ist diese Frage sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des Artikels 36 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 222/77 in Verbindung mit Artikel 11a der Verordnung Nr. 1062/87 zu bejahen.
25 Danach könne diese Vorschrift das Tätigwerden des Abgangsmitgliedstaats im Ausgangsverfahren nicht rechtfertigen, da dessen zuständige Behörden den Hauptverpflichteten nicht aufgefordert hätten, innerhalb der Dreimonatsfrist den Ort der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Die deutschen Zollbehörden seien daher zur Erhebung der Eingangsabgaben nicht befugt gewesen.
26 Die deutsche Regierung vertritt dagegen die Auffassung, daß die Einhaltung der Dreimonatsfrist des Artikels 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 keine zwingende Voraussetzung für die Vermutung, daß der Ort der Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liege, und damit auch für die Zuständigkeit dieses Staates sei. Jede andere Auslegung hätte zur Folge, daß bei fehlender Fristsetzung überhaupt kein Mitgliedstaat für die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben zuständig sei und deshalb die Abgabenerhebung insgesamt unterbleibe, obwohl das Vorliegen einer Zuwiderhandlung feststehe; dies entspreche nicht dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers.
27 Wenn die Sendung nicht der Bestimmungszollstelle gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, gilt die Zuwiderhandlung nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangszollstelle gehört, es sei denn, es wird "innerhalb einer noch festzulegenden Frist" nachgewiesen, daß das Versandverfahren ordnungsgemäß verlaufen ist, bzw. der Nachweis geliefert, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.
28 Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 bestimmt dazu, daß die Mitteilung der Abgangszollstelle an den Hauptverpflichteten "insbesondere die Frist angeben [muß], innerhalb derer bei der Abgangszollstelle... der Nachweis der ordnungsgemässen Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis... zu erbringen ist, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist", und daß "diese Frist... 3 Monate [beträgt]".
29 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut sowohl des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 als auch des Artikels 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87, daß die Mitteilung der Frist, innerhalb deren der Hauptverpflichtete den Nachweis namentlich des Ortes der Zuwiderhandlung erbringen kann, durch die Abgangszollstelle zwingend vorgeschrieben ist.
30 Ausserdem ermöglicht es dieses Erfordernis, den Hauptverpflichteten dazu zu bewegen, innerhalb einer Ausschlußfrist die Beweismittel vorzulegen, über die er gegebenenfalls verfügt; das liegt im Interesse der zuegigen Bestimmung des Staates, der unter den in Artikel 36 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 222/77 genannten Umständen für die Erhebung der Abgaben zuständig ist.
31 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß der Abgangsmitgliedstaat nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 in Verbindung mit Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte, daß dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, und der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.
Zur zweiten Frage
32 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 in einem Fall anzuwenden ist, in dem der Abgangsmitgliedstaat die auf den zum Versandverfahren abgefertigten Waren ruhenden Abgaben erhoben hat, obwohl dem Hauptverpflichteten keine Frist gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 für die Erbringung des Nachweises, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, gewährt worden war, und ob in diesem Fall die Erstattung der nicht ordnungsgemäß erhobenen Abgaben von der Voraussetzung abhängig ist, daß die vom Hauptverpflichteten geschuldeten Abgaben in dem Mitgliedstaat, in dem der Ort der Zuwiderhandlung liegt, entrichtet worden sind.
33 Wird vor Ablauf der Dreijahresfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1, der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so wird nach Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 dieser Staat für die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben mit Ausnahme derjenigen zuständig, die als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben wurden. Sobald diese Erhebung nachweislich erfolgt ist, werden die Zölle und anderen Abgaben, die ursprünglich nach der Zuständigkeitsvermutung zugunsten des Mitgliedstaats, zu dem die Abgangszollstelle gehört, erhoben worden sind, mit Ausnahme derjenigen erstattet, die als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben wurden.
34 Im Ausgangsverfahren ergibt sich aus den Akten, daß die Klägerin innerhalb dieser Frist den Nachweis erbracht hat, daß die Zuwiderhandlung in Belgien begangen worden war, so daß dieser Mitgliedstaat für die Erhebung der für die Waren geltenden Eingangsabgaben jedenfalls letztlich allein zuständig geworden ist.
35 Nach Ansicht der deutschen Regierung ist der Abgangsmitgliedstaat, der Eingangsabgaben erhoben hat, obwohl dem Hauptverpflichteten die in Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 genannte Frist nicht mitgeteilt worden ist, berechtigt, die Erstattung der Abgaben zu verweigern, bis der Hauptverpflichtete den Nachweis liefert, daß die Abgaben im zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich erhoben worden sind.
36 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 ist, wie sich implizit aus seinem Wortlaut ergibt, nur anwendbar, wenn die Behörden des Abgangsmitgliedstaats zur Erhebung der Zölle und anderen Abgaben befugt sind. Aus der Antwort auf die erste Frage folgt aber, daß diese Behörden die Zuständigkeit für die Erhebung der für die Waren geltenden Eingangsabgaben nicht erworben haben, wenn sie dem Hauptverpflichteten die in Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 genannte Dreimonatsfrist nicht mitgeteilt haben. Sie können daher die Erstattung von Beträgen nicht verweigern, zu deren Erhebung sie nicht befugt waren; dabei ist, wie der Generalanwalt in den Nummern 70 und 71 seiner Schlussanträge ausführt, im übrigen kein Unterschied zwischen den als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen und anderen Abgaben zu machen.
37 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 in einem Fall, in dem der Abgangsmitgliedstaat die auf den zum Versandverfahren abgefertigten Waren ruhenden Abgaben erhoben hat, obwohl dem Hauptverpflichteten keine Frist gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 für die Erbringung des Nachweises, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, gewährt worden war, nicht anzuwenden ist und daß in diesem Fall die Erstattung der nicht ordnungsgemäß erhobenen Abgaben nicht von der Voraussetzung abhängig ist, daß die vom Hauptverpflichteten geschuldeten Abgaben in dem Mitgliedstaat, in dem der Ort der Zuwiderhandlung liegt, entrichtet worden sind.
Kostenentscheidung:
Kosten
38 Die Auslagen der deutschen und der dänischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 28. April 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 im Hinblick auf die Aufhebung der Abgabe des Grenzuebergangsscheins beim Überschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990 ist der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte, daß dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, und der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.
2. Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 474/90 ist in einem Fall, in dem der Abgangsmitgliedstaat die auf den zum Versandverfahren abgefertigten Waren ruhenden Abgaben erhoben hat, obwohl dem Hauptverpflichteten keine Frist gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 für die Erbringung des Nachweises, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, gewährt worden war, nicht anzuwenden; in diesem Fall ist die Erstattung der nicht ordnungsgemäß erhobenen Abgaben nicht von der Voraussetzung abhängig, daß die vom Hauptverpflichteten geschuldeten Abgaben in dem Mitgliedstaat, in dem der Ort der Zuwiderhandlung liegt, entrichtet worden sind.
Ende der Entscheidung
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