Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: C-234/92 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 86/398/EWG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Entscheidung 86/398/EWG
EGV Art. 81
Verfahrensordnung Art. 62
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Daß der Gerichtshof durch einen früheren Beschluß eine Person als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer Partei zugelassen hat, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der betreffenden Streithilfe nicht entgegen.

2 Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.

Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit. Dem Gemeinschaftsrecht ist ein Zwischenzustand zwischen der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts und seiner Nichtigerklärung unbekannt.

Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsaktes der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

3 Nach den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

Soweit die Rügen eines Rechtsmittelführers die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen, der dem Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterbreitet worden ist, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.

Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag eines Beteiligten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

4 Einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn der betroffene Beteiligte sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die er nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

5 Das Gericht ist nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.

6 Für den Antrag eines Beteiligten vor dem Gerichtshof, eine Beweisaufnahme zur Klärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Kommission die Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist, ist in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum.

Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.

Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und über eventuelle Mängel der beim Gericht angefochtenen Entscheidung zu befinden.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juli 1999. - Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums. - Rechtssache C-234/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Shell International Chemical Company Ltd hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89 (Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, zugrunde.

3 Mehrere in der europäischen Petrochemieindustrie tätige Unternehmen erhoben beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1; nachstehend: Polypropylen-Entscheidung).

4 Gemäß den insoweit durch das Gericht bestätigten Feststellungen der Kommission wurde der Polypropylenmarkt vor 1977 von zehn Herstellern beliefert, von denen vier (Montedison SpA, Hoechst AG, Imperial Chemical Industries plc und die Rechtsmittelführerin; im folgenden: die grossen Vier) zusammen 64 % des Marktes innehatten. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente der Montedison SpA traten 1977 auf dem Markt neue Hersteller auf, was zu einem erheblichen Anwachsen der realen Produktionskapazität führte, ohne daß es dadurch zu einem entsprechenden Anstieg der Nachfrage kam. Dies hatte einen zwischen 1977 bei 60 % und 1983 bei 90 % liegenden Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge. Jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller verkaufte in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten.

5 Die Rechtsmittelführerin gehörte zu den Herstellern, die 1977 den Markt belieferten, und war einer der grossen Vier. Sie hatte am westeuropäischen Markt einen Anteil etwa zwischen 10,7 % und 11,7 %.

6 Im Anschluß an gleichzeitig in mehreren Unternehmen des Wirtschaftszweigs durchgeführte Nachprüfungen richtete die Kommission an mehrere Polyropylenhersteller Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Aus Randnummer 6 des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Kommission anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials zu der vorläufigen Auffassung gelangte, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) durch Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Die Kommission leitete deshalb ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein und übermittelte mehreren Unternehmen, darunter der Rechtsmittelführerin, die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Polypropylen-Entscheidung, mit der sie feststellte, daß die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen habe, indem sie zusammen mit anderen Unternehmen von Mitte 1977 bis mindestens November 1983 an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller

- miteinander Verbindung gehabt und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen getroffen hätten, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

- von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)Preise festgelegt hätten;

- verschiedene Maßnahmen getroffen hätten, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) u. a. durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

- gleichzeitige Preiserhöhungen vorgenommen hätten, um die besagten Ziele durchzusetzen;

- den Markt aufgeteilt hätten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt worden sei oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr gekommen sei, die Hersteller aufgefordert worden seien, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum (1981, 1982) einzuschränken (Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung).

8 Sodann verpflichtete die Kommission die verschiedenen betroffenen Unternehmen, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen und in Zukunft von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Ferner erlegte ihnen die Kommission auf, jedes Verfahren zum Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, abzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen (wie das Fides-System) unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt (Artikel 2 der Polypropylen-Entscheidung).

9 Gegen die Rechtsmittelführerin wurde eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 5 803 173 UKL festgesetzt (Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung).

10 Am 5. August 1986 hat die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben. Mit Beschluß vom 15. November 1989 verwies der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht.

11 Die Rechtsmittelführerin hat beim Gericht beantragt, die Polypropylen-Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, die gegen sie festgesetzte Geldbusse aufzuheben oder herabzusetzen, alle vom Gericht für zweckmässig erachteten Verfügungen und Maßnahmen zu treffen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12 Die Kommission hat beantragt, die Klage abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

13 Mit Schriftsatz, der am 6. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt, wegen der Erklärungen, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 27. Februar 1992, Slg. 1992, II-315; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichts) und auf einer Pressekonferenz abgegeben hat, die sie am 28. Februar 1992 nach Verkündung des Urteils in den vorgenannten Rechtssachen abhielt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.

Das angefochtene Urteil

14 In seiner Entscheidung über den in Randnummer 372 wiedergegebenen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht in Randnummer 373 festgestellt, daß es nach erneuter Anhörung des Generalanwalts es nicht für angezeigt halte, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und, wie von der Rechtsmittelführerin beantragt, eine Beweisaufnahme anzuordnen.

15 In Randnummer 374 hat das Gericht ausgeführt:

"Es ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315) als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Das Gericht stellt fest, daß ein Rechtsakt, der zugestellt und veröffentlicht worden ist, als gültig anzusehen ist. Es ist daher Sache desjenigen, der die formelle Gültigkeit eines Rechtsakts anzweifelt oder sich auf dessen Inexistenz beruft, dem Gericht Gründe vorzutragen, die den Anschein der Gültigkeit des förmlich zugestellten und veröffentlichten Rechtsakts in Frage stellen. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen in dieser Rechtssache keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Annahme stützen könnten, daß die zugestellte und veröffentlichte Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen worden sei. Insbesondere haben die Klägerinnen im Gegensatz zu den PVC-Verfahren (Urteil vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, a. a. O., Randnrn. 32 ff.) im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts durch eine Abänderung des Wortlauts der Entscheidung nach der Sitzung der Kommissionsmitglieder, in der sie erlassen worden ist, verletzt worden ist."

16 Das Gericht hat Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, daß die Rechtsmittelführerin nach September 1983 und zu Beginn der Preisinitiative von Januar bis Mai 1981 an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, und es hat demgemäß die in Artikel 3 dieser Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbusse auf 8 100 000 ECU bzw. 5 222 855,7 UKL herabgesetzt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission sowie dieser ein Drittel ihrer eigenen Kosten auferlegt.

Das Rechtsmittel

17 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, insbesondere soweit das Gericht es abgelehnt hat,

- die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und/oder

- gemäß ihrem am 6. März 1992 eingereichten Antrag eine Beweisaufnahme anzuordnen, und

- wegen fehlender Zuständigkeit und/oder Verletzung wesentlicher Formvorschriften die Inexistenz der vermeintlichen Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären,

- die Sache zur Entscheidung gemäß dem Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen und

- jede weitere Beweisaufnahme oder prozeßleitende Maßnahme anzuordnen, die der Gerichtshof für angemessen hält, sowie

- der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

18 Mit Beschluß des Gerichtshofes vom 30. September 1992 ist die DSM NV (im folgenden auch: DSM) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen worden. Die Streithelferin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;

- unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber ihr selbst, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Sache zur Entscheidung darüber, ob die Polypropylen-Entscheidung inexistent ist oder ob sie für nichtig zu erklären ist, an das Gericht zurückzuverweisen und

- der Kommission auf jeden Fall die Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Gerichtshof als auch für das Verfahren vor dem Gericht einschließlich der ihr für die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel, soweit es die Feststellung des Gerichts betrifft, daß die Rechtsmittelführerin keinen Beweis für Änderungen der Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß erbracht habe, für unzulässig und im übrigen für unbegründet zu erklären;

- hilfsweise, das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen;

- die Streithilfe insgesamt als unzulässig zurückzuweisen;

- hilfsweise, den Antrag der Streithelferin, der dahin geht, unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber der Streithelferin, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären, als unzulässig und die Streithilfe im übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- weiter hilfsweise, die Streithilfe als unbegründet zurückzuweisen;

- DSM auf jeden Fall die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

20 Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Rechtsmittelführerin die Unzuständigkeit, Verfahrensfehler und die Verletzung des Gemeinschaftsrechts jeweils im Zusammenhang mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme im Hinblick auf eventuelle Mängel des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung, die zu deren Inexistenz oder Nichtigerklärung geführt hätten.

21 Auf Antrag der Kommission ist ungeachtet des Widerspruchs der Rechtsmittelführerin das Verfahren durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. Juli 1992 bis zum 15. September 1994 zur Prüfung der Konsequenzen ausgesetzt worden, die aus dem Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichtshofes), das auf das Rechtsmittel gegen das PVC-Urteil des Gerichts ergangen ist, zu ziehen sind.

Zur Zulässigkeit der Streithilfe

22 Die Kommission vertritt die Ansicht, der Streithilfeantrag von DSM sei für unzulässig zu erklären. DSM habe nämlich erklärt, daß sie als Streithelferin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils gegenüber der Rechtsmittelführerin habe. Nach Ansicht der Kommission kann die Nichtigerklärung nicht allen einzelnen Adressaten einer Entscheidung zugute kommen, sondern nur denjenigen, die eine dahin gehende Klage erhoben haben; gerade dies sei einer der Unterschiede zwischen der Nichtigerklärung eines Rechtsakts und seiner Inexistenz. Durch eine Leugnung dieses Unterschieds würde den Fristen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage jede Verbindlichkeit genommen. Die Streithelferin könne sich somit nicht auf eine eventuelle Nichtigerklärung berufen, da sie selbst das sie betreffende Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89 (DSM/Kommission, Slg. 1991, II-1833) nicht beim Gerichtshof angefochten habe. Mit ihrer Streithilfe versuche sie somit, eine Ausschlußfrist zu umgehen.

23 Der schon erwähnte Beschluß vom 30. September 1992, durch den die Streithilfe von DSM zugelassen worden sei, sei zu einer Zeit ergangen, als die Entscheidung des Gerichtshofes über die Nichtigerklärung oder die Inexistenz in seinem PVC-Urteil noch nicht vorgelegen habe. Nach Ansicht der Kommission können die geltend gemachten Mängel nach Erlaß des genannten Urteils, sofern sie tatsächlich vorliegen, lediglich zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung und nicht zur Feststellung ihrer Inexistenz führen. Demgemäß habe DSM kein Interesse an einer Streithilfe mehr.

24 Insbesondere bestreitet die Kommission die Zulässigkeit des Antrags von DSM, der dahin gehe, daß das Urteil des Gerichts unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt hätten und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei, Bestimmungen zur Feststellung der Inexistenz oder zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber der Streithelferin, enthalten solle. Dieser Antrag sei unzulässig, weil die Streithelferin damit eine nur sie selbst betreffende Frage aufzuwerfen versuche, obwohl sie den Rechtsstreit nur in der Lage annehmen könne, in der er sich befinde. Nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes könne der Streithelfer nur die Anträge einer Partei unterstützen und keine eigenen Anträge stellen. Der genannte Antrag von DSM bestätige, daß sie die Streithilfe dazu verwenden wolle, um sich dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittel gegen das genannte sie betreffende Urteil DSM/Kommission zu entziehen.

25 In bezug auf die gegen die Streithilfe insgesamt erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist vorab zu bemerken, daß der Beschluß vom 30. September 1992, durch den der Gerichtshof DSM als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen hat, einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe von DSM nicht entgegensteht (siehe in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333).

26 Nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes steht das Recht, einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, allen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen. Nach Absatz 4 derselben Bestimmung können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

27 Die Anträge der Rechtsmittelführerin in der Rechtsmittelschrift sind u. a. darauf gerichtet, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Gericht nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festgestellt habe. Wie sich aus Randnummer 49 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, entfalten Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, abweichend von der Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent.

28 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist das Interesse von DSM nicht infolge des Erlasses des Urteils entfallen, durch das der Gerichtshof das PVC-Urteil des Gerichts aufgehoben und die von diesem festgestellten Mängel nicht für geeignet angesehen hat, die Inexistenz der in den PVC-Sachen angefochtenen Entscheidung nach sich zu ziehen. Das PVC-Urteil des Gerichtshofes betraf nämlich nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung und hat daher das Interesse von DSM an der Feststellung dieser Inexistenz nicht entfallen lassen.

29 Zur Einrede der Kommission gegen den Antrag von DSM auf Feststellung der Inexistenz oder der Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber ihr selbst, ist festzustellen, daß dieser Antrag speziell DSM betrifft und nicht den Anträgen der Rechtsmittelführerin entspricht. Daher genügt er nicht den Anforderungen des Artikels 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes und ist deshalb für unzulässig zu erklären.

Zu den Rechtsmittelgründen: Unzuständigkeit, Verfahrensfehler und Verletzung des Gemeinschaftsrechts

30 Unter Hinweis auf die Randnummern 372 bis 374 des angefochtenen Urteils macht die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes sei das Gericht für den Erlaß der Entscheidungsformel des Urteils unzuständig gewesen, habe ihre Interessen beeinträchtigende Verfahrensfehler begangen und das Gemeinschaftsrecht verletzt, soweit es entschieden habe, daß die Polypropylen-Entscheidung nicht inexistent und nicht für nichtig zu erklären sei, und ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Erlaß der erforderlichen prozeßleitenden Maßnahmen und Anordnung der erforderlichen Beweiserhebungen zurückgewiesen habe.

31 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, sie habe sich in ihrem Antrag vom 6. März 1992 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Anordnung einer Beweisaufnahme auf von keinem Gericht zurückzuweisende ausschlaggebende Dinge berufen, durch die hätte bewiesen werden können, daß die vermeintliche Polypropylen-Entscheidung mit besonders schweren und offenkundigen Mängeln behaftet und daher inexistent gewesen sei. Angesichts besonders schwerer und offenkundiger Mängel habe nicht nachgewiesen werden müssen, daß die Entscheidung nach ihrem vermeintlichen Erlaß im Wortlaut abgeändert worden sei. Jedenfalls zeige die Fassung der Polypropylen-Entscheidung, so wie sie ihr zugestellt worden und wie sie dem Rechtsmittel beigefügt sei, daß sie in einem bestimmten Stadium geändert worden sei, wenngleich sie mangels zusätzlicher Beweiserhebungen nicht sagen könne, ob einige dieser Änderungen vor oder nach dem vermeintlichen Erlaß der genannten Entscheidung vorgenommen worden seien. Demzufolge hätte das Gericht ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgeben, die vermeintliche Polypropylen-Entscheidung für inexistent erklären und ihre Klage in der Hauptsache als unzulässig abweisen müssen.

32 Hilfsweise hätte das Gericht in Anbetracht der ausreichenden von ihr angeführten Indizien feststellen müssen, daß die genannte Entscheidung mit anderen Verfahrensfehlern behaftet sei. Demzufolge hätte es vernünftigerweise eine geeignete Beweisaufnahme anordnen müssen. Das Gericht habe demnach einen ihre Interessen beeinträchtigenden Verfahrensfehler begangen und damit das Gemeinschaftsrecht verletzt.

33 Die Streithelferin trägt vor, in anderen beim Gericht anhängigen Rechtssachen seien neue Entwicklungen eingetreten. Aus diesen ergebe sich, daß die Kommission ihre Einhaltung der wesentlichen Verfahrensregeln, die sie selbst für sich festgesetzt habe, hätte nachweisen müssen und daß das Gericht zur Klärung dieser Frage von Amts wegen oder auf Antrag eine Beweisaufnahme zur Nachprüfung der einschlägigen Urkundenbeweise hätte anordnen müssen. In den jeweils mit Urteil vom 29. Juni 1995 in abgeschlossenen Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, I-1847) (im folgenden: Soda-Sachen) habe die Kommission geltend gemacht, daß die von Imperial Chemical Industries plc (im folgenden: ICI) nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts in diesen Rechtssachen eingereichte Ergänzung der Erwiderung keinen Beweis für einen Verstoß der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung enthalte und daß es sich bei dem Antrag von ICI auf eine Beweisaufnahme um ein neues Angriffsmittel handele. Das Gericht habe dennoch Fragen nach den Konsequenzen aus dem PVC-Urteil des Gerichtshofes an die Kommission und ICI gestellt und die Kommission dennoch gefragt, ob sie im Hinblick auf Randnummer 32 des PVC-Urteils des Gerichtshofes die Protokollauszuege und die angefochtenen Entscheidungen in ihrem festgestellten Wortlaut vorlegen könne. Nach weiteren Entwicklungen in dem Verfahren habe die Kommission schließlich eingeräumt, daß die als festgestellt vorgelegten Urkunden erst nach dem Vorlageverlangen des Gerichts festgestellt worden seien.

34 Weiter trägt die Streithelferin vor, in den Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 6. April 1995, Slg. 1995, II-729) habe das Gericht der Kommission ebenfalls aufgegeben, eine beglaubigte Fassung der angefochtenen Entscheidung vorzulegen. Die Kommission habe eingeräumt, daß in der Sitzung, in der das Kommissionskollegium diese Entscheidung gefasst habe, keine Feststellung erfolgt sei. Demnach müsse das Verfahren für die Feststellung von Rechtsakten der Kommission nach dem März 1992 eingeführt worden sein. Daraus folge, daß derselbe Mangel der fehlenden Feststellung auch der Polypropylen-Entscheidung anhaften müsse.

35 In entsprechender Weise wie in den Polypropylen-Sachen habe das Gericht in den Urteilen vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92 (Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnrn. 24 bis 27) und T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1995, II-957, Randnrn. 28 bis 31) argumentiert, als es das Vorbringen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen habe, daß diese nicht den geringsten Anhaltspunkt zur Widerlegung der Gültigkeitsvermutung für die von ihnen angefochtene Entscheidung vorgetragen hätten. Im Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92 (Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441) sei die Argumentation der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Entscheidung gemäß der Geschäftsordnung der Kommission erlassen und zugestellt worden sei. In keiner dieser Rechtssachen habe das Gericht die Argumentation der Klägerin zur Fehlerhaftigkeit des Erlasses der angefochtenen Handlung mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden seien.

36 Die einzigen Ausnahmen ergäben sich aus den Beschlüssen vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-4/89 REV (BASF/Kommission, Slg. 1992, II-1591) und vom 4. November 1992 in der Rechtssache T-8/89 REV (DSM/Kommission, Slg. 1992, II-2399); doch hätten sich selbst in diesen Rechtssachen die Antragstellerinnen nicht auf das PVC-Urteil des Gerichts als neue Tatsache, sondern auf andere Tatsachen berufen. Im Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P (Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619) habe der Gerichtshof das Vorbringen, daß die Kommission gegen ihre Geschäftsordnung verstossen habe, zurückgewiesen, weil dies nicht wirksam vor dem Gericht geltend gemacht worden sei. Dagegen sei dieselbe Rüge im Polypropylen-Verfahren vor dem Gericht erhoben und mit der Begründung, daß kein genügender Anhaltspunkt vorliege, zurückgewiesen worden.

37 Die Streithelferin vertritt die Ansicht, die Verteidigung der Kommission in dieser Rechtssache sei auf Verfahrensargumente gestützt, die angesichts des Inhalts des angefochtenen Urteils, das im wesentlichen die Frage der Beweislast betreffe, unerheblich seien. Wenn die Kommission in den Polypropylen-Sachen nicht selbst Beweise für die Fehlerfreiheit der anzuwendenden Verfahren vorbringe, so deshalb, weil sie die Einhaltung ihrer eigenen Geschäftsordnung nicht nachweisen könne.

38 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß sich die Frage der Inexistenz des Rechtsakts nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichtshofes nicht mehr stelle und das Rechtsmittel nunmehr auf die Frage zu beschränken sei, ob das Gericht die Polypropylen-Entscheidung hätte für nichtig erklären müssen. Daraus ergebe sich ferner, daß es den Parteien obliege, entscheidende Beweise für die geltend gemachten Mängel vorzubringen; dies müssten sie rechtzeitig, also in der Rechtsmittelschrift, tun, es sei denn, daß die fraglichen Umstände erst im Laufe des Verfahrens aufträten.

39 Nach Ansicht der Kommission rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht das PVC-Urteil des Gerichtshofes nicht so wiedergegeben habe, als ob es von allgemeiner Geltung sei. Anders als in den Polypropylen-Sachen hätten in den PVC-Sachen einige Parteien schon in der Klageschrift im Verfahren zutage gekommene Punkte der fehlenden Übereinstimmung dargelegt. Das Gericht habe eine solche Analyse schon in seinen Urteilen Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und Deere/Kommission bestätigt.

40 Die Kommission vertritt die Ansicht, in Anbetracht des PVC-Urteils des Gerichtshofes bestehe auch kein Grund zur Nichtigerklärung in der vorliegenden Rechtssache. In dem zu dem angefochtenen Urteil führenden Verfahren sei die Klägerin keinem der Verfahrenserfordernisse nachgekommen, die das Gericht in diesem Urteil angeführt und der Gerichtshof in seinem PVC-Urteil bestätigt habe. Die angeblichen Punkte der fehlenden Übereinstimmung hätten zwangsläufig schon im April 1986 vorgelegen, so daß die Rechtsmittelführerin sie von Anfang an ohne Verspätung hätte geltend machen können. Wenngleich Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts dies nicht ausdrücklich vorsehe, hänge die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ebenso wie die Wiederaufnahme eines Verfahrens davon ab, daß eine neue, entscheidende Tatsache bekannt werde; anderenfalls würde Artikel 48 § 2 dieser Verfahrensordnung jede praktische Wirksamkeit genommen. Zwar mache die Rechtsmittelführerin geltend, sie berufe sich nicht auf das PVC-Urteil des Gerichts, sondern auf die Erklärungen der Kommission in der PVC-Sitzung des Gerichts, die übrigens schon im November 1991 stattgefunden habe. Daß der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung jedoch erst nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts eingereicht worden sei, zeige, daß die Rechtsmittelführerin sich in Wirklichkeit auf dieses Urteil als eine neue Tatsache berufe und daß der Wiedereröffnungsantrag verspätet gestellt worden sei, selbst wenn er auf die Erklärungen von November und Dezember 1991 gestützt gewesen sein sollte.

41 Ferner sei die Frage, ob eine neue Tatsache vorliege, schon im Beschluß DSM/Kommission geprüft worden. Das Gericht habe dort zu Recht u. a. festgestellt, daß die angeblichen Punkte fehlender Übereinstimmung im Wortlaut schon 1986 vorgelegen hätten und seinerzeit feststellbar gewesen seien. Ausserdem könne das PVC-Urteil des Gerichts keine neue Tatsache darstellen, da ein Urteil keine Tatsache, sondern eine Anwendung des Rechts auf dem Gericht und den Parteien schon bekannte Tatsachen sei. Aus den gleichen Gründen sei die Auffassung zurückzuweisen, daß das Gericht die Verhandlung hätte wiedereröffnen müssen.

42 Soweit die Rechtsmittelführerin rüge, daß das Gericht zu Unrecht das Fehlen eines Beweises für einen angeblichen Verfahrensfehler festgestellt habe, sei das Rechtsmittel zum Teil unzulässig. Das angefochtene Urteil könne nur anhand der Schriftstücke beurteilt werden, über die das Gericht seinerzeit verfügt habe, nicht aber anhand der Schriftstücke, die unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgelegt worden seien. Der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 6. März 1992 gebe aber keinen konkreten Anhalt dafür, daß die Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß geändert worden sei. Da ein Rechtsmittel den dem Gericht unterbreiteten Streitgegenstand nicht verändern könne, müsse der Gerichtshof das als Anlage zum Rechtsmittel vorgelegte Dokument unbeachtet lassen und das angefochtene Urteil auf der Grundlage der seinerzeit beim Gericht gestellten Anträge prüfen.

43 In diesem Zusammenhang hätten die einzigen dem Gericht vorliegenden Anhaltspunkte in einer vagen globalen Bezugnahme auf eine Erklärung der Bevollmächtigten der Kommission in der PVC-Sitzung des Gerichts und einigen von Dritten verfassten Presseartikeln bestanden. Das Gericht habe daher nicht anders entscheiden können und keinesfalls einen offensichtlichen Fehler in der Beurteilung begangen.

44 Soweit das Gericht mit dem Rechtsmittel in bezug auf den Beweis für Mängel des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung kritisiert werde, sei das Rechtsmittel nicht begründet. Selbst in der Rechtsmittelschrift habe die Rechtsmittelführerin keinerlei Schlußfolgerung aus den angeblichen Änderungen der Polypropylen-Entscheidung ableiten können. Überdies habe die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen verkannt, daß es eine vom Gerichtshof in seinem PVC-Urteil bestätigte Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaft mit der notwendigen Konsequenz gebe, daß nur dann, wenn ein Kläger ernsthafte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vorbringe, eine Prüfung entsprechender Behauptungen und der Beweise für deren Richtigkeit in Betracht komme.

45 Schließlich werde mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, daß das Gericht nicht für den Erlaß der Entscheidungsformel seines Urteils zuständig gewesen sei, lediglich Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes wiedergegeben, und es werde durch das Verhalten der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht widerlegt. Ein solches Vorbringen würde auch die Teile des angefochtenen Urteils betreffen, mit denen dem Antrag der Rechtsmittelführerin stattgegeben, d. h. die Polypropylen-Entscheidung teilweise für nichtig erklärt, die Geldbusse herabgesetzt und der Kommission ein Teil der Kosten auferlegt worden sei. Die Kommission schlägt daher vor, das Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen.

46 Zu den Argumenten der Streithelferin trägt die Kommission vor, sie enthielten einen unheilbaren Mangel, da darin die Unterschiede zwischen den PVC-Sachen und dieser Rechtssache ausser acht gelassen würden und sie auf einem falschen Verständnis des PVC-Urteils des Gerichtshofes beruhten.

47 Ausserdem vertritt die Kommission weiterhin die Ansicht, die Klägerinnen hätten in den Soda-Sachen keine so ausreichenden Anhaltspunkte vorgebracht, daß eine Anforderung von Dokumenten bei der Kommission durch das Gericht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe das Gericht sowohl in den genannten Rechtssachen als auch in den ebenfalls von der Streithelferin angeführten Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Rechtssachen unter Berücksichtigung besonderer Umstände des bei ihm anhängigen Falles entschieden. Im Polypropylen-Verfahren hätte schon 1986 auf die angeblichen Unzulänglichkeiten der Polypropylen-Entscheidung hingewiesen werden können, doch habe dies niemand getan.

48 Wenn das Gericht in den Urteilen Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und Deere/Kommission die rechtzeitig erhobenen Rügen zurückgewiesen habe, weil sie nicht mit Beweisen einhergegangen seien, so sei dies in dieser Rechtssache, in der die Argumente zu den formellen Mängeln der Polypropylen-Entscheidung verspätet vorgebracht und nicht durch Beweise untermauert worden seien, erst recht geboten.

49 Vor der Untersuchung der Stichhaltigkeit der Rechtsmittelgründe sind zunächst die Einwendungen der Kommission gegen die Zulässigkeit eines Teils des Rechtsmittelgrundes zu prüfen, wonach das Gericht zu Unrecht das Fehlen von Verfahrensmängeln festgestellt hat.

50 Zum einen bezieht sich dieser Rechtsmittelgrund auf die Beurteilung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Anordnung einer Beweisaufnahme durch das Gericht. Es verändert somit nicht den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand.

51 Zum anderen enthält das als Anlage zur Rechtsmittelschrift vorgelegte Dokument lediglich Auszuege aus dem Wortlaut der Polypropylen-Entscheidung, der gemäß Artikel 19 § 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes der Klageschrift beigefügt worden war. Somit ist es kein neues Schriftstück.

52 Der Rechtsmittelgrund verstösst daher nicht gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, so daß die Einwendungen der Kommission zurückzuweisen sind.

53 In der Sache sind die Rechtsmittelgründe zusammen zu behandeln. Zum einen soll sich nämlich die angebliche Unzuständigkeit des Gerichts aus dem ergeben, was es unter Verstoß gegen die Regeln für das Verfahren vor ihm entschieden hat, und fällt somit mit dem aus Verfahrensfehlern hergeleiteten Rechtsmittelgrund zusammen. Zum anderen umfasst die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Verletzung des Gemeinschaftsrechts zwei Teile, von denen der erste, der die Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts betrifft, einen selbständigen Inhalt hat, während der zweite die Rechtsverstösse betrifft, die das Gericht durch die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der Anordnung einer Beweisaufnahme begangen haben soll, und demnach ebenfalls mit dem aus Verfahrensfehlern hergeleiteten Rechtsmittelgrund zusammenfällt.

54 Somit ist zu prüfen, ob das Gericht bei der Auslegung der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts das Gemeinschaftsrecht verletzt hat und ob es dadurch, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat, Verfahrensfehler begangen hat.

55 Wie sich zu der ersten Frage u. a. aus den Randnummern 48 bis 50 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, spricht für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.

56 Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.

57 Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsaktes der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

58 Ebenso wie in den PVC-Sachen sind die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Fehler, die das Verfahren des Erlasses der Polypropylen-Entscheidung betreffen, aber - für sich allein oder auch insgesamt betrachtet - nicht so offenkundig schwer, daß die genannte Entscheidung als rechtlich inexistent anzusehen wäre.

59 Somit hat das Gericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts nicht das Gemeinschaftsrecht verletzt.

60 Zweitens ist hinsichtlich der angeblichen Verfahrensfehler darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (siehe u. a. Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn. 10 und 42).

61 Soweit die Rügen der Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen sollten, den die Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dem Gericht unterbreitet hat, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.

62 Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag der Rechtsmittelführerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

63 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. die Urteile vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 77/70, Prelle/Kommission, Slg. 1971, 561, Randnr. 7, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 53) kann einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

64 Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn die betroffene Partei sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die sie nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

65 Im vorliegenden Fall war der vor dem Gericht gestellte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf das PVC-Urteil des Gerichts und Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen oder auf einer Pressekonferenz nach Verkündung des genannten Urteils gestützt.

66 Die eine mutmaßliche Praxis der Kommission betreffenden Hinweise allgemeiner Art, die sich aus einem Urteil in anderen Rechtssachen oder aus anläßlich anderer Verfahren abgegebenen Erklärungen ergaben, konnten als solche nicht als entscheidend für den Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits angesehen werden.

67 Ausserdem hätte die Rechtsmittelführerin dem Gericht schon in ihrer Klageschrift wie einige Kläger in den PVC-Sachen zumindest einen Anhaltspunkt für die Sachdienlichkeit der prozeßleitenden Maßnahmen oder der Beweisaufnahme für das Verfahren geben können, um nachzuweisen, daß die Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß durch das Kommissionskollegium geändert worden war (siehe dahin gehend Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnrn. 93 f.).

68 Im übrigen war das Gericht nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.

69 Somit ist festzustellen, daß das Gericht nicht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

70 Schließlich ist zu dem Antrag der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof, eine Beweisaufnahme zur Klärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Kommission die Polypropylen-Entscheidung erlassen hat, lediglich festzustellen, daß in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum für Beweiserhebungen ist.

71 Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.

72 Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner EG-Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden. Infolgedessen hat der Gerichtshof, solange das angefochtene Urteil nicht aufgehoben ist, nicht über eventuelle Mängel der Polypropylen-Entscheidung zu befinden.

73 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück