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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.02.1996
Aktenzeichen: C-239/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/263/EWG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 91/263/EWG Art. 17
EG-Vertrag Art. 189
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. Februar 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung - Richtlinie 91/263 - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-239/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 128, S. 1, im folgenden: Richtlinie), insbesondere aus ihrem Artikel 17, und aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, und, hilfsweise, daß es die Kommission nicht von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat.

2 Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 6. November 1992 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

3 Die irische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt wurde. Sie macht jedoch geltend, daß die Ministerialverordnungen zu ihrer Umsetzung gegenwärtig ausgearbeitet würden.

4 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihrem Artikel 17 festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, liegt die insoweit von der Kommisison geltend gemachte Vertragsverletzung vor.

5 Daher ist festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 der Richtlinie und aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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