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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: C-234/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 89/48/EWG, Richtlinie 92/51/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art.234)
EGV Art. 48 (jetzt EGV Art. 39)
Richtlinie 89/48/EWG
Richtlinie 92/51/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Bestimmungen eines Tarifvertrags, der die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufes allgemein regelt, können Rechts- oder Verwaltungsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise darstellen und daher als Reglementierung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinien qualifiziert werden.

Der Anwendungsbereich eines Tarifvertrags ist dann als so allgemein anzusehen, daß er einen Beruf "reglementiert", wenn die Bestimmungen eines zwischen einer öffentlichen Einrichtung und den Vertretern der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer geschlossenen Tarifvertrags denjenigen anderer Tarifverträge ähnlich sind, die individuell von anderen gleichartigen öffentlichen Einrichtungen geschlossen worden sind, und wenn die Bestimmungen dieser Verträge darüber hinaus auf einer auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Vorgehensweise der Verwaltung beruhen. Dies ist dagegen normalerweise bei den Bestimmungen eines Tarifvertrags, der nur die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern innerhalb einer einzigen öffentlichen Einrichtung regelt, nicht der Fall.

2 Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, daß

- er Bestimmungen eines in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats geltenden Tarifvertrags nicht entgegensteht, die das Recht, innerhalb dieser öffentlichen Einrichtung einen bestimmten Beruf auszuüben, der nicht im Sinne der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und der Richtlinie 92/51 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 reglementiert ist, Personen vorbehalten, die im Besitz eines von einer Unterrichtsanstalt dieses Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungsnachweises oder irgendeines anderen im Ausland ausgestellten und durch die zuständigen Stellen desselben Mitgliedstaats anerkannten Befähigungsnachweises sind,

- die für die Anerkennung ausländischer Diplome zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats oder, wenn kein allgemeines Anerkennungsverfahren geschaffen worden ist oder wenn dieses Verfahren den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht genügt, die öffentliche Einrichtung selbst jedoch bei in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diplomen verpflichtet sind, zu prüfen, inwieweit die durch das von dem Betroffenen erworbene Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangten entsprechen. Besteht diese Entsprechung nur teilweise, so haben die zuständigen nationalen Stellen oder gegebenenfalls die öffentliche Einrichtung auch selbst zu beurteilen, ob die von dem Betroffenen im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrungen erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der durch das ausländische Diplom nicht bescheinigten Kenntnisse ausreichen.


Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999. - Teresa Fernández de Bobadilla gegen Museo Nacional del Prado, Comité de Empresa del Museo Nacional del Prado und Ministerio Fiscal. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de lo Social n. 4 de Madrid - Spanien. - Anerkennung von Diplomen - Restaurator von Kulturgütern - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Begriff "reglementierter Beruf" - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG). - Rechtssache C-234/97.

Entscheidungsgründe:

1 Der Juzgado de lo Social Nr. 4 Madrid hat mit Beschluß vom 30. Mai 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Fernández de Bobadilla (im folgenden: Klägerin) und dem Museo Nacional del Prado (im folgenden: Prado), dem Comité de Empresa del Museo Nacional del Prado und dem Ministerio Fiscal.

3 Die Klägerin ist spanische Staatsangehörige und wohnt in Madrid. Nachdem sie den Titel eines "Bachelor of Arts" in Kunstgeschichte an der Universität Boston (Vereinigte Staaten von Amerika) erworben hatte, absolvierte sie mit Hilfe eines Stipendiums des Prado ein Postgraduiertenstudium in der Restaurierung von Kunstwerken am Newcastle upon Tyne Polytechnic (Vereinigtes Königreich), bei dessen Abschluß sie 1989 den Titel "Master of Arts" erhielt.

4 Von 1989 bis 1992 arbeitete die Klägerin im Rahmen eines Zeitarbeitsvertrags für den Prado als Restauratorin von Kunstwerken auf Papier. Sie arbeitete auch für mehrere andere Werkstätten und Museen, u. a. für das Studio Paolo Crisistomi in Rom, das Museum Lázaro Galdiano, das spanische naturwissenschaftliche Museum, das Nationalinstitut für Chalkographie, die Königliche Akademie der schönen Künste von San Fernando und die Stiftung Focus in Sevilla.

5 Der Prado ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Königlichen Verordnung Nr. 1432/85 vom 1. August 1985 in der Fassung der Königlichen Verordnungen Nrn. 1142/96 und 2461/96 eine selbständige Anstalt, die dem Kulturministerium zugeordnet ist und unmittelbar dem Minister untersteht. Der Prado besitzt Rechtspersönlichkeit und Prozeßfähigkeit. Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galten für ihn u. a. das Gesetz über die rechtliche Stellung der selbständigen staatlichen Körperschaften sowie die Rechtsvorschriften über staatliche Museen.

6 Nach einer Bestimmung des 1988 zwischen dem Prado und der Personalvertretung geschlossenen Tarifvertrags sind Restauratorenstellen Personen vorbehalten, die im Besitz des von der Fakultät der schönen Künste, Fachrichtung Restauration, oder von der Schule für angewandte Künste für die Restauration von Kunstwerken ausgestellten Befähigungsnachweises oder eines anderen im Ausland ausgestellten und durch die zuständige Stelle anerkannten Befähigungsnachweises sind.

7 Am 9. Oktober 1992 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Homologierung ihres vom Newcastle upon Tyne Polytechnic verliehenen Titels mit dem Ziel der Gleichstellung mit dem spanischen Titel Konservator und Restaurator von Kulturgütern. Nach Prüfung ihres Antrags teilten die zuständigen Stellen des Erziehungsministeriums ihr mit Bescheid vom 9. Dezember 1993 mit, Voraussetzung für diese Homologierung sei, daß sie durch in zwei Abschnitte gegliederte Prüfungen den Besitz ausreichender Kenntnisse in den in diesem Bescheid aufgezählten 24 Fächern nachweise. Diese Prüfungen haben bis jetzt nicht stattgefunden.

8 In der Zwischenzeit wurde am 17. November 1992 vom Prado eine Stelle für einen Restaurator für Kunstwerke auf Papier zur Besetzung auf Dauer ausgeschrieben. Die Bewerbung der Klägerin wurde mit der Begründung abgelehnt, daß sie die im Tarifvertrag genannten Voraussetzungen nicht erfuelle.

9 1996 erhob die Klägerin, die der Auffassung ist, daß die Aufstellung dieser Voraussetzung einen Verstoß gegen die spanische Verfassung und eine Beeinträchtigung des durch Artikel 48 des Vertrages geschützten Rechts auf Freizuegigkeit der Arbeitnehmer darstelle, eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Bestimmung beim nationalen Gericht.

10 Der Juzgado de lo Social Nr. 4 Madrid hat Zweifel daran, wie Artikel 48 des Vertrages auszulegen ist, und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstösst eine Bestimmung im Tarifvertrag einer selbständigen Einrichtung des spanischen Staates, die für die Ausübung des Berufes eines Restaurators (eines nichtreglementierten Berufes) die vorherige Homologierung des in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft erworbenen Universitätsdiploms verlangt, die in einem Vergleich der Studienpläne Spaniens mit denjenigen des anderen Landes und einem Befähigungsnachweis mittels theoretischer und praktischer Prüfungen in den Fächern des spanischen Studienplans, die im Studienplan des betreffenden anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft nicht berücksichtigt sind, besteht, gegen das Recht auf Freizuegigkeit der Arbeitnehmer?

11 Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einer öffentlichen Einrichtung wie dem Prado nicht, die Vergabe einer Stelle von dem Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise abhängig zu machen, durch die die Fähigkeit des Bewerbers zur Wahrnehmung dieser Stelle nachgewiesen werden soll, jedoch unter der Voraussetzung, daß dieses Erfordernis kein nicht gerechtfertigtes Hindernis für die tatsächliche Ausübung der durch Artikel 48 des Vertrages gewährleisteten Grundfreiheiten darstellt.

12 Öffentliche Einrichtungen sind darüber hinaus verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 (ABl. L 209, S. 25) zu beachten.

13 Das vorlegende Gericht führt aus, der Beruf des Restaurators von Kulturgütern sei in Spanien nicht reglementiert, da er zum einen im Verzeichnis der Berufe, die durch die spanischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 89/48 und 92/51 erfasst würden, nicht verzeichnet sei und da es zum anderen keine Richtlinie gebe, die diesen Beruf spezifisch regele. Darüber hinaus reiche die Aufstellung bestimmter Erfordernisse oder Bedingungen für den Zugang zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit nach einem Urteil des spanischen Verfassungsgerichtshofes (Urteil vom 6. Juli 1989 in der Rechtssache 122/89) nicht aus, um aus dieser Tätigkeit einen reglementierten Beruf zu machen.

14 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Definition des Begriffes "reglementierter Beruf" im Sinne der Richtlinien 89/48 und 92/51 unter das Gemeinschaftsrecht fällt.

15 Daher ist zunächst festzustellen, ob der Umstand, daß eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats das Recht, bei ihr einen bestimmten Beruf auszuüben, aufgrund eines Tarifvertrags Bewerbern vorbehält, die im Besitz eines von einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Lehranstalt ausgestellten Befähigungsnachweises oder eines im Ausland ausgestellten und von der zuständigen nationalen Stelle als gleichwertig anerkannten Befähigungsnachweises sind, impliziert, daß dieser Beruf als reglementiert im Sinne der Richtlinie 89/48 und 92/51 anzusehen ist.

16 Aus Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48 und aus Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51 geht hervor, daß ein reglementierter Beruf aus einer beruflichen Tätigkeit besteht, deren Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt rechtlich, also durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, geregelt ist (siehe Urteil vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94, Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 18).

17 Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes muß dann als direkt rechtlich geregelt angesehen werden, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen, während die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen (siehe Urteil Aranitis, a. a. O., Randnr. 19).

18 Wie der Generalanwalt in Nummer 23 seiner Schlussanträge festgestellt hat, schließen die Sozialpartner in den Rechtssystemen zahlreicher Mitgliedstaaten Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen einschließlich der Bedingungen des Zugangs zur Beschäftigung, die nicht nur für die Unterzeichner und die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sie vertreten, sondern auch für Dritte verbindlich sind oder aber Wirkungen gegenüber Dritten erzeugen.

19 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann ein Mitgliedstaat es den Sozialpartnern überlassen, die mit den Gemeinschaftsrichtlinien verfolgten Ziele auf dem Weg über Tarifverträge zu verwirklichen, wobei der Staat jedoch stets gehalten bleibt, seine Verpflichtung, die vollständige Umsetzung der Richtlinien sicherzustellen, dadurch zu erfuellen, daß er gegebenenfalls geeignete Maßnahmen erlässt (Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 143/83, Kommission/Dänemark, Slg. 1985, 427, Randnrn. 8 und 9).

20 Auch können die Bestimmungen eines Tarifvertrags, der die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufes allgemein regelt, "Rechts- oder Verwaltungsvorschriften" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48 und des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51 darstellen, und zwar insbesondere wenn diese Lage auf einer auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Vorgehensweise der Verwaltung beruht.

21 Wie die finnische Regierung vorgetragen hat, würde es im übrigen auch die praktische Wirksamkeit der Richtlinien 89/48 und 92/51 beeinträchtigen, wenn sie in den durch Tarifverträge geregelten Bereichen keine Geltung hätten.

22 Sodann ist zu prüfen, ob ein Tarifvertrag die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufes allgemein regelt. Sind die Bestimmungen eines zwischen einer öffentlichen Einrichtung wie dem Prado und den Vertretern der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer geschlossenen Tarifvertrags denjenigen anderer Tarifverträge ähnlich, die individuell von anderen gleichartigen öffentlichen Einrichtungen geschlossen worden sind, und beruhen die Bestimmungen dieser Verträge darüber hinaus auf einer auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Vorgehensweise der Verwaltung, so könnte der Anwendungsbereich dieser Verträge als so allgemein angesehen werden, daß ihre Bestimmungen als Reglementierung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der Richtlinien 89/48 und 92/51 qualifiziert werden könnten.

23 Dagegen werden die Bestimmungen eines Tarifvertrags, der nur die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern innerhalb einer einzigen öffentlichen Einrichtung regelt, in den meisten Fällen keinen Anwendungsbereich haben, der so allgemein ist, daß die betroffenen beruflichen Tätigkeiten als reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinien 89/48 und 92/51 qualifiziert werden könnten.

24 Nach alledem wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, den Umfang des Anwendungsbereichs der Vorschrift zu prüfen, wonach die Bewerber um eine Stelle als Restaurator von Kulturgütern im Besitz von spanischen Diplomen oder von im Ausland erteilten und von der zuständigen nationalen Stelle als gleichwertig anerkannten Befähigungsnachweisen sein müssen, um festzustellen, ob der Zugang zu diesem Beruf oder seine Ausübung in Spanien im Sinne der Richtlinien 89/48 und 92/51 reglementiert ist.

25 Stellt das vorlegende Gericht fest, daß dieser Beruf in Spanien reglementiert ist, so wird es dann zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß entweder die Richtlinie 89/48 oder die Richtlinie 92/51 in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Anwendung findet.

26 Ist das nationale Gericht der Auffassung, daß eine dieser beiden Richtlinien Anwendung findet, so wird es anschließend prüfen müssen, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens die in der betreffenden Richtlinie angegebenen Voraussetzungen erfuellt, um festzustellen, ob sie sich um eine auf Dauer zu besetzende Stelle eines Restaurators von Kulturgütern bewerben kann.

27 Wenn die Richtlinie 89/48 oder die Richtlinie 92/51 anwendbar ist, so kann eine öffentliche Anstalt eines Mitgliedstaats, die verpflichtet ist, die Vorschriften der betreffenden Richtlinie zu beachten, keine Homologierung der Befähigungsnachweise eines Bewerbers durch die zuständigen nationalen Stellen mehr verlangen.

28 Ist der betreffende Beruf kein reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinien 89/48 und 92/51, so verwehrt das Gemeinschaftsrecht es einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht, den Zugang zu einer Stelle Bewerbern vorzubehalten, die im Besitz eines von einer Lehranstalt dieses Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungsnachweises oder irgendeines anderen im Ausland ausgestellten und von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats homologierten Befähigungsnachweises sind. Jedoch muß bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diplom das Homologierungßverfahren den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts entsprechen.

29 Der Gerichtshof hat bereits Gelegenheit gehabt, die Voraussetzungen zu benennen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zu beachten sind, bei denen die Zulassung zu einem Beruf beantragt worden ist, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, und zwar insbesondere im Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357).

30 Anders als in der Rechtssache Vlassopoulou geht es hier im Ausgangsverfahren um eine spanische Staatsangehörige, die ihren Beruf in Spanien auszuüben sucht. Befindet sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats jedoch aufgrund der Tatsache, daß er rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewohnt und dort eine berufliche Qualifikation erworben hat, gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat in einer Lage, die mit derjenigen eines Wanderarbeitnehmers vergleichbar ist, so muß er ebenfalls in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte und Freiheiten kommen (siehe in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnrn. 15 und 16).

31 Aus Randnummer 16 des Urteils Vlassopoulou geht hervor, daß die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene erworben hat, um den gleichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in der Weise zu berücksichtigen haben, daß sie die durch diese Diplome bescheinigten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen.

32 Führt diese vergleichende Prüfung zu der Feststellung, daß die durch das in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen, so haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anzuerkennen, daß dieses Diplom die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfuellt. Ergibt der Vergleich dagegen, daß diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so können die zuständigen Behörden von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, daß er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (Urteil Vlassopoulou, a. a. O., Randnr. 19).

33 Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrungen erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (siehe in diesem Sinne Urteil Vlassopoulou, a. a. O., Randnr. 20).

34 Ist vom Aufnahmemitgliedstaat kein allgemeines Homologierungsverfahren auf nationaler Ebene geschaffen worden oder entspricht dieses Verfahren nicht den in den Randnummern 29 bis 33 dieses Urteils angegebenen Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts, so hat die öffentliche Einrichtung, die eine Stelle zu besetzen sucht, selbst zu prüfen, ob das von dem Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Diplom, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Berufserfahrung, als dem geforderten Befähigungsnachweis gleichwertig anzusehen ist.

35 Diese Verpflichtung gilt um so mehr, wenn die betroffene öffentliche Einrichtung wie im Ausgangsverfahren dem Bewerber ein Stipendium für die Fortsetzung seines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat gewährt und ihn bereits vorübergehend auf der zu besetzenden Stelle beschäftigt hat. In einem solchen Fall befindet sich die öffentliche Einrichtung nämlich in einer idealen Stellung für die Beurteilung der tatsächlichen Fähigkeiten des Bewerbers im Verhältnis zu Bewerbern mit einem inländischen Diplom; in einer solchen Stellung befand sich auch der Prado bei der Beurteilung der Befähigung der Klägerin für die Wahrnehmung einer Stelle einer Restauratorin für Kulturgüter.

36 Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß Artikel 48 des Vertrages dahin auszulegen ist, daß

- er Bestimmungen eines in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats geltenden Tarifvertrags nicht entgegensteht, die das Recht, innerhalb dieser öffentlichen Einrichtung einen bestimmten Beruf auszuüben, der nicht reglementiert im Sinne der Richtlinien 89/48 und 92/51 ist, Personen vorbehält, die im Besitz eines von einer Unterrichtsanstalt dieses Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungsnachweises oder irgendeines anderen im Ausland ausgestellten und durch die zuständigen Stellen desselben Mitgliedstaats homologierten Befähigungsnachweises sind,

- jedoch die für die Homologierung ausländischer Diplome zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats oder, wenn kein allgemeines Anerkennungsverfahren geschaffen worden ist oder wenn dieses Verfahren den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht genügt, die öffentliche Einrichtung selbst bei in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diplomen verpflichtet sind, zu prüfen, inwieweit die durch das von dem Betroffenen erworbene Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangten entsprechen. Besteht diese Entsprechung nur teilweise, so haben die zuständigen nationalen Stellen oder gegebenenfalls die öffentliche Einrichtung auch selbst zu beurteilen, ob die von dem Betroffenen im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrungen erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der durch das ausländische Diplom nicht bescheinigten Kenntnisse ausreichen.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der spanischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Juzgado de lo Social Nr. 4 Madrid mit Beschluß vom 30. Mai 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, daß

- er Bestimmungen eines in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats geltenden Tarifvertrags nicht entgegensteht, die das Recht innerhalb dieser öffentlichen Einrichtung einen bestimmten Beruf auszuüben, der nicht reglementiert im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 ist, Personen vorbehält, die im Besitz eines von einer Unterrichtsanstalt dieses Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungsnachweises oder irgendeines anderen im Ausland ausgestellten und durch die zuständigen Stellen desselben Mitgliedstaats homologierten Befähigungsnachweises sind,

- die für die Homologierung ausländischer Diplome zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats oder, wenn kein allgemeines Homologierungsverfahren geschaffen worden ist oder wenn dieses Verfahren den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht genügt, die öffentliche Einrichtung selbst jedoch bei in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diplomen verpflichtet sind, zu prüfen, inwieweit die durch das von dem Betroffenen erworbene Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangten entsprechen. Besteht diese Entsprechung nur teilweise, so haben die zuständigen nationalen Stellen oder gegebenenfalls die öffentliche Einrichtung auch selbst zu beurteilen, ob die von dem Betroffenen im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrungen erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der durch das ausländische Diplom nicht bescheinigten Kenntnisse ausreichen.

Ende der Entscheidung

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