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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: C-234/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 95 a.F.
EGV Art. 12 a.F.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Abgabe, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts nach identischen Merkmalen auf die in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Schlachtung im Inland oder zum Zweck der Lebendausfuhr in andere Mitgliedstaaten erzeugten Schweine erhoben wird und deren Aufkommen Tätigkeiten zukommt, die beiden Erzeugungsarten zugute kommen, fällt nicht unter das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle im Sinne der Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) und 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam). Dagegen kann diese Abgabe als diskriminierende inländische Abgabe, die durch Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) verboten ist, qualifiziert werden, wenn und soweit die Vorteile, die sich aus der Verwendung ihres Aufkommens ergeben, teilweise die Belastung der zum Zweck der Schlachtung im Inland erzeugten Schweine ausgleichen und so die Erzeugung von Schweinen zum Zweck ihrer Lebendausfuhr in andere Mitgliedstaaten benachteiligen.

( vgl. Randnr. 49, Tenor 1 )

2. Dass eine inländische Abgabe zur Finanzierung einer Beihilferegelung bestimmt ist, die von der Kommission nach den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen genehmigt wurde, hindert ein nationales Gericht nicht daran, die Vereinbarkeit dieser Abgabe mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags, die unmittelbare Wirkung haben, zu beurteilen.

Diese Beurteilung durch die nationalen Gerichte ermöglicht es, den Rechtsschutz, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt, zu gewährleisten und Verstöße gegen diese Bestimmungen im innerstaatlichen Raum zu beheben, ohne dass dies die zentrale und ausschließliche Rolle, die Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) der Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zuweisen, beeinträchtigte.

( vgl. Randnr. 62, 65, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. April 2002. - Niels Nygård gegen Svineafgiftsfonden, Beteiligte: Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Vestre Landsret - Dänemark. - Inländische Abgabe auf Schweine - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Besteuerung - Abgabenregelung, die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe genehmigt wurde - Unvereinbarkeit der Abgabe mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags als den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 88 EG) - Ermessen des nationalen Richters. - Rechtssache C-234/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-234/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Vestre Landsret (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Niels Nygård

gegen

Svineafgiftsfonden,

Nebenintervenient:

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri,

"vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG), 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG), 16 EG-Vertrag (durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben), 93 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 88 EG) und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer N. Colneric in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, V. Skouris (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Nygård, vertreten durch M. Meyer, advokat,

- des Svineafgiftsfonden, vertreten durch S. T. Sørensen, advokat,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, im Beistand von S. G. Jensen, advokat,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. P. Hartvig und E. Traversa als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vestre Landsret hat mit Beschluss vom 16. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 9 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG), 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG) , 16 EG-Vertrag (durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben), 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Niels Nygård, einem Schweineerzeuger (Beklagter), und dem Svineafgiftsfonden (Fonds für Abgaben im Schweinefleischsektor, im Folgenden: Fonds) hinsichtlich der Einziehung der Produktionsabgabe für die Schweine, die der Beklagte in der Zeit vom 1. August 1992 bis zum 1. Juli 1993 lebend nach Deutschland ausgeführt hat.

Rechtlicher Rahmen

3 Nach § 6 Absatz 1 des Lov om administration af Det Europæiske Fællesskabs forordninger om markedsordninger for landbrugsvarer m. v. (Gesetz über die Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über Agrarmarktorganisationen u. a.) Nr. 414 vom 13. Juni 1990 (Lovtidende 1990, S. 1365) mit den Änderungen des Gesetzes Nr. 380 vom 6. Juni 1991 (Lovtidende 1991, S. 1499) und des Gesetzes Nr. 265 vom 6. Mai 1993 (Lovtidende 1993, S. 1122, im Folgenden: Ermächtigungsgesetz) kann der Landwirtschaftsminister "Vorschriften über die Zahlung von Abgaben auf Agrarerzeugnisse festsetzen, die aus Dänemark stammen. Die Abgaben gehen in einen Fonds für den jeweiligen Sektor ein, in dem sie erhoben werden...."

4 Nach § 6 Absatz 3 des Ermächtigungsgesetzes "[regelt] der Landwirtschaftsminister im Einzelnen die Zahlung der öffentlichen Mittel gemäß den Absätzen 1 und 2".

5 § 7 Absatz 1 des Ermächtigungsgesetzes lautet:

"Die Mittel des Fonds werden zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet, die die Absatzförderung, die Forschung und die Versuche, die Produktentwicklung, die Beratung, die Ausbildung, den Schutz vor Krankheiten, die Krankheitsbekämpfung und Überwachung betreffen oder die der Landwirtschaftsminister genehmigt hat.... Die Mittel nach § 6 Absatz 1 müssen für den Sektor verwendet werden, in dem sie erhoben worden sind."

6 Das Landbrugsministeriets bekendtgørelse om afgift ved slagtning og ved eksport af svin (Verordnung des Landwirtschaftsministers über die Abgabe bei der Schlachtung und bei der Ausfuhr von Schweinen) Nr. 74 vom 30. Januar 1992 (im Folgenden: Verordnung Nr. 74/92), die auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes erlassen wurde und auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, bestimmt u. a.:

"§ 1

(1) Für jedes Schwein - und zwar Sauen, Eber, Jungschweine (Läufer) und Ferkel -, das aus Dänemark stammt und dort geschlachtet und bei der amtlichen Untersuchung als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt wird, wird eine Produktionsabgabe erhoben. Die Abgabe ist auch für Schweine, die für den privaten Verbrauch geschlachtet werden, zu entrichten.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt 7,00 DKK für jedes Schwein mit einem Schlachtgewicht bis zu 100 kg und 17,50 DKK für jedes Schwein mit einem Schlachtgewicht über 100 kg.

...

§ 2

(1) Für die Schweine, die in Schlachthöfen für die Ausfuhr geschlachtet werden, hat der jeweilige Schlachthof die Abgabe nach § 1 vom Lieferanten zu erheben und dem [Fonds] jede Woche... die Anzahl der Schweine mitzuteilen, die in jeder der beiden Gewichtsklassen in der vorausgehenden Woche geschlachtet und für den Genuss für Menschen tauglich erklärt wurden, und ihm die insoweit zu entrichtenden Abgaben zu zahlen.

(2) Für die Schweine, die in privaten Schlachthöfen geschlachtet wurden, hat der jeweilige Schlachthof die Abgabe nach § 1 dem [Fonds]... innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach der Schlachtung zu zahlen. Die Zahlkarte stellt der untersuchende Veterinär aus, der dem [Fonds] unverzüglich nach der Bescheinigung der Untersuchung die Anzahl der in jeder Gewichtsklasse geschlachteten Schweine mitzuteilen hat.

§ 3

(1) Für jedes Schwein - und zwar Sauen, Eber, Jungschweine (Läufer) und Ferkel -, das aus Dänemark stammt und lebend ausgeführt wird, hat der Ausführer eine Abgabe in Höhe von 7,00 DKK für jedes Schwein mit einem Lebendgewicht bis zu 120 kg und in Höhe von 17,50 DKK für jedes Schwein mit einem Lebendgewicht von mehr als 120 kg zu zahlen.

(2) Der Ausführer hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach der Ausfuhr dem [Fonds]... die Ausfuhr mitzuteilen, dabei die Anzahl der Schweine in jeder der beiden Gewichtsklassen anzugeben und dem [Fonds] die dafür zu entrichtenden Abgaben zu zahlen."

Sachverhalt und Vorlagefragen

7 Der Beklagte, ein in Dänemark ansässiger Schweineerzeuger, führte vom 1. August 1992 bis zum 1. Juli 1993 Schweine lebend zur Schlachtung nach Deutschland aus. Dafür zahlte er in Deutschland eine Produktionsabgabe für jedes an die Schlachthöfe abgelieferte Schwein nach dem Gesetz über die Einrichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (im Folgenden: deutsches Absatzfondsgesetz).

8 Da der Beklagte sich weigerte, den Betrag zu zahlen, der von ihm für dieselben Schweine als Produktionsabgabe nach § 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 74/92 verlangt wurde, wurde er vom Fonds beim Retten Skjern (Dänemark) verklagt. Mit Urteil vom 31. März 1995 verurteilte dieses Gericht ihn zur Zahlung des gesamten Betrages der für die ausgeführten Schweine zu entrichtenden Produktionsabgabe, nämlich 101 776,37 DKK, zuzüglich Zinsen.

9 Der Beklagte legte Berufung beim Vestre Landsret ein und machte geltend, dass die Abgabe auf lebend ausgeführte Schweine in ihrer Gesamtheit eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne der Artikel 9, 12 und 16 EG-Vertrag darstelle. Hilfsweise machte er geltend, dass diese Abgabe, wenn sie keine Abgabe gleicher Wirkung sei, eine diskriminierende inländische Abgabe darstelle, die durch Artikel 95 EG-Vertrag verboten sei, da das Aufkommen aus der Abgabe für Tätigkeiten verwendet werde, die ausschließlich oder in einem verhältnismäßig höheren Maß der Erzeugung von Schweinen zum Zweck der Schlachtung im Inlandsmarkt zugute kämen.

10 In seinem Vorlagebeschluss weist das Vestre Landret darauf hin, dass die dänische Regelung der Produktionsabgaben, auch die über die mit der Verordnung Nr. 74/92 errichtete Produktionsabgabe, gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission mitgeteilt worden sei, die sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe genehmigt habe. Die Kommission habe im Rahmen der Prüfung der Tätigkeiten, die aus dem Aufkommen dieser Abgaben finanziert würden, insbesondere berücksichtigt, dass die Kontrolle hinsichtlich der Qualität, des Wiegens, der Klassifikation u. ä. nach dem Gemeinschaftsrecht oder nach nationalem Recht zwingend vorgeschrieben sei, dass die Forschung für den gesamten Sektor von Interesse sei und dass die Ergebnisse den Gewerbetreibenden in diesem Sektor mitgeteilt würden.

11 Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass der Fonds, der zur öffentlichen Verwaltung gehöre, den Zweck habe, die Entwicklungsmöglichkeiten und die Konkurrenzfähigkeit des Schweinefleischsektors zu stärken, indem er innerhalb dieses Sektors Maßnahmen finanziere, die in § 7 Absatz 1 des Ermächtigungsgesetzes genannt seien.

12 Im Übrigen erörtert das vorlegende Gericht die Verwendung der vom Fonds im Rechnungsjahr 1992/93 gewährten Beihilfen. Dazu stellt es eine Tabelle auf, die die unmittelbare Verteilung der Beihilfen auf zwei Tätigkeitskategorien ausweist, und zwar solche hinsichtlich der inländischen Primärerzeugung (40 % der Zuschüsse insgesamt) und solche hinsichtlich der inländischen Schlachtung und Weiterverarbeitung sowie des Verkaufs von aus dem Primärerzeugnis hergestellten Produkten auf dem dänischen Markt bzw. auf den Ausfuhrmärkten (60 % der Zuschüsse insgesamt). Jedoch würden diese Zahlen nicht eventuelle mittelbare Auswirkungen der Zuweisung und Verwendung der Beihilfen berücksichtigen, und die Parteien des Ausgangsverfahrens hätten sich vorbehalten, den Verteilungsschlüssel der Tätigkeiten im Verlauf der Tatsachenprüfung durch dieses Gericht zu berichtigen.

13 Das Vestre Landsret teilt die vom Fonds und vom Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri (dänisches Ernährungs-, Landwirtschafts- und Fischereiministerium), das zur Unterstützung der Anträge des Fonds beigetreten sei, vertretene Auffassung, dass die Fragen nach der Auslegung der Artikel 9, 12, 16 und 95 EG-Vertrag, die für die Entscheidung über den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erheblich seien, sich bereits beim derzeitigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofes beantworten ließen. Das vorlegende Gericht schließt daraus, dass es seine Sache sei, die erforderliche Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens im Licht der von dieser Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmen.

14 Gleichwohl fragt es sich, ob die Genehmigung, die die Kommission nach Abschluss des in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens erteilt habe, es nicht ausschließe, dass ein nationales Gericht, wenn auch nur teilweise, eine Abgabe, die zur Finanzierung der genehmigten Beihilfe verwendet werde, als mit den Artikeln 9, 12, 16 oder auch Artikel 95 EG-Vertrag unvereinbar unangewendet lasse.

15 Das Vestre Landsret stellt fest, dass der Gerichtshof sich noch nicht speziell mit dieser Frage befasst habe, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Artikel 9 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG), 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG) und 16 EG-Vertrag (durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben) oder Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einem öffentlich-rechtlichen Organ in einem Mitgliedstaat verbieten, eine Produktionsabgabe für aus diesem Mitgliedstaat stammende Schweine, die lebend in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, zu erheben, wenn

- eine entsprechende Abgabe für jedes Schwein erhoben wird, das aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammt und zur Schlachtung im Inlandsmarkt verkauft wird,

- die näheren Vorschriften für die Berechnung der Abgabe nicht zu einer Ungleichbehandlung der beiden Produktgruppen führen, da bei der Festlegung verschiedener "Gewichtsklassen" für geschlachtete bzw. lebende Schweine der durchschnittliche Unterschied zwischen "Schlachtgewicht" und "Lebendgewicht" als ausgeglichen anzusehen ist, aber

- die Abgabenpflicht bei Schweinen, die zur Schlachtung im Inlandsmarkt verkauft werden, mit der Ablieferung zur Schlachtung entsteht, während sie bei Schweinen, die lebend ausgeführt werden, mit der Ausfuhr entsteht,

- die Abgabe im ersten Fall den Erzeuger trifft, während sie im zweiten Fall den Ausführer trifft, unabhängig davon, ob dieser zugleich der Erzeuger ist, und

- keine Abgabe auf Schweine erhoben wird, die lebend auf dem inländischen Markt verkauft werden, und

- ein Teil des Abgabenaufkommens auf Tätigkeiten aufgeteilt wird, die nach ihrer Art und ihren unmittelbaren Zielen die Primärerzeugung von Schweinen in dem Mitgliedstaat betreffen und somit auch den ausgeführten Schweinen zugute kommen, während ein anderer Teil des Abgabenaufkommens auf Tätigkeiten aufgeteilt wird, die nach ihrer Art und ihren unmittelbaren Zielen nur die Schlachtung und Weiterverarbeitung in dem Mitgliedstaat sowie den Absatz der im Inland verarbeiteten Derivate des Primärerzeugnisses auf dem inländischen Markt und den Ausfuhrmärkten betreffen und somit den ausgeführten Schweinen nicht zugute kommen?

2. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Frage anders zu beantworten, wenn die Abgabenregelung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) der Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden ist?

Zur ersten Frage

16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle im Sinne der Artikel 9, 12 und 16 EG-Vertrag oder eine diskriminierende inländische Abgabe, die durch Artikel 95 EG-Vertrag verboten ist, darstellen kann.

17 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des EG-Vertrags nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 19).

18 Es ist daher zuerst zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle im Sinne der Artikel 9, 12 und 16 EG-Vertrag zu qualifizieren ist. Gegebenenfalls ist sodann zu prüfen, ob diese Abgabe eine diskriminierende inländische, durch Artikel 95 EG-Vertrag verbotene Abgabe ist.

Zur Qualifizierung als Abgabe gleicher Wirkung

19 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, und Outokumpu, Randnr. 20) stellen finanzielle Belastungen, die Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt werden, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 EG-Vertrag dar. Das gilt jedoch nicht, wenn die Belastung Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die Gruppen von Waren systematisch nach objektiven Kriterien erfasst, die unabhängig von der Herkunft der Waren gelten; in diesem Fall fällt die finanzielle Belastung in den Anwendungsbereich von Artikel 95 EG-Vertrag.

20 Dieser letztere Fall ist gegeben, wenn die Belastung inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse und inländische unverarbeitet ausgeführte Erzeugnisse erfasst und der Steuertatbestand für beide Arten von Erzeugnissen derselbe ist (vgl. analog zu Abgaben, die einerseits inländische Erzeugnisse und andererseits eingeführte Erzeugnisse betreffen, Urteile vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez Nutrition animale, Slg. 1992, I-3899, Randnr. 17, und Outokumpu, Randnr. 24).

21 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass es für die rechtliche Qualifizierung einer Abgabe, die auf inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse und inländische unverarbeitet ausgeführte Erzeugnisse nach denselben Kriterien erhoben wird, erforderlich sein kann, den Bestimmungszweck des Aufkommens aus der Abgabe zu berücksichtigen (vgl. analog dazu Urteil UCAL, Randnr. 20).

22 Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt, Tätigkeiten zu fördern, die speziell denjenigen belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, so kann sich daraus ergeben, dass ein Beitrag, der nach einheitlichen Kriterien erhoben wird, dennoch eine diskriminierende Besteuerung darstellt, weil die steuerliche Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die unverarbeitet ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (vgl. analog dazu Urteile vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 26, und UCAL, Randnr. 21).

23 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Abgabe, die auf einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem beruht und systematisch auf inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse und solche, die unverarbeitet ausgeführt werden, erhoben wird, eine gegen die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn die Vorteile, die sich aus der Zuweisung des Aufkommens aus dieser Abgabe ergeben, die Belastung, die das inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen trifft, vollständig ausgleichen (vgl. analog dazu Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 27, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 21, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 10). Dagegen würde eine solche Abgabe gegen das in Artikel 95 EG-Vertrag verankerte Diskriminierungsverbot verstoßen, wenn die Vorteile, die sich für die belasteten inländischen Erzeugnisse, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, aus der Zuweisung der Einnahmen aus der Abgabe ergeben, diese Belastung nur teilweise ausgleichen würden (vgl. insbesondere analog dazu Urteil UCAL, Randnr. 22).

24 Zur Beurteilung der im Ausgangsverfahren streitigen Abgabe im Licht dieser Grundsätze ist erstens festzustellen, dass die streitige Abgabe unstreitig Bestandteil einer allgemeinen Abgabenregelung für dänische Agrarerzeugnisse ist, die mehrere Regelungen für Produktionsabgaben umfasst. Unstreitig ist auch, dass diese Produktionsabgabenregelungen ein und dieselbe Rechtsgrundlage, nämlich das Ermächtigungsgesetz, haben und dazu bestimmt sind, für ihren jeweiligen Sektor spezielle Fonds zu finanzieren, deren Mittel zum Zweck der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen der dänischen Landwirtschaft verwendet werden.

25 Zweitens macht der Beklagte zur Frage der Gleichheit der Kriterien der Abgabenerhebung geltend, dass die streitige Regelung auf einer Gleichstellung zweier unterschiedlicher Vorgänge, nämlich der Lieferung von Schweinen an inländische Schlachthöfe und der Ausfuhr lebender Schweine, beruhe. Insbesondere seien im Fall der zur Schlachtung in Dänemark bestimmten Schweine die Schlachtung sowie die nach behördlicher Kontrolle erteilte Genehmigung, den Tierkörper für den Genuss durch Menschen zu verwenden, der Steuertatbestand, während dies im Fall der lebend ausgeführten Schweine der Grenzübertritt sei. Es handele sich also nicht um die gleiche Produktions- oder Handelsstufe, da der steuerpflichtige Vorgang im ersten Fall der Übergang zur Verarbeitungsstufe sei, während im zweiten Fall das Herausnehmen der Schweine aus der Primärerzeugung in Dänemark maßgeblich sei. Hinzu komme, dass die Abgabe im ersten Fall den Erzeuger belaste, während sie im zweiten Fall den Ausführer unabhängig davon belaste, ob dieser der Erzeuger sei.

26 Dieser Unterschied im Steuertatbestand habe außerdem zur Folge, dass die Abgabensätze im Fall der Lieferung zur Schlachtung in Dänemark implizit entsprechend dem Wert des steuerpflichtigen Erzeugnisses festgelegt würden, während dies bei der Ausfuhr nicht der Fall sei. Die Aufteilung der Tiere in zwei Kategorien, die unterschiedlichen Steuersätzen unterlägen, entspreche der unter dem Gesichtspunkt der Schlachtung erheblichen Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Schlachtschweinen einerseits und Sauen und so genannten "schwergewichtigen" Schweinen andererseits. Während die "zur Schlachtung gelieferten Schweine" jedoch von einigen Ausnahmen abgesehen als homogene Produktgruppe angesehen werden könnten, fielen die "lebend ausgeführten Schweine" in Wahrheit unter mehrere Produktkategorien, die verschiedenen Produktionsstadien zuzuordnen seien und unterschiedlichen Zielen in der Erzeugung dienten. So liege der tatsächliche Wert der "lebend ausgeführten Schweine" nicht darin, dass sie grundsätzlich zur Schlachtung geliefert werden könnten, sondern darin, dass sie in der Primärerzeugung als "Rohstoff" oder als "Produktionsmittel" verwendet werden könnten.

27 Das für den deutschen Markt bestimmte Schlachtschwein sei schwerer als das auf dem dänischen Markt verkaufte, da die Nachfragesituation eine andere sei. In absoluten Zahlen sei die Abgabe jedoch die gleiche, obwohl die Gestehungskosten eines zur Ausfuhr bestimmten Schlachtschweins wegen der längeren Aufzuchtzeit höher seien als die eines für den inländischen Markt bestimmten Schlachtschweins. Im Verhältnis zum Wert der Schweine sei daher das Abgabenniveau im Fall der Ausfuhr sehr viel höher als im Fall des Verkaufs zur Schlachtung im Inland.

28 Zu bestimmen ist zum einen, welcher Vorgang im Ausgangsverfahren der Steuertatbestand ist. In seinem Urteil vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80 (Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Randnr. 23) hat der Gerichtshof festgestellt, dass der steuerpflichtige Tatbestand einer Abgabe, die im Fall der Ausfuhr lebender Tiere zu anderen Zwecken als ihrer unmittelbaren Schlachtung bei der Ausfuhr erhoben wurde, während nicht ausgeführte Tiere bis zu ihrer Lieferung zum Zweck der Schlachtung davon befreit waren, darin besteht, dass die Tiere aus dem inländischen Viehbestand herausgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob dies zum Zweck der Ausfuhr oder zum Zweck der Schlachtung erfolgt. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine inländische Abgabe, die auf lebend ausgeführte Tiere im Zeitpunkt ihrer Lieferung zum Zweck der Ausfuhr erhoben wird, nicht unter das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle fällt, wenn sie nach denselben Merkmalen regelmäßig auch auf nicht ausgeführte Tiere im Zeitpunkt ihrer Lieferung zum Zweck der Schlachtung erhoben wird (Urteil Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Randnr. 24).

29 Entsprechend besteht der Steuertatbestand im vorliegenden Fall darin, dass die Schweine aus dem inländischen Viehbestand herausgenommen werden, ob dies zur Schlachtung in Dänemark oder zur Lebendausfuhr bestimmte Schweine betrifft. Daher entsteht die Steuerpflicht in dem einen wie in dem anderen Fall, wenn die Tiere die inländische Primärerzeugung verlassen.

30 Daher ist es irrelevant, dass die lebend ausgeführten Schweine im Zeitpunkt der Ausfuhr besteuert werden, die zur Schlachtung auf im Inland bestimmten aber im Zeitpunkt der Lieferung zum Zweck der Schlachtung, da diese beiden Zeitpunkte in der wirtschaftlichen Realität derselben Handelsstufe entsprechen, nämlich der Herausnahme der Schweine aus der inländischen Primärerzeugung (vgl. Urteile Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez Nutrition animale, Randnr. 18, und Outokumpu, Randnr. 25).

31 Dass im Fall der Lieferung zum Zweck der Schlachtung im Inland die Abgabe vom Erzeuger zu entrichten ist, im Fall der Ausfuhr aber vom Ausführer, unabhängig davon, ob er der Erzeuger ist, erlaubt ebenfalls nicht den Schluss, dass sie im zweiten Fall die ausgeführte Ware deshalb belastet, weil diese die Grenze überschreitet.

32 Wie sich nämlich aus den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 der Verordnung Nr. 74/92 ergibt, hat im Fall der zur Schlachtung in Dänemark bestimmten Schweine der damit beauftragte Schlachthof die Abgabe vom Lieferanten, also dem Erzeuger, zu erheben und an den Fonds abzuführen, während im Fall der ausgeführten Schweine der Erzeuger selbst für die Zahlung der Abgabe zu sorgen hat. Es ist davon auszugehen, dass, wenn der Ausführer nicht zugleich der Erzeuger ist, die Abgabe in der wirtschaftlichen Realität berücksichtigt wird, wenn der Preis der Tiere beim Kauf vom Erzeuger festgelegt wird, so dass sie letztlich auf diesen abgewälzt wird.

33 Daher belastet die streitige Abgabe den Primärerzeuger ungeachtet dessen, dass auf Verwaltungsebene unterschiedliche Wirtschaftsteilnehmer zu ihrer Erhebung und zu ihrer Abführung an den Fonds verpflichtet sein können.

34 Zum anderen ist zur Art und Weise der Berechnung der streitigen Abgabe mit dem vorlegenden Gericht festzustellen, dass die Abgabe zwar im Fall der in Dänemark geschlachteten Schweine auf der Grundlage des Schlachtgewichts berechnet wird, im Fall der lebend ausgeführten Schweine aber auf der Grundlage des Lebendgewichts, dass aber der dänische Gesetzgeber Vorschriften erlassen hat, um daraus keine Ungleichbehandlung dieser beiden Erzeugungsarten entstehen zu lassen, indem er einen Ausgleich in Höhe der durchschnittlichen Differenz zwischen dem Schlachtgewicht und dem Lebendgewicht vorgesehen hat. So beträgt nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung Nr. 74/92 die Abgabe, die mindestens 7 DKK pro Schwein beträgt, für die in Dänemark geschlachteten Schweine ab einem Schlachtgewicht über 100 kg, für die lebend ausgeführten Schweine aber erst ab einem Lebendgewicht über 120 kg 17,50 DKK.

35 Selbst wenn also eine Ungleichbehandlung des Beklagten darin liegen sollte, dass die Abgabensätze sich nicht nach dem tatsächlichen Wert der lebend ausgeführten Schweine und deren beabsichtigter Verwendung richten, ergibt sich doch schon aus dem Wesen einer Abgabe auf die Primärerzeugung, unabhängig davon, ob diese für die Schlachtung im Inland oder für die Lebendausfuhr bestimmt ist, dass die Produktionsstufe, auf der sich die Schweine befinden, und der Zweck ihrer Ausfuhr (Schlachtung oder Mast) keine Bedeutung für die Festlegung der Abgabenhöhe haben.

36 Drittens macht der Beklagte geltend, dass die Belastung der ausgeführten Schweine mit einer Abgabe wie der streitigen, diese einer Doppelbesteuerung unterwerfe, wenn die steuerliche Situation bei ihrer tatsächlichen Schlachtung im Einfuhrland nicht berücksichtigt werde. Die Schweine, die lebend nach Deutschland ausgeführt und in die Primärerzeugung dieses Mitgliedstaats überführt würden, würden nach dem deutschen Absatzfondsgesetz in Deutschland aufgezogenen Schweinen gleichgestellt, so dass sie bei einer späteren Schlachtung mit einer der dänischen Abgabe auf die zur Schlachtung in Dänemark bestimmten Schweine entsprechenden Abgabe belastet würden.

37 Dass die lebend ausgeführten Schweine später, bei ihrer Lieferung zur Schlachtung im Einfuhrland, mit einer Abgabe belastet werden, hat jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung der dänischen Abgabenregelung.

38 Das Gemeinschaftsrecht enthält nämlich derzeit kein Verbot der Doppelbesteuerung, wie sie im Fall von Abgaben wie den im Ausgangsverfahren streitigen auftritt, die autonomen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen. Wenn die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Interesse des freien Warenverkehrs auch wünschenswert erscheint, lässt sie sich doch nur mittels einer Harmonisierung der nationalen Systeme erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 142/77, Larsen und Kjerulff, Slg. 1978, 1543, Randnrn. 33 bis 35, und Scharbatke, Randnrn. 14 und 15).

39 Was schließlich die Verwendung des Aufkommens der streitigen Abgabe angeht, so sieht es das vorlegende Gericht nach dem Vorlagebeschluss als erwiesen an, dass das Aufkommen nicht nur der Finanzierung von Tätigkeiten, die ausschließlich der Erzeugung von Schweinen zum Zweck der Schlachtung im Inland, sondern auch solcher Tätigkeiten dient, die allgemein der Primärerzeugung von Schweinen in Dänemark - einschließlich der Erzeugung von Schweinen zum Zweck ihrer Lebendausfuhr - zugute kommen.

40 Somit stellt eine Abgabe der im Ausgangsverfahren streitigen Art keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle dar, so dass ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen des Artikels 95 EG-Vertrag zu beurteilen ist.

Zur Qualifizierung als diskriminierende inländische Abgabe

41 Für die Qualifizierung einer Abgabe auf ausgeführte Erzeugnisse im Hinblick auf Artikel 95 EG-Vertrag ist vorab daran zu erinnern, dass dieser Artikel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch jede steuerliche Diskriminierung von Waren untersagt, die zur Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind (vgl. Urteil Larsen und Kjerulff, Randnr. 27).

42 Für die Vereinbarkeit einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen mit Artikel 95 EG-Vertrag ist von Belang, wie in Randnummer 23 dieses Urteils angegeben, dass eine solche Abgabe, auch wenn sie unterschiedslos anwendbar ist, gleichwohl als ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EG-Vertrag anzusehen ist, wenn die Vorteile, die die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe mit sich bringt, besonders den mit ihr belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, so dass sie deren Belastung teilweise ausgleichen und zugleich die ausgeführten inländischen Erzeugnisse benachteiligen (vgl. analog dazu Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91, CELBI, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 14). In diesem Fall muss die auf das ausgeführte Erzeugnis erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie teilweise die Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. analog dazu Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, Randnr. 13, Scharbatke, Randnr. 10, und UCAL, Randnr. 23).

43 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Gerichts, das Ausmaß der eventuellen Diskriminierung der ausgeführten Erzeugnisse festzustellen (vgl. analog Urteil Scharbatke, Randnr. 11). Dazu muss es für einen Referenzzeitraum prüfen, in welchem finanziellen Verhältnis die Beträge, die aufgrund der fraglichen Abgabe insgesamt auf die im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse erhoben wurden, zu den Vorteilen stehen, die diesen Erzeugnissen ausschließlich zugute kommen (vgl. insbesondere analog dazu Urteil UCAL, Randnr. 25).

44 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass das vorlegende Gericht es als feststehend ansieht, dass 60 % des Aufkommens aus der streitigen Abgabe dazu dienen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der inländischen Schlachtung und Verarbeitung sowie das Inverkehrbringen der verarbeiteten Erzeugnisse zu subventionieren, die ausschließlich der Erzeugung von Schweinen zum Zweck der inländischen Schlachtung zugute kommen, während nur 40 % des Aufkommens aus der Abgabe für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Primärerzeugung verwendet werden, die gleichzeitig der Erzeugung von Schweinen zum Zweck der Lebendausfuhr und zum Zweck der inländischen Schlachtung zugute kommen.

45 Der Fonds und die dänische Regierung bestreiten die Richtigkeit der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Aufschlüsselung. Sie machen zum einen geltend, dass sie auf der fehlerhaften Prämisse beruhe, dass die Ausfuhr lebender Schweine keine anderen Vorteile aus den genannten Tätigkeiten ziehe als die, die unmittelbar mit der Primärerzeugung verbunden seien. Insbesondere komme das Aufkommen aus der streitigen Abgabe dem dänischen Schweinesektor insgesamt ohne Diskriminierung der Erzeugung von lebend ausgeführten Schweinen zugute, da es zur Finanzierung einer ganzen Reihe von Maßnahmen diene, die in unterschiedlichem Maße den verschiedenen, an der Primärerzeugung von Schweinen in Dänemark beteiligten Wirtschaftsteilnehmern zugute kämen. Als Beispiel führen sie die zahlreichen Maßnahmen an, die u. a. der Verhütung und Behandlung von Viehkrankheiten, dem Schutz des Viehs beim Transport oder der Förderung des Verkaufs von Schweinefleisch dienten, die aus dem Aufkommen der streitigen Abgabe finanziert würden und die auch den Ausfuhren lebender Schweine zugute kämen.

46 Der Fonds und die dänische Regierung machen zum anderen geltend, dass das Verhältnis zwischen den Tätigkeiten, die - nach der Prämisse, die das vorlegende Gericht zugrunde gelegt habe - in erster Linie der Primärerzeugung, und denen, die in erster Linie der Schlachtung, der Verarbeitung und dem Inverkehrbringen der Schweine zugute kämen, sich nach Maßgabe der aktuellen Bedürfnisse des gesamten Sektors ständig ändere. Eine Momentaufnahme, die einem begrenzten Referenzzeitraum entspreche, liefere keinen aussagekräftigen Hinweis auf die Verwendung von Produktionsabgaben wie der hier streitigen. Um zu prüfen, ob eine steuerliche Diskriminierung der ausgeführten Erzeugnisse vorliege, müsse das vorlegende Gericht auf der Grundlage wirtschaftlicher Mittelwerte eine globale Beurteilung über einen sehr viel längeren Referenzzeitraum treffen.

47 Hierbei handelt es sich jedoch um Tatsachenfragen, die zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, das aus dieser Prüfung seine Schlüsse ziehen wird. Daher muss der entsprechende Vortrag der Parteien und des Nebenintervenienten vor diesem erfolgen.

48 Sollte sich unter Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofes herausstellen, dass die Erzeugung von Schweinen zum Zweck der inländischen Schlachtung aus den Leistungen des Fonds, in den die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe fließt, einen verhältnismäßig größeren Nutzen zieht als die Erzeugung von Schweinen zum Zweck ihrer Lebendausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat, so wäre diese Abgabe insoweit eine durch Artikel 95 EG-Vertrag verbotene diskriminierende inländische Abgabe, als die Verwendung ihres Aufkommens teilweise die Belastung der zum Zweck der inländischen Schlachtung erzeugten Schweine ausgliche.

49 Damit ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass eine Abgabe, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts nach identischen Merkmalen auf die in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Schlachtung im Inland oder zum Zweck der Lebendausfuhr in andere Mitgliedstaaten erzeugten Schweine erhoben wird und deren Aufkommen Tätigkeiten zukommt, die beiden Erzeugungsarten zugute kommen, nicht unter das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle im Sinne der Artikel 9, 12 und 16 EG-Vertrag fällt. Dagegen kann diese Abgabe als diskriminierende inländische Abgabe, die durch Artikel 95 EG-Vertrag verboten ist, qualifiziert werden, wenn und soweit die Vorteile, die sich aus der Verwendung ihres Aufkommens ergeben, teilweise die Belastung der zum Zweck der Schlachtung im Inland erzeugten Schweine ausgleichen und so die Erzeugung von Schweinen zum Zweck ihrer Lebendausfuhr in andere Mitgliedstaaten benachteiligen.

Zur zweiten Frage

50 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass eine inländische Abgabe zur Finanzierung einer Beihilferegelung bestimmt ist, die von der Kommission nach den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen genehmigt wurde, ein nationales Gericht daran hindert, die Vereinbarkeit dieser Abgabe mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags, die unmittelbare Wirkung haben, zu beurteilen.

51 Nach ständiger Rechtsprechung haben die Artikel 12 und 95 EG-Vertrag unmittelbare Wirkung und begründen für die Einzelnen Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (vgl. insbesondere Urteil Lornoy u. a., Randnr. 24).

52 Zur Beantwortung der Frage ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Beurteilung der Vereinbarkeit einer Abgabe, die Bestandteil einer Beihilferegelung ist, mit anderen einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags von Belang.

53 Des Näheren hat der Gerichtshof zu einer parafiskalischen Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die sowohl unter Artikel 12 EG-Vertrag wie unter Artikel 95 EG-Vertrag fallen kann, festgestellt, dass die Verwendung des Aufkommens dieser Abgabe zugunsten einheimischer Erzeugnisse eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn der Tatbestand des Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) erfuellt ist, und dass für diese Feststellung vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich die Kommission in dem dafür in Artikel 93 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren zuständig ist (vgl. Urteil Scharbatke, Randnrn. 18 und 20).

54 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass das in den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren zwar der Kommission einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes einräume, es jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des EG-Vertrags ergebe, niemals zu einem Ergebnis führen dürfe, das zu den besonderen Vorschriften des EG-Vertrags beispielsweise über inländische Abgaben im Widerspruch stehe (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 11).

55 Wie der Gerichtshof in Randnummer 8 des Urteils Kommission/Italien hervorgehoben hat, verfolgen die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und Artikel 95 EG-Vertrag zwar dasselbe Ziel, nämlich zu verhindern, dass die beiden einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Interventionsformen - die Gewährung von Beihilfen einerseits und die Erhebung von diskriminierenden Steuern andererseits - eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt bewirken; gleichwohl aber unterscheiden sich diese Vorschriften im Tatbestand, der der jeweils geregelten Form staatlicher Maßnahmen entspricht, und darüber hinaus in ihren Rechtsfolgen, und zwar vor allem dadurch, dass bei der Durchführung der Artikel 92 und 93 im Unterschied zu Artikel 95 dem Eingreifen der Kommission ein weiter Spielraum belassen ist. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass steuerliche Diskriminierungen auch dann an Artikel 95 zu messen sind, wenn sie womöglich zugleich als Methode der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe einzustufen sind (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 9, und vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 22).

56 Was insbesondere die Verfahren betrifft, die die Prüfung einer Abgabe, die Bestandteil einer Beihilferegelung ist, unter dem Blickwinkel verschiedener möglicherweise anwendbarer Bestimmungen des EG-Vertrags erlauben, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Beihilferegelung ungeachtet des in Artikel 93 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens im Verfahren des Artikels 226 EG (vgl. Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 17) und, soweit Bestimmungen des EG-Vertrags unmittelbare Wirkung haben, durch die nationalen Gerichte (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 14) auf ihre Vereinbarkeit mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92 EG-Vertrag überprüft werden kann.

57 Zwar können die nationalen Gerichte die Modalitäten einer Beihilferegelung nur dann anhand anderer Vorschriften des EG-Vertrags als der Artikel 92 und 93, wenn dies isoliert möglich ist, wenn es sich bei diesen Modalitäten also um Voraussetzungen oder Bestandteile handelt, die zwar zu dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zweckes oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind (vgl. Urteil Iannelli & Volpi, Randnr. 14).

58 Wenn dies aber der Fall ist, lässt sich aus der Zuständigkeitsverteilung nach den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag nicht schließen, dass bei einer Verletzung sonstiger EG-Vertragsbestimmungen mit unmittelbarer Wirkung eine Berufung auf diese vor den nationalen Gerichten allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil der betreffende Bestandteil eine Modalität einer Beihilfe regelt (vgl. Urteil Iannelli & Volpi, Randnr. 14).

59 So ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine Verletzung des in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochenen Verbotes der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, durch staatliche Stellen zu schützen. Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen ziehen, ohne dass sich jedoch aus ihren Entscheidungen eine Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ergäbe, für die die Kommission - unter der Kontrolle des Gerichtshofes - ausschließlich zuständig ist (vgl. Urteile CELBI, Randnr. 23, vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 40 und 42).

60 Wie sich aus Randnummer 41 des Urteils SFEI u. a. ergibt, fallen somit den nationalen Gerichten und der Kommission schon innerhalb der vom EG-Vertrag errichteten Regelung zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen eigenständige, aber komplementäre Rollen zu; dies gilt erst recht, wenn eine zur Finanzierung einer Beihilferegelung dienende parafiskalische Abgabe anhand anderer EG-Vertragsbestimmungen als denen über staatliche Beihilfen zu prüfen ist, um gegebenenfalls die Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 EG-Vertrag nicht festgestellt wurden, zu beheben.

61 Wenn nämlich die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt der Kommission obliegt, da diese Prüfung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 67), so sind doch die nationalen Gerichte im Rahmen der Beurteilung der Verteilung des Aufkommens einer inländischen parafiskalischen Abgabe am besten in der Lage, die erforderlichen Informationen zusammenzutragen und die hierbei zu treffenden Wertungen auf der Grundlage von Daten vorzunehmen, die sich regelmäßig aus den Rechnungs- und anderen Verwaltungsunterlagen über die Stellen ergeben müssten, die die Abgabe erheben und die Beihilfen oder andere Vorteile gewähren.

62 Diese Beurteilung durch die nationalen Gerichte ermöglicht es somit, den Rechtsschutz, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, wie der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag, ergibt, zu gewährleisten und Verstöße gegen diese Bestimmungen im innerstaatlichen Raum zu beheben, ohne dass dies die zentrale und ausschließliche Rolle, die die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag der Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zuweisen, beeinträchtigte.

63 Schließlich ist festzuhalten, dass die Frage der Verwendung des Aufkommens der streitigen Abgabe im vorliegenden Fall Gegenstand einer gegenüber der gesamten inländischen Abgabenregelung, deren Bestandteil diese Abgabe ist, isolierten Beurteilung sein kann, wie sich aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage ergibt.

64 Damit ist festzustellen, dass die Genehmigung einer allgemeinen Regelung von Abgaben auf inländische Agrarerzeugnisse, wie sie hier streitig ist, die die Kommission nach den EG-Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen erteilt hat, die nationalen Gerichte nicht an der Prüfung hindert, ob eine Abgabe, die wie die hier streitige Bestandteil dieser Regelung ist, mit den Artikeln 12 oder 95 EG-Vertrag insbesondere im Hinblick auf die Verwendung ihres Aufkommens vereinbar ist.

65 Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass der Umstand, dass eine inländische Abgabe zur Finanzierung einer Beihilferegelung bestimmt ist, die von der Kommission nach den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen genehmigt wurde, ein nationales Gericht nicht daran hindert, die Vereinbarkeit dieser Abgabe mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags, die unmittelbare Wirkung haben, zu beurteilen.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Die Auslagen der dänischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Vestre Landsret mit Beschluss vom 16. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine Abgabe, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts nach identischen Merkmalen auf die in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Schlachtung im Inland oder zum Zweck der Lebendausfuhr in andere Mitgliedstaaten erzeugten Schweine erhoben wird und deren Aufkommen Tätigkeiten zukommt, die beiden Erzeugungsarten zugute kommen, fällt nicht unter das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle im Sinne der Artikel 9 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG), 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG) und 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam). Dagegen kann diese Abgabe als diskriminierende inländische Abgabe, die durch Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) verboten ist, qualifiziert werden, wenn und soweit die Vorteile, die sich aus der Verwendung ihres Aufkommens ergeben, teilweise die Belastung der zum Zweck der Schlachtung im Inland erzeugten Schweine ausgleichen und so die Erzeugung von Schweinen zum Zweck ihrer Lebendausfuhr in andere Mitgliedstaaten benachteiligen.

2. Dass eine inländische Abgabe zur Finanzierung einer Beihilferegelung bestimmt ist, die von der Kommission nach den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen genehmigt wurde, hindert ein nationales Gericht nicht daran, die Vereinbarkeit dieser Abgabe mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags, die unmittelbare Wirkung haben, zu beurteilen.

Ende der Entscheidung

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