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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1997
Aktenzeichen: C-236/96
Rechtsgebiete: Richtlinie Nr. 91/157/EWG, Richtlinie Nr. 93/86/EWG


Vorschriften:

Richtlinie Nr. 91/157/EWG
Richtlinie Nr. 93/86/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. November 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung - Nichtumsetzung der Richtlinien 91/157/EWG und 93/86/EWG. - Rechtssache C-236/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen:

- 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. L 78, S. 38) und

- 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157 an den technischen Fortschritt (ABl. L 264, S. 51).

2 Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 91/157 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/86 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diesen Richtlinien vor dem 18. September 1992 bzw. bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß diese Fristen abgelaufen waren, ohne daß sie von Umsetzungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis gesetzt worden war, leitete sie gemäß Artikel 169 des Vertrages Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung ein. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 und 10. Februar 1994 forderte sie die deutsche Regierung auf, sich zu den fehlenden, für die Umsetzung der Richtlinien 91/157 und 93/86 in innerstaatliches Recht erforderlichen Bestimmungen zu äussern.

4 Zur Richtlinie 91/157 teilte die deutsche Regierung mit Schreiben vom 9. März 1993 mit, daß die deutschen Behörden mit der Vorbereitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Maßnahmen befasst seien. Sie wies ausserdem darauf hin, daß ihrer Auffassung nach die Umsetzung nur im Zusammenhang mit der - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgten - Festlegung der Bedingungen für die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie gesehen werden könne.

5 Hinsichtlich der Richtlinie 93/86 bedauerte die deutsche Regierung mit Schreiben vom 28. April 1994 die Verspätung bei der Umsetzung und wies darauf hin, daß eine gleichzeitige Umsetzung der Richtlinien 91/157 und 93/86 sinnvoll sei.

6 Da der Kommission keine offizielle Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinien mitgeteilt worden war, übermittelte sie der deutschen Regierung am 15. März 1994 und 3. August 1995 mit Gründen versehene Stellungnahmen und forderte sie auf, diesen Stellungnahmen binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

7 Auf diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen antwortete die deutsche Regierung durch Schreiben vom 21. September 1995 mit Ausführungen zur Bedeutung von Programmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 91/157. Sie erläuterte ausserdem das deutsche Batterieentsorgungssystem, das auf Vereinbarungen zwischen Herstellern und Handel beruhe. Sie erkannte jedoch erneut an, daß die Umsetzung der Richtlinien formal noch nicht erfolgt sei.

8 Da der Kommission keinerlei Mitteilung der deutschen Behörden über endgültige Maßnahmen vorlag, hat sie am 8. Juli 1996 beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

9 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die deutsche Regierung nicht, daß die fraglichen Richtlinien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden seien. Sie führt insbesondere aus, daß sie die Kommission wiederholt über die Gründe für die Verzögerung bei der Umsetzung informiert habe.

10 Da die Umsetzung der streitigen Richtlinien nicht innerhalb der in ihnen festgelegten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.

11 Somit ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 91/157 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/86 verstossen hat, daß sie nicht fristgemäß die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, daß sie nicht fristgemäß die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Richtlinien

- 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren und

- 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157 an den technischen Fortschritt

nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 91/157 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/86 verstossen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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