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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.1996
Aktenzeichen: C-240/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 30 des Vertrages steht einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Jahresangabe bei Kraftfahrzeugen entgegen, die die Verwaltung und die Wirtschaftsteilnehmer dieses Mitgliedstaats zu der Annahme veranlasst, daß von zwei Fahrzeugen desselben Modells einer Marke, die in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. Juni verkauft werden, nur das parallel eingeführte nicht unter der Jahreszahl des nächsten Jahres angeboten werden darf. Eine solche Regelung ist nämlich geeignet, den Absatz der betroffenen Fahrzeuge zu beeinträchtigen, denn obwohl sie derselben Modellreihe angehören wie die anderen, werden sie als zu einem früheren Jahr gehörend angeboten, so daß ihr Wert bei einem Wiederverkauf oder bei einer Entschädigung im Falle eines Unfalls gemindert ist.

Zudem lässt sich die Regelung nicht mit den Erfordernissen des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs rechtfertigen. Sie bietet dem Verbraucher nämlich keine Garantie, daß er zuverlässig darüber informiert wird, ob zwei Fahrzeuge mit verschiedener Jahreszahl unterschiedliche Merkmale aufweisen oder ob zwei Fahrzeuge desselben Modells und derselben Jahreszahl gleich sind.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. Juni 1996. - Strafverfahren gegen Rémy Schmit. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Metz - Frankreich. - Freier Warenverkehr - Kraftfahrzeuge - Nationale Regelung über die Jahresangabe - Diskriminierung von Paralleleinfuhren. - Rechtssache C-240/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d' appel Metz hat mit Urteil vom 31. Mai 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage bezueglich des Artikels 30 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen R. Schmit, den Geschäftsführer eines Unternehmens mit Sitz in Yutz (Frankreich), das auf die Ein- und Ausfuhr von Personenwagen und auf den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen spezialisiert ist. Herr Schmit ist angeklagt, gegen die französische Regelung über die Jahresangabe bei Kraftfahrzeugen verstossen zu haben, die durch das Dekret Nr. 78-993 vom 4. Oktober 1978 zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 über Betrug und Fälschung bei Waren und Dienstleistungen, soweit es um Kraftfahrzeuge geht (JORF vom 6. Oktober 1978, S. 3491; nachstehend: Dekret) und durch die Durchführungsverordnung vom 2. Mai 1979 (JORF vom 16. Mai 1979, S. 1144; nachstehend: Verordnung) eingeführt wurde.

3 Jeder Hersteller oder Importeur von Kraftfahrzeugen muß vor dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge dem französischen Verkehrsminister eine eingehende Beschreibung der Modelle übermitteln, die er für ein bestimmtes Jahr auf den französischen Markt zu bringen beabsichtigt (Artikel 1 der Verordnung), sowie die Seriennummer angeben, von der an die Fahrzeuge entsprechend dem Modell des neuen Jahres hergestellt werden (Artikel 2 der Verordnung).

4 Jedes Kraftfahrzeug, das dem Modell entspricht, für das der Hersteller die Merkmale für ein bestimmtes Jahr festgelegt hat, wird mit der Jahreszahl dieses Jahres, des sogenannten "Modelljahres", bezeichnet (Artikel 2 des Dekrets), wenn es nach dem 30. Juni des vorhergehenden Kalenderjahres an den Verbraucher verkauft wird (Artikel 5 der Verordnung).

5 Die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember eines bestimmten Jahres verkauften Fahrzeuge erhalten somit schon die Jahreszahl des nächsten Jahres. In diesem Punkt unterscheidet sich die französische Regelung von den in den meisten anderen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen, die im allgemeinen auf das Kalenderjahr abstellen, in dem das Fahrzeug verkauft oder zum erstenmal zugelassen wird.

6 Die Jahreszahl muß in der Verkehrsbezeichnung sowie auf dem Bestell- und dem Lieferschein, der Rechnung, der Verkaufsbescheinigung und den anderen Geschäftsunterlagen, die in Frankreich verkaufte Fahrzeuge betreffen, angegeben sein (Artikel 5 des Dekrets). Jederlei Verwendung einer Angabe, eines Zeichens, einer Phantasiebezeichnung, einer Aufmachungs- oder Etikettierungsart, einer Ausstellungs-, Verkaufs- oder Werbemethode, die beim Käufer einen Irrtum über die Jahreszahl hervorrufen kann, ist verboten (Artikel 7 des Dekrets).

7 Herr Schmit ist angeklagt, die Angabe der Jahreszahl auf Rechnungen bewusst unterlassen und Fahrzeugen eine falsche Jahreszahl zugeordnet zu haben. So habe er einen Renault 25 GTD Beverly, der in Luxemburg am 13. August 1991 zum Verkehr zugelassen worden sei, unter der Jahresangabe 1992 verkauft, obwohl das Fahrzeug nach den Unterlagen des Herstellers zum Jahr 1991 gehört habe. Die Beamten für Betrugsbekämpfung hätten ferner festgestellt, daß Herr Schmit in der Ausstellungshalle seines Geschäfts einen Volkswagen Corrado, der im Ausland am 5. Juli 1991 erstmals zugelassen worden sei, unter der Jahresangabe 1992 ausgestellt habe. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, vertrat die Regionaldirektion für Betrugsbekämpfung in ihrem Protokoll die Auffassung, daß Herr Schmit genau gewusst habe, daß dieses Fahrzeug zum Jahr 1991 gehört habe. Ausserdem wies sie darauf hin, daß Herr Schmit als Kraftfahrzeughändler habe wissen müssen, daß der Wechsel der Jahreszahl in Frankreich zum 1. Juli jedes Jahres und im Ausland zum 1. Januar erfolge.

8 Herr Schmit bestreitet nicht den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, macht aber geltend, daß die nationale Regelung gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag verstosse, soweit das Dekret und die Verordnung von der französischen Verwaltung dahin ausgelegt würden, daß die Zuordnung zum nächsten Jahr den Fahrzeugen vorbehalten sei, die in Frankreich von zugelassenen Händlern auf den Markt gebracht würden. Die Regelung benachteilige nämlich die Paralleleinfuhren und trage deshalb zu einer Abschottung der Märkte bei.

9 Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Cour d' appel Metz das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Artikel 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einer nationalen Regelung über die Jahresangabe bei Kraftfahrzeugen entgegen, die die Verwaltung eines Mitgliedstaats und die Wirtschaftsteilnehmer dieses Mitgliedstaats zu der Annahme veranlasst, daß von zwei Fahrzeugen desselben Modells einer Marke, die zum gleichen Zeitpunkt nach dem 1. Juli auf den Markt gelangen, das eine unter der Jahreszahl des nächsten Jahres angeboten werden darf, während für das andere, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und parallel eingeführt wurde, ein solches Angebot untersagt ist?

10 Der Herstellungsort der betreffenden Fahrzeuge ist nicht von Belang. Im Hinblick auf Artikel 30 stellt ein im Inland hergestelltes Fahrzeug, das ausgeführt und anschließend im Wege der Paralleleinfuhr wiedereingeführt wird, ebenso ein eingeführtes Erzeugnis dar wie ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Fahrzeug, das anschließend direkt in das Inland eingeführt wird.

11 Die Zuordnung zum nächsten Jahr ist Fahrzeugen vorbehalten, die nach dem 1. Juli verkauft werden.

12 Da bezueglich der Jahresangabe bei Kraftfahrzeugen keine Harmonisierungsmaßnahmen bestehen, ist die vorgelegte Frage ausschließlich anhand der Artikel 30 ff. des Vertrages zu untersuchen.

13 Die französische Regierung macht geltend, die streitige Regelung gelte unterschiedslos für in Frankreich und für in den anderen Mitgliedstaaten hergestellte Fahrzeuge. Sie stützt sich dabei insbesondere auf ein Urteil des Tribunal de grande instance Paris vom 15. März 1995, nach dem die streitige Regelung "keinesfalls so verstanden werden kann, daß durch sie die Möglichkeit der Zuordnung zum nächsten Jahr in Frankreich hergestellten und dort von französischen Vertragshändlern verkauften Fahrzeugen vorbehalten und für im Ausland verkaufte Fahrzeuge mit denselben Merkmalen nicht zugelassen werden soll... Für jedes Fahrzeug mit den gleichen Merkmalen wie ein Fahrzeug, dem nach der französischen Regelung schon vom 1. Juli eines Jahres an die Jahreszahl des nächsten Jahres zugeordnet werden darf, müssen, wenn es in Frankreich weiterverkauft wird, unabhängig vom Ort seines Erwerbs dieselben Erleichterungen in bezug auf die Jahresangabe gelten."

14 Da die Tragweite der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen sei (Urteile vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 39, und vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 36), beschränke die streitige Regelung weder unmittelbar noch mittelbar, weder tatsächlich noch potentiell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

15 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

16 Der Hinweis auf eine einzige Entscheidung lässt nicht den Schluß zu, daß eine solche Auslegung gefestigt ist. Selbst wenn die streitige Regelung gemäß der Meinung des Tribunal de grande instance Paris "keinesfalls so verstanden werden kann, daß durch sie die Möglichkeit der Zuordnung zum nächsten Jahr in Frankreich hergestellten und dort von französischen Vertragshändlern verkauften Fahrzeugen vorbehalten und für im Ausland verkaufte Fahrzeuge mit denselben Merkmalen nicht zugelassen werden soll", führt sie doch dazu, daß die parallel eingeführten Fahrzeuge tatsächlich nicht die Voraussetzungen der Regelung für eine Zuordnung zum nächsten Jahr erfuellen können.

17 Diese Regelung berührt nämlich den Absatz von Kraftfahrzeugen, die in Frankreich mit Bestimmung für den inländischen Markt hergestellt oder von zugelassenen Vertriebshändlern eingeführt werden, einerseits und von parallel ein- oder wiedereingeführten Fahrzeugen andererseits nicht in gleicher Weise.

18 Wie in den Randnummern 3 bis 5 dieses Urteils ausgeführt worden ist, können nur Fahrzeuge, die den Merkmalen entsprechen, die der Hersteller oder Importeur gegenüber der Verwaltung festgelegt hat, und eine Nummer tragen, die zu einer in gleicher Weise festgelegten Serie gehört, dem nächsten Jahr zugeordnet werden. Da diese Zuordnung von Erklärungen abhängt, die nur vom Hersteller oder einem offiziellen Importeur abgegeben werden können, ist sie bei Fahrzeugen, die parallel eingeführt oder wiedereingeführt werden, tatsächlich nicht möglich. Diese Fahrzeuge müssen in der Praxis unter der Jahreszahl vertrieben werden, die in dem Mitgliedstaat gilt, von dem aus sie eingeführt werden, und die im allgemeinen dem Kalenderjahr entspricht, in dem das Fahrzeug verkauft oder erstmals zugelassen wird.

19 Somit ist die streitige Regelung geeignet, den Absatz der betroffenen Fahrzeuge zu beeinträchtigen. Obwohl sie derselben Modellreihe angehören wie die anderen, werden sie nämlich als zu einem früheren Jahr gehörend angeboten, so daß ihr Wert bei einem Wiederverkauf oder bei einer Entschädigung im Falle eines Unfalls gemindert ist.

20 Im übrigen ergibt sich aus den Akten, daß verschiedene französische Hersteller und Vertragshändler diese unterschiedliche Behandlung in ihrer Werbung durchaus als Argument benutzt haben, um die Verbraucher zum Kauf eines Fahrzeugs zu bewegen, das innerhalb ihres Vertriebsnetzes auf den Markt gelangt ist.

21 So hat ein Fachverband der Vertragshändler 1994 eine Kampagne geführt, in der er darauf hinwies, daß ein nach dem 1. Juli innerhalb des Vertriebsnetzes in Frankreich gekauftes Fahrzeug zum "Modelljahr" 95 gehöre, während das gleiche, ausserhalb von Frankreich erworbene Fahrzeug noch zum Jahr 1994 gehöre. Ebenso führte ein Kraftfahrzeughersteller eine Werbekampagne mit Plakaten durch, auf denen zwei gleiche neue Fahrzeuge zu sehen waren, die durch ein Zollschild getrennt waren, und auf denen stand: "... schon trennt sie ein ganzes Jahr."

22 Somit führt eine Regelung wie die streitige zu einer Beeinträchtigung der Einfuhren (vgl. Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837).

23 Die französische Regierung macht jedoch geltend, die streitige Regelung solle die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs zwischen dem Erwerber und dem Verkäufer eines Fahrzeugs gewährleisten. Sie solle nämlich dem Kunden die Feststellung ermöglichen, daß das Fahrzeug die Merkmale aufweise, die in der beim Verkehrsministerium hinterlegten Beschreibung aufgeführt seien.

24 Dazu genügt die Feststellung, daß eine Regelung wie die streitige nicht geeignet ist, den geltend gemachten Erfordernissen des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs zu genügen.

25 Abgesehen davon, daß die streitige Regelung nur die Übermittlung einer Modellbeschreibung an das Verkehrsministerium vorsieht, ohne daß darüber hinaus dem Verbraucher die in der Beschreibung genannten Angaben zugänglich gemacht werden, kann das mit dieser Regelung eingeführte System der Jahresangabe dem Verbraucher nämlich nur wenig Information bieten. Zum einen ermöglicht es ihm nicht, die unterschiedlichen Merkmale der Fahrzeuge je nach Jahr festzustellen, da zwei Fahrzeugen desselben Modells, die im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres verkauft werden, eine unterschiedliche Jahreszahl zugeordnet sein kann und umgekehrt zwei unterschiedliche Fahrzeugmodelle, die im ersten Halbjahr verkauft worden sind, dieselbe Jahreszahl haben können. Zum anderen bietet dieses System dem Verbraucher auch keine Garantie hinsichtlich des Zeitpunkts der Herstellung des Fahrzeugs, da es einen Hersteller nicht daran hindert, ein Fahrzeug, das gegenüber dem Vorjahresmodell praktisch keine Unterschiede aufweist, unter einer neuen Jahreszahl auf den Markt zu bringen oder umgekehrt das Modell während des Jahres zu ändern. So kann der Verbraucher letzten Endes nicht sicher sein, ob zwei Fahrzeuge mit verschiedener Jahreszahl unterschiedliche Merkmale aufweisen oder ob zwei Fahrzeuge desselben Modells und mit derselben Jahreszahl gleich sind.

26 Nach alledem ist zu antworten, daß Artikel 30 EG-Vertrag einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Jahresangabe bei Kraftfahrzeugen entgegensteht, die die Verwaltung und die Wirtschaftsteilnehmer dieses Mitgliedstaats zu der Annahme veranlasst, daß von zwei Fahrzeugen desselben Modells einer Marke, die in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. Juni verkauft werden, nur das parallel eingeführte nicht unter der Jahreszahl des nächsten Jahres angeboten werden darf.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Cour d' appel Metz mit Urteil vom 31. Mai 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 30 EG-Vertrag steht einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Jahresangabe bei Kraftfahrzeugen entgegen, die die Verwaltung und die Wirtschaftsteilnehmer dieses Mitgliedstaats zu der Annahme veranlasst, daß von zwei Fahrzeugen desselben Modells einer Marke, die in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. Juni verkauft werden, nur das parallel eingeführte nicht unter der Jahreszahl des nächsten Jahres angeboten werden darf.

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