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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: C-240/03 P
Rechtsgebiete: Verordnung EWG Nr. 4253/88


Vorschriften:

Verordnung EWG Nr. 4253/88 Art. 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

19. Januar 2006(*)

"Rechtsmittel - EAGFL - Streichung eines Zuschusses - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Anschlussrechtsmittel - Bestimmung zweier Verantwortlicher für die Durchführung eines Vorhabens - Rückforderung des gesamten Zuschusses von einem einzigen Verantwortlichen - Ermessen der Kommission - Überschreitung der Grenzen des Streitgegenstands vor dem Gericht"

Parteien:

In der Rechtssache C-240/03 P

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 28. Mai 2003,

Comunità montana della Valnerina, Prozessbevollmächtigte: P. De Caterini, E. Cappelli und A. Bandini, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr, A. Borg Barthet und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. März 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Comunità montana della Valnerina (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 2003 in der Rechtssache T-340/00 (Comunità montana della Valnerina/Kommission, Slg. 2003, II-811, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit das Gericht erster Instanz mit diesem Urteil ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 2388 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. August 2000 teilweise abgewiesen hat, mit der der Zuschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, gestrichen wurde (im Folgenden: Streichungsentscheidung), der ihr mit Entscheidung C (93) 3182 der Kommission vom 10. November 1993 im Rahmen eines Pilot- und Demonstrationsvorhabens betreffend die Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft in Hügelrandzonen (im Folgenden: Vorhaben) gewährt worden war (im Folgenden: Zuschussentscheidung).

I - Rechtlicher Rahmen

2 Der Rat der Europäischen Gemeinschaften erließ am 24. Juni 1988 die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9).

3 Die Artikel 14 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88) enthalten die Bestimmungen über die Bearbeitung der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Strukturfonds und über die Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit in Bezug auf diese finanzielle Beteiligung sowie einige spezifische Vorschriften.

4 Die Verordnung Nr. 4253/88 enthält zudem in Artikel 21 die Bestimmungen über die Zahlung der finanziellen Beteiligung, in Artikel 23 diejenigen über die Finanzkontrolle und in Artikel 24 diejenigen über die Kürzung, die Aussetzung und die Streichung der Beteiligung.

5 Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 bestimmt dazu:

"(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben."

II - Sachverhalt

6 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er aus den Randnummern 7 bis 30 des angefochtenen Urteils hervorgeht, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

7 Im Juni 1993 beantragte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission einen Gemeinschaftszuschuss für das Vorhaben.

8 Allgemeines Ziel des Vorhabens war die Schaffung und die Pilotdemonstration zweier Standorte der Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft im Gebiet Valnerina (Italien) durch die Rechtsmittelführerin und in der Gegend Drôme provençale (Frankreich) durch die Vereinigung Route des Senteurs (im Folgenden: RDS), um dort neben den gewohnten landwirtschaftlichen Tätigkeiten alternative Wirtschaftstätigkeiten, wie den ländlichen Tourismus, einzuführen und zu entwickeln.

9 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Zuschussentscheidung waren die Rechtsmittelführerin und RDS die "Verantwortlichen" des Vorhabens. In Artikel 2 der Zuschussentscheidung wurde der Zeitraum für die Verwirklichung des Vorhabens auf 30 Monate - vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. März 1996 - festgesetzt. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Zuschussentscheidung betrugen die zuschussfähigen Gesamtkosten des Vorhabens 1 817 117 ECU, und die finanzielle Höchstbeteiligung der Europäischen Gemeinschaft wurde auf 908 558 ECU festgesetzt. Nach Artikel 5 der Zuschussentscheidung waren sowohl die Rechtsmittelführerin als auch RDS "Adressaten" dieser Entscheidung.

10 Anhang I der Zuschussentscheidung enthielt eine Beschreibung des Vorhabens. In Nummer 5 dieses Anhangs wurde die Rechtsmittelführerin als die durch den fraglichen Zuschuss "Begünstigte" und RDS als die "andere Verantwortliche des Vorhabens" bezeichnet. Anhang I Nummer 8 enthielt einen Finanzierungsplan für das Vorhaben mit einer Verteilung der den einzelnen Maßnahmen des Vorhabens zugewiesenen Kosten. Diese Maßnahmen und die ihnen entsprechenden Kosten waren in vier Teile aufgegliedert; die Rechtsmittelführerin und RDS hatten jeweils die Maßnahmen von zwei dieser vier Teile durchzuführen.

11 In Anhang II der Zuschussentscheidung waren die finanziellen Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung festgelegt. In Nummer 1 dieses Anhangs hieß es u. a., dass der durch diesen Zuschuss Begünstigte, wenn er die in Anhang I beschriebenen Maßnahmen wesentlich ändern wollte, hiervon vorab die Kommission zu unterrichten und deren Einverständnis einzuholen habe. Nach Anhang II Nummer 2 war die Gewährung dieses Zuschusses von der Durchführung aller in Anhang I der Zuschussentscheidung genannten Maßnahmen abhängig. Anhang II Nummer 4 sah außerdem vor, dass der Zuschuss unmittelbar an die Rechtsmittelführerin als die durch den Zuschuss Begünstigte ausgezahlt werde, die die Auszahlung der RDS zustehenden Beträge an diese zu besorgen habe. Nach Anhang II Nummer 5 konnte die Kommission zur Überprüfung der finanziellen Angaben zu den einzelnen Ausgaben eine Prüfung aller Originalbelege oder deren beglaubigter Abschriften anordnen und diese Prüfung unmittelbar vor Ort vornehmen oder die Übersendung der betreffenden Unterlagen an sich verlangen. Nach Anhang II Nummer 6 der Zuschussentscheidung hatte der Begünstigte alle Originale der Ausgabenbelege fünf Jahre nach der letzten Zahlung der Kommission aufzubewahren und zu deren Verfügung zu halten. Anhang II Nummer 7 sah vor, dass die Kommission von dem durch den Zuschuss Begünstigten jederzeit die Übersendung der Berichte über den Fortschritt der Arbeiten und/oder die erzielten technischen Ergebnisse verlangen könne, und nach Nummer 8 dieses Anhangs hatte der Begünstigte die durch die Verwirklichung des Vorhabens erzielten Ergebnisse zur Verfügung der Kommission zu halten, ohne dass dies zu zusätzlichen Zahlungen führe. In Anhang II Nummer 10 hieß es schließlich im Wesentlichen, dass die Kommission den Zuschuss aussetzen, kürzen oder aufheben und die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen könne, falls eine der in diesem Anhang genannten Bedingungen nicht eingehalten worden sei oder in Anhang I nicht vorgesehene Maßnahmen eingeleitet worden seien; im Fall einer solchen Sanktion habe der durch den Zuschuss Begünstigte das Recht, sich - zuvor - innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist zu äußern.

12 1993 und 1995 zahlte die Kommission der Rechtsmittelführerin zwei Vorschüsse, die etwa 40 % bzw. 30 % der Gemeinschaftsbeteiligung für das Vorhaben entsprachen. Die Rechtsmittelführerin zahlte ihrerseits an RDS die Beträge, die den Kosten der von dieser durchzuführenden Maßnahmen des Vorhabens entsprachen.

13 Die Rechtsmittelführerin sandte der Kommission im Dezember 1994 einen ersten Bericht über den Fortschritt des Vorhabens und die für jede der vorgesehenen Maßnahmen bereits getätigten Ausgaben und im Juni 1997 einen Abschlussbericht über die Durchführung des Vorhabens. In diesen Berichten bescheinigte sie u. a., dass sie über die den getätigten Ausgaben entsprechenden Zahlungsbelege verfüge und dass die bereits durchgeführten Maßnahmen den in Anhang I der Zuschussentscheidung beschriebenen entsprächen.

14 Am 12. August 1997 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, dass sie mit einer allgemeinen technischen und buchhalterischen Überprüfung aller nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 44) geänderten Fassung finanzierten Vorhaben einschließlich des hier fraglichen begonnen habe. Sie forderte die Rechtsmittelführerin auf, gemäß Anhang II Nummer 5 der Zuschussentscheidung eine Liste aller Belege über die im Rahmen der Durchführung des Vorhabens getätigten zuschussfähigen Ausgaben sowie eine beglaubigte Abschrift jedes dieser Belege einzureichen.

15 Nachdem ihr von der Rechtsmittelführerin einige Unterlagen zugesandt worden waren, unterrichtete die Kommission diese mit Schreiben vom 6. März 1998 von ihrer Absicht, eine Kontrolle vor Ort hinsichtlich der Durchführung des Vorhabens vorzunehmen; diese Kontrolle fand bei der Rechtsmittelführerin vom 23. bis 25. März 1998 und bei RDS vom 4. bis 6. Mai 1998 statt.

16 Mit Schreiben vom 22. März 1999 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, dass sie gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 die finanzielle Beteiligung an dem Vorhaben geprüft und, da diese Prüfung Anhaltspunkte für mögliche Unregelmäßigkeiten ergeben habe, beschlossen habe, das in dieser Bestimmung und in Anhang II Nummer 10 der Zuschussentscheidung vorgesehene Verfahren einzuleiten. In diesem Schreiben, das sie abschriftlich auch an RDS sandte, führte die Kommission diese Anhaltspunkte im Einzelnen auf, wobei sie spezifizierte, inwieweit für die betreffenden Maßnahmen die Rechtsmittelführerin oder RDS zuständig war.

17 Mit der an die Italienische Republik und die Rechtsmittelführerin gerichteten Streichungsentscheidung, die Letzterer am 21. August 2000 notifiziert wurde, strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die für das Vorhaben gewährte finanzielle Beteiligung und forderte die Rechtsmittelführerin zur Rückzahlung des gesamten bereits gezahlten Betrages auf.

18 In der neunten Begründungserwägung der Streichungsentscheidung zählte die Kommission eine Reihe von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 auf. Diese Unregelmäßigkeiten betrafen zum einen von RDS durchgeführte Maßnahmen und zum anderen Maßnahmen, für die die Rechtsmittelführerin zuständig war.

19 Mit Schreiben vom 14. September und vom 2. Oktober 2000 forderte die Rechtsmittelführerin RDS auf, die Beträge zurückzuzahlen, die sie dieser für die Verwirklichung des Vorhabens gezahlt habe. In ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2000, mit dem sie diese Aufforderung beantwortete, wies RDS im Wesentlichen darauf hin, dass sie die Streichungsentscheidung für nicht gerechtfertigt halte.

III - Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20 Mit Klageschrift, die am 7. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Rechtsmittelführerin eine Nichtigkeitsklage.

21 Für ihre Klage machte die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend. Den ersten Klagegrund stützt sie auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kommission ihre Forderung, den Zuschuss zurückzuzahlen, nicht auf die Beträge beschränkt habe, die dem Teil des Vorhabens entsprächen, der nach der Zuschussentscheidung von der Rechtsmittelführerin durchzuführen gewesen sei. Mit dem zweiten Klagegrund machte sie geltend, die Kommission habe bei der Feststellung der verschiedenen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des der Rechtsmittelführerin selbst obliegenden Teils des Vorhabens fehlerhaft gehandelt; außerdem habe sie die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der dritte Klagegrund war auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 gestützt, soweit die Kommission die Rückzahlung des gesamten Zuschusses verlangt habe, der für die Durchführung von Maßnahmen durch die Rechtsmittelführerin gewährt worden sei. Mit dem vierten Klagegrund machte diese schließlich einen Ermessensmissbrauch geltend. Die Rechtsmittelführerin beantragte, die Streichungsentscheidung für nichtig zu erklären und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

22 Die Italienische Republik trat dem Verfahren vor dem Gericht zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin bei.

23 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten war RDS während des Verfahrens vor dem Gericht Gegenstand eines Liquidationsverfahrens.

24 Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht die Streichungsentscheidung insoweit für nichtig, als die Kommission ihre Forderung der Rückzahlung des Zuschusses nicht auf die Beträge beschränkt hat, die dem Teil des Vorhabens entsprechen, der nach der Zuschussentscheidung von der Rechtsmittelführerin selbst durchzuführen war.

25 Dazu stellte das Gericht fest, dass die Kommission zwar einen Hauptverantwortlichen bestimmen könne, der bei Unregelmäßigkeiten für die Rückzahlung des Gesamtbetrags verantwortlich sein solle. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass eine etwaige Verpflichtung zur Rückzahlung eines Zuschusses schwer wiegende Folgen für die Betreffenden haben könne. Infolgedessen gebiete es der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass das auf die Durchführung des Vertrages anwendbare Recht hinreichend klar und genau sei, damit die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und entsprechende Vorkehrungen, hier also vor der Gewährung des Zuschusses angemessene privatrechtliche Vereinbarungen, treffen könnten, um ihre finanziellen Interessen einander gegenüber zu wahren. Die Zuschussentscheidung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht so klar formuliert gewesen, dass die Rechtsmittelführerin mit der alleinigen Haftung für die Rückzahlung der Vorschüsse hätte rechnen müssen. Daher verletze die Rückforderung des gesamten Betrages von der Rechtsmittelführerin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

26 Das Gericht wies die Klage im Übrigen ab und erlegte den Parteien ihre eigenen Kosten auf. Es stellte fest, dass die Kommission zu Recht die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Kostenbelege beanstandet habe und daher den bei der Rechtsmittelführerin verbliebenen Anteil der Vorschüsse zurückfordern dürfe.

IV - Verfahren vor dem Gerichtshof

27 Die Rechtsmittelführerin hat am 28. Mai 2003 ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

28 Mit Rechtsmittelbeantwortung vom 22. August 2003 hat die Kommission ein Anschlussrechtsmittel eingelegt.

29 Die Italienische Republik hat im Rechtsmittelverfahren keine Erklärungen abgegeben.

V - Anträge der Rechtsmittelführerin und der Anschlussrechtsmittelführerin

30 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Streichungsentscheidung bestätigt, und den Rechtsstreit endgültig in dem Sinne zu entscheiden, dass diese Entscheidung in vollem Umfang für nichtig erklärt wird;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- im Rahmen des Anschlussrechtsmittels, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Streichungsentscheidung insoweit für nichtig erklärt, als "die Kommission ihre Forderung der Rückzahlung des Zuschusses nicht auf die Beträge beschränkt hat, die dem Teil des Vorhabens entsprechen, der nach der Zuschussentscheidung von der [Rechtsmittelführerin] selbst durchzuführen war";

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

VI - Zum Rechtsmittel

32 Vor dem Rechtsmittel ist zunächst das Anschlussrechtsmittel zu prüfen.

A - Zum Anschlussrechtsmittel

33 Ihr Anschlussrechtsmittel stützt die Kommission auf zwei Gründe.

1. Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

34 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem Kontext, in dem ihr nach zutreffender Auslegung der Zuschussentscheidung kein Ermessen eingeräumt gewesen sei, irrig angewandt. Nach der Zuschussentscheidung sei der durch den fraglichen Zuschuss "Begünstigte" die Rechtsmittelführerin gewesen, während RDS nur die weitere mit der Durchführung des Vorhabens betraute Einrichtung gewesen sei. Nach dieser Entscheidung sei die Kommission unter bestimmten Umständen verpflichtet gewesen, den gesamten Zuschuss allein von der Rechtsmittelführerin zurückzufordern. Ein Versuch der Rückforderung von RDS wäre daher rechtswidrig gewesen. Die Prüfung der Zuschussentscheidung durch das Gericht sei fehlerhaft gewesen, da dieses zwar einige ihrer Bestimmungen geprüft habe, jedoch jeweils isoliert; das Gericht hätte aber diese Bestimmungen auch einer Gesamtbetrachtung unterziehen müssen.

35 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist der Inhalt der Bestimmungen des Anhangs II der Zuschussentscheidung unabhängig davon, ob diese Bestimmungen getrennt oder zusammen zu betrachten seien, nicht geeignet, die jeweiligen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Beteiligten eindeutig und klar genug abzugrenzen. Im Übrigen gehe aus der Zuschussentscheidung keineswegs schlüssig hervor, dass die Kommission danach nur gegen die Rechtsmittelführerin vorgehen dürfe.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

36 Wie das Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, präzisiert die anwendbare Regelung im Fall der Gewährung eines Zuschusses für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung mehreren Beteiligten obliegt, nicht, von welchem dieser Beteiligten die Kommission die Rückzahlung dieses Zuschusses verlangen kann oder muss, wenn einer oder mehrere von ihnen bei der Durchführung des Vorhabens Unregelmäßigkeiten begangen haben.

37 Das Gericht hat daher in den Randnummern 54 bis 64 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Zuschussentscheidung und ihre Anhänge angesichts der schwer wiegenden Folgen einer etwaigen Verpflichtung zur Rückzahlung eines Zuschusses für die Betreffenden so klar und genau formuliert waren, dass die Rechtsmittelführerin als umsichtiger und informierter Wirtschaftsteilnehmer wissen musste, dass sie im Fall von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens unabhängig davon, ob diese RDS oder ihr selbst zuzuschreiben waren, der Gemeinschaft gegenüber für den vollen gewährten Zuschuss allein finanziell haftete.

38 Da das Gericht bei seiner Beurteilung der Rechte und Pflichten, die sich für jeden Beteiligten aus der Zuschussentscheidung ergaben, eingehend geprüft hat, ob die Kommission danach die Rückzahlung des fraglichen Zuschusses, der für von der Rechtsmittelführerin und von RDS durchzuführende Maßnahmen gewährt worden war, allein von der Rechtsmittelführerin verlangen konnte, ist das Vorbringen der Kommission, diese oder jene Bestimmung der Zuschussentscheidung sei vom Gericht nur unzureichend oder isoliert berücksichtigt worden, zurückzuweisen.

39 Wie nämlich die Generalanwältin in den Nummern 48 und 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht in den Randnummern 58 bis 64 des angefochtenen Urteils überzeugend dargelegt, dass die Zuschussentscheidung insgesamt nicht klar und genau genug sei, um im Fall von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens allein der Rechtsmittelführerin die finanzielle Haftung gegenüber der Gemeinschaft aufzubürden. Aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht zum einen das gesamte Vorbringen der Kommission zur Auslegung der Zuschussentscheidung rechtlich hinreichend geprüft und zum anderen die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs II der Zuschussentscheidung entgegen der Auffassung der Kommission im Rahmen einer globalen Prüfung dieser Entscheidung einschließlich ihrer Anhänge untersucht hat.

40 Der erste Grund, auf den das Anschlussrechtsmittel gestützt wird, ist daher zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

41 Die Kommission trägt vor, indem das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgestellt habe, habe es in Wirklichkeit einen bei Erlass der Zuschussentscheidung begangenen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt. Das Gericht habe daher die Grenzen des Gegenstands des bei ihm anhängigen Rechtsstreits überschritten.

42 Die Rechtsmittelführerin meint, das Gericht habe keineswegs die Zuschussentscheidung beanstanden wollen.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

43 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der für die Nichtigkeitsklage zuständige Gemeinschaftsrichter nicht ultra petita entscheiden darf (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 46/59 und 47/59, Meroni u. a./Hohe Behörde, Slg. 1962, 837, 854, und vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 37/71, Jamet/Kommission, Slg. 1972, 483, Randnr. 12) und dass daher die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen kann (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnr. 52).

44 Aus den Randnummern 55 bis 65 des angefochtenen Urteils geht jedoch hervor, dass der Gerichtshof lediglich geprüft hat, ob die Zuschussentscheidung so klar und genau formuliert war, dass die Rechtsmittelführerin erkennen musste, dass sie im Fall von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens unabhängig davon, ob diese RDS oder ihr selbst zuzuschreiben waren, der Gemeinschaft gegenüber für den vollen gewährten Zuschuss finanziell allein haften würde.

45 So hat das Gericht in Randnummer 65 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Streichungsentscheidung, soweit mit ihr unabhängig davon, wer für die gerügten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens tatsächlich und materiell-rechtlich verantwortlich sei, allein von der Rechtsmittelführerin die vollständige Rückzahlung des Zuschusses verlangt werde, eine Maßnahme darstelle, die im Vergleich zu den Nachteilen, die der Rechtsmittelführerin aus der Forderung der Rückzahlung des gesamten bereits gewährten Zuschusses entstünden, unverhältnismäßig sei.

46 Somit hat das Gericht nicht geprüft, ob die Zuschussentscheidung rechtmäßig war, sondern es hat diese Entscheidung darauf untersucht, ob die Kommission berechtigt war, allein von der Rechtsmittelführerin die Rückzahlung des gesamten fraglichen Zuschusses zu verlangen. Damit hat das Gericht entgegen der Ansicht der Kommission nicht die Grenzen des Gegenstands des bei ihm anhängigen Rechtsstreits überschritten.

47 Somit ist der zweite Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen.

48 Nach alledem ist daher das Anschlussrechtsmittel der Kommission zurückzuweisen.

B - Zum Rechtsmittel

49 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Der Rechtsmittelschrift zufolge wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund geltend gemacht, das Gericht habe über einen vor ihm geltend gemachten Klagegrund nicht entschieden. Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf eine Verletzung und die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie darauf gestützt, dass dem angefochtenen Urteil die innere Logik fehle. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden eine Verletzung und die fehlerhafte Anwendung des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 und der Zuschussentscheidung, ein Begründungsmangel und fehlende innere Logik des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Als vierter Rechtsmittelgrund werden Verfahrensfehler bei den Kontrollen der Kommission und eine Verletzung des in diesem Zusammenhang bestehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör angeführt. Der fünfte Rechtsmittelgrund wird auf eine Verletzung und die fehlerhafte Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt.

50 Im Rahmen des Rechtsmittels ist zunächst der dritte von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rechtsmittelgrund zu prüfen. Sodann sieht es der Gerichtshof als zweckmäßig an, den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zusammen zu prüfen. Anschließend sind - getrennt - der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund zu untersuchen.

1. Zum dritten Rechtsmittelgrund

51 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe der Prüfung der von der Kommission in der Streichungsentscheidung gegen sie erhobenen Rügen eine irrige und exzessive Auslegung von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zugrunde gelegt, indem es das Kriterium der "Abstufung der Sanktion" außer Acht gelassen habe. In Bezug auf jede dieser Rügen wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, das angefochtene Urteil fehlerhaft begründet zu haben.

52 Nach Ansicht der Kommission betrifft das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes die Würdigung von Tatsachen und ist daher unzulässig. Soweit sich die Rechtsmittelführerin auf ein Missverhältnis zwischen der verhängten Sanktion und der Schwere der vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten berufe, gehöre diese Rüge zum fünften Rechtsmittelgrund.

53 Im Rahmen der Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zu den von der Kommission in der Streichungsentscheidung erhobenen spezifischen Rügen ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof - zur Beantwortung eines Arguments, das auf den Grundsatz der Abstufung der Maßnahmen gestützt worden war - bereits entschieden hat, dass die Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die völlige Streichung eines Gemeinschaftszuschusses beschließen kann und dass eine Beschränkung der Möglichkeiten der Kommission auf eine Kürzung des betreffenden Zuschusses ausschließlich um den Betrag, auf den sich die festgestellten Unregelmäßigkeiten beziehen, zu einer Begünstigung betrügerischer Handlungen der einen Zuschuss beantragenden Personen führen würde, da diese lediglich den Verlust des Vorteils der nicht rechtmäßig gezahlten Beträge riskierten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867, Randnrn. 74, 88 und 89).

a) Zum Vorbringen im Zusammenhang mit der Produktion eines Films durch die Firma Romana Video

54 Die neunte Begründungserwägung, sechster Gedankenstrich, der Streichungsentscheidung lautet:

"[Die Rechtsmittelführerin] hat der Firma Romana Video einen Betrag von 98 255 000 ITL (50 672 ECU) für die Produktion eines Videofilms im Rahmen des Vorhabens zugewiesen und, wie sie erklärt hat, auch gezahlt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle (25. und 26. März 1998) waren noch 49 000 000 ITL zu zahlen. [Die Rechtsmittelführerin] hat erklärt, dass dieser Betrag nicht ausgezahlt werde, da er der Preis für den Verkauf der Rechte an dem Videofilm an die ihn produzierende Gesellschaft gewesen sei. [Die Rechtsmittelführerin] hat damit Ausgaben geltend gemacht, die die tatsächlich getätigten Ausgaben um 49 000 000 ITL übersteigen."

55 In Randnummer 77 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass mit dem gewährten Zuschuss ein bestimmter Prozentsatz der den Beteiligten bei der Durchführung des Vorhabens tatsächlich entstandenen Kosten habe finanziert werden sollen.

56 In Randnummer 78 des angefochtenen Urteils hat es darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin unstreitig mit der Firma Romana Video einen Vertrag geschlossen habe, mit dem sie dieses Unternehmen mit der Produktion eines Films über Valnerina beauftragt habe, wofür es als Gegenleistung den dem Vorhaben zugewiesenen Betrag, d. h. etwa 98 Mio. ITL, habe erhalten sollen, dass sie dieser Firma jedoch nur 49 Mio. ITL gezahlt habe, da sie ihr nach demselben Vertrag die Vermarktungsrechte an diesem Film für 49 Mio. ITL verkauft habe.

57 Das Gericht hat in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführerin zur Durchführung dieser im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen konkreten Maßnahme nur Kosten in einer Höhe entstanden seien, die etwa der Hälfte der im Rahmen des Vorhabens angerechneten Ausgaben entsprächen. Die Kommission habe nämlich die Auffassung vertreten dürfen, dass die Rechtsmittelführerin wegen der Gleichzeitigkeit der Vorgänge und der von ihr und der Firma Romana Video während der Durchführung des Vorhabens vorgenommenen Verrechnung nicht etwa einen Gewinn aus dem mit dem Zuschuss erreichten Ergebnis erzielt, sondern vielmehr für die Durchführung dieser Maßnahme nur den sich aus dieser Verrechnung ergebenden Betrag aufgewendet habe.

58 In den Randnummern 80 und 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Zurechnung von Ausgaben zu dem Vorhaben, die die Rechtsmittelführerin für dessen Durchführung letztlich nicht aufgewendet habe, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zu betrachten sei.

59 Gleichwohl meint die Rechtsmittelführerin, sie habe die fraglichen Kosten in voller Höhe abziehen und die Rechte an dem fraglichen Film später verkaufen dürfen.

60 Die Kommission trägt demgegenüber vor, jeder Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses müsse erstattungsfähige Kosten nachweisen. Das habe die Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Produktion des genannten Films unterlassen.

61 Zunächst betont die Rechtsmittelführerin, wie auch das Gericht in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, zu Recht, dass weder die Verordnung Nr. 4253/88 noch die Zuschussentscheidung dem durch einen Zuschuss Begünstigten ausdrücklich verbietet, aus den mit diesem Zuschuss erzielten Ergebnissen Gewinn zu ziehen.

62 Wie jedoch die Generalanwältin in Nummer 70 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann nur eine echte wirtschaftliche Verwertung zu Marktbedingungen als eine nicht kostenmindernd wirkende Gewinnerzielung anerkannt werden, nicht aber ein bloßes Scheingeschäft, dessen einziger Zweck die Erhöhung der Kosten ist.

63 Die Beurteilung der Frage, ob der Verkauf der Vermarktungsrechte an dem fraglichen Film an die Firma Romana Video ein echter Verkauf oder aber ein Scheingeschäft war, stellt eine Tatsachenwürdigung dar. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber allein das Gericht zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 35).

64 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Rechtsmittelführerin keine Verfälschung von Tatsachen behauptet hat. Dieser Punkt kann daher im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht dem Gerichtshof zur Nachprüfung vorgelegt werden.

65 Hingegen kann der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nummer 72 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, prüfen, ob das Gericht seine Begründungspflicht verletzt hat. Die Rechtsmittelführerin scheint mit ihrem Vorbringen dartun zu wollen, dass die Begründung des Gerichts insofern widersprüchlich sei, als das Gericht einerseits die Möglichkeit anerkenne, Gewinn aus den mit dem Zuschuss erzielten Ergebnissen zu ziehen, andererseits jedoch der Kommission Recht gebe, wenn diese im Verkauf der Filmrechte eine Minderung der Kosten sehe.

66 Dazu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Kommission wegen der Gleichzeitigkeit der Vorgänge und der von der Rechtsmittelführerin und der Firma Romana Video bereits während der Durchführung des Vorhabens vorgenommenen Verrechnung zu der Schlussfolgerung habe gelangen können, dass der Rechtsmittelführerin für die Produktion des Films durch dieses Unternehmen tatsächlich nur Kosten in einer Höhe entstanden seien, die etwa der Hälfte der im Rahmen des Vorhabens angerechneten Ausgaben entspreche.

67 Diese klare, unzweideutige Feststellung des Gerichts ist somit hinreichend begründet. Dass die Möglichkeit der Vornahme rechtmäßiger Handelsgeschäfte bestand, bedeutet entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin nicht, dass das von der Rechtsmittelführerin getätigte Geschäft tatsächlich ein solches war.

68 Die Rechtsmittelführerin macht weiter geltend, das Gericht habe fehlerhaft gehandelt, indem es in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass die Anrechnung der Kosten, da sie nicht den wirklichen Verhältnissen entsprochen habe, als schwer wiegende Verletzung der Voraussetzungen für die Bewilligung der finanziellen Beteiligung sowie der Loyalitätspflicht des durch sie Begünstigten anzusehen sei, so dass sie als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 betrachtet werden könne. Insoweit sei zu beachten, dass nach dem in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils zitierten Artikel 3 Absatz 1 der Zuschussentscheidung dann, wenn "die tatsächlich entstandenen Kosten zu einer Herabsetzung der zuschussfähigen Ausgaben gegenüber den ursprünglich veranschlagten Ausgaben [führen], ... der Zuschuss bei der Restzahlung entsprechend zu kürzen [ist]". Selbst wenn aber die Kosten des Films niedriger als der ursprünglich vorgesehene Betrag gewesen sein sollten, wäre Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 doch nicht anwendbar, da dieser Fall in den genannten Bestimmungen der Zuschussentscheidung umfassend geregelt sei.

69 Dazu ist festzustellen, dass ein Scheingeschäft, dessen Ziel es ist, die Kosten eines Vorhabens zu erhöhen, entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin nicht schon deshalb keine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 darstellt, weil Artikel 3 Absatz 2 der Zuschussentscheidung Fälle vorsieht, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten unter den ursprünglich vorgesehenen liegen. Nach einem Grundprinzip der Gemeinschaftsförderung kann nämlich die Gemeinschaft, wie die Generalanwältin in Nummer 77 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen (vgl. in diesem Sinne - im Bereich des Rechnungsabschlusses - Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 67, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 6, vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-153/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-9009, Randnr. 66, und vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-199/03, Irland/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 26). Die Zurechnung von Kosten zu einem Vorhaben, die zu dessen Durchführung tatsächlich nicht entstanden sind, verstößt in schwer wiegender Weise gegen diesen Grundsatz und ist daher als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 anzusehen. Artikel 3 Absatz 2 der Zuschussentscheidung sieht einen Mechanismus vor, der die Bestimmung des zuschussfähigen Ausgabenbetrags für den Fall ermöglicht, dass sich diese Ausgaben als niedriger denn ursprünglich vorgesehen erweisen; er erfasst jedoch nicht den Fall, dass Kosten angerechnet werden, deren tatsächliche Entstehung nicht feststeht.

70 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Produktion eines Films durch die Firma Romana Video ist daher zurückzuweisen.

b) Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den Personalkosten

71 Die neunte Begründungserwägung, siebter Gedankenstrich, der Streichungsentscheidung lautet:

"[Die Rechtsmittelführerin] hat im Rahmen des Vorhabens einen Betrag von 202 540 668 ITL (104 455 ECU) für Kosten im Zusammenhang mit der von fünf Personen für den Teil Touristeninformation aufgewandten Arbeitsleistung geltend gemacht. Für diese Ausgaben hat [die Rechtsmittelführerin] keine Belege (Arbeitsverträge, detaillierte Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten) vorgelegt."

72 Die neunte Begründungserwägung, neunter Gedankenstrich, der Streichungsentscheidung lautet:

"[Die Rechtsmittelführerin] hat einen Betrag von 152 340 512 ITL (78 566 ECU) für Personalkosten im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten als der Touristeninformation berechnet. [Sie] hat keine Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind und mit dem Vorhaben unmittelbar zusammenhängen."

73 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Randnummer 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich nach Anhang II Nummer 3 der Zuschussentscheidung "die Personalkosten ... unmittelbar auf die Durchführung der Maßnahme beziehen und dieser Durchführung angemessen sein [müssen]". Es hat in Randnummer 95 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass die Kommission fehlerfrei zu der Ansicht gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerin ihr keine Nachweise vorgelegt habe, die hätten belegen können, dass die im Rahmen des Vorhabens angerechneten Personalkosten mit dessen Durchführung in unmittelbarem Zusammenhang standen und angemessen waren.

74 Die Rechtsmittelführerin meint, sie habe ausreichende Belege in Form von Tabellen vorgelegt, in denen die Namen der jeweiligen Personen, die von diesen für das Vorhaben schätzungsweise aufgewendete Zeit, ihr Gehalt und die daraus für die Durchführung des Vorhabens entstandenen Kosten angegeben worden seien. Auch rechtfertige schon die Tatsache, dass das Vorhaben durchgeführt worden sei, diese Kosten.

75 Die Kommission führt dazu Randnummer 94 des angefochtenen Urteils an, wonach die Rechtsmittelführerin nicht nur nachweisen müsse, dass das Vorhaben, wie es von der Kommission in der Zuschussentscheidung genehmigt worden sei, sachlich ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, sondern auch, dass jeder Bestandteil der Gemeinschaftsbeteiligung einer für die Verwirklichung des Vorhabens unerlässlichen tatsächlichen Leistung entspreche.

76 Erstens kann die Gemeinschaft, wie in Randnummer 69 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen. Daher müssen die durch Gemeinschaftszuschüsse Begünstigten, damit die Kommission Kontrollen vornehmen kann, imstande sein, nachzuweisen, dass die Kosten, die im Rahmen der Vorhaben angerechnet worden sind, für die diese Zuschüsse gewährt wurden, tatsächlich entstanden sind. Demgemäß ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, die Erteilung zuverlässiger Auskünfte seitens der Antragsteller dieser Zuschüsse und der durch diese Begünstigten für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingeführt worden ist (vgl. Beschluss vom 25. November 2004 in der Rechtssache C-18/03 P, Vela und Tecnagrind/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 135).

77 Zweitens ist das Argument der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, dass die bloße Tatsache, dass das Vorhaben durchgeführt worden sei, die fraglichen Kosten rechtfertige. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die in Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehenen Maßnahmen der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung nicht rechtmäßig gezahlter Beiträge nicht etwa nur bei Zuwiderhandlungen verhängt werden können, die die Durchführung des betreffenden Vorhabens in Frage stellen oder eine erhebliche Veränderung der Art des Vorhabens mit sich bringen, die dessen Existenz selbst berührt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Vela und Tecnagrind/Kommission, Randnrn. 129 bis 134). Das Gericht hat daher in Randnummer 94 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen nur dann verhängt werden könnten, wenn die finanzierte Maßnahme überhaupt nicht oder nur zum Teil verwirklicht worden sei.

78 Daraus folgt, dass der Nachweis, dass ein Vorhaben durchgeführt worden ist, nicht genügt, um die Gewährung eines spezifischen Zuschusses zu rechtfertigen. Der durch die Beihilfe Begünstigte hat vielmehr nachzuweisen, dass ihm Personalkosten gemäß den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen entstanden sind.

79 Ob die Belege über die Personalkosten diesen Anforderungen genügen, ist jedoch Gegenstand der Würdigung der Tatsachen, die aus den in Randnummer 63 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist.

80 Was die Erfüllung der Begründungspflicht angeht, so genügt die Feststellung, dass nach den Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 91 bis 93 des angefochtenen Urteils die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Belege nicht für den Nachweis ausreichten, dass sich die Personalausgaben auf das Vorhaben bezogen, und es auch nicht erlaubten, die Angemessenheit dieser Ausgaben zu beurteilen. Mit dieser Feststellung sind die Gründe, aus denen das Gericht die Personalkosten als unzureichend belegt angesehen hat, rechtlich hinreichend dargelegt.

81 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Personalkosten ist daher zurückzuweisen.

c) Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den allgemeinen Kosten

82 Die neunte Begründungserwägung, zehnter Gedankenstrich, der Streichungsentscheidung lautet:

"[Die Rechtsmittelführerin] hat im Rahmen des Vorhabens einen Betrag von 31 500 000 ITL (26 302 ECU) für allgemeine Kosten (Anmietung von zwei Büros, Heizung, Elektrizität, Wasser und Reinigung) berechnet. Diese Anrechnung ist durch keinerlei Schriftstück nachgewiesen."

83 In Randnummer 105 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dazu klargestellt, dass die von der Kommission hinsichtlich der allgemeinen Kosten festgestellte Unregelmäßigkeit nur die Kosten für die vorhabensbezogene Nutzung von Räumen betroffen habe, die die Rechtsmittelführerin bereits vor Gewährung des fraglichen Zuschusses genutzt habe. In Randnummer 106 des angefochtenen Urteils hat es zunächst daran erinnert, dass der gewährte Zuschuss der Finanzierung eines bestimmten Prozentsatzes der Kosten habe dienen sollen, die von den Beteiligten für die Durchführung des Vorhabens tatsächlich aufgewendet worden seien, und sodann festgestellt, dass die Kommission, um betrügerischen Praktiken vorzubeugen, habe davon ausgehen dürfen, dass allgemeine Kosten wie die im vorliegenden Fall von der Rechtsmittelführerin in Rechnung gestellten nicht wirklich mit der Durchführung des Vorhabens im Zusammenhang gestanden, sondern Ausgaben dargestellt hätten, die der Begünstigte aufgrund seiner üblichen, von der Durchführung des Vorhabens unabhängigen Tätigkeit ohnehin habe tragen müssen. Das Gericht hat daher in Randnummer 107 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission fehlerfrei zu der Ansicht gelangt sei, dass die Anrechnung dieser Kosten eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 darstelle.

84 Die Rechtsmittelführerin macht dazu geltend, das Gericht habe sich lediglich eine von der Kommission angestellte Vermutung zu Eigen gemacht; es hätte jedoch den Nachweis verlangen müssen, dass diese Kosten nicht entstanden seien. Die Randnummern 106 und 107 des angefochtenen Urteils besagten letztlich, dass Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 schon durch bloßen Verdacht der Kommission begründet werden könnten.

85 Mit diesem Vortrag verkennt die Rechtsmittelführerin jedoch, dass sie aus den in Randnummer 76 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen verpflichtet war, nachzuweisen, dass sich die angerechneten Kosten auf die Durchführung des Vorhabens bezogen und diesem angemessen waren.

86 Die Verpflichtung, die in einer Zuschussentscheidung aufgestellten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt daher genauso wie die Verpflichtung zur tatsächlichen Durchführung des betreffenden Vorhabens eine der Hauptpflichten des Begünstigten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss Vela und Tecnagrind/Kommission, Randnr. 135).

87 Infolgedessen hat das Gericht, nachdem es festgestellt hat, dass die Kommission habe davon ausgehen dürfen, dass die fraglichen allgemeinen Kosten nicht wirklich mit der Durchführung des Vorhabens in Zusammenhang gestanden hätten - eine Tatsachenfeststellung, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entzogen ist - zu Recht befunden, dass die Anrechnung dieser Kosten eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 darstelle.

88 Mithin ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den allgemeinen Kosten zurückzuweisen.

d) Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den Beratungskosten

89 In der neunten Begründungserwägung, achter Gedankenstrich, der Streichungsentscheidung hat die Kommission ausgeführt:

"[Die Rechtsmittelführerin] hat im Rahmen des Vorhabens einen Betrag von 85 000 000 ITL (43 837 ECU) für die Kosten von Beratungen durch die Mauro Brozzi Associati SAS geltend gemacht. Für diese Ausgaben sind keine Unterlagen vorgelegt worden, die belegen könnten, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und welcher Art sie genau waren."

90 In Randnummer 117 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie zu der Auffassung gelangt sei, dass die in Rede stehenden Beratungskosten nicht durch Nachweise belegt worden seien, aus denen hervorgehe, dass die betreffenden Leistungen tatsächlich erbracht worden und welcher Art sie genau gewesen seien. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass die Kommission demgemäß zu Recht das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 festgestellt habe.

91 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin fehlt es dem angefochtenen Urteil insoweit an der Begründung. Aus einem von ihr und der Beratungsfirma Mauro Brozzi e Associati SAS unterzeichneten Vertrag gehe hervor, dass vier Fünftel der vorgesehenen Leistungen unbestreitbar auch erbracht worden seien.

92 Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof nichts vorträgt, was dazu angetan wäre, eine Verletzung der Begründungspflicht nachzuweisen. Sie begehrt nämlich unter dem Deckmantel eines auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung gestützten Vorbringens im Wesentlichen eine neue Würdigung der Tatsachen, obwohl der Gerichtshof aus den in Randnummer 63 des vorliegenden Urteils genannten Gründen für eine solche Würdigung im Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist.

93 Mithin ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den genannten Beratungskosten zurückzuweisen.

e) Zum Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bewässerungssystem

94 In der neunten Begründungserwägung, elfter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt:

"Im Rahmen der Maßnahme 'Dinkel- und Trüffelanbau' waren in der [Zuschussentscheidung] Investitionen in Höhe von 41 258 ECU für die Verbesserung der Bewässerungssysteme beim Trüffelanbau vorgesehen. Diese Investitionen wurden nicht durchgeführt, und der Kommission wurden hierzu keine Erklärungen gegeben."

95 In den Randnummern 126 bis 129 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hierzu festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keine Belege für die diesen Investitionen entsprechenden Ausgaben vorgelegt habe, bevor es zu dem Schluss gelangt ist, dass die Kommission fehlerfrei zu der Auffassung gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerin die tatsächliche Vornahme dieser Investitionen nicht nachgewiesen habe.

96 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe ein zur Stützung ihrer Klage vorgelegtes Gutachten nicht berücksichtigt. Auch könne das Gericht ihr keinen Vorwurf daraus machen, dass sie nicht in der Lage sei, noch nach mehreren Jahren Nachweise für Kosten vorzulegen, die dadurch entstanden seien, dass Dritte in durch große Dürre gekennzeichneten Sommern eine Notbewässerungsmaßnahme durchgeführt hätten.

97 Nach Randnummer 129 des angefochtenen Urteils hat das Gericht seiner Würdigung dieses Umstands die Feststellung zugrunde gelegt, dass "die Kommission fehlerfrei zu der Auffassung gelangt ist, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die für das Bewässerungssystem vorgesehenen Investitionen tatsächlich getätigt worden seien". Wie sich aber aus Randnummer 76 des vorliegenden Urteils ergibt, sind nur ordnungsgemäß belegte Kosten zuschussfähig. Es steht fest, dass die Rechtsmittelführerin keine Belege für diese Investitionen vorgelegt hat. Im Hinblick auf die angebliche Schwierigkeit, diese Belege vorzulegen, ist auf Anhang II Nummer 6 der Zuschussentscheidung zu verweisen, wonach der durch den betreffenden Zuschuss Begünstigte alle Belege aufbewahren und zur Verfügung der Kommission halten muss. Wie die Generalanwältin in Nummer 91 ihrer Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, hätte die Rechtsmittelführerin, wenn sie nicht über die notwendigen Belege verfügte, diese Kosten auch nicht anrechnen dürfen.

98 Was das dem Gericht vorgelegte Gutachten betrifft, so geht aus Randnummer 121 des angefochtenen Urteils hervor, dass dieses Gutachten nur die Klärung der Frage betraf, ob der im Rahmen dieses spezifischen Projekts gebrauchte Begriff "Reservebewässerungssysteme" in dem von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht angegebenen Sinne zu verstehen war und ob die entsprechenden Kosten angesichts der den Beteiligungen im Rahmen des EAGFL üblicherweise zugrunde gelegten Preise angemessen waren. Wie jedoch die Generalanwältin in Nummer 90 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, hat das Gericht in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils nicht die Frage beantwortet, welche Maßnahmen nach der Zuschussentscheidung durchzuführen waren.

99 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Bewässerungssystem ist daher zurückzuweisen.

100 Aufgrund dessen ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

2. Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

101 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund will die Rechtsmittelführerin offenbar geltend machen, das Gericht habe dadurch, dass es seine Prüfung auf die Frage beschränkt habe, ob die Kommission berechtigt gewesen sei, von ihr die vollständige Rückzahlung des fraglichen Zuschusses zu verlangen, nicht geprüft, ob es möglicherweise unverhältnismäßig und diskriminierend sei, etwaige von RDS begangene Unregelmäßigkeiten ihr zuzurechnen, obwohl sie nicht in der Lage gewesen sei, die gegen RDS erhobenen Rügen zu beantworten, und obwohl die RDS zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten nur knapp 29 % der Kosten des Vorhabens ausmachten.

102 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, da das Gericht anerkannt habe, dass die Rückforderung des vollständigen Zuschussbetrags von ihr allein unverhältnismäßig gewesen sei, hätte es die Streichungsentscheidung in vollem Umfang und nicht nur teilweise für nichtig erklären und ihre rechtliche Stellung im Licht der nur ihr selbst zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten neu bewerten müssen.

103 Die Kommission vertritt die Ansicht, der erste Rechtsmittelgrund sei entweder wegen fehlender Klarheit oder wegen fehlenden Interesses der Rechtsmittelführerin an seiner Geltendmachung für unzulässig zu erklären. Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund für zulässig und begründet ansehen sollte, ersucht die Kommission den Gerichtshof, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

104 Hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes erinnert die Kommission daran, dass das Gericht die völlige Streichung des Zuschusses ausdrücklich für zulässig erachtet und sich darauf beschränkt habe, die Erstattungsverpflichtung anders zu verteilen als in der Streichungsentscheidung geschehen. Sie beruft sich dabei auf die allgemeinen Grundsätze der Prozess- und Verwaltungsökonomie, um geltend zu machen, dass dieser Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig sei, da es im Fall einer vollständigen Nichtigerklärung der Streichungsentscheidung notwendig gewesen wäre, eine neue Entscheidung zu erlassen, in die der Inhalt der Streichungsentscheidung im Wesentlichen wieder aufgenommen worden wäre.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

i) Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes

105 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34, vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I-1, Randnr. 68, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 15).

106 Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Beschluss vom 25. März 1998 in der Rechtssache C-174/97 P, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1303, Randnr. 24, und Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 16). Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. Beschluss vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13, sowie Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35).

107 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 43). Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. u. a. Beschluss vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-345/00 P, FNAB u. a./Rat, Slg. 2001, I-3811, Randnrn. 30 und 31, sowie Urteile vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 49, und Interporc/Kommission, Randnr. 17).

108 Im vorliegenden Fall trägt die Kommission vor, der erste Rechtsmittelgrund sei offensichtlich unzulässig, da er nicht den Mindestanforderungen der Klarheit und Genauigkeit entspreche. Er könne nämlich mindestens auf zweierlei Art und Weise verstanden werden.

109 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund insgesamt darauf abzielt, die Beurteilung derjenigen Rechtsfragen durch das Gericht in Frage zu stellen, die diesem im ersten Rechtszug im Rahmen des ersten Klagegrundes zur Prüfung vorgelegt worden waren, und zum anderen, dass die Rechtsmittelführerin bestimmte beanstandete Teile des angefochtenen Urteils genau bezeichnet.

110 Zwar ist das Vorbringen, das die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes vor dem Gerichtshof geltend macht, betrachtet man es isoliert, nicht frei von Mehrdeutigkeiten. Betrachtet man das Vorbringen zum ersten Rechtsmittelgrund jedoch in Verbindung mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, so erscheint es als klar genug, um den Anforderungen der Artikel 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gerecht zu werden.

111 Die Rechtsmittelführerin macht nämlich mit ihren ersten beiden Rechtsmittelgründen im Wesentlichen geltend, die gegen sie verhängte schwer wiegende Sanktion, die in der völligen Streichung des fraglichen Zuschusses bestehe, sei aufgrund von RDS zuzurechnenden Unregelmäßigkeiten gegen sie verhängt worden; daher hätte zum einen die Streichungsentscheidung in vollem Umfang für nichtig erklärt werden müssen, weil ihr zu Unrecht die Verantwortung für die Teile des Vorhabens zugerechnet worden sei, für deren Durchführung RDS zuständig gewesen sei, und zum anderen müsse ihre rechtliche Stellung im Licht der nur ihr selbst zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten neu bewertet werden.

112 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist damit zweistufig: Mit dem ersten Rechtsmittelgrund soll dargetan werden, dass das Gericht nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dass die Rechtsmittelführerin von einer Sanktion getroffen worden sei, deren Schwere zum Teil auf die RDS zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten zurückzuführen sei; mit dem zweiten Rechtsmittelgrund soll dagegen ein Missverhältnis zwischen den ihr vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten und der Schwere der Sanktion in Form der völligen Streichung des Zuschusses aufgezeigt werden, die zum großen Teil auf die RDS vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten gestützt werde, die etwa 70 % der fraglichen Kosten betroffen hätten, wobei der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen.

113 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit nicht wegen mangelnder Klarheit und Genauigkeit unzulässig.

114 Die Kommission trägt zu ihrer Verteidigung weiter vor, der Rechtsmittelführerin fehle das Rechtsschutzinteresse daran, eine angebliche Unterlassung, im ersten Rechtszug über einen angeführten Klagegrund zu entscheiden, geltend zu machen, da das Gericht diesem Klagegrund im angefochtenen Urteil im Wesentlichen stattgegeben und deshalb die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte finanzielle Sanktion erheblich herabgesetzt habe.

115 Hierzu genügt die Feststellung, dass mit dem ersten Rechtsmittelgrund, wie er nach den Ausführungen in den Randnummern 111 und 112 des vorliegenden Urteils zu verstehen ist, tatsächlich die vollständige und nicht nur die teilweise Nichtigerklärung der Streichungsentscheidung begehrt wird. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführerin entgegen der Auffassung der Kommission ein Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung dieses Rechtsmittelgrundes hat.

116 Die Einrede der Unzulässigkeit, die auf ein mangelndes Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerin an der Geltendmachung des ersten Rechtsmittelgrundes gestützt wird, ist daher unbegründet.

117 Da mithin keine der gegen ihn erhobenen Einreden der Unzulässigkeit begründet ist, ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

ii) Zur Begründetheit des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes

118 Aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerin geht hervor, dass ihr erster und ihr zweiter Rechtsmittelgrund, die in den Randnummern 111 und 112 des vorliegenden Urteils dargestellt worden sind, von der Prämisse ausgehen, dass die Entscheidung, mit der von ihr die Rückzahlung des gesamten Zuschusses verlangt worden sei, durch die allein RDS zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten beeinflusst gewesen sei, so dass es das Gericht mit dem angefochtenen Urteil dadurch, dass es nicht die Streichungsentscheidung insgesamt für nichtig erklärt habe, ermöglicht habe, dass Unregelmäßigkeiten, für die nur RDS verantwortlich gewesen sei, in ungerechtfertigter Weise weiterhin der Rechtsmittelführerin zugerechnet würden.

119 Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit diesem Vortrag die Argumentation des Gerichts und die Folgen des angefochtenen Urteils verkennt.

120 Zunächst ist nämlich daran zu erinnern, dass das Gericht bei der Prüfung des ersten vor ihm geltend gemachten Klagegrundes festgestellt hat, dass die Kommission angesichts der für die Rechtsmittelführerin schwer wiegenden Folgen einer Rückforderung des gesamten fraglichen Zuschusses sowie angesichts der mangelnden Klarheit und Genauigkeit der Zuschussentscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, indem sie von der Rechtsmittelführerin allein die Rückzahlung des gesamten Zuschusses verlangt habe. Das Gericht hat jedoch im Rahmen seiner Beurteilung dieses Klagegrundes oder in irgendeiner anderen Randnummer des angefochtenen Urteils keinesfalls zu erkennen gegeben, dass diese Rückforderung durch das Verhalten von RDS beeinflusst gewesen sei.

121 Im Gegenteil hat das Gericht im Rahmen des zweiten vor ihm geltend gemachten Klagegrundes, insbesondere in den Randnummern 80 bis 81, 95 bis 97, 107, 117 sowie 129 und 130 des angefochtenen Urteils, konkret festgestellt, dass jede der in der Streichungsentscheidung gegen die Rechtsmittelführerin erhobenen Rügen eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 beinhaltet habe. Die Rechtsmittelführerin hat selbst aber nie behauptet, dass RDS an einer dieser Unregelmäßigkeiten beteiligt gewesen sei.

122 Überdies hat das Gericht in den Randnummern 142 bis 149 des angefochtenen Urteils, wie sich aus den Randnummern 53 und 77 des vorliegenden Urteils ergibt, zutreffend festgestellt, dass die Kommission angesichts dieser Unregelmäßigkeiten berechtigt gewesen sei, den betreffenden Zuschuss insoweit zu streichen, als er sich auf die Teile des Vorhabens bezogen habe, für die die Rechtsmittelführerin verantwortlich gewesen sei.

123 Unter diesen Umständen war das Gericht nach dem Grundsatz der Prozessökonomie befugt, die Streichungsentscheidung nur insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission ihre Forderung nach Rückzahlung dieses Zuschusses nicht auf die Beträge beschränkt hatte, die dem Teil des Vorhabens entsprachen, der der Rechtsmittelführerin zugewiesen war. Bei einer völligen Nichtigerklärung der Streichungsentscheidung hätte die Kommission nämlich der Rechtsmittelführerin gegenüber eine neue Entscheidung erlassen müssen, in die hinsichtlich der Teile des Vorhabens, für die die Rechtsmittelführerin verantwortlich war, im Wesentlichen der Inhalt der Streichungsentscheidung wieder aufzunehmen gewesen wäre.

124 Daher ist nicht die Frage zu beantworten, ob die Rechtsmittelführerin in die Lage versetzt wurde, zu den gegenüber RDS erhobenen Rügen Stellung zu nehmen, da sich diese Frage jedenfalls nicht auf die Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittelgründe auswirkt. Im Übrigen geht es hierbei um eine Tatsachenwürdigung, für die der Gerichtshof aus den in Randnummer 63 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen in einem Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist.

125 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann also nur zurückgewiesen werden.

126 Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind mithin der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

3. Zum vierten Rechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

127 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe bei der Prüfung des dritten Teils des zweiten vor ihm geltend gemachten Klagegrundes das Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zutreffend gewertet. Bei diesem Vorbringen sei es nicht um ihre allgemeine Möglichkeit, ihre Handlungen zu rechtfertigen, sondern speziell um die Modalitäten der Durchführung eines Kontrollbesuchs vor Ort durch die Kommission gegangen. Insbesondere sei bei dieser Kontrolle rechtswidrig kein Protokoll und zudem kein Verzeichnis der dabei fotokopierten Schriftstücke erstellt worden. Eine solche Kontrolle müsse nämlich, damit die Rechte der der Kontrolle unterliegenden Personen gewahrt blieben, kontradiktorisch durchgeführt werden und Gegenstand eines genauen Berichts sein.

128 Die Kommission gibt zu bedenken, dass ihre Kontrolleure nicht zur Erstellung eines Protokolls vor Ort verpflichtet gewesen seien und dass im vorliegenden Fall die Kontrolle kontradiktorisch durchgeführt worden sei. Eben deshalb habe das Gericht in Randnummer 138 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden sei.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

129 Wie das Gericht in Randnummer 136 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Beachtung auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. z. B. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P, Mediocurso/Kommission, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36, und vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-287/02, Spanien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 37).

130 Es ist festzustellen, dass weder nach dem Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch nach der Verordnung Nr. 4253/88 eine Verpflichtung bestand, der Rechtsmittelführerin beim Kontrollbesuch vor Ort einen Bericht oder eine Liste der hierbei fotokopierten Schriftstücke vorzulegen, sofern sie nur in die Lage versetzt wurde, die von der Kommission nach dieser Kontrolle erhobenen Rügen - gegebenenfalls durch Widerlegung - zu bekämpfen.

131 Daher hat das Gericht zu Recht ohne näheres Eingehen auf die Modalitäten der Durchführung des Kontrollbesuchs in den Randnummern 134 bis 138 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die der Rechtsmittelführerin gegebene Gelegenheit, ihren Standpunkt vor Erlass der angefochtenen Entscheidung vorzutragen, den Anforderungen des Grundsatzes der Wahrung des rechtlichen Gehörs entsprach.

132 In Randnummer 134 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hingewiesen, dass keine Protokolle von den Tätigkeiten und Gesprächen der Kommissionsbediensteten und insbesondere keine Liste der hierbei fotokopierten Schriftstücke erstellt worden seien.

133 Es hat allerdings in den Randnummern 137 und 138 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission der Rechtsmittelführerin zur Genüge ermöglicht habe, durch die Vorlage von Belegen, die sie der Kommission nach der Zuschussentscheidung habe zur Verfügung stellen müssen, nachzuweisen, dass die von ihr nach Maßgabe des Vorhabens zu realisierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden waren.

134 Diese Schlussfolgerung stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die aus den in Randnummer 63 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt.

135 Der vierte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

4. Zum fünften Rechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

136 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem es ihren Klagegrund zurückgewiesen habe, den sie darauf gestützt habe, dass ein Widerspruch zwischen der Natur der behaupteten Unregelmäßigkeiten und der Tatsache, dass der Zweck der Finanzierung erreicht worden sei, einerseits und der Schwere der Sanktion in Form einer völligen Streichung des fraglichen Zuschusses andererseits bestehe.

137 Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, es sei nicht nachgewiesen worden, dass sie im Rahmen des Vorhabens ungerechtfertigte Ausgaben angerechnet habe. Außerdem habe sie weder in betrügerischer Absicht gehandelt noch falsche Auskünfte erteilt. Ihr könne schließlich nur vorgeworfen werden, den Einsatz ihrer eigenen Techniker im Rahmen des Vorhabens nicht im Einzelnen nachgewiesen zu haben.

138 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin ihrem bereits vor dem Gericht geltend gemachten Vorbringen nichts hinzugefügt habe. Hilfsweise macht die Kommission in der Sache geltend, angesichts des im angefochtenen Urteil herausgearbeiteten Sachverhalts stehe die Schlussfolgerung des Gerichts in diesem Punkt mit der geltenden Rechtsprechung in Einklang.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

139 Mit diesem Rechtsmittelgrund stellt die Rechtsmittelführerin die Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht in Frage. Aus den in Randnummer 107 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ist er daher entgegen der Auffassung der Kommission im Stadium des Rechtsmittels zulässig.

140 Wie die Generalanwältin in Nummer 97 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Kommission nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, auf den die Streichungsentscheidung gestützt wurde, nicht verpflichtet, die gesamte finanzielle Beteiligung zurückzufordern, sondern es liegt in ihrem Ermessen, zu entscheiden, ob sie überhaupt die Rückzahlung verlangt, und gegebenenfalls den zurückzuzahlenden Anteil zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Irland/Kommission, Randnrn. 27 und 30). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Kommission dieses Ermessen so auszuüben, dass die Zuschüsse, deren Rückzahlung sie verlangt, nicht außer Verhältnis zu den begangenen Unregelmäßigkeiten stehen.

141 Die Kommission ist jedoch nicht darauf beschränkt, die Rückzahlung nur derjenigen Zuschüsse zu verlangen, die sich aufgrund dieser Unregelmäßigkeiten als ungerechtfertigt erwiesen haben.

142 Zur Gewährleistung einer wirksamen Verwaltung der Gemeinschaftsbeihilfen und zur Abschreckung betrügerischer Verhaltensweisen kann vielmehr auch eine Rückforderung von Zuschüssen gerechtfertigt sein, die nur zum Teil von Unregelmäßigkeiten erfasst werden.

143 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Beihilfeanspruchs, geahndet werden kann (Urteil vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24).

144 Der Gerichtshof hat des Weiteren befunden, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems, das die Kontrolle einer angemessenen Verwendung der Gemeinschaftsmittel erlaubt, unerlässlich ist, dass die Personen, die einen Zuschuss beantragen, der Kommission zuverlässige Angaben machen, die diese nicht irreführen können. Nur wenn eine Unregelmäßigkeit nicht nur mit der Kürzung des Zuschusses in Höhe des dieser Unregelmäßigkeit entsprechenden Betrages, sondern mit der vollständigen Streichung des Zuschusses geahndet werden kann, kann die für die ordnungsgemäße Verwaltung der EAGFL-Mittel erforderliche abschreckende Wirkung erzielt werden (Urteil Conserve Italia/Kommission, Randnrn. 100 und 101).

145 Im Übrigen ist den Ausführungen in Randnummer 77 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass der Umstand, dass der mit der gewährten Finanzierung verfolgte Zweck erreicht worden ist, für sich genommen nicht impliziert, dass die Sanktion in Form der völligen Streichung eines Zuschusses unverhältnismäßig wäre.

146 Folglich konnte das Gericht rechtsfehlerfrei annehmen, dass es zur Durchführung der Politik der Gemeinschaftsbeihilfen gerechtfertigt sei, die Anrechnung von Kosten strengen Formvorschriften zu unterwerfen, und dass die hierbei festgestellten Unregelmäßigkeiten eine Rückforderung jener Beträge rechtfertigten, die für den in den Verantwortungsbereich der Rechtsmittelführerin fallenden Teil des Vorhabens gezahlt worden waren.

147 Zwar trägt die Rechtsmittelführerin, wie in Randnummer 137 des vorliegenden Urteils zusammengefasst worden ist, vor, dass das Vorliegen ungerechtfertigter Ausgaben nicht nachgewiesen worden sei, dass sie keine betrügerische Absicht gehabt habe und dass ihr lediglich vorgeworfen werden könne, nicht genug Belege vorgelegt zu haben.

148 Dieses Vorbringen bezieht sich jedoch auf Tatsachen. Da das Gericht umfassend die Umstände berücksichtigt hat, die zur Beurteilung der Frage geeignet sind, ob die vollständige Streichung des fraglichen Zuschusses verhältnismäßig war, ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie dartun will, dass dieser oder jener Umstand vom Gericht nur unzureichend berücksichtigt worden sei, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unzulässig.

149 Selbst wenn der Vortrag der Rechtsmittelführerin, sie habe keine falschen Angaben gemacht und keine Angaben unterschlagen, so zu werten sein sollte, dass sie damit geltend machen will, dass die Verordnung Nr. 4253/88 im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung für die Kommission begründe, eine irgendwie geartete betrügerische Absicht bei ihr nachzuweisen, oder dass es dieser Grundsatz gebiete, die Möglichkeit der völligen Streichung eines Zuschusses auf die Fälle vorsätzlicher Verstöße gegen die finanziellen Bedingungen zu beschränken, wäre dieses Vorbringen doch zurückzuweisen.

150 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes impliziert nämlich der Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht die Verpflichtung der Kommission, eine irgendwie geartete betrügerische Absicht des Begünstigten nachzuweisen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-222/03 P, APOL und AIPO/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58). Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Möglichkeit der völligen Streichung eines Zuschusses auf die Fälle vorsätzlicher Verstöße gegen die finanziellen Bedingungen zu beschränken. Eine Beschränkung dieser Möglichkeit auf nachgewiesene vorsätzliche Verstöße könnte im Übrigen einer Einladung zum Begehen von Unregelmäßigkeiten gleichkommen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 22. März 2004 in der Rechtssache C-455/02 P, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 39 bis 42, sowie APOL und AIPO/Kommission, Randnr. 59).

151 Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

152 Mithin ist das Rechtsmittel ebenso zurückzuweisen wie das Anschlussrechtsmittel.

Kostenentscheidung:

VII - Kosten

153 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet, über die Kosten. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind Letzterer die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel aufzuerlegen. Da die Rechtsmittelführerin beantragt hat, der Kommission die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, und diese insoweit mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

Tenor:

1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Comunità montana della Valnerina trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.



Ende der Entscheidung

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