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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.04.1998
Aktenzeichen: C-24/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 68/360/EWG, Richtlinie 73/148/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 169
EGV Art. 48
EGV Art. 52
EGV Art. 59
Richtlinie 68/360/EWG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 73/148/EWG Art. 4 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem Mitgliedstaat nicht, zu kontrollieren, ob die Verpflichtung zur Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis eingehalten wird, sofern er seinen eigenen Staatsangehörigen eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich ihres Personalausweises auferlegt.

Falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, dürfen die innerstaatlichen Stellen Sanktionen verhängen, die denen entsprechen, die bei geringfügigeren Vergehen von Inländern - wie Verstössen gegen die Ausweispflicht - gelten; Voraussetzung ist allerdings, daß keine unverhältnismässige Sanktion vorgesehen wird, die ein Hindernis für die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schaffen würde.

Daher verstösst ein Mitgliedstaat, der Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, bei vergleichbaren Verstössen gegen die Ausweispflicht hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs und des Bußgeldrahmens in unverhältnismässiger Weise anders behandelt als seine eigenen Staatsangehörigen, gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 des Vertrages sowie aus Artikel 4 der Richtlinien 68/360 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft und 73/148 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. April 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aufenthaltsrecht - Ausweispflicht - Sanktionen. - Rechtssache C-24/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag sowie aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) und aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) verstossen hat, daß sie Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet aufhalten, bei vergleichbaren Verstössen gegen die Ausweispflicht hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs und des Bußgeldrahmens in unverhältnismässiger Weise anders behandelt als deutsche Staatsangehörige.

2 Nach § 12a Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1969 handelt ordnungswidrig, wer sich als Person, der nach diesem Gesetz Freizuegigkeit gewährt wird, im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, ohne den erforderlichen Paß oder Passersatz oder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu besitzen.

3 Gemäß § 12a Absatz 2 handelt ordnungswidrig auch, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. Absatz 3 bestimmt, daß die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbusse bis zu 5 000 DM geahndet werden kann.

4 Für Ordnungswidrigkeiten deutscher Staatsangehöriger sieht § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Absatz 2 des Gesetzes über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 vor:

"(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterlässt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,

2. es unterlässt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen...

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden."

5 Nach § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 beträgt die Geldbusse mindestens 5 DM und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1 000 DM. Gemäß Absatz 4 soll die Geldbusse den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Hoechstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

6 In einem förmlichen Aufforderungsschreiben vom 25. Juli 1990 an die deutsche Regierung beanstandete die Kommission, wie Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die sich im Bundesgebiet aufhielten, bei Verstössen gegen die Ausweispflicht durch die deutschen Stellen behandelt würden. Diese Behandlung sei gegenüber der Behandlung deutscher Staatsangehöriger diskriminierend.

7 Mit Schreiben vom 11. Januar 1991, 20. März 1991 und 18. Februar 1992 räumte die deutsche Regierung eine Ungleichbehandlung ein und teilte mit, daß sie bereit sei, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen. Die Verabschiedung eines solchen Gesetzesentwurfs sei für 1992 vorgesehen. Die deutsche Regierung verwies auch auf zwei Schreiben des Bundesministeriums des Inneren an die Innenminister und -senatoren der Länder, in denen diese gebeten werden, dafür Sorge zu tragen, daß Verstösse von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gegen die Ausweispflicht nur bei leichtfertiger Tatbegehung geahndet würden.

8 Da die angekündigte Änderung nicht erfolgte, richtete die Kommission am 27. Juli 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die deutsche Regierung, in der sie diese aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

9 Da hierauf keine Mitteilung über die Änderung der streitigen Regelungen erfolgte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

10 Die vorgeworfene Vertragsverletzung wird von der deutschen Regierung in ihrer Klagebeantwortung nicht bestritten.

11 Artikel 48 EG-Vertrag, der durch die Richtlinie 68/360 durchgeführt wurde, und die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag, die durch die Richtlinie 73/148 durchgeführt wurden, beruhen auf denselben Grundsätzen; dies gilt sowohl für das Recht der vom Gemeinschaftsrecht geschützten Personen, in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, als auch für das Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung (vgl. Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnrn. 11 und 12).

12 Nach Artikel 4 Absatz 1 sowohl der Richtlinie 68/360 als auch der Richtlinie 73/148 gewähren die Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß vorlegen, das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet.

13 Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem Mitgliedstaat nicht, zu kontrollieren, ob die Verpflichtung zur Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis eingehalten wird, sofern er seinen eigenen Staatsangehörigen eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich ihres Personalausweises auferlegt (vgl. Urteil vom 27. April 1989 in der Rechtssache 321/87, Kommission/Belgien, Slg. 1989, 997, Randnr. 12).

14 Falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, dürfen die innerstaatlichen Stellen Sanktionen verhängen, die denen entsprechen, die bei geringfügigeren Vergehen von Inländern - wie Verstössen gegen die Ausweispflicht - gelten; Voraussetzung ist allerdings, daß keine unverhältnismässige Sanktion vorgesehen wird, die ein Hindernis für die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schaffen würde (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88, Meßner, Slg. 1989, I-4209, Randnr. 14).

15 Nach alledem ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag sowie aus Artikel 4 der Richtlinien 68/360 und 73/148 verstossen hat, daß sie Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet aufhalten, bei vergleichbaren Verstössen gegen die Ausweispflicht hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs und des Bußgeldrahmens in unverhältnismässiger Weise anders behandelt als deutsche Staatsangehörige.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag sowie aus Artikel 4 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft und aus Artikel 4 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs verstossen, daß sie Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet aufhalten, bei vergleichbaren Verstössen gegen die Ausweispflicht hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs und des Bußgeldrahmens in unverhältnismässiger Weise anders behandelt als deutsche Staatsangehörige.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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