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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: C-24/01 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Beschluss 91/658/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 1897/92, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49 der
Beschluss 91/658/EWG
Verordnung (EWG) Nr. 1897/92
Verfahrensordnung Art. 68 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Angriffsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.

( vgl. Randnrn. 62-63 )

2. Aus Artikel 225 EG und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes geht hervor, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es daher allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 65 )

3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, Zeugen von Amts wegen zu laden, da Artikel 66 § 1 seiner Verfahrensordnung vorsieht, dass es durch Beschluss die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen bezeichnet. Es ist somit allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf.

Die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt der freien Würdigung des Sachverhalts, die sich der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz entzieht, sofern dem Gericht vorgelegte Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts nicht aus den Akten ergibt.

( vgl. Randnrn. 77-78 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002. - Glencore Grain Ltd und Compagnie Continentale (France) SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Nothilfe der Gemeinschaft für die Staaten der ehemaligen Sowjetunion - Ausschreibung - Freier Wettbewerb - Vernehmung von Zeugen. - Verbundene Rechtssachen C-24/01 P und C-25/01 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-24/01 P und C-25/01 P

Glencore Grain Ltd, früher Richco Commodities Ltd, mit Sitz in Hamilton (Bermudas), Prozessbevollmächtigte: P. Bos und J. van Zuuren, advocaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Compagnie Continentale (France) SA mit Sitz in Labège (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: P. Bos und P. Chabrier, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. November 2000 in den Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98 (Dreyfus u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3659) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.-J. Jonczy und T. van Rijn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

und

Louis Dreyfus & Cie SA mit Sitz in Paris (Frankreich),

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola, P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Unternehmen Glencore Grain Ltd, früher Richco Commodities Ltd, (nachfolgend: Glencore) und Compagnie Continentale (France) SA (nachfolgend: Compagnie Centrale) haben mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 19. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2000 in den Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98 (Dreyfus u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3659, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. April 1993, die Zusätze zu den Verträgen der Rechtsmittelführerinnen mit der Firma Exportkhleb nicht zu genehmigen (nachfolgend: streitige Entscheidung), und auf Ersatz der angeblich durch die Entscheidung entstandenen Schäden abgewiesen hat.

2 Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 31. Mai 2002 sind die Rechtssachen C-24/01 P und C-25/01 P zu gegebenenfalls gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Rechtlicher Rahmen

3 Am 16. Dezember 1991 erließ der Rat den Beschluss 91/658/EWG über ein mittelfristiges Darlehen für die Sowjetunion und ihre Republiken (ABl. L 362, S. 89).

4 In Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses heißt es:

Die Gemeinschaft gewährt der UdSSR und deren Republiken ein mittelfristiges Darlehen über einen Kapitalbetrag von höchstens 1 250 Millionen ECU in drei aufeinanderfolgenden Tranchen mit einer Hoechstlaufzeit von drei Jahren, um die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs... zu ermöglichen."

5 Artikel 2 des Beschlusses 91/658 bestimmt:

Für die Zwecke des Artikels 1 wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die erforderlichen Gelder aufzunehmen, die der UdSSR und deren Republiken in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt werden."

6 Artikel 3 des Beschlusses schreibt vor:

Das Darlehen nach Artikel 2 wird von der Kommission verwaltet."

7 Ferner heißt es in Artikel 4 Absätze 1 und 3 des Beschlusses:

(1) Die Kommission wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Behörden der UdSSR und ihrer Republiken... die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen des Darlehens, die Regeln für die Bereitstellung der Gelder und die erforderlichen Garantien für die Darlehenstilgung aufzustellen.

...

(3) Die Einfuhr der Erzeugnisse, die durch das Darlehen finanziert wird, erfolgt zu Weltmarktpreisen. Der freie Wettbewerb muss für den Kauf und die Lieferung der Erzeugnisse gewährleistet sein, die den international anerkannten Qualitätsnormen entsprechen müssen."

8 Am 9. Juli 1992 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1897/92 mit den Modalitäten für die Abwicklung eines mittelfristigen Darlehens für die Sowjetunion und ihre Republiken aufgrund des Beschlusses 91/658 (ABl. L 191, S. 22).

9 Artikel 2 dieser Verordnung lautet:

Die Darlehen werden auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Republiken und der Kommission gewährt, die als Bedingungen für die Auszahlung der Darlehen die in Artikel 3 bis 7 festgelegten Bestimmungen enthalten."

10 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1897/92 bestimmt:

(1) Die Darlehen dienen nur zur Finanzierung von Käufen und Lieferungen im Rahmen von Verträgen, vorausgesetzt die Kommission hat anerkannt, dass diese Verträge dem Beschluss 91/658/EWG und den Abkommen gemäß Artikel 2 entsprechen.

(2) Die Republiken oder die von ihnen bezeichneten Finanzmakler legen der Kommission die Verträge zur Anerkennung vor."

11 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1897/92 führt die Voraussetzungen auf, von denen die nach Artikel 4 erforderliche Anerkennung der Konformität der Verträge abhängt. Hierzu gehören auch die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Voraussetzungen. Dort heißt es:

1. Die Auftragsvergabe erfolgt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs. Zu diesem Zweck holen die Beschaffungsstellen der Republiken bei der Auswahl von Lieferunternehmen aus der Gemeinschaft die Angebote von mindestens drei voneinander unabhängigen... Unternehmen ein...

2. Der Vertrag bietet die günstigsten Preisbedingungen, die normalerweise auf dem Weltmarkt erzielt werden."

12 Am 9. Dezember 1992 schlossen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Russische Föderation als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion und ihrer Republiken sowie der Finanzmakler der Russischen Föderation, die Vnesheconombank (nachfolgend: VEB), gemäß der Verordnung Nr. 1897/92 ein Memorandum of Understanding" (nachfolgend: Rahmenvereinbarung), aufgrund dessen die Gemeinschaft der Russischen Föderation das im Beschluss 91/658 vorgesehene Darlehen gewähren sollte. So war vorgesehen, dass die Gemeinschaft als Darlehensgeber der VEB als Darlehensnehmer, gesichert durch die Russische Föderation, ein mittelfristiges Darlehen von 349 Millionen ECU als Darlehensbetrag mit einer Hoechstlaufzeit von 3 Jahren gewähren sollte.

13 In Nummer 6 der Rahmenvereinbarung heißt es:

Der Darlehensbetrag abzüglich der Provisionen und der der EWG entstandenen Kosten ist dem Darlehensnehmer auszuzahlen und entsprechend den Bestimmungen und Bedingungen des Darlehensvertrages ausschließlich zur Deckung unwiderruflicher Dokumentenakkreditive zu verwenden, die sein Makler in der international üblichen Form gemäß Lieferverträgen eröffnet hat, vorbehaltlich der Anerkennung dieser Verträge und Akkreditive durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als dem Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1991 und der vorliegenden Vereinbarung entsprechend."

14 Nummer 7 enthält die Voraussetzungen, von denen die Anerkennung der Konformität des Vertrages abhängig ist. Insbesondere heißt es dort, dass die Lieferanten von zu diesem Zweck von der Regierung der Russischen Föderation benannten russischen Einrichtungen ausgewählt werden.

15 Am 9. Dezember 1992 schlossen die Kommission und die VEB den in der Verordnung Nr. 1897/92 und der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Darlehensvertrag (nachfolgend: Darlehensvertrag). Dieser Vertrag legt genau den Mechanismus der Auszahlung des Darlehens fest. Er bestimmt in seinem Artikel 5.1 Buchstabe a, dass der von der VEB bei der Kommission gestellte Genehmigungsantrag insbesondere dem Muster in Anlage 2-A zum Vertrag entsprechen muss. Aus dieser Anlage geht hervor, dass die VEB dem Antrag eine Kopie des Liefervertrags und die drei vor Abschluss des Liefervertrags an unabhängige Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten sowie die entsprechenden Antworten beifügen muss.

16 Am 15. Januar 1993 schloss die Kommission gemäß Artikel 2 des Beschlusses 91/658 als Darlehensgeber im Namen der Gemeinschaft einen Darlehensvertrag mit einem vom Crédit Lyonnais angeführten Bankenkonsortium.

Sachverhalt

17 Glencore und die Compagnie Continentale, internationale Handelsgesellschaften, wurden zusammen mit anderen Unternehmen im Rahmen einer informellen Ausschreibung angesprochen, die von der Firma Exportkhleb, der von der Russischen Föderation mit den Verhandlungen über den Ankauf von Weizen beauftragten staatlichen Gesellschaft, veranstaltet wurde.

18 Mit Verträgen vom 27. und 28. November 1992 (nachfolgend: die Verträge) kamen die Rechtsmittelführerinnen und Exportkhleb über die Menge des zu liefernden Weizens und den Preis überein. Nach den Verträgen sollte die Ware in den Monaten Januar und Februar 1993 verladen werden.

19 Ferner wurde in dem angefochtenen Urteil Folgendes festgestellt:

8 Nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags beantragte die VEB bei der Kommission die Genehmigung der zwischen Exportkhleb und den Klägerinnen geschlossenen Verträge.

9 Nachdem die Kommission von den Klägerinnen bestimmte unerlässliche zusätzliche Auskünfte erhalten hatte, die insbesondere den Wechselkurs ECU/USD betrafen, der in den Verträgen nicht festgesetzt worden war, erteilte sie am 27. Januar 1993 ihre Genehmigung in Form von an die VEB gerichteten Bestätigungsschreiben.

10 Nach dem Vorbringen der Klägerinnen traten die Akkreditive, auf deren Grundlage die Finanzierung erfolgen sollte, erst in der zweiten Hälfte Februar 1993, also nur wenige Tage vor Ablauf des in den Verträgen vorgesehenen Verladezeitraums, in Kraft.

11 Zwar sei ein bedeutender Teil der Ware geliefert oder verladen worden, es habe sich jedoch klar abgezeichnet, dass nicht die gesamte Ware vor Ende Februar 1993 würde geliefert werden können.

12 Mit Fernschreiben vom 19. Februar 1993 berief Exportkhleb die Exporteure zu einer Sitzung in Brüssel ein, die am 22. und 23. Februar 1993 abgehalten wurde. Im Laufe dieser Sitzung verlangte Exportkhleb von den Exporteuren neue Preisangebote für die Lieferung der von ihr so genannten ,vorhersehbaren Restmenge, d. h. der Mengen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar war, dass sie nicht vor dem 28. Februar 1993 geliefert würden. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen stieg der Weizenpreis auf dem Weltmarkt von November 1992, dem Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge, bis Februar 1993, dem Zeitpunkt der neuen Verhandlungen, erheblich.

13 Nach dieser Sitzung in Brüssel vereinbarten die Klägerinnen mit Exportkhleb neue Weizenlieferungen, die vor Ende April 1993 zu erfolgen hatten. Glencore Grain verpflichtete sich zur Lieferung von 450 000 t Müllereiweizen zum... Preis [von 155 USD]; die Compagnie Continentale (France) sollte 300 000 t Müllereiweizen, davon 120 000 t zum ursprünglich vereinbarten Preis und 180 000 t zum Preis von 155 USD, sowie 20 000 t Hart- oder Müllereiweizen zum Preis von 155 USD liefern.

14 Nach dem Vorbringen der Klägerinnen wurde wegen der Dringlichkeit, die sich aus den Schwierigkeiten bei der Nahrungsmittelversorgung in Russland ergab, auf Bitten der Exportkhleb beschlossen, diese Änderungen durch einfache Zusätze zu den ursprünglichen Verträgen formell niederzulegen.

15 Am 9. März 1993 teilte Exportkhleb der Kommission mit, dass die mit fünf ihrer Lieferanten geschlossenen Verträge geändert worden seien und dass die ausstehenden Lieferungen nunmehr zum Preis von 155 USD/t (cif frei Ostsee-Außenhafen) bei einem ECU-Kurs von 1,17418 USD (also zum Preis von 132-ECU/t) erfolgen würden.

16 Mit Telefax vom 12. März 1993 wies der Leiter der Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI) Exportkhleb darauf hin, dass die Kommission, da der Hoechstwert dieser Verträge bereits durch das Bestätigungsschreiben der Kommission festgesetzt worden sei und sämtliche für Weizen verfügbaren Kredite bereits vergeben seien, einem solchen Antrag nur stattgeben könne, wenn der Gesamtwert der Verträge beibehalten würde, was durch eine entsprechende Kürzung der noch zu liefernden Mengen erreicht werden könne. Der Antrag auf Genehmigung der Änderungen könne von der Kommission nur berücksichtigt werden, wenn er von der VEB förmlich gestellt werde.

17 Nach dem Vorbringen der Klägerinnen wurden diese Informationen als Bestätigung des grundsätzlichen Einverständnisses der Kommission ausgelegt, vorbehaltlich einer Prüfung für die formale Genehmigung, sobald die Akten von der VEB übersandt würden.

18 Daraufhin wurden die Zusätze zu den Verträgen förmlich vereinbart, aber auf den 22. Februar 1993, den Tag der Sitzung in Brüssel, vordatiert. Der am 9. März 1993 mitgeteilte Preis/t blieb unverändert, doch wurden die Mengen angepasst, um zu vermeiden, dass der Gesamtbetrag den ursprünglich vorgesehenen überstieg. Die Klägerinnen nahmen daraufhin ihre Lieferungen wieder auf oder setzten sie fort.

19 Die Unterlagen mit den neuen Angeboten und den Vertragsänderungen wurden der Kommission von der VEB förmlich am 22. und 26. März 1993 übersandt.

20 Mit einem Schreiben des für Agrarfragen zuständigen Kommissionsmitglieds vom 1. April 1993 unterrichtete die Kommission die VEB von ihrer Weigerung, die Änderungen der ursprünglichen Verträge zu genehmigen.

21 In diesem Schreiben teilte der Verfasser mit, dass die Kommission nach Prüfung der Änderungen der zwischen Exportkhleb und bestimmten Lieferanten geschlossenen Verträge diejenigen anerkennen könne, die sich auf den Aufschub der Fälligkeit von Lieferung und Zahlung bezögen. Hingegen sei ,der Umfang der Preiserhöhungen... so groß, dass wir sie nicht als eine notwendige Anpassung betrachten können, sondern als eine wesentliche Änderung der ursprünglich ausgehandelten Verträge. Das gegenwärtige Niveau der Preise auf dem Weltmarkt (Ende März 1993) unterscheidet sich nämlich nicht signifikant von demjenigen in dem Zeitpunkt, zu dem die Preise ursprünglich vereinbart wurden (Ende November 1992). Die Notwendigkeit, zum einen den freien Wettbewerb zwischen potenziellen Lieferanten und zum anderen möglichst günstige Kaufbedingungen zu gewährleisten, sei einer der wichtigsten Faktoren für die Genehmigung von Verträgen durch die Kommission. Im vorliegenden Fall seien die Änderungen unmittelbar mit den betroffenen Unternehmen vereinbart worden, ohne dass diese dem Wettbewerb mit anderen Lieferanten ausgesetzt worden seien. Daher könne die ,Kommission... derart wichtige Änderungen, die durch einfache Zusätze zu den bestehenden Verträgen vorgenommen werden, nicht genehmigen... [Sollte] es für notwendig erachtet [werden], die Preise oder die Mengen zu ändern, so [müssten] neue Verträge ausgehandelt werden..., die der Kommission in Anwendung des üblichen vollständigen Verfahrens (einschließlich der Einreichung mindestens dreier Angebote) zur Genehmigung... vorgelegt werden [müssten]."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Verfahren vor dem Gericht

20 Glencore und die Compagnie Continentale erhoben mit Klageschriften, die am 5. Juli und 22. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingingen, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

21 Der Gerichtshof verwies diese Verfahren mit Beschlüssen vom 27. September 1993 gemäß dem Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht. Die Rechtssachen wurden unter den Nummern T-491/93 und T-494/93 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

Rechtssache T-491/93

22 Mit Urteil vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-491/93 (Richco/Kommission, Slg. 1996, II-1131) wies das Gericht die Nichtigkeitsklage von Glencore als unzulässig ab und wies die von der Kommission gegen die Schadensersatzklage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück.

23 Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte Glencore Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein, soweit damit ihre Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt wurde.

24 Mit Beschluss vom 27. Januar 1997 setzte das Gericht das schriftliche Verfahren bezüglich der Schadensersatzklage bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes aus.

25 Mit Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-403/96 P (Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2405) hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, soweit mit ihm die Nichtigkeitsklage von Glencore als unzulässig abgewiesen wurde, verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

Rechtssache T-494/93

26 Mit Urteil vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-494/93 (Compagnie Continentale/Kommission, Slg. 1996, II-1157) wies das Gericht die Nichtigkeitsklage der Compagnie Continentale als unzulässig ab.

27 Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte die Compagnie Continentale ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein, soweit damit ihre Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt wurde.

28 Mit Klageschrift, die am 8. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Compagnie Continentale eine weitere Klage, die auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens gerichtet war, der ihr durch die streitige Entscheidung entstanden sei. Diese Rechtssache wurde unter der Nummer T-61/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

29 Mit Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-391/96 P (Compagnie Continentale [Frankreich]/Kommission, Slg. 1998, I-2377) hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, soweit mit ihm die Nichtigkeitsklage der Compagnie Continentale als unzulässig abgewiesen wurde, verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

30 Gemäß Artikel 119 § 2 des Verfahrensordnung des Gerichts wurden die schriftlichen Verfahren vor dem Gericht in dem Stadium fortgesetzt, in dem sie sich befanden.

31 Gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung verband das Gericht die Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung.

Angefochtenes Urteil

Zur Nichtigkeitsklage

32 Die Klägerinnen stützten ihre Nichtigkeitsklagen auf drei Gründe, und zwar einen Verstoß gegen den Beschluss 91/658 und die Verordnung Nr. 1897/92, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und eine Verletzung der Begründungspflicht.

33 Diese drei Klagegründe wurden vom Gericht zurückgewiesen. Angesichts der im Rahmen der Rechtsmittel erhobenen Vorwürfe werden im Folgenden die einschlägigen Randnummern des angefochtenen Urteils nur insoweit wiedergegeben, als sie sich auf den Klagegrund beziehen, mit dem ein Verstoß gegen den Beschluss 91/658 und die Verordnung Nr. 1897/92 geltend gemacht wird.

34 Das Gericht hat zunächst Folgendes ausgeführt:

56 [Es] ist zwischen den Parteien unstreitig, dass von den Voraussetzungen, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Einholung der Genehmigung der Kommission festgelegt sind, die eine den vereinbarten Preis und die andere die Wahrung des freien Wettbewerbs beim Vertragsschluss betrifft. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass nach Auffassung der Kommission weder die eine noch die andere Voraussetzung erfuellt wurde.

57 Im Übrigen bestreiten die Parteien nicht, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ sind und dass die Entscheidung, die Verträge nicht zu genehmigen, bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine Voraussetzung nicht erfuellt ist.

58 Unter den gegebenen Umständen ist zunächst die zweite Voraussetzung zu prüfen."

35 Das Gericht hielt es jedoch nicht für nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie feststellte, dass der Grundsatz des freien Wettbewerbs bei der Vereinbarung der Vertragszusätze nicht beachtet worden sei. Es begründete dies wie folgt:

65 Die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs beim Abschluss von Verträgen ist entscheidend für das ordnungsgemäße Funktionieren des von der Gemeinschaft eingeführten Mechanismus des Darlehens. Sie soll nicht nur Betrugs- und Kollusionsgefahren beseitigen, sondern allgemein eine optimale Verwendung der Mittel gewährleisten, die die Gemeinschaft für die Unterstützung der Republiken der ehemaligen Sowjetunion bereitstellt. Sie soll mithin die Gemeinschaft als Darlehensgeber genauso schützen wie die betreffenden Republiken als Empfänger der Nahrungsmittelhilfe und der medizinischen Hilfe.

66 Die Erfuellung dieser Voraussetzung ist somit keine bloß formale Pflicht, sondern ein unentbehrlicher Bestandteil der Durchführung des Mechanismus des Darlehens.

67 Zu prüfen ist daher, ob die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Erfuellung der Voraussetzung des freien Wettbewerbs bei der Vereinbarung der Vertragszusätze nicht nachgewiesen sei. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist anhand sämtlicher von der Kommission im betreffenden Bereich zu beachtender Vorschriften einschließlich der mit den russischen Behörden getroffenen Vereinbarungen zu prüfen.

68 Die mit den verschiedenen Gemeinschaftsunternehmen vereinbarten Vertragszusätze sind jeweils Sonderverträge, von denen jeder Einzelne der Genehmigung durch die Kommission bedarf. Somit ist zu prüfen, ob jede Klägerin bei der Vereinbarung der neuen Vertragsbedingungen mit Exportkhleb dem Wettbewerb mit mindestens zwei unabhängigen Unternehmen ausgesetzt war.

69 Zunächst kann das Fernschreiben von Exportkhleb an die Klägerinnen mit der Einladung zu einer Sitzung am 22. und 23. Februar 1993 in Brüssel nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass jedes Unternehmen vor Vereinbarung der Vertragszusätze dem Wettbewerb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen ausgesetzt war.

70 Zwar sehen die anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften keine bestimmte Form für die Ausschreibung vor. Doch geht es im vorliegenden Fall nicht darum, ob ein Fernschreiben eine gültige Ausschreibung darstellen kann, sondern darum, ob durch dieses Fernschreiben nachgewiesen wird, dass jedes Unternehmen vor Vereinbarung der neuen Bedingungen dem Wettbewerb mit anderen Unternehmen ausgesetzt war. Durch das Fernschreiben von Exportkhleb, das allgemein gefasst ist und insbesondere nicht die zu liefernden Mengen oder die Lieferbedingungen nennt, wird dieser Beweis jedoch nicht erbracht.

71 Auch die von den Klägerinnen vorgelegten Auszüge aus der Fachpresse, in denen über die Ankunft von Vertretern von Exportkhleb in Europa zur Erörterung insbesondere der Beschaffung von Weizen im Rahmen des Gemeinschaftsdarlehens berichtet wird, belegen in keiner Weise, dass die Vertragszusätze mit Unternehmen vereinbart wurden, die zuvor dem Wettbewerb mit mindestens zwei unabhängigen Unternehmen ausgesetzt waren.

72 Wie die Klägerin Glencore Grain unterstrichen hat, verlangen zwar die anwendbaren Vorschriften von Exportkhleb nur, mindestens drei konkurrierende Angebote ,einzuholen. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Unternehmen trotz Aufforderung auf die Abgabe eine Angebots verzichten.

73 Im vorliegenden Fall geht jedoch aus den Akten nicht einmal hervor, dass bei den schließlich vereinbarten Vertragszusätzen mindestens zwei konkurrierende Drittunternehmen die Aufforderung von Exportkhleb zurückgewiesen hätten.

74 So hat Exportkhleb in ihrem Telefax an die Kommission vom 9. März 1993, in dem sie die Vertragsänderungen mitteilte, lediglich die mit den einzelnen Unternehmen abgeschlossenen Verträge angegeben. Bei den jeweiligen Verträgen werden nur das Angebot des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, und die nach Verhandlungen zwischen Exportkhleb und diesem Unternehmen vereinbarten Bedingungen genannt. Für keinen dieser Verträge ist von mindestens zwei, wenn auch negativen, Antworten auf die Aufforderungen zur Angebotsabgabe die Rede. Aus dem Telefax wird nur ersichtlich, dass jedes Unternehmen mit Exportkhleb einen Vertrag über die zum Zeitpunkt der Sitzung in Brüssel jeweils noch zu liefernde Tonnage geschlossen hat. Zwar waren dem Telefax vom 9. März 1993 Angebote beigefügt, doch handelte es sich um verschiedene Angebote für verschiedene Verträge und nicht um ein und denselben Vertrag. Auch das Telefax ermöglicht somit nicht den Nachweis, dass die Vertragszusätze nach einer Aufforderung von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen zum Wettbewerb vereinbart wurden.

75 Die Kommission hat im Übrigen, ohne dass ihr in diesem Punkt widersprochen worden wäre, vorgetragen, dass sie bei der offiziellen Mitteilung der neuen Vertragsbedingungen durch die VEB am 22. und 26. März 1993 nicht die positiven oder negativen Antworten von mindestens drei unabhängigen Unternehmen erhalten habe.

76 Die Klägerinnen machen jedoch geltend, dass der freie Wettbewerb gewahrt worden sei, da sie alle den niedrigsten Preisvorschlag hätten übernehmen müssen.

77 Zwar geht aus dem Telefax von Exportkhleb an die Kommission vom 9. März 1993 hervor, dass die Preisangebote zwischen 155 und 158,50 USD lagen, doch vereinbarten schließlich alle Unternehmen mit Exportkhleb einen Preis von 155 USD.

78 Das zeigt jedoch höchstens, dass vor Abschluss der Verträge Verhandlungen zwischen Exportkhleb und der jeweiligen Klägerin stattgefunden hatten. Dagegen wird dadurch auch unter Berücksichtigung der bereits genannten Umstände nicht belegt, dass dieser Preis das Ergebnis eines Wettbewerbs von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen um jeden zu vergebenden Auftrag war."

Zur Schadensersatzklage

36 Nachdem das Gericht die Gründe, auf die die Nichtigkeitsklagen von Glencore und der Compagnie Continentale gestützt waren, zurückgewiesen hatte, kam es in Randnummer 126 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, den Rechtsmittelführerinnen sei nicht der Nachweis gelungen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat", und wies folglich die Klage auf Ersatz des angeblich erlittenen materiellen Schadens ab.

37 Die Klagen in den Rechtssachen T-491/93, T-494/93 und T-61/98 wurden daher insgesamt abgewiesen.

Die Rechtsmittel

38 In ihren Rechtsmittelschriften beantragen die Rechtsmittelführerinnen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, die Rechtssachen zur Entscheidung über die beim Gericht erhobenen Schadensersatzklagen an dieses zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

39 Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40 Zur Begründung ihrer Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführerinnen erstens geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seine Würdigung ausschließlich auf die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs beim Abschluss der Verträge beschränkt und festgestellt habe, dass die Zusätze zu den Verträgen unter Verstoß gegen diese Voraussetzung vereinbart worden seien. Sodann werfen sie dem Gericht vor, gegen Artikel 68 § 1 seiner Verfahrensordnung verstoßen zu haben, indem es keine Vernehmung von Zeugen angeordnet habe. Schließlich führen sie aus, das Gericht habe es zu Unrecht abgelehnt, ihnen den beantragten Schadensersatz zuzusprechen.

Zur ausschließlichen Berücksichtigung der Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs

Vorbringen der Beteiligten

41 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Voraussetzung in Bezug auf den Preis und diejenige der Wahrung des freien Wettbewerbs beim Vertragsschluss kumulativ seien. Die beiden Voraussetzungen seien vielmehr untrennbar miteinander verbunden, da die Voraussetzung der Einfuhr zu Weltmarktpreisen gerade die Prüfung ermögliche, ob die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs erfuellt sei. Denn diese Preise spiegelten die Preise wider, die sich weltweit aus einem freien und lauteren Wettbewerb ergäben.

42 Nach Ansicht der Kommission geht aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 1897/92 hervor, dass es sich um Voraussetzungen unterschiedlicher Art handelt. Die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs betreffe das Verfahren des Vertragsschlusses, während sich die Voraussetzung der Einfuhr zu Weltmarktpreisen auf den Inhalt der Verträge beziehe. Das Gericht habe diese beiden Voraussetzungen daher zu Recht als kumulativ betrachtet.

Würdigung durch das Gericht

43 Nach Artikel 5 Nummern 1 und 2 der Verordnung Nr. 1897/92 müssen zwei Voraussetzungen erfuellt sein, damit die Kommission die Finanzierung der Käufe durch die Republiken der ehemaligen Sowjetunion und der Lieferungen von Erzeugnissen an diese Republiken billigen kann. Diese Bestimmung sieht zum einen vor, dass die Auftragsvergabe... unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs [erfolgt]", und zum anderen, dass der Vertrag... die günstigsten Preisbedingungen [bietet], die normalerweise auf dem Weltmarkt erzielt werden".

44 Wie die Kommission und der Generalanwalt in Nummer 50 seiner Schlussanträge ausgeführt haben, geht aus dem Wortlaut des Artikels 5 Nummern 1 und 2 der Verordnung Nr. 1897/92 klar hervor, dass die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs anders als die Voraussetzung der Einfuhr zu Weltmarktpreisen als Verfahrensvorschrift und nicht als materiell-rechtliche Bestimmung zu verstehen ist.

45 Daher durfte sich das Gericht, nachdem es zu Recht festgestellt hatte, dass die beiden in Randnummer 43 dieses Urteils genannten Voraussetzungen kumulativ sind, auf die Prüfung der Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs beschränken.

46 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Prüfung der Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs

Vorbringen der Beteiligten

47 Die Rechtsmittelführerinnen rügen die Feststellung des Gerichts, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie festgestellt habe, dass der Grundsatz des freien Wettbewerbs bei der Vereinbarung der Vertragszusätze nicht beachtet worden sei.

48 Dieser Rechtsmittelgrund wird in vier Teilen vorgebracht.

49 Erstens habe das Gericht in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, aufgrund der Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs seien für jeden Vertragsschluss die Angebote von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen erforderlich. Weder der Beschluss 91/658 noch die Verordnung Nr. 1897/92 stellten dieses Erfordernis auf.

50 Nach Auffassung der Kommission dagegen ist diese Bedingung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung Nr. 1897/92, Artikel 7 siebter Gedankenstrich der Rahmenvereinbarung und Artikel 5.1 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 2-A des Darlehensvertrags vorgesehen.

51 Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils zu Unrecht erklärt, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung... anhand sämtlicher von der Kommission im betreffenden Bereich zu beachtender Vorschriften einschließlich der mit den russischen Behörden getroffenen Vereinbarungen zu prüfen" sei. Das laufe darauf hinaus, dass Verpflichtungen vertraglicher Art, die in unveröffentlichten Texten enthalten seien, Dritten entgegengehalten werden könnten.

52 Der Kommission zufolge hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung anhand sämtlicher von der Kommission zu beachtender Vorschriften einschließlich derjenigen der Rahmenvereinbarung objektiv zu prüfen.

53 Drittens werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe weder die Verwaltungspraxis der Kommission und die sich daraus ergebenden Pflichten berücksichtigt noch die Verteidigungsrechte beachtet. Nach der genannten Praxis hätte die Kommission nicht nur die geänderten Verträge, sondern auch andere Unterlagen anfordern und eine tiefer gehende Untersuchung durchführen müssen, anstatt passiv auf Informationen zu warten.

54 Die Kommission trägt vor, diese Rüge, die nicht den Ordre public betreffe, sei im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden und stelle daher ein neues Angriffsmittel dar. Sie sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Jedenfalls hätten die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen, inwiefern sie von ihrer Verwaltungspraxis abgewichen sei oder die Verteidigungsrechte verletzt habe.

55 Viertens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Beweise für die Wahrung des freien Wettbewerbs fehlerhaft gewürdigt. Das Gericht hätte die Besonderheiten der betreffenden Ausschreibung berücksichtigen müssen, mit der auf eine Notlage habe reagiert werden müssen. Der Bedarf sei so immens gewesen, dass ein einzelner Händler ihn niemals hätte erfuellen können. Außerdem hätten die Vertragszusätze entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 68 und 74 des angefochtenen Urteils als parallele und nicht von den betreffenden Verträgen verschiedene, sondern mit ihnen verbundene Akte angesehen werden müssen. Exportkhleb habe sehr wohl die Angebote von mehr als drei Lieferanten eingeholt, da sie elf Getreidehändler, die speziell im Weizensektor miteinander im Wettbewerb gestanden hätten, zu einer Sitzung eingeladen habe, die am 22. und 23. Februar 1993 in Brüssel abgehalten worden sei. Sieben der elf Händler hätten ein Angebot vorgelegt, fünf von ihnen hätten gleichzeitig einen Vertrag mit Exportkhleb geschlossen und vier Händler hätten ohne Angabe von Gründen davon abgesehen, ein Angebot zu machen. Schließlich habe Exportkhleb erreicht, dass die Vertragszusätze zum niedrigsten der von diesen Händlern vorgeschlagenen Preise vereinbart worden seien. All das zeuge vom Bestehen eines freien Wettbewerbs. Daher hätte das Gericht aus dem Fax von Exportkhleb an die Kommission vom 9. März 1993, in dem erwähnt worden sei, dass Exportkhleb auf die an elf Lieferanten gerichteten Aufforderungen hin sieben Angebote von Getreidehändlern erhalten habe, schließen müssen, dass die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs eingehalten worden sei.

56 Die Kommission entgegnet, Randnummer 74 des angefochtenen Urteils sei eindeutig zu entnehmen, dass das Gericht das Fax vom 9. März 1993 eingehend geprüft habe. Es sei zu dem Ergebnis gekommen, das Fax ermögliche nicht den Nachweis, dass die Vertragszusätze nach einer Aufforderung von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen zum Wettbewerb vereinbart" worden seien.

Würdigung durch das Gericht

57 Zu der Verpflichtung, mindestens drei Unternehmen zum Wettbewerb aufzufordern, um sicherzustellen, dass die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs erfuellt ist, genügt der Hinweis, dass die Voraussetzung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung Nr. 1897/92 ausdrücklich erwähnt ist. Dort heißt es: Die Auftragsvergabe erfolgt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs. Zu diesem Zweck holen die Beschaffungsstellen der Republiken bei der Auswahl von Lieferunternehmen aus der Gemeinschaft die Angebote von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen und bei der Auswahl von Lieferunternehmen aus Nicht-EG-Lieferstaaten die Angebote von mindestens drei voneinander unabhängigen... Unternehmen ein..."

58 Hier hat das Gericht in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils bindend festgestellt, dass die mit den verschiedenen Gemeinschaftsunternehmen vereinbarten Vertragszusätze... jeweils Sonderverträge [sind], von denen jeder Einzelne der Genehmigung durch die Kommission bedarf". Somit ist das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für jeden einzelnen Vertrag drei voneinander unabhängige Angebote einzuholen sind. Wie das Gericht in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, war das nicht geschehen.

59 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

60 Was die Berücksichtigung der mit den russischen Behörden getroffenen Vereinbarungen durch das Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung angeht, ist festzustellen, dass die Verpflichtungen, die sich aus der Rahmenvereinbarung oder auch dem Darlehensvertrag ergeben, als solche Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses 91/658 und der Verordnung Nr. 1897/92 darstellen, die beide veröffentlicht worden sind. Die Voraussetzungen der Einfuhr zu Weltmarktpreisen und der Wahrung des freien Wettbewerbs, die im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehen, werden in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1897/92 aufgeführt.

61 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unschlüssig zurückzuweisen.

62 Zu dem Vorwurf, das Gericht habe nicht geprüft, ob sich die Kommission an ihre Verwaltungspraxis gehalten und die Verteidigungsrechte gewahrt habe, genügt die Feststellung, dass diese Rüge nicht vor dem Gericht erhoben worden ist. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62).

63 Demnach ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

64 Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zu bemerken, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen darauf abzielt, die Feststellung und die Würdigung der Tatsachen in Frage zu stellen, aufgrund deren das Gericht entschieden hat, die Kommission habe zu Recht die Auffassung vertreten können, dass die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs nicht erfuellt gewesen sei.

65 Aus Artikel 225 EG und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes geht jedoch hervor, dass der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es daher allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 24). Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

66 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den Randnummern 69 und 70 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Fernschreiben von Exportkhleb an die Klägerinnen mit der Einladung zu einer Sitzung am 22. und 23. Februar 1993 in Brüssel, das allgemein gefasst ist und insbesondere nicht die zu liefernden Mengen oder die Lieferbedingungen nennt", nicht als Beweis dafür angesehen werden könne, dass jedes Unternehmen vor Vereinbarung der Vertragszusätze dem Wettbewerb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen ausgesetzt gewesen sei.

67 Sodann hat das Gericht in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass auch die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Auszüge aus der Fachpresse nicht den betreffenden Beweis erbracht hätten.

68 Zum Fax von Exportkhleb an die Kommission vom 9. März 1993, in dem Exportkhleb die Vertragsänderungen mitteilte, hat das Gericht schließlich in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, auch dieses ermögliche nicht den Nachweis, dass die Vertragszusätze nach einer Aufforderung von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen zum Wettbewerb vereinbart worden seien. Hierzu hat das Gericht festgestellt: Bei den jeweiligen Verträgen werden nur das Angebot des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, und die nach Verhandlungen zwischen Exportkhleb und diesem Unternehmen vereinbarten Bedingungen genannt. Für keinen dieser Verträge ist von mindestens zwei, wenn auch negativen, Antworten auf die Aufforderungen zur Angebotsabgabe die Rede. Aus dem Telefax wird nur ersichtlich, dass jedes Unternehmen mit Exportkhleb einen Vertrag über die zum Zeitpunkt der Sitzung in Brüssel jeweils noch zu liefernde Tonnage geschlossen hat. Zwar waren dem Telefax vom 9. März 1993 Angebote beigefügt, doch handelte es sich um verschiedene Angebote für verschiedene Verträge und nicht um ein und denselben Vertrag."

69 Ferner hat das Gericht in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils ergänzt, wenn der mit Exportkhleb vereinbarte Preis der niedrigste angebotene Preis gewesen sei, zeige das höchstens, dass vor Abschluss der Verträge Verhandlungen zwischen Exportkhleb und der jeweiligen Klägerin stattgefunden" hätten, ohne zu belegen, dass dieser Preis das Ergebnis eines Wettbewerbs von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen um jeden zu vergebenden Auftrag" gewesen sei.

70 Die Rechtsmittelführerinnen haben nicht dargelegt, inwiefern diese Erwägungen eine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweise erkennen lassen sollen.

71 Daher ist auch der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

72 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts

Vorbringen der Beteiligten

73 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe gegen Artikel 68 § 1 seiner Verfahrensordnung verstoßen, indem es nicht die Vernehmung von Zeugen angeordnet habe, wie z. B. von Exportkhleb oder eines oder mehrerer der Händler, die an der Sitzung in Brüssel am 22. und 23. Februar 1993 teilgenommen hätten. Eine solche Vernehmung hätte ihm die Feststellung ermöglicht, dass die Rechtsmittelführerinnen im Wettbewerb mit einer erheblichen Anzahl anderer Händler gestanden hätten.

74 Die Kommission macht geltend, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Rechtsmittelführerinnen beim Gericht die Vernehmung von Zeugen beantragt hätten. Jedenfalls hätten sie entgegen den Anforderungen aus Artikel 68 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts weder die Tatsachen bezeichnet, über die die Vernehmung habe stattfinden sollen, noch die Gründen angegeben, die die Vernehmung gerechtfertigt hätten.

75 Außerdem stehe nach dieser Bestimmung der Verfahrensordnung die Vernehmung von Zeugen im Ermessen des Gerichts. Die betreffende Entscheidung könne im Rahmen eines Rechtsmittels nur angefochten werden, wenn dargelegt werde, dass das Absehen von der Vernehmung offensichtlich unangemessen gewesen sei.

Würdigung durch das Gericht

76 Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen anordnen. Die Tatsachen sind in dem Beschluss aufzuführen.

Das Gericht lädt die Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien oder des Generalanwalts.

Die Partei hat in ihrem Antrag die Tatsachen zu bezeichnen, über die die Vernehmung stattfinden soll, und die Gründe anzugeben, die die Vernehmung rechtfertigen."

77 Zum einen ist festzustellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, Zeugen von Amts wegen zu laden, da Artikel 66 § 1 seiner Verfahrensordnung vorsieht, dass es durch Beschluss die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen bezeichnet (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 77). Es ist somit allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-315/99, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 19).

78 Zum anderen unterliegt die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, der freien Würdigung des Sachverhalts, die sich, wie bereits in Randnummer 65 dieses Urteils ausgeführt worden ist, der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz entzieht, sofern dem Gericht vorgelegte Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts nicht aus den Akten ergibt (Urteil Ismeri Europa/Rechnungshof, Randnr. 19).

79 Zur Begründung ihres dritten Rechtsmittelgrundes haben die Rechtsmittelführerinnen jedoch nichts vorgetragen, was darauf schließen lassen könnte, dass die dem Gericht vorgelegten Beweismittel verfälscht worden sind oder dass Tatsachenfeststellungen des Gerichts angesichts der zu den Akten gegebenen Unterlagen nicht zutreffen.

80 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zur Schadensersatzklage

Vorbringen der Beteiligten

81 Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, in Anbetracht der Gründe, auf die sie ihre Rechtsmittel gestützt hätten, hätte das Gericht die Kommission zum Ersatz des durch die streitige Entscheidung verursachten Schadens verurteilen müssen. Sie ersuchen den Gerichtshof, die Sache zur Entscheidung über die im ersten Rechtszug erhobenen Schadensersatzklagen an das Gericht zurückzuverweisen oder selbst über den Schadensersatz zu befinden, wenn er dies für angemessener halte.

82 Die Kommission ist der Ansicht, da die auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgründe nicht stichhaltig seien, sei der vierte Rechtsmittelgrund ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

83 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft setzt u. a. voraus, dass das dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Verhalten rechtswidrig ist (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19).

84 Da die Prüfung der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe keinen der Kommission vorwerfbaren Rechtsverstoß hat erkennen lassen, hat das Gericht die Klagen auf Ersatz des den Rechtsmittelführerinnen angeblich entstandenen Schadens zu Recht abgewiesen.

85 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

86 Nach alledem sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Glencore und die Compagnie Continentale mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in den Rechtssachen C-24/01 P bzw. C-25/01 P aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Glencore Grain Ltd trägt die Kosten in der Rechtssache C-24/01 P und die Compagnie Continentale (France) SA diejenigen in der Rechtssache C-25/01 P.

Ende der Entscheidung

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