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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1990
Aktenzeichen: C-240/89
Rechtsgebiete: RL 83/477, EWGVtr
Vorschriften:
RL 83/477 Art. 18 Abs. 1 | |
RL 83/477 Art. 18 Abs. 2 | |
EWGVtr Art. 169 |
Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE C-240/89.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 31. Juli 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, ausser Maßnahmen im Zusammenhang mit den Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung, ergriffen hat, um die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 263, S. 25) in ihrer internen Rechtsordnung durchzuführen.
2 Artikel 18 Absatz 1 dieser Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1987 nachzukommen, und daß sie die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen. Gemäß diesem Absatz wird für die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung der genannte Zeitpunkt auf den 1. Januar 1990 verschoben. Nach Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3 Da die Kommission innerhalb der festgesetzten Frist keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie von der Italienischen Republik erhalten hatte, richtete sie am 16. November 1987 an diese ein Schreiben mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten dazu zu äussern. Da die Antwort der Italienischen Republik vom 5. Februar 1988 nicht befriedigend war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, nachdem sie am 18. Januar 1989 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, die unbeantwortet blieb.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Die Italienische Republik räumt zwar im wesentlichen ein, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht noch nicht getroffen worden seien, sie macht jedoch geltend, daß die italienische Regelung bereits einige allgemeine Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer enthalte und daß die italienische Regierung ausserdem eine besondere Initiative ergriffen habe, mit der sie beim Parlament eine Ermächtigung zum Erlaß der erforderlichen Rechtsvorschriften beantragt habe, um durch Decreto del Presidente della Repubblica die zahlreichen Richtlinien auf dem Gebiet der Gesundheit und des Schutzes der Arbeitnehmer, zu denen die fragliche Richtlinie gehöre, umzusetzen. Die Italienische Republik hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, daß diese Initiative zu dem am 30. Juli 1990 verkündeten Gesetz Nr. 112 geführt habe; es sei jedoch noch eine gewisse Zeit nötig, um die Richtlinie durchzuführen.
6 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.
7 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, ausser Maßnahmen im Zusammenhang mit den Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung, ergriffen hat, um der Richtlinie 83/477 des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, ausser Maßnahmen im Zusammenhang mit den Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung, ergriffen hat, um der Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz nachzukommen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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