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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.1995
Aktenzeichen: C-236/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/339/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 91/339/EWG Art. 2 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 12. OKTOBER 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - RICHTLINIE 91/339/EWG - NICHTUMSETZUNG. - RECHTSSACHE C-236/94.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 186, S. 64, nachstehend: Richtlinie) nachzukommen, hilfsweise, indem es die Kommission nicht über diese Vorschriften unterrichtet hat.
2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 18. Juni 1992 nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis setzen.
3 Das Königreich Belgien bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht; es verweist jedoch auf den anstehenden Erlaß einer Königlichen Verordnung, durch die diese Vertragsverletzung beseitigt werden solle.
4 Unter diesen Umständen ist, da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in ihr vorgesehenen Frist erfolgt ist, die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung festzustellen.
5 Demgemäß ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nachzukommen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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