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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: C-237/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/37/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/37/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfuellen, die Rechtspersönlichkeit besitzt und die eng mit dem Staat, Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verbunden ist. Was diese dritte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts kennzeichnende Voraussetzung in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich angeht, muss die Aufsicht hinsichtlich der Leitung, da sie eines der drei dort genannten alternativen Kriterien darstellt, eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schaffen, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale erfuellt ist, nämlich die Finanzierung überwiegend durch die öffentliche Hand erfolgt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder, aus denen die Leitungsorgane der betreffenden Einrichtung bestehen, durch die öffentliche Hand ernannt werden.

Die Sozialwohnungsaktiengesellschaften, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfuellen, die Rechtspersönlichkeit besitzen, und die einer Aufsicht durch die öffentliche Hand unterstehen, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen dieser Gesellschaften in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen, erfuellen somit die drei kumulativen Voraussetzungen, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 93/37 kennzeichnen, und sind öffentliche Auftraggeber.

( vgl. Randnrn. 39-40, 44, 49, 59-60 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. Februar 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff 'öffentlicher Auftraggeber'. - Rechtssache C-237/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-237/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger sowie durch F. Million und S. Pailler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. V. Magrill als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik bei verschiedenen von Staatlichen Planungs- und Bauämtern (offices publics d'aménagement et de construction") und von Sozialwohnungsaktiengesellschaften (sociétés anonymes d'habitations à loyer modéré") durchgeführten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für den Bau von Wohnungen gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54), insbesondere gegen Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie, verstoßen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG eine Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik bei verschiedenen von Staatlichen Planungs- und Bauämtern (offices publics d'aménagement et de construction"; im Folgenden: OPAC) und von Sozialwohnungsaktiengesellschaften (sociétés anonymes d'habitations à loyer modéré"; im Folgenden: SA HLM) durchgeführten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für den Bau von Wohnungen gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54; im Folgenden: Richtlinie), insbesondere gegen Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie, verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die Richtlinie bestimmt in Artikel 1 Buchstabe b:

Im Sinne dieser Richtlinie

...

b) gelten als öffentliche Auftraggeber: der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen.

Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung,

- die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind,

und

- die Rechtspersönlichkeit besitzt

und

- die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Die Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien [von Einrichtungen] des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien erfuellen, sind in Anhang I enthalten. Diese Verzeichnisse sind so vollständig wie möglich und können nach dem Verfahren des Artikels 35 geändert werden. Zu diesem Zweck geben die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig die Änderungen an ihren Verzeichnissen bekannt."

3 Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor: Öffentliche Auftraggeber, die einen Bauauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder - in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fällen - eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Bekanntmachung mit."

Innerstaatliches Recht

4 Die einschlägigen Vorschriften des französischen Rechts finden sich in Buch IV des Code de la construction et de l'habitation (Bau- und Wohnungsgesetzbuch; im Folgenden: CCH). Nach Artikel L.411-1 CCH sollen durch diese Vorschriften die Regeln für den Bau, den Erwerb, die Einrichtung, die Sanierung, die Instandsetzung und die Bewirtschaftung von Mehrfamilienhäusern oder Einzelwohnungen in der Stadt oder auf dem Land festgelegt werden, die technisch und nach den Herstellungskosten den durch eine Verwaltungsentscheidung festgelegten Merkmalen entsprechen und für Einzelpersonen und Familien mit geringem Einkommen bestimmt sind".

5 Artikel L.411-2 CCH bestimmt:

Sozialwohnungseinrichtungen sind:

- die staatlichen Planungs- und Bauämter;

- die staatlichen Sozialwohnungsämter;

- die Sozialwohnungsaktiengesellschaften;

- die genossenschaftlichen Aktiengesellschaften für die Errichtung von Sozialwohnungen;

- die Immobiliarkreditaktiengesellschaften;

- die Sozialwohnungsstiftungen."

6 Aus Artikel L.421-1 CCH geht hervor, dass die OPAC gewerbliche staatliche Einrichtungen sind.

7 Gemäß Artikel L.422-2 CCH sollen die SA HLM unter den in ihren Satzungen festgelegten Bedingungen - in erster Linie zur Vermietung von Wohnungen - die in Artikel L.411-1 CCH vorgesehenen Tätigkeiten ausüben.

8 Nach Artikel L.451-1 CCH unterliegen die Sozialwohnungseinrichtungen der Aufsicht durch die Verwaltung. Gemäß Artikel R.451-1 CCH sind für diese Aufsicht der Finanzminister und der Bau- und Wohnungsminister zuständig.

9 Nach Artikel L.451-2 CCH dürfen die mit der Aufsicht betrauten Beamten im ausschließlichen Interesse dieser Aufsicht in den Geschäftsräumen der Architekten oder Bauunternehmer, die mit den dieser Aufsicht unterliegenden Einrichtungen verhandelt haben, Rechnungsunterlagen, Kopien des Schriftwechsels sowie Belege über Einnahmen und Ausgaben einsehen.

10 Artikel L.422-7 CCH sieht vor:

Bei schweren Unregelmäßigkeiten, schwerwiegenden Verstößen bei der Führung der Geschäfte oder Untätigkeit des Verwaltungsrats oder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Sozialwohnungs- oder Immobiliarkreditgesellschaft kann der Bau- und Wohnungsminister nach Anhörung der Stellungnahme der Gesellschaft oder nachdem diese ordnungsgemäß zu einer Stellungnahme aufgefordert worden ist, die Auflösung der Gesellschaft aussprechen und einen Abwickler bestellen."

11 Nach Artikel L.422-8 CCH kann der Wohnungsminister sich in diesen Fällen darauf beschränken, die Leitungsorgane vorläufig von ihrem Amt zu entbinden und einen vorläufigen Verwalter zu bestellen, auf den dann alle Befugnisse dieser Organe für die Fortführung der laufenden Geschäfte von Amts wegen übergehen.

12 Artikel L.423-1 Absatz 1 CCH bestimmt:

Eine Sozialwohnungseinrichtung, die weniger als 1 500 Wohnungen bewirtschaftet und die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nicht mindestens 500 Wohnungen errichtet oder 300 Darlehen gewährt hat, kann durch Anordnung des Bau- und Wohnungsministers aufgelöst und es kann für sie ein Abwickler bestellt werden; handelt es sich um ein Staatliches Sozialwohnungsamt oder um ein Staatliches Planungs- und Bauamt, so ist eine gemeinsame Anordnung dieses Ministers und des Innenministers erforderlich."

13 Artikel L.423-2 CCH sieht vor:

Eine Sozialwohnungseinrichtung, die mehr als 50 000 Wohnungen bewirtschaftet, kann durch Anordnung des Bau- und Wohnungsministers aufgefordert werden, alle oder einen Teil der diese Zahl überschreitenden Wohnungen an einen oder mehrere namentlich bezeichnete Einrichtungen zu veräußern."

14 Durch das Dekret Nr. 93-236 vom 22. Februar 1993 (JORF vom 24. Februar 1993, S. 2941) wurde eine interministerielle Dienststelle für die Prüfung des Sozialwohnungswesens geschaffen. Artikel 3 dieses Dekrets bestimmt:

Aufgabe der Dienststelle ist die Aufsicht über die im Sozialwohnungswesen tätigen natürlichen oder juristischen Personen.

Sie kontrolliert anhand der Akten und an Ort und Stelle die Maßnahmen zum Bau, zum Erwerb und zur Verbesserung von Wohnungen, die mit Hilfe von Finanzierungen durchgeführt werden, die vom Staat unterstützt oder durch diesen geregelt sind oder die Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Staat sind oder die auf steuerfreie Mittel gestützt sind.

...

Sie kann von den Ministern, denen sie untersteht, mit Kontrollen und Untersuchungen sowie mit Studien, Rechnungsprüfungen oder Auswertungen im Sozialwohnungswesen betraut werden.

Sie macht Vorschläge für die Folgerungen, die aus ihren Inspektionsberichten zu ziehen sind, und vergewissert sich, dass die Maßnahmen, die von den Ministern erlassen worden sind, denen sie untersteht, von den kontrollierten Personen umgesetzt werden.

Die Dienststelle unterstützt auf deren Antrag die dezentralisierten Abteilungen der für die Wirtschaft, die Finanzen, den Haushalt und die Ausrüstung zuständigen Ministerien."

Das vorprozessuale Verfahren

15 Die Kommission richtete am 7. Dezember 1995 ein Mahnschreiben an die französischen Behörden. In diesem Schreiben äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge durch verschiedene Sozialwohnungseinrichtungen mit dem Gemeinschaftsrecht.

16 Im Einzelnen nahm die Kommission Bezug auf eine im Bulletin officiel des annonces des marchés publics vom 7. Februar 1995 von der OPAC des Bezirks Val-de-Marne veröffentlichte Ausschreibung, auf eine beschränkte Ausschreibung, die die in Lyon (Frankreich) niedergelassene SA HLM Logirel im Moniteur des travaux publics et du bâtiment vom 17. Februar 1995 hatte erscheinen lassen, und eine Ausschreibung über die Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren, die die OPAC Paris im Bulletin officiel des annonces des marchés publics vom 16. Februar 1995 hatte erscheinen lassen.

17 Die Kommission stellte fest, dass die betroffenen Einrichtungen diese Ausschreibungen entgegen den Erfordernissen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hatten.

18 Die französischen Behörden machten in ihrer Antwort geltend, die genannten Einrichtungen seien keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne der Richtlinie.

19 Die Kommission sah diese Antwort als nicht zufrieden stellend an und richtete in Anbetracht der ständigen Praxis der betroffenen Einrichtungen, von einer Veröffentlichung von Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abzusehen, am 10. August 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik; darin stellt sie fest, dass diese gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe.

20 Die Französische Republik hat sich in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme darauf beschränkt, die bereits in der Antwort auf das Mahnschreiben dargelegten Argumente zu wiederholen; die Kommission hat daraufhin die vorliegende Klage eingereicht.

Zum Klagegegenstand

21 Die Kommission beantragt, festzustellen, dass die Französische Republik bei verschiedenen von den OPAC und den SA HLM durchgeführten Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen für die Errichtung von Wohnungen gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat.

22 Es ist aber festzustellen, dass der vorliegenden Klage drei ganz bestimmte Vergabeverfahren zugrunde liegen, die von den OPAC Paris bzw. Val-de-Marne sowie von der SA HLM Logirel durchgeführt worden sind. Während des gesamten vorprozessualen Verfahrens ist der Französischen Republik die Nichtbeachtung der Richtlinie im Rahmen dieser drei Vergaben von öffentlichen Aufträgen vorgeworfen worden.

23 Zwar hat die Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angegeben, sie werfe der Französischen Republik auch vor, dass diese keine allgemeine Maßnahme erlassen habe, um die Beachtung des Gemeinschaftsrechts, das für von den OPAC und SA HLM durchgeführte Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen gelte, sicherzustellen. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Rüge nicht in die Klageschrift übernommen worden ist.

24 Der Gegenstand der vorliegenden Klage beschränkt sich demzufolge auf die von der Kommission in der Klageschrift ausdrücklich genannten drei Vergabeverfahren.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Beteiligten

25 Was die Anwendung der Richtlinie auf die OPAC angeht, nimmt die Kommission zunächst auf die Artikel L.411-1 und L.421-1 CCH Bezug, um darzutun, dass die OPAC zu dem besonderen Zweck gegründet worden seien, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfuellen. Sodann macht sie geltend, dass die OPAC Rechtspersönlichkeit besässen. Schließlich trägt sie u. a. vor, dass die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der OPAC einen beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand zeige.

26 Die Kommission leitet daraus ab, dass die OPAC somit die drei in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfuellten, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts kennzeichneten.

27 Die Kommission folgert daraus, dass die OPAC unter diesen Umständen die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Veröffentlichung der streitigen Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hätten beachten müssen.

28 Was die Anwendung der Richtlinie auf die SA HLM angeht, leitet die Kommission unter Bezugnahme auf die in Artikel 1 Buchstabe b Absatz 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen aus den Artikeln L.411-1 und L.422-2 CCH ab, dass diese Einrichtungen ebenfalls im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfuellten. Im Übrigen besässen sie Rechtspersönlichkeit.

29 Hinsichtlich der dritten Voraussetzung, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts kennzeichnet, weist die Kommission darauf hin, dass diese Voraussetzung aus drei alternativen Kriterien bestehe. Sie ist der Auffassung, das die Aufsicht des Staates über die Leitung betreffende Kriterium sei erfuellt. Dabei nimmt sie Bezug auf die Artikel L.451-2 und R.451-1 CCH, wonach die SA HLM der Aufsicht des Staates unterlägen. Diese Aufsicht werde in den Artikeln L.422-7 und L.422-8 CCH näher erläutert.

30 Außerdem verweist die Kommission auch auf die Artikel L.423-1 und L.423-2 CCH sowie auf die Musterklauseln, die in den Satzungen der SA HLM enthalten sein müssten und die u. a. vorsähen, dass alle Rechnungsunterlagen und der Aktionärsversammlung vorgelegten Berichte sowie das Protokoll dieser Versammlung den Behörden vorzulegen seien.

31 Die Kommission macht darüber hinaus geltend, dass die durch das Dekret Nr. 93-236 geschaffene interministerielle Dienststelle für die Inspektion des Sozialwohnungswesens ebenfalls über ausgedehnte Aufsichtsbefugnisse verfüge.

32 Die französische Regierung bestreitet nicht, dass die OPAC und die SA HLM, auf die sich die Klage bezieht, die in der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ausschreibung hätten beachten müssen, wenn sie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts anzusehen seien.

33 Aufgrund der Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821) schließt sie sich jetzt auch der Auffassung der Kommission an, dass es sich bei den OPAC um Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt.

34 Dagegen räumt die französische Regierung zwar ein, dass die SA HLM die ersten beiden Tatbestandsmerkmale des Begriffes Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie erfuellen, sie vertritt aber die Auffassung, dass diese Gesellschaften keines der drei alternativen Kriterien des dritten Tatbestandsmerkmals erfuellten.

35 Was insbesondere die Aufsicht über die Leitung angeht, macht die französische Regierung geltend, bei der im vorliegenden Fall vom Staat ausgeübten Aufsicht handele es sich um eine Aufsicht administrativer Art und nicht eine Aufsicht über die Führung der Geschäfte oder über die Investitionen. Der Staat habe keinen Einfluss auf die den erfolgreichen Gang der Geschäfte der SA HLM betreffenden Entscheidungen. Artikel L.422-7 CCH könne nur in außergewöhnlichen Fällen Anwendung finden, und es dürfe aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden, dass eine staatliche Aufsicht über die Geschäftsführung dieser Gesellschaften regelmäßig und ständig ausgeübt werde. Artikel L.422-8 CCH betreffe ebenfalls außergewöhnliche Sachverhalte: Zum einen könne die Bestellung eines Verwalters nur bei schweren Unregelmäßigkeiten oder schwerwiegenden Verstößen erfolgen, und zum anderen sei dieser Zustand nicht auf Dauer angelegt.

36 Ferner bestehe die Aufsicht nach den Artikeln L.451-2 und R.451-1 CCH aus einer Prüfung der Rechnungsführung der betroffenen Einrichtungen. In der Praxis stellten diese Vorschriften eher eine ständige Drohung für die Einrichtungen dar, die kontrolliert werden könnten, als eine Aufsicht über die Leitung im engeren Sinne, die zu Entscheidungen über die Auswahl der Strategie oder der Investitionen führe. Es handele sich nicht um Mittel, mit denen die Leitung der in Frage stehenden Einrichtungen signifikant in eine bestimmte Richtung gelenkt werden könne, und die in diesen Vorschriften genannten Maßnahmen seien ohne praktische Bedeutung.

37 In ihrer Gegenerwiderung macht die französische Regierung außerdem geltend, die aufgrund des Dekrets Nr. 93-236 ausgeübte Aufsicht falle in den Rahmen einer Inspektion administrativer Art, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die Transparenz der Verwendung der von den SA HLM eingesetzten Mittel und die Unterrichtung des Bau- und Wohnungsministers sicherstelle.

38 Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. Januar 2000 im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik zugelassen worden ist, vertritt ebenfalls die Auffassung, dass durch den Begriff Aufsicht hinsichtlich der Leitung" weder die schlichte Rechtsaufsicht oder die Aufsicht über angemessene Verwendung der Mittel noch außergewöhnliche Maßnahmen erfasst würden, die gegenüber einer bestimmten Einrichtung getroffen werden könnten.

Beurteilung durch den Gerichtshof

39 Da es im vorliegenden Rechtsstreit darum geht, ob verschiedene Einrichtungen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie qualifiziert werden können, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Einrichtung ist, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfuellen, die Rechtspersönlichkeit besitzt und die eng mit dem Staat, Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verbunden ist.

40 Auch müssen die in dieser Vorschrift genannten drei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen (Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 21).

41 Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich des Zweckes der Richtlinie entschieden, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (siehe zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16).

42 Folglich besteht der Zweck der Richtlinien darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu verhindern und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (Urteil University of Cambridge, Randnr. 17).

43 Im Licht dieser Ziele ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers einschließlich des Begriffes der Einrichtung des öffentlichen Rechts funktionell zu verstehen (siehe in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-353/96, Slg. 1998, I-8565, Randnr. 36).

44 Was die alternativen Tatbestandsmerkmale in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie angeht, so spiegelt jedes von ihnen die enge Verbindung einer Einrichtung mit dem Staat, Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wider (Urteil University of Cambridge, Randnr. 20).

45 Nach dieser Rechtsprechung ist, was die OPAC betrifft, festzustellen, dass aus den diese betreffenden Rechtsvorschriften - so wie sie von der Kommission beschrieben worden sind, deren Argumentation die französische Regierung im Übrigen in diesem Punkt nicht widersprochen hat - tatsächlich hervorgeht, dass sie die drei in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfuellen, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts kennzeichnen.

46 Die Klage ist folglich begründet, soweit der Französischen Republik damit zur Last gelegt wird, dass die beiden in ihr ausdrücklich genannten OPAC die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht beachtet haben.

47 Was die SA HLM angeht, steht fest und wird von der französischen Regierung im Übrigen auch nicht bestritten, dass sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfuellen und dass sie Rechtspersönlichkeit besitzen.

48 Was das dritte Merkmal angeht, das eine Einrichtung des öffentlichen Rechts kennzeichnet, ist zu prüfen, ob die verschiedenen Formen der Aufsicht, denen die SA HLM unterliegen, eine Verbindung dieser Einrichtungen mit der öffentlichen Hand schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen dieser Einrichtungen in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.

49 Wie der Generalanwalt in Nummer 48 seiner Schlussanträge darlegt, muss die Aufsicht hinsichtlich der Leitung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie, da sie eines der drei in dieser Vorschrift genannten Merkmale darstellt, eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schaffen, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale erfuellt ist, nämlich die Finanzierung überwiegend durch die öffentliche Hand erfolgt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder, aus denen die Leitungsorgane der SA HLM bestehen, durch die öffentliche Hand ernannt werden.

50 In diesem Zusammenhang ist zum einen - wie es auch der Generalanwalt in den Nummern 53 bis 64 seiner Schlussanträge getan hat - festzustellen, dass die SA HLM zwar Handelsgesellschaften sind, dass ihre Tätigkeit jedoch in einem sehr engen Rahmen geregelt ist.

51 Artikel L.411-1 CCH definiert ihre Tätigkeiten nämlich allgemein und bestimmt, dass die technischen Merkmale sowie die Herstellungskosten durch Entscheidung der Verwaltung festgelegt werden. Nach Artikel R.422-1 CCH müssen die Satzungen der SA HLM Klauseln enthalten, die den im Anhang zum CCH wiedergegebenen Musterklauseln entsprechen; diese Klauseln sind sehr detailliert, insbesondere was den sozialen Gegenstand dieser Körperschaften angeht.

52 Wie der Generalanwalt in Nummer 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann die bloße Überwachung der Einhaltung dieser Regeln für die Führung der Geschäfte, da diese sehr detailliert sind, für sich allein schon dazu führen, dass der öffentlichen Hand ein bedeutender Einfluss eingeräumt wird.

53 Zum anderen ist in Bezug auf die vorgesehene Aufsicht über die Tätigkeit der SA HLM zunächst festzustellen, dass die Sozialwohnungseinrichtungen nach den Artikeln L.451-1 und R.451-1 CCH der Aufsicht der Verwaltung, d. h. im Einzelnen der Aufsicht des Finanzministers und des Bau- und Wohnungsministers, unterliegen. In diesen Vorschriften ist nicht genau angegeben, in welchen Grenzen diese Aufsicht ausgeübt wird und ob sie sich auf eine bloße Prüfung der Rechnungsführung beschränkt, wie die französische Regierung behauptet, ohne die Richtigkeit dieser Behauptung bewiesen zu haben.

54 Ferner ist an die dem Bau- und Wohnungsminister gemäß Artikel L.422-7 CCH zustehende Befugnis zu erinnern, die Auflösung einer SA HLM auszusprechen und einen Abwickler zu bestellen, sowie an die Befugnis, die Leitungsorgane vorläufig ihres Amtes zu entheben und einen vorläufigen Verwalter zu ernennen, die dem Minister durch Artikel L.422-8 CCH eingeräumt wird.

55 Diese Befugnisse sind bei schweren Unregelmäßigkeiten, schwerwiegenden Verstößen bei der Führung der Geschäfte oder Untätigkeit des Verwaltungsrates oder des Vorstands oder des Aufsichtsrates vorgesehen. Wie der Generalanwalt in den Nummern 72 bis 75 seiner Schlussanträge festgestellt hat, gehören die beiden letztgenannten Fälle, in denen die Verwaltung eingreifen kann, zur Geschäftspolitik der betreffenden Gesellschaft und nicht zu einer bloßen Rechtmäßigkeitskontrolle.

56 Selbst wenn man bejaht, dass die Ausübung der dem zuständigen Minister durch diese Vorschriften eingeräumten Befugnisse tatsächlich die Ausnahme bleibt, wie die französische Regierung geltend macht, so impliziert die Ausübung dieser Befugnisse jedoch eine ständige Kontrolle, denn nur diese ermöglicht es, schwerwiegende Verstöße oder Unterlassungen der Leitungsorgane aufzudecken.

57 Darüber hinaus geht aus den Artikeln L.423-1 und L.423-2 CCH hervor, dass der Bau- und Wohnungsminister den SA HLM ein bestimmtes Geschäftsführungsprofil vorgeben kann, in dem er sie entweder zu einem Minimum an Dynamik zwingt oder ihre Tätigkeit, soweit sie als übermäßig angesehen wird, einschränkt.

58 Schließlich ist festzustellen, dass die durch das Dekret Nr. 93-236 geschaffene interministerielle Dienststelle für die Inspektion des Sozialwohnungswesens außer mit Kontrollen der Maßnahmen der Sozialwohnungseinrichtungen nach Aktenlage und an Ort und Stelle mit Studien, Rechnungsprüfungen oder Analysen im Sozialwohnungswesen betraut werden und Vorschläge dazu machen kann, was auf ihre Untersuchungsberichte hin geschehen soll. Außerdem stellt sie sicher, dass die kontrollierten Personen die Maßnahmen umsetzen, die die Minister, denen die Dienststelle untersteht, erlassen haben.

59 Aus den in den Randnummern 51 bis 58 des vorliegenden Urteils genannten Regelungen in ihrer Gesamtheit ergibt sich, dass die Leitung der SA HLM einer Aufsicht durch die öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der Gesellschaften in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.

60 Die SA HLM, die auch zumindest eines der drei in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie genannten alternativen Tatbestandsmerkmale erfuellen, entsprechen somit den drei Voraussetzungen, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie kennzeichnen, und sind folglich öffentliche Auftraggeber.

61 Die Klage ist demzufolge auch insoweit begründet, als sie die Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch die SA HLM Logirel betrifft.

62 Somit ist festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie, insbesondere aus Artikel 11 Absatz 2, verstoßen hat, weil die OPAC Val-de-Marne und Paris sowie die SA HLM Logirel im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften keine Ausschreibungen für die öffentlichen Aufträge haben veröffentlichen lassen, die im Bulletin officiel des annonces des marchés publics vom 7. und vom 16. Februar 1995 bzw. im Moniteur des travaux publics et du bâtiment vom 17. Februar 1995 ausgeschrieben worden sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Das Vereinigte Königreich, das dem Verfahren als Streithelfer beigetreten ist, hat gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, insbesondere aus Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie, verstoßen, weil die staatlichen Planungs- und Bauämter Val-de-Marne und Paris sowie die Sozialwohnungsaktiengesellschaft Logirel im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften keine Ausschreibungen für die öffentlichen Aufträge haben veröffentlichen lassen, die im Bulletin officiel des annonces des marchés publics vom 7. und vom 16. Februar 1995 bzw. im Moniteur des travaux publics et du bâtiment vom 17. Februar 1995 ausgeschrieben worden sind.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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