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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.08.1995
Aktenzeichen: C-240/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit Art. 12 Abs. 1
Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG Art. 2 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 189
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. AUGUST 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN IRLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTUMSETZUNG DER RICHTLINIEN 89/336/EWG UND 92/31/EWG - ELEKTROMAGNETISCHE VERTRAEGLICHKEIT. - RECHTSSACHE C-240/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. August 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 139, S. 19) und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 126, S. 11) sowie aus Artikel 189 EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Gemäß den Artikeln 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/336 und 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/31 mussten die Mitgliedstaaten im ersten Fall vor dem 1. Juli 1991 und im zweiten Fall spätestens bis zum 28. Juli 1992 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um diesen Richtlinien nachzukommen, und die Kommission davon in Kenntnis setzen. Nach diesen Artikeln waren die Mitgliedstaaten ausserdem verpflichtet, diese Vorschriften ab 1. Januar 1992 und spätestens ab 28. Oktober 1992 anzuwenden.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen Irlands zur Umsetzung der genannten Richtlinien erhalten hatte, forderte sie mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 die irische Regierung gemäß Artikel 169 des Vertrages auf, sich binnen zwei Monaten zu äussern.

4 Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, gab die Kommission am 2. Juli 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der Irland aufgefordert wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

5 Mit Schreiben vom 17. September 1993 teilte die irische Regierung mit, sie hoffe, die Richtlinie 89/336 in der durch die Richtlinie 92/31 geänderten Fassung vor Ende 1993 in innerstaatliches Recht umsetzen zu können. Da die Kommission seitdem keine Mitteilung mehr erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Kommission erinnert in ihrer Klageschrift an die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 5 und 189 des Vertrages. Sie stellt fest, daß Irland nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um den Erfordernissen der Richtlinien 89/336 und 92/31 zu entsprechen, und daß es dadurch gegen seine Verpflichtungen verstossen habe.

7 Irland macht geltend, daß sich die Ausarbeitung der zur Erfuellung der Verpflichtungen aus diesen Richtlinien erforderlichen Ministerialvorschriften in einem fortgeschrittenen Stadium befinde und daß diese in naher Zukunft erlassen seien. Sobald die Umsetzungsmaßnahmen getroffen seien, werde Irland der Kommission vorschlagen, das vorliegende Verfahren zu beenden.

8 Da die Umsetzung der Richtlinien nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfolgt ist, ist die Vertragsverletzung gemäß den Anträgen der Kommission festzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, Irland die Kosten aufzuerlegen. Da Irland mit seinem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG sowie aus Artikel 189 EG-Vertrag verstossen, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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