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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: C-233/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 2002. - Anklagemyndigheden gegen Tonny Haugsted Hansen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Københavns Byret - Dänemark. - Streichung. - Rechtssache C-233/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-233/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Byret Kopenhagen (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

Tonny Haugsted Hansen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5, 7, 9 und 18 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) sowie des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Byret Kopenhagen hat mit Beschluss vom 17. Juni 1999, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Juni 1999, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 5, 7, 9 und 18 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) sowie des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Mit Schreiben vom 14. Februar 2002, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Februar 2002, hat das Byret Kopenhagen dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Ersuchen zurücknehme.

3 Die vorliegende Rechtssache ist daher zu streichen.

4 Die Auslagen der dänischen und der niederländischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

Die Rechtssache C-233/99 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

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