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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.06.1996
Aktenzeichen: C-237/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll, EG-Vertrag, Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll
Vorschriften:
Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll Art. 12 Abs. 1 | |
EG-Vertrag Art. 169 | |
Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll Art. 10 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung - Nichtumsetzung der Richtlinien 89/369/EWG und 89/429/EWG. - Rechtssache C-237/95.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 163, S. 32) und der Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 203, S. 50) nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/369 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 89/429 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um diesen Richtlinien bis zum 1. Dezember 1990 nachzukommen, und die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis zu setzen.
3 In ihrer Klagebeantwortung führt die Italienische Republik aus, sie habe die Richtlinie 89/429 durch Erlaß des Dekrets des Umweltministers vom 12. Juli 1990 über Leitlinien zur Begrenzung der Schadstoffemissionen aus Industrieanlagen und zur Festsetzung der Emissionsgrenzwerte (GURI, supplemento ordinario Nr. 51 vom 30. Juli 1990) teilweise umgesetzt.
4 In ihrer Erwiderung hat die Kommission den Erlaß dieser Maßnahme zur Kenntnis genommen und nach der Feststellung, daß die Richtlinie 89/429 teilweise in der italienischen Rechtsordnung umgesetzt worden sei, erklärt, daß sie ihre Klage zurücknehme, soweit sie diese Richtlinie betreffe; im Hinblick auf die Richtlinie 89/369 hat sie ihre Klage jedoch aufrechterhalten.
5 Die Italienische Republik bestreitet nicht, die Richtlinie 89/369 nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt zu haben, macht jedoch geltend, daß mit der Mitteilung der entsprechenden Durchführungsmaßnahme in Kürze zu rechnen sei.
6 Da die Umsetzung der Richtlinie 89/369 nicht innerhalb der dort festgesetzten Frist erfolgt ist, ist der entsprechenden Klage der Kommission stattzugeben.
7 Es ist demgemäß festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/369 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
9 Gemäß Artikel 69 § 5 wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, die Klagerücknahme ist durch das Verhalten der Gegenpartei gerechtfertigt.
10 Erst nachdem die Italienische Republik in ihrer Klagebeantwortung die Maßnahmen mitgeteilt hatte, die sie zur teilweisen Umsetzung der Richtlinie 89/429 in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung erlassen hatte, hat die Kommission einige der in ihrer Klageschrift geltend gemachten Rügen zurückgenommen.
11 Die teilweise Klagerücknahme der Kommission ist somit durch das Verhalten der Italienischen Republik gerechtfertigt, die im übrigen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist.
12 Der Italienischen Republik sind somit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll verstossen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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