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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: C-236/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 2847/93


Vorschriften:

EG Art. 226
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Art. 19i
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

9. November 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 - Kontrollregelung auf dem Fischereisektor - Verspätete Übermittlung der verlangten Angaben"

Parteien:

In der Rechtssache C-236/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 30. Mai 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Nwaokolo als Bevollmächtigte im Beistand von D. J. Rhee, Barrister,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet, J. Malenovský und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. L 289, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2847/93) verstoßen hat, dass es die nach Artikel 19i erster und dritter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgeschriebenen Zusammenstellungen mit erheblicher Verspätung übermittelt hat.

2 Artikel 19i erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2847/93 lautet:

"Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf elektronischem Wege nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission [vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (ABl. L 19, S. 5)] Zusammenstellungen des Fischereiaufwands, der

- im Laufe des Vormonats in jedem Fanggebiet für den Fang von Grundfischarten entfaltet wurde, vor dem 15. eines jeden Monats;

...

- im Laufe des vorausgegangenen Vierteljahres für jedes Fanggebiet nach Artikel 19a für den Fang von pelagischen Arten entfaltet wurde, vor Ablauf des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres."

Das Vorverfahren

3 Am 21. November 2001 übersandte die Kommission dem Vereinigten Königreich ein Mahnschreiben, in dem sie geltend machte, dass die nach Artikel 19i erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2847/93 verlangten Angaben ihr für die Jahre 1999, 2000 und 2001 nicht übermittelt worden seien.

4 Mit Schreiben vom 11. Januar 2002 erklärte die Regierung des Vereinigten Königreichs, sie sei zwar bei der Sammlung und Mitteilung der in Rede stehenden Daten auf technische Schwierigkeiten gestoßen, doch seien der Kommission inzwischen alle Angaben für die Zeit von 1999 bis einschließlich November 2001 mitgeteilt worden.

5 Am 15. Juli 2004 übersandte die Kommission, nachdem sie festgestellt hatte, dass sich die Mängel oder Verzögerungen bei der Übermittlung auch in den Jahren 2002 und 2003 fortgesetzt hatten, den britischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte: "Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 19i erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen, dass es die nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Zusammenstellungen nicht oder mit erheblicher Verspätung übermittelt hat." Sie forderte das Vereinigte Königreich daher auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Zustellung nachzukommen.

6 Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumte mit Schreiben vom 9. September 2004 Verzögerungen ein. Einige Daten seien jedoch mit weniger erheblicher Verzögerung als in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angegeben übermittelt worden. Es seien Verfahren eingeführt worden, die gewährleisten sollten, dass das Vereinigte Königreich die Verordnung Nr. 2847/93 einhalte und ihr in Zukunft weiterhin nachkommen werde.

7 Da die Verzögerung ihrer Ansicht nach bei der Übermittlung der Daten 2004 und 2005 fortbestanden, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Zur Zulässigkeit der Klage

8 Vorab erhebt das Vereinigte Königreich in seiner Klagebeantwortung zwei Einreden der Unzulässigkeit, und zwar eine wegen Änderung des Streitgegenstands und eine, weil die Klage gegenstandslos sei.

Zur Änderung des Streitgegenstands

9 Die Behörden des Vereinigten Königreichs machen geltend, dass das Mahnschreiben vom 21. November 2001 Beanstandungen nur für die Jahre 1999, 2000 und 2001 enthalten habe. Dagegen beziehe sich die mit Gründen versehene Stellungnahme auch auf die Jahre 2002 und 2003, und die Klage beziehe sich auf die Jahre 2004 und 2005. Die Klage sei daher unzulässig, soweit im Streitgegenstand behauptete Vertragsverletzungen nach dem Zeitpunkt des Mahnschreibens enthalten seien.

10 Zum einen wird nach ständiger Rechtsprechung der Streitgegenstand bei einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt (vgl. Urteile vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12, und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-280/89, Kommission/Irland, Slg. 1992, I-6185, Randnr. 7), so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 35, und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-33/04, Kommission/Luxemburg, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 36).

11 Zum anderen hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass dieses Erfordernis jedoch nicht so weit gehen kann, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Gegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-433/03, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28, und vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-484/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 25).

12 Insbesondere hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich der Streitgegenstand auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11, und vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-221/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 28).

13 Im vorliegenden Fall hat sich der Streitgegenstand im Lauf des vorliegenden Verfahrens nicht geändert.

14 Denn sowohl im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch in den Anträgen in der Klageschrift rügt die Kommission, dass das Vereinigte Königreich fortgesetzt dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, dass sie die nach Artikel 19i erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Zusammenstellungen verspätet übermittelt habe.

15 Zudem hat die Kommission in ihrer Klageschrift ausgeführt, dass die Vertragsverletzung zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch angedauert habe, da die Regierung des Vereinigten Königreichs noch nicht praktisch alle Daten für die Jahre 2004 und noch nicht alle Daten für das Jahr 2005 übermittelt habe.

16 Somit stellt die Kommission mit ihrer Klage nicht auf spezifische Handlungen in Bezug auf bestimmte Zeiträume ab, sondern auf eine fortgesetzte systematische Verletzung der Verpflichtung, die in Rede stehenden Daten innerhalb der in der Verordnung Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Fristen zu übermitteln, durch das Vereinigte Königreich.

17 Daher ist im vorliegenden Fall als Streitgegenstand die Nichteinhaltung der genannten Fristen durch die Behörden des Vereinigten Königreichs zu betrachten, wie sie in den fortgesetzten Verzögerungen zum Ausdruck gekommen ist, ohne dass die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetretenen Umstände unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988, Kommission/Italien, Randnr. 13).

18 Die erste Unzulässigkeitseinrede des Vereinigten Königreichs ist daher zurückzuweisen.

Zur Einrede, dass die Klage gegenstandslos sei

19 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, sie sei der mit Gründen versehenen Stellungnahme dadurch nachgekommen, dass sie alle erforderlichen Zusammenstellungen vor dem in dieser Stellungnahme festgesetzten Zeitpunkt übermittelt habe und dass daher die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, die vorliegende Klage zu erheben.

20 Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 226 EG die Aufgabe hat, von Amts wegen und im Allgemeininteresse die Ausführung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23, und vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-394/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-4713, Randnrn. 14 und 15 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Im vorliegenden Fall wird dem Vereinigten Königreich, wie in Randnummer 16 dieses Urteils ausgeführt worden ist, als Zuwiderhandlung zur Last gelegt, dass die nach Artikel 19i erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Zusammenstellungen fortgesetzt systematisch verspätet übermittelt worden sein sollen.

22 Das Vereinigte Königreich hat die so umschriebene Vertragsverletzung nicht dadurch abgestellt, dass es vor dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Zeitpunkt die dort erwähnten nach der Verordnung Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Zusammenstellungen mitgeteilt hat, denn diese Datenübermittlungen haben nach Ablauf der mit der Verordnung Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Fristen stattgefunden.

23 Daher hat die Kommission ein Interesse an der Feststellung der streitgegenständlichen Vertragsverletzung, insbesondere damit das Vereinigte Königreich die Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um eine rechtzeitige Übermittlung der Daten sicherzustellen und auf diese Weise zu verhindern, dass solche Zuwiderhandlungen wieder vorkommen.

24 Nach allem ist auch die zweite Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen und die Klage der Kommission daher für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit der Klage

25 Die Kommission rügt, dass das Vereinigte Königreich die nach Artikel 19i erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Zusammenstellungen mit erheblicher Verspätung übermittelt habe, da die Datenübermittlung wie folgt stattgefunden habe:

- Für 1999, 2000 und 2001: Die Daten für diese Jahre seien erst am 14. Januar 2002 übermittelt worden, mit Ausnahme der Daten für die Monate Februar, März, April und Mai 1999, die am 9. Juni 1999 übermittelt worden seien, und derjenigen für die ersten zehn Monate des Jahres 2001, die am 29. November 2001 übermittelt worden seien.

- Für 2002: Die Daten für die Grundfischarten seien außer in fünf Fällen ebenfalls verspätet übermittelt worden.

- Für 2003: Die Daten seien erst am 29. März übermittelt worden.

- Für 2004: Ihr seien nur einige Daten übermittelt worden, bei denen im Übrigen eine durchschnittliche Verzögerung um 23 Tage für die pelagischen Arten und um 48 Tage für die Grundfischarten verzeichnet worden sei.

- Für 2005: Bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage seien der Kommission noch keine Daten übermittelt worden.

26 Die Regierung des Vereinigten Königreichs bestreitet die dargestellte verspätete Datenübermittlung nicht.

27 Sie macht jedoch geltend, dass die betreffenden Verspätungen auf technische Schwierigkeiten zurückzuführen seien. Insbesondere was die Übermittlung der Daten für die Jahre 2004 und 2005 angehe, seien diese Schwierigkeiten durch die Änderung der Regelung für die Mitteilung der Daten nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1954/2003 hervorgerufen worden.

28 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Hierzu genügt der Hinweis, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 70, und vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-03969, Randnr. 59).

29 Das Vereinigte Königreich kann sich daher nicht auf technische Schwierigkeiten berufen, um sich seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu entziehen.

30 Nach allem ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2847/93 verstoßen hat, dass es die nach Artikel 19i erster und dritter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgeschriebenen Zusammenstellungen mit erheblicher Verspätung übermittelt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass es die nach Artikel 19i erster und dritter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgeschriebenen Zusammenstellungen mit erheblicher Verspätung übermittelt hat.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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