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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1992
Aktenzeichen: C-236/90
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1546/88/EWG, VO Nr. 804/68/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 1546/88/EWG Art. 3a
VO Nr. 804/68/EWG Art. 5c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus den Definitionen der Begriffe "Erzeuger" und "Betrieb" in Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 857/84 geht hervor, daß Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 dahin auszulegen ist, daß ein Landwirt, der seinen Betrieb bei Ablauf einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Umstellungsverpflichtung verpachtet hat, nicht als ein Erzeuger angesehen werden kann, der den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags verwalteten Betrieb noch bewirtschaftet, so daß er sein Recht auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 verliert.

Durch den Ausschluß dieser Landwirte werden lediglich die Folgerungen aus Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer geänderten Fassung gezogen, wonach die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge von der Voraussetzung abhängig ist, daß der Erzeuger nachweist, daß er in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in seinem Betrieb erzeugen kann; der Ausschluß verstösst nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Landwirte, die die Tätigkeit eines Milcherzeugers nach Ablauf ihres Umstellungszeitraums in der Weise aufgegeben hatten, daß sie ihren Betrieb verpachteten, nicht darauf vertrauen durften, daß ihnen eine gemeinsame Marktorganisation einen nicht aus ihrer Berufstätigkeit herrührenden Vorteil, wie die Zuteilung einer Referenzmenge, verschaffen würde. Der Ausschluß kann im übrigen nicht als diskriminierend angesehen werden, da die unterschiedliche Behandlung der Landwirte, die ihren Betrieb vor der Änderung der Verordnung Nr. 857/84 verpachtet haben, und derjenigen, die noch die Eigenschaft eines Betriebsinhabers hatten, als diese Änderung erfolgte, objektiv durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, zu verhindern, daß die Zuteilung einer Referenzmenge allein zu dem Zweck beantragt wird, einen rein finanziellen Vorteil zu erzielen, ohne daß der Betroffene wirklich die Absicht hätte, die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 9. JULI 1992. - REINHARD MAIER GEGEN FREISTAAT BAYERN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT REGENSBURG - DEUTSCHLAND. - ZUSAETZLICHE ABGABE AUF MILCH. - RECHTSSACHE C-236/90.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluß vom 19. Juli 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit des Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Landwirt Reinhard Maier (im folgenden: Kläger) und dem Freistaat Bayern (im folgenden: Beklagter) über eine Referenzmenge im Rahmen der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch.

3 Der Kläger bewirtschaftete bis Ende Oktober 1981 einen Milchviehbetrieb. Vom 29. Oktober 1981 an erhielt er für einen Zeitraum von vier Jahren eine Umstellungsprämie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). Am 1. Januar 1987 verpachtete er für zwanzig Jahre alle landwirtschaftlich genutzten Flächen und die zu seinem Betrieb gehörenden Stallgebäude.

4 Am 27. Juni 1989 beantragte der Kläger bei der zuständigen nationalen Stelle die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABl. L 84, S. 2). Die letztgenannte Bestimmung ist durch den bereits genannten Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission in ihrer geänderten Fassung ergänzt worden.

5 Der Antrag des Klägers wurde mit der Begründung abgelehnt, daß er seinen Betrieb verpachtet habe und daher nicht in der Lage sei, in seinem Betrieb die beantragte Menge zu erzeugen.

6 Nach fruchtlosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg; dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Frage zur Auslegung des mit Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 in die Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 eingefügten Artikels 3a:

Bewirtschaftet ein Erzeuger, der nach Ablauf des Umstellungszeitraums seinen Betrieb verpachtet hat, den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags verwalteten Betrieb noch?

2) Frage zur Gültigkeit der in 1. genannten Regelung für den Fall, daß die erste Frage verneint wird:

Widerspricht das Erfordernis der Bewirtschaftung des Betriebs durch den Betriebsinhaber selbst höherrangigem Gemeinschaftsrecht?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der streitigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

8 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 dahin auszulegen ist, daß ein Landwirt, der seinen Betrieb beim Ablauf einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Umstellungsverpflichtung verpachtet hat, im Sinne dieser Bestimmungen als ein Erzeuger angesehen werden kann, der den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags verwalteten Betrieb noch bewirtschaftet.

9 Gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ist der Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 "vom Erzeuger bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle nach den von diesem festgelegten Modalitäten zu stellen, sofern er nachweisen kann, daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags... verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet".

10 In Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung Nr. 857/84 wird der Begriff "Betrieb" im Sinne der streitigen Regelung als "die im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten" definiert. Der Begriff "Erzeuger" ist in Artikel 12c derselben Verordnung definiert als "der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, dessen Unternehmen im geographischen Gebiet der Gemeinschaft liegt".

11 Betrachtet man diese Definitionen in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich, daß mit dem Begriff des Erzeugers in Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 nur ein landwirtschaftlicher Betriebsleiter gemeint ist, der eine Gesamtheit von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung in eigener Verantwortung bewirtschaftet. Bei Verpachtung des Betriebs sind diese Voraussetzungen nur in der Person des Pächters, der das Recht zur Nutzung des Betriebs hat, nicht aber in der Person des Verpächters und Eigentümers des Betriebs erfuellt, der dieses Recht durch die Verpachtung an den Pächter abgetreten hat.

12 Ein Landwirt verliert folglich durch die Verpachtung des Betriebs, dessen Eigentümer er ist, die Eigenschaft eines Erzeugers in bezug auf diesen Betrieb und kann diesen daher im Sinne der oben genannten Regelung nicht mehr bewirtschaften.

13 Diese Auslegung wird durch Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 bestätigt, wonach die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge von der Voraussetzung abhängig ist, daß die betreffenden Erzeuger "zur Stützung des Antrags nachweisen, daß sie in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in ihrem Betrieb erzeugen können". Diese Regelung impliziert, daß ein Landwirt, der seinen Betrieb, etwa nach einer Verpachtung, nicht mehr selbst bewirtschaftet, das Recht auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge verliert.

14 Aus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3a der Verordnung 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 dahin auszulegen ist, daß ein Landwirt, der seinen Betrieb bei Ablauf einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Umstellungsverpflichtung verpachtet hat, nicht als ein Erzeuger angesehen werden kann, der den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags verwalteten Betrieb noch bewirtschaftet.

Zur zweiten Frage

15 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage geht die zweite Frage dahin, ob Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 insoweit gültig ist, als er der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an Landwirte, die ihren Betrieb verpachtet haben, entgegensteht.

16 Das innerstaatliche Gericht äussert in den Gründen seines Vorlagebeschlusses zunächst Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Bestimmung der geänderten Verordnung Nr. 1546/88 mit Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89.

17 Die Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission legt die Durchführungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 857/84 des Rates fest. Diese Durchführungsverordnung wurde aufgrund der Ermächtigung in Artikel 5c Absatz 7 der Grundverordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) erlassen.

18 Die Kommission hat dadurch, daß sie ° wie es die Verordnung Nr. 1546/88 in der vom Gerichtshof gerade vorgenommenen Auslegung vorsieht ° die Landwirte, die ihren Betrieb bei Auslaufen einer Umstellungsverpflichtung verpachtet haben, von der Anwendung dieser Verordnung ausschließt, die Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung nicht überschritten, sondern sich im Gegenteil darauf beschränkt, wie aus der Begründung der Antwort auf die erste Frage hervorgeht, die durch die Verordnung Nr. 857/84, insbesondere durch Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung, aufgestellten Regeln umzusetzen, ohne deren Bedeutung zu verkennen.

19 Das vorlegende Gericht fragt zweitens, ob Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstösst, wie er in den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) angewendet worden ist.

20 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, einerseits nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter den vorher geltenden Bedingungen wiederaufnehmen kann und daß er etwa zwischenzeitlich erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteilen Von Deetzen, Randnr. 12), daß er aber andererseits, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, nach Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen zu werden, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).

21 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen, Randnr. 21, Slg. 1991, I-5119) festgestellt hat, durften die Erzeuger, die eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren, zwar darauf vertrauen, daß es ihnen möglich sein würde, nach Ablauf ihres Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen und diese Tätigkeit unter Bedingungen auszuüben, die sie gegenüber den anderen Milcherzeugern nicht diskriminierten, sie durften jedoch nicht darauf vertrauen, daß ihnen eine gemeinsame Marktorganisation einen nicht aus ihrer Berufstätigkeit herrührenden kommerziellen Vorteil verschaffen würde.

22 Diejenigen Landwirte, die die Tätigkeit eines Milcherzeugers in der Weise aufgegeben hatten, daß sie ihren Betrieb verpachteten, durften folglich nicht darauf vertrauen, daß sie bei Ablauf ihres Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums eine Referenzmenge erhalten würden.

23 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt somit nicht vor.

24 Das vorlegende Gericht führt schließlich aus, Artikel 3a der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 könne unter zwei Gesichtspunkten diskriminierend sein. Zum einen benachteilige diese Bestimmung die Landwirte, die ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten der Änderungsregelung von 1989 verpachtet hätten, gegenüber den Landwirten, die ihren Betrieb nach diesem Zeitpunkt verpachtet hätten. Die Erstgenannten könnten nämlich, da sie keine Referenzmenge hätten erhalten können, im Gegensatz zu den Letztgenannten dem Pächter den Betrieb nicht mit einer Referenzmenge übergeben. Zum anderen benachteilige die beanstandete Bestimmung die erstgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den Landwirten, die ihren Betrieb, anstatt ihn zu verpachten, mit Hilfe einer Arbeitskraft weiter bewirtschaftet hätten und die ebenfalls eine spezifische Referenzmenge erhalten könnten.

25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt Urteil vom 22. Oktober 1991, Von Deetzen, a. a. O., Randnr. 23) ist das in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag aufgestellte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

26 Daß Landwirte, die ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten der Änderungsregelung von 1989 verpachtet haben, anders als Landwirte, die ihren Betrieb nach diesem Zeitpunkt verpachtet oder ihn in eigener Verantwortung, sei es auch mit Hilfe einer Arbeitskraft, weiter bewirtschaftet haben, keine spezifische Referenzmenge erhalten können, ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, zu verhindern, daß die Zuteilung einer Referenzmenge allein zu dem Zweck beantragt wird, einen rein finanziellen Vorteil in Höhe des Marktwerts zu erzielen, den die Referenzmengen in der Zwischenzeit erlangt haben, ohne daß der Betroffene wirklich die Absicht hätte, die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen (siehe in diesem Sinne das Urteil vom 22. Oktober 1991, Von Deetzen, a. a. O., Randnr. 24).

27 Diese unterschiedliche Behandlung ist daher objektiv gerechtfertigt und kann folglich nicht als diskriminierend im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesehen werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Diskriminierungsverbot liegt somit nicht vor.

28 Aus diesen Gründen ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Prüfung des Artikels 3a der Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 anhand der im Vorlagebeschluß genannten Gesichtspunkte nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluß vom 19. Juli 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 ist dahin auszulegen, daß ein Landwirt, der seinen Betrieb bei Ablauf einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Umstellungsverpflichtung verpachtet hat, nicht als ein Erzeuger angesehen werden kann, der den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags verwalteten Betrieb noch bewirtschaftet.

2) Die Prüfung des Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 anhand der im Vorlagebeschluß genannten Gesichtspunkte hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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