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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1992
Aktenzeichen: C-24/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 71/305/EWG vom 26.07.1971, Richtlinie 71/305/EWG vom 26.06. 1971


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 71/305/EWG vom 26.07.1971 Art. 14
Richtlinie 71/305/EWG vom 26.06. 1971 Art. 9 d
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie 71/305 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge erlaubt bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Ausnahmen von den gemeinsamen Regeln, insbesondere denjenigen über die Bekanntmachung. Er ist jedoch nicht anwendbar, wenn die öffentlichen Auftraggeber über ausreichende Zeit verfügen, um ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie durchzuführen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAERZ 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - RICHTLINIE 71/305/EWG - VERGABE OEFFENTLICHER AUFTRAEGE - BEKANNTMACHUNG DER AUFTRAEGE - AUSNAHME IN DRINGLICHEN FAELLEN. - RECHTSSACHE C-24/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5, im folgenden: Richtlinie) verstossen hat, weil das Leitungsgremium der Universidad Complutense de Madrid beschlossen hat, den Bauauftrag für die Erweiterung und den Umbau der Fakultät für politische Wissenschaften und Soziologie und der Schule für Sozialarbeit dieser Universität im Wege der freihändigen Vergabe ("contración directa") zu erteilen.

2 Die Richtlinie sieht in Abschnitt III neben anderen Maßnahmen eine geeignete Bekanntmachung von Ausschreibungen vor, die allen interessierten Unternehmen in der Gemeinschaft die Möglichkeit gibt, von den Verfahren Kenntnis zu nehmen und sich gegebenenfalls daran zu beteiligen.

3 Nach Artikel 12 der Richtlinie müssen Bekanntmachungen von Aufträgen dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeleitet werden, das sie spätestens neun Tage nach der Absendung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen muß. Im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 15 muß jedoch nach Artikel 12 Absatz 4 diese Veröffentlichung spätestens fünf Tage nach Absendung erfolgen.

4 Nach dem sich auf die nicht offenen Verfahren beziehenden Artikel 14 der Richtlinie beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge und für den Eingang der Angebote, die ausgewählte Bewerber zu machen haben, jeweils mindestens 21 Tage; sie beginnt am Tag der Absendung der Bekanntmachung oder am Tag der Absendung der an die Bewerber gerichteten schriftlichen Aufforderung. Nach Artikel 15 können jedoch die öffentlichen Auftraggeber, wenn die Fristen des Artikels 14 aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden können, kürzere Fristen anwenden, nämlich zwölf Tage ab Absendung der Bekanntmachung für Teilnahmeanträge und zehn Tage ab schriftlicher Aufforderung für die Angebote.

5 In Artikel 9 sind für eine Reihe von Fällen Ausnahmen von der Anwendung der genannten Vorschriften über die Bekanntmachung vorgesehen, so insbesondere unter Buchstabe d, "soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten".

6 Am 9. Februar 1989 erklärte es das Leitungsgremium der Universidad Complutense de Madrid für dringlich, Arbeiten zur Erweiterung und zum Umbau der Fakultät für politische Wissenschaften und Soziologie und der Schule für Sozialarbeit zu einem veranschlagten Gesamtkostenbetrag von 430 256 250 PTA durchführen zu lassen. Dieser Betrag war der Universität im Januar 1989 vom Bildungsministerium zur Verfügung gestellt worden.

7 Am 27. Februar 1989 veröffentlichte das Leitungsgremium dieser Universität eine Ausschreibung für diese Arbeiten in Form einer Bekanntmachung in vier spanischen Zeitungen.

8 Aus den Akten ergibt sich, daß die Ausführung der beabsichtigten Arbeiten nach Ansicht des verantwortlichen Architekten siebeneinhalb Monate dauern sollte und daß sie vor Beginn des akademischen Jahres im Oktober 1989 abgeschlossen sein sollten.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Nach Ansicht der Kommission kam im vorliegenden Fall eine Erteilung des Auftrags im Wege der freihändigen Vergabe nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 9 Buchstabe d der Richtlinie nicht erfuellt gewesen seien. Sie führt dazu aus, daß die wachsende Zahl der Studenten ein seit Jahren bestehendes Problem darstelle und daß folglich die Ankunft eines neuen Jahrgangs im Oktober 1989 keine unvorhersehbare Lage habe schaffen können, die im Sinne der genannten Vorschrift einen dringlichen und zwingenden Grund gebildet hätte.

11 Die Kommission macht ferner geltend, das Leitungsgremium der Universität hätte eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem beschleunigten Verfahren des Artikels 15 der Richtlinie veröffentlichen können, das es den öffentlichen Auftraggebern ermögliche, der Veröffentlichungspflicht innerhalb eines Monats nachzukommen. Dieser Zeitraum sei durchaus vereinbar mit dem Arbeitsprogramm, das das Leitungsgremium der Universität vorgesehen habe.

12 Die spanische Regierung ist dagegen der Auffassung, daß die Anwendung von Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie gerechtfertigt gewesen sei. Sie weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, die Arbeiten vor dem 1. Oktober 1989 zum Abschluß zu bringen, sowie darauf, daß die Verfahren der Veröffentlichung auf Gemeinschaftsebene zu einer Verzögerung geführt hätten. Die Räumlichkeiten der Fakultät und der Schule seien ganz und gar nicht geeignet gewesen, die grosse Zahl neuer Studenten, mit der für das im Oktober 1989 beginnende Universitätsjahr zu rechnen gewesen sei, aufzunehmen.

13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 9 Buchstabe d kumulativ zu erfuellen sind. Wenn es also an einer dieser Voraussetzungen fehlt, dürfen die öffentlichen Auftraggeber nicht von den Vorschriften der Richtlinie und insbesondere von den Bestimmungen über die Veröffentlichung abweichen.

14 Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, daß die dringlichen und zwingenden Gründe, auf die sich die spanische Regierung beruft, die Beachtung der Fristen nicht ausschlossen, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten.

15 Die notwendigen Kredite waren der Universität im Laufe des Monats Januar 1989 gewährt worden, und die Erweiterungs- und Umbauarbeiten, für die siebeneinhalb Monate vorgesehen waren, sollten vor Beginn des Universitätsjahres Anfang Oktober 1989 abgeschlossen sein. Es blieb also ausreichend Zeit, die Arbeiten im beschleunigten Verfahren des Artikels 15 der Richtlinie auszuschreiben, dessen Fristen, wie in Randnummer 4 dieses *rtikels ausgeführt wurde, auf 22 Tage begrenzt werden können, nämlich zwölf Tage für die Teilnahmeanträge und zehn Tage für die Angebote.

16 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie und namentlich deren Artikel 9 und 12 bis 15 verstossen hat, weil das Leitungsgremium der Universidad Complutense de Madrid beschlossen hat, den Bauauftrag für die Erweiterung und den Umbau der Fakultät für politische Wissenschaften und Soziologie und der Schule für Sozialarbeit im Wege der freihändigen Vergabe zu erteilen.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und namentlich gegen deren Artikel 9 und 12 bis 15 verstossen, weil das Leitungsgremium der Universidad Complutense de Madrid beschlossen hat, den Bauauftrag für die Erweiterung und den Umbau der Fakultät für politische Wissenschaften und Soziologie und der Schule für Sozialarbeit dieser Universität im Wege der freihändigen Vergabe zu erteilen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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