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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: C-240/97
Rechtsgebiete: Entscheidung 97/333/EG, Verordnung (EWG) Nr. 729/70, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
Vorschriften:
Entscheidung 97/333/EG | |
Verordnung (EWG) Nr. 729/70 | |
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 |
1 Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsrecht veranlasst wurden, so obliegt diesem die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die abgelehnte Finanzierung vorlagen. Die gleiche Beweislast obliegt einem Mitgliedstaat, wenn die Kommission der Ansicht ist, daß dieser seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die verschiedenen in Rede stehenden Vorgänge ordnungsgemäß zu kontrollieren und von den Begünstigten zu Unrecht empfangene Erstattungen und Beihilfen wiedereinzuziehen.
2 In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, der Ausdruck der den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 des Vertrages (jetzt Artikel 10 EG) im Agrarbereich obliegenden Verpflichtungen ist, sind die Grundsätze niedergelegt, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben. Er erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlaß dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht; dies gilt um so mehr, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, den ernsthaften Verdacht zu erwecken, daß das Gemeinschaftsrecht umgangen wird.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Oktober 1999. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Ausfuhrerstattungen für Butter und für Rindfleisch - Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten. - Rechtssache C-240/97.
Entscheidungsgründe:
1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 30. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (ABl. L 139, S. 30).
2 Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung begehrt, soweit es mit ihr abgelehnt wird, 518 290 080 ESP an Ausfuhrerstattungen für Butter, 74 468 109 ESP an Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch und 58 804 012 ESP an Beihilfen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse (Zitrusfrüchte) zu Lasten des EAGFL zu übernehmen.
Zu den Ausfuhrerstattungen für Butter
3 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 13) wurde eine gemeinsame Marktorganistion für Milch und Milcherzeugnisse eingeführt.
4 Nach Artikel 17 dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 (ABl. L 370, S. 1) geänderten Fassung kann, um die Ausfuhr der Erzeugnisse, für die die Verordnung Nr. 804/68 eine Regelung trifft, darunter Butter, auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
5 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) finanziert die Abteilung Garantie des EAGFL die Erstattungen bei der Ausfuhr in dritte Länder.
6 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 werden die Erstattungen bei der Ausfuhr in dritte Länder von der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert, sofern sie nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden.
7 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um
- sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
- Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,
- die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.
..."
8 Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 trägt die Gemeinschaft nicht die finanziellen Folgen der Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.
9 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62, S. 5) bestimmt:
"Auf Antrag wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zollagerverfahren oder Freizonenverfahren unterworfen worden sind."
10 Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 stellt gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf (ABl. L 351, S. 1). Gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für die die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.
11 Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 4 dieser Verordnung bestimmt:
"Ausser von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, daß das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,
a) wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen oder
b) wenn bei dem Erzeugnis aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldungen geltenden Eingangsabgaben die Möglichkeit besteht, daß es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird.
...
Ausserdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist."
12 Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor:
"Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein."
13 Die Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betrifft Unregelmässigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. L 67, S. 11). In ihrem Artikel 5 Absatz 2 heisst es:
"Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht."
14 In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 595/91 heisst es:
"Ist die Kommission der Meinung, daß in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse vorgekommen sind, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis; dieser oder diese leiten auf der Ebene der Verwaltung eine Untersuchung ein, an der Bedienstete der Kommission teilnehmen können."
15 Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 lautet:
"Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich über die Schlußfolgerung dieser Untersuchung."
16 Am 21. Januar 1992 schloß die Quesos Frías SA mit dem staatlichen Unternehmen All-Union Association for Foreign Economic Affairs "Prodintorg" (im folgenden: Prodintorg), dessen Sitz sich in Moskau befindet, einen Vertrag über den Verkauf von 1 550 t Butter mit Bestimmungsort Kaliningrad (Rußland).
17 Der von den Parteien in einem Zusatz zum Kaufvertrag vom 8. Mai 1992 festgesetzte Verkaufspreis betrug 1 959 USD je Tonne cif zu einem Hafen in der Ostsee.
18 Die Quesos Frías SA fuellte am 28. Mai 1992 im Zollamt Bilbao drei Einheits-Zollpapiere für die Ausfuhr von Butter nach Rußland aus, wobei sich der angegebene Gesamtpreis auf 3 036 450 USD belief.
19 Die Quesos Frías SA stellte am 3. Juni und am 8. Juli 1992 bei der zuständigen Einrichtung, dem Servicio Nacional de Productos Agrarios (im folgenden: Senpa), drei Anträge auf Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen gegen eine Kaution in Höhe von 120 % des Erstattungsbetrags und unter der Voraussetzung, daß die Butter tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt würde.
20 Die Senpa bewilligte der Quesos Frías SA nach Prüfung der vereinbarten Sicherheiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 565/80 ein Vorschuß von 431 909 672 ESP.
21 Nachdem die Quesos Frías SA davon unterrichtet worden war, daß die Deckung der Risiken, die mit den Ausfuhren nach Rußland verbunden seien, wegen der politischen Instabilität dieses Staates nicht mehr gewährleistet sei und daß sie nicht mehr auf die Kreditlinie für die Finanzierung der Ausfuhr zurückgreifen könne, da das russische Kreditinstitut seine Verpflichtungen verletzt habe, suchte sie einen neuen Abnehmer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, um den Verlust der für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen gestellten Kaution zu verhindern.
22 Die Quesos Frías SA verkaufte 500 t im Zollfreilager Bilbao gelagerte Butter an die Roßmarsh Ltd mit Bestimmungsort Alexandria (Ägypten).
23 Nach parallel geführten Verhandlungen schloß die Quesos Frías SA am 24. November 1992 mit dem französischen Unternehmen Union Commerciale Pour l'Europe et l'Afrique einen Vertrag über den Verkauf einer Partie von 1 050 t Butter zum Preis von 1 185 USD je Tonne fob Bilbao zum Zweck der Vermarktung der Butter in Algerien.
24 Die Durchführung dieses Vertrages wurde der demselben Konzern angehörenden englischen Firma Commagric UK (im folgenden: Commagric) übertragen, deren Sitz sich in London befindet.
25 Am 21. Dezember 1992 wurden die 1 550 t Butter im Hafen Bilbao auf das Schiff Märe verladen, das am 24. Dezember 1992 mit Bestimmungshafen Skikda (Algerien) auslief, wo es am 29. Dezember 1992 eintraf.
26 Die Entladung der Butter wurde nach Durchführung einer Kontrolle durch die algerische tierärztliche Überwachung ausgesetzt, da diese das Vorhandensein von Flecken auf verschiedenen Verpackungen festgestellt hatte.
27 Am 3. Februar 1993 schlossen die Quesos Frías SA und die Commagric eine Vereinbarung, nach der der Kaufvertrag für nichtig erklärt wurde. Der Verkauf der Partie von 500 t, die für Ägypten bestimmt war, wurde ebenfalls rückgängig gemacht, da es unmöglich geworden war, die Ware fristgerecht zu liefern.
28 Die Partie Butter wurde dann auf dem Schiff Märe vom Hafen Skikda zum Hafen Limassol (Zypern) befördert, wo sie am 22. Februar 1993 eintraf. Sie wurde in Kühlfreilagern in Limassol und Larnaka eingelagert.
29 Am 18. Juni 1993 wurde die Ware im Hafen Limassol auf das Schiff Reefer Sea mit Bestimmungshafen Kaliningrad verladen, nachdem die 1 550 t Butter an das schwedische Unternehmen Handelshuset Redline AP verkauft worden waren, das als Zwischenhändler für die Ausfuhr nach Rußland auftrat; endgültiger Empfänger der Ware war Prodintorg.
30 Die Ware wurde am 5. Juli 1993 in Kaliningrad entladen und dort zollamtlich abgefertigt. Der Preis der an Prodintorg verkauften 1 550 t wurde auf 936 USD je Tonne cif zu einem Hafen in der Ostsee festgesetzt. Die Quesos Frías SA erhielt für diesen Handel einen Bruttobetrag von 200 864 500 ESP.
31 Die spanische Regierung vertritt die Ansicht, das Problem, das sich stelle, sei rein tatsächlicher Art, da die Kommission ihr gegenüber die Zahlung der vorgeschossenen Gelder mit der Begründung abgelehnt habe, wegen der schlechten Qualität der Butter sei nicht nachgewiesen, daß diese tatsächlich in ein Drittland ausgeführt worden sei. Der vom Ausführer erbrachte Nachweis und die von diesem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Belege, seien für den Nachweis dafür, daß die Ware das Gemeinschaftsgebiet verlassen habe, mehr als ausreichend, und sie seien so stichhaltig, daß sich jede weitere Prüfung erübrige. Es sei hinreichend dargetan, daß die Qualität der ausgeführten Butter die aufgestellten Voraussetzungen sowohl zu dem Zeitpunkt erfuellt habe, zu dem die Butter das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe, als auch bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort und ihrer Zollabfertigung zur Abgabe zum menschlichen Verzehr.
32 Die Kommission äussert anhand dreier Umstände Zweifel daran, ob die Transaktion tatsächlich durchgeführt worden ist. Erstens verweist sie auf die schlechte Qualität der Ware bei der Verladung in Spanien, weshalb ihre Entladung nach einer Kontrolle im Hafen Skikda ausgesetzt worden sei. Sodann entspreche die schließlich nach Rußland verkaufte Ware nicht derjenigen, für die ursprünglich die Erstattung bewilligt worden sei. Schließlich führt die Kommission die geringe Höhe des Betrages an, den die Quesos Frías SA letztlich erhalten habe, da der Verkauf der Butter zu einem Preis unter dem in den internationalen Übereinkünften vorgesehenen Mindestpreis und dem ursprünglich mit dem Erwerber vereinbarten Preis gelegen habe.
33 Ein Mitgliedstaat sei verpflichtet, alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um Zweifel und Widersprüche aufzuklären, die bei einem Ausfuhrvorgang auftreten könnten. Der Mitgliedstaat sei am besten in der Lage, die notwendigen Angaben einzuholen und zu prüfen, und ihm obliege letztlich der vollständige Nachweis der Richtigkeit der in Rede stehenden Angaben sowie die Darlegung, daß die Zweifel der Kommission unbegründet seien.
34 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig ist, daß die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hat und in ein Drittland eingeführt worden ist.
35 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 kann die Ausfuhrerstattung nur dann gewährt werden, wenn die ausgeführten Erzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.
36 In bezug auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte geht aus den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 hervor, daß nur die Ausgaben für solche Vorgänge vom EAGFL übernommen werden können, die nach den geltenden Rechtsvorschriften getätigt worden sind.
37 Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 müssen die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind, und um Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen. Es steht zwar den nationalen Behörden frei, die Maßnahmen zu wählen, die sie zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft für angemessen erachten, doch darf diese Freiheit die zuegige, ordnungsgemässe und umfassende Durchführung der erforderlichen Kontrollen und Ermittlungen nicht beeinträchtigen (Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Slg. 1999, I-35, Randnr. 96).
38 Zwar obliegt es der Kommission, eine Entscheidung, mit der das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit der von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen festgestellt wird, zu begründen; verweigert sie jedoch die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese auf einem Mitgliedstaat anzulastenden Verstössen gegen Gemeinschaftsrecht beruhen, so ist es Sache dieses Staates, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen (Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14, und vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94, Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 27). Diese Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn die Kommission der Ansicht ist, daß ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die verschiedenen Vorgänge ordnungsgemäß zu kontrollieren und von den Begünstigten zu Unrecht empfangene Erstattungen und Beihilfen wiedereinzuziehen.
39 Hat daher die Kommission Zweifel in bezug auf eine Transaktion, die ihres Erachtens durch Tatsachen oder Umstände im Zusammenhang mit den Bedingungen, unter denen dieser Vorgang ablief, gerechtfertigt sind, so ist sie verpflichtet, die diesem Vorgang entsprechenden Geldbeträge nicht zu zahlen, sofern der betroffene Mitgliedstaat keine ausreichenden Belege für die Beseitigung dieser Zweifel beibringt.
40 Wie der Generalanwalt in den Nummern 55 bis 110 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, hat die Kommission zahlreiche Umstände vorgetragen, die zu belegen geeignet sind, daß die betroffene Ware den Qualitätsanforderungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 3665/87 weder zum Zeitpunkt der Ausfuhr noch bei ihrem Eintreffen am Bestimmungsort genügt hat.
41 Diese Anhaltspunkte sind insbesondere:
- die offizielle Bescheinigung der spanischen tierärztlichen Überwachung vom 17. Dezember 1992, in der festgestellt wird, daß die Butter keine sechs Monate alt sei, was im Widerspruch dazu steht, daß die Butter unstreitig bereits am 28. Mai 1992 eingelagert wurde;
- Vorbehalte, die die Commagric in bezug auf die Qualität der Butter bei der Verladung der Ware auf das Schiff Märe in Bilbao geäussert hat;
- Ausführungen der algerischen tierärztlichen Überwachung vom 29. Dezember 1992, mit denen das Vorhandensein ungewöhnlicher Flecken auf verschiedenen Verpackungen der auf das Schiff Märe verladenen Butter festgestellt wurde;
- ein widersprüchliches Protokoll, das am 2. Januar 1993 an Bord des Schiffes Märe angefertigt und von Sachverständigen, die den Reeder, den Befrachter und den Warenempfänger vertraten, sowie vom Schiffsführer unterzeichnet wurde und mit dem das Vorhandensein ungewöhnlicher Flecke auf bestimmten Kartons im Laderaum Nr. 1 sowie ranziger Geruch in diesem Laderaum festgestellt wurden;
- das im Auftrag von Commagric vom wissenschaftlichen Institut für Lebensmittelhygiene angefertigte Gutachten, mit dem festgestellt wird, daß die Ware einen ranzigen Geruch, einen ranzigen oder ganz leichten von Oxydation herrührenden Geschmack, mehr oder weniger zahlreiche und mehr oder weniger schwarze Flecken sowie erhöhte Säure- und Peroxydwerte aufwies und daß Schimmel sowie Kontaminations- und kaseolytische Keime vorhanden seien.
42 Daher durfte für eine solche Ladung keine Ausfuhrerstattung erfolgen, solange die Zweifel aufgrund der in Randnummer 41 dieses Urteils beschriebenen Umstände nicht beseitigt waren.
43 Die Kommission war daher nach allen Informationen, über die sie verfügte, berechtigt, von den spanischen Behörden eine Untersuchung des fraglichen Vorgangs zu verlangen.
44 Falls trotz der Antworten der spanischen Behörden schwerwiegende Zweifel fortbestehen sollten, wäre die Kommission berechtigt, die Ausgaben für diese Butterausfuhr im Rahmen des EAGFL-Jahresabschlusses nicht zu übernehmen.
45 Daher war das Verlangen, daß die spanischen Behörden eine Untersuchung durchführen sollten, durch ernste Zweifel der Kommission in bezug auf den hygienischen Zustand der Ware gerechtfertigt, der sich aus den zu den Akten gereichten Beweisunterlagen ergab, und die mangelnde Sorgfalt dieser Behörden setzt das Königreich Spanien der Gefahr finanzieller Berichtigungen beim EAGFL-Jahresabschluß aus.
46 Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien nichts Konkretes und Erhebliches vorgetragen, was die Analyse der Kommission und die Folgerungen, die sie daraus abgeleitet hat, entkräften könnte. Wie der Generalanwalt in den Nummern 103 und 104 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, beruhen im übrigen die von den spanischen Behörden vorgelegten Nachweise im wesentlichen auf vom Exporteur übersandten Unterlagen, die keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, die auf den eigenen Ermittlungen der spanischen Behörden beruhen. Die genannten Nachweise reichen offenkundig nicht aus, um die Zweifel der Kommission in bezug auf die Qualität der Ware zu beheben.
47 Somit haben die spanischen Behörden dadurch gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 verstossen, daß sie keine geeigneten Maßnahmen zur Aufklärung der Umstände ergriffen haben, unter denen die in Bilbao nach Skikda und von dort über Limassol nach Kaliningrad verschiffte Ladung Butter in ein Drittland ausgeführt wurde, um die Zahlung der Ausfuhrerstattung zu rechtfertigen, deren Rechtmässigkeit die Kommission anhand schwerwiegender und schlüssiger Anhaltspunkte bestritten hat.
48 Nach allem war die Kommission berechtigt, im Rahmen des EAGFL-Jahresabschlusses die Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausfuhrerstattung für Butter in Höhe von 518 290 080 ESP abzulehnen.
Zu den Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch
49 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 24) wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch eingeführt.
50 Nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung kann, um die Ausfuhr der Erzeugnisse, für die die Verordnung eine Regelung trifft, auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
51 Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/81 der Kommission vom 17. September 1981 zur Vorausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (ABl. L 265, S. 17) werden die in Artikel 18 der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für alle Erzeugnisse des Rindfleischsektors im voraus festgesetzt.
52 In Artikel 68 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) heisst es:
"Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen
...
b) eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung."
53 In Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften heisst es:
"Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren."
54 Nach Artikel 71 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften werden die in der Anmeldung enthaltenen Angaben für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt, wenn keine Überprüfung der Anmeldung stattfindet.
55 Artikel 78 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:
"Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, daß bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln."
56 Nach den Akten beläuft sich die Berichtigung in bezug auf die Ausfuhr von Rindfleisch auf 74 468 109 ESP und betrifft zwei Sendungen.
Die Ausfuhr von Rindfleisch nach Côte d'Ivoire
57 Die erste Sendung nach Côte d'Ivoire wurde durch die Rubiato Paredes SA (im folgenden: Ausführer) bewerkstelligt, die als Anzahlung für die Ausfuhr von 75 548 kg Rindfleisch 20 701 950 ESP erhalten hat.
58 Diese Zahlung wurde auf die Zollanmeldung des Ausführers gestützt, wonach das ausgeführte Fleisch entbeint war. Es steht fest, daß die Zollbeamten die Ware nicht untersucht und einfach die Angaben in der Anmeldung übernommen haben.
59 Eine nachträgliche Prüfung ergab, daß ein Teil der Ware nicht den Angaben in der Anmeldung entsprach, denn die Zollbehörden hatten 700 kg Schlachtnebenerzeugnisse anstelle von entbeintem Fleisch entdeckt. Daraufhin verlangte die Kommission von den spanischen Zollbehörden die Einleitung einer Untersuchung. Der Ausführer änderte seine Anmeldung und musste daher den dem Umfang der falsch angemeldeten Ware entsprechenden Teil der Ausfuhrerstattung zuzueglich 15 % zurückzahlen.
60 Da die Ware jedoch bereits ausgeführt worden war, konnte sie keiner Untersuchung durch die Zollbehörden mehr unterzogen werden.
61 Die Kommission teilte dann den spanischen Behörden mit, da die einzige Partie der Sendung, die geprüft worden sei, aus Schlachtnebenerzeugnissen bestanden habe und in der Anmeldung eine einheitliche Lieferung angegeben gewesen sei, müsse die ausgeführte Sendung als einheitlich in der Zusammensetzung betrachtet werden. Die spanischen Behörden lehnten jedoch in der Ansicht, es sei nicht dargetan, daß der nicht kontrollierte Teil der Ware aus Schlachtnebenerzeugnissen bestanden habe, die vollständige Rückforderung der Ausfuhrerstattung ab.
62 Daher nahm die Kommission gegenüber dem Königreich Spanien eine finanzielle Berichtigung in Höhe des Gesamtbetrags der dem Ausführer gezahlten Erstattung zuzueglich 15 % vor.
63 Die spanische Regierung macht geltend, nach Artikel 71 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften habe, wenn keine Überprüfung der Anmeldung stattfinde, der Warenbestand als richtig zu gelten, bis der Beweis des Gegenteils erbracht werde. Die Zollanmeldung des Ausführers könne daher nur dann insgesamt berichtigt werden, wenn unwiderlegbare Beweise vorlägen, die die Vermutung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung entkräften könnten, nicht aber auf blossen Verdacht hin.
64 Die Kommission macht zunächst geltend, der Ausführer, der sich wegen der auf Ersuchen der Kommission eingeleiteten Untersuchung gezwungen gesehen habe, seine Anmeldung zu ändern, habe selbst den Beginn eines Beweises geliefert, mit dem diese Vermutung der Richtigkeit widerlegt werde. Da ein Teil der ausgeführten Ware diesem Dokument nicht entsprochen habe, habe es dem Ausführer oblegen, Beweise für die Übereinstimmung des Restes der Ware beizubringen, und der nationalen Verwaltung, die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen.
65 Gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften ließen sich die Ergebnisse der Untersuchungen vernünftigerweise auf alle von ein und derselben Anmeldung erfassten Waren ausweiten.
66 Schließlich rechtfertige die mangelnde Sorgfalt der spanischen Behörden bei der Ermittlung der erforderlichen Beweise die vorgenommene finanzielle Berichtigung in vollem Umfang.
67 Im Hinblick auf die Verteilung der Befugnisse zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verlangen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die den ernstlichen Verdacht einer Umgehung des Gemeinschaftsrechts wecken können, diese Indizien von den Mitgliedstaaten Untersuchungen und Kontrollen (dahin gehend Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 40).
68 Wie der Generalanwalt in den Nummern 146 bis 155 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, geht im vorliegenden Fall aus den zu den Akten gereichten Unterlagen hervor, daß die Kommission den spanischen Behörden mit Schreiben vom 6. April 1993 genaue Einzelheiten mitgeteilt hat, die Ermittlungen in bezug auf die Art der nach Côte d'Ivoire ausgeführten Waren rechtfertigten, und daß die spanische Regierung keine Angaben gemacht hat, die die Bestimmung der genauen Zusammensetzung der in Rede stehenden Warenpartie ermöglicht hätten, und keine Nachweise dafür beigebracht hat, daß tatsächlich Maßnahmen zu ihrer Bestimmung ergriffen worden sind und von welcher Art diese Maßnahmen waren.
69 Daher hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 verstossen, daß es solche Ermittlungen nicht angestellt hat.
70 Diese Bestimmung, die im Agrarbereich die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zum Ausdruck bringt, legt nämlich die Grundsätze fest, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben (Urteil vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503, Randnr. 13). Sie erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlaß bestimmter Kontrollmaßnahmen vorsieht (Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn. 16 und 17).
71 Nach allem war die Kommission daher berechtigt, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Rindfleisch nach Côte d'Ivoire nicht zu übernehmen.
Die Ausfuhr von Rindfleisch nach Benin
72 Die zweite Sendung betrifft die Ausfuhr von Rindfleisch nach Benin durch die Avícolas El Chico SA (im folgenden: Ausführer). Hierfür wurde eine Ausfuhrerstattung gewährt.
73 Aufgrund von Angaben, die vom EAGFL übermittelt wurden, begaben sich Bedienstete der spanischen Zollbehörden zum Ausführer und stellten dort fest, daß die als "Fleisch von Rindern, gefroren und entbeint, entbeinte Stücke, jedes Stück einzeln verpackt, Code 0202 30 90 400" angemeldete Ware in Wirklichkeit aus Rinderhals ohne Knochen, gefroren, in Stücken von ungefähr einem Kilogramm, nicht einzeln verpackt, bestand.
74 Die Senpa setzte die Behandlung der Erstattungsanträge des Unternehmens aus.
75 Dieses wurde aufgefordert, 11 162 098 ESP zurückzuzahlen.
76 Die Kommission war jedoch der Ansicht, daß weder der Ausführer noch die spanischen Behörden gewährleisten könnten, daß sich nicht die gesamte ausgeführte Ware im gleichen Zustand befinde wie der untersuchte Teil. Daher war ihres Erachtens vom Ausführer die Rückzahlung der gesamten gewährten Erstattung zu verlangen.
77 Die spanische Verwaltung zog die Beihilfe nicht wieder ein, was die Kommission dazu veranlasste, eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen.
78 Die spanische Regierung stützt sich auf die gleichen Argumente, die sie im Zusammenhang mit der Fleischausfuhr nach Côte d'Ivoire geltend gemacht hat. Sie fügt hinzu, daß die Kommission, da sie die von den spanischen Behörden durchgeführte Überprüfung als Nachweis dafür anerkannt habe, daß ein Teil der Anmeldung nicht richtig gewesen sei, sich nicht weigern könne, den Inhalt der gleichen Erklärung in bezug auf den Teil dieser Erklärung anzuerkennen, von dem nicht habe nachgewiesen werden können, daß er falsch sei. Die spanische Verwaltung könne nur die Rückzahlung der Beihilfe in Höhe des Betrages verlangen, der dem Teil der Anmeldung entspreche, bei dem die Unrichtigkeit festgestellt worden sei.
79 Die Kommission macht geltend, daß vom Ausführer die volle Rückzahlung der empfangenen Erstattung zu verlangen sei, da weder dieser noch die spanischen Behörden gewährleisten könnten, daß der übrige Teil der getätigten Ausfuhren sich nicht im gleichen Zustand wie der Teil befinde, der kontrolliert worden sei. Gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften und Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 vertritt die Kommission die Ansicht, da die Unrichtigkeit der Anmeldungen im nachhinein festgestellt worden sei und da die spanischen Zollbehörden in diesem Zusammenhang über keine weiteren Angaben oder Beweise verfügten, hätten diese Behörden den früheren Zustand dadurch wiederherstellen müssen, daß sie das ausgeführte Fleisch in die Unterposition "anderes" eingereiht hätten, die keinen Erstattungsanspruch eröffne.
80 Die Kommission war im Lichte der Informationen, über die sie verfügte, berechtigt, von den spanischen Behörden die Durchführung einer Untersuchung zu verlangen, um die durch diese Informationen gerechtfertigten Zweifel zu beseitigen, die sie in bezug darauf hegte, ob diese Sendung tatsächlich durchgeführt wurde und von welcher Art sie war.
81 Obwohl jedoch die Kommission den spanischen Behörden mit Schreiben vom 6. April 1993 genaue Einzelheiten mitgeteilt hat, die Ermittlungen in bezug auf die Art der nach Benin ausgeführten Waren rechtfertigten, hat die spanische Regierung keine Angaben gemacht, die die Bestimmung der genauen Zusammensetzung der in Rede stehenden Warenpartie ermöglicht hätten, und hat keine Nachweise dafür beigebracht, daß tatsächlich Maßnahmen zu ihrer Bestimmung ergriffen worden sind und von welcher Art diese waren.
82 Daher hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 verstossen, daß es solche Ermittlungen nicht angestellt hat.
83 Somit war die Kommission berechtigt, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Rindfleisch nach Benin nicht zu übernehmen.
Zu den Erstattungen in bezug auf die Verarbeitung von Zitrusfrüchten
84 Die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 in der insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 2483/75 des Rates vom 29. September 1975 (ABl. L 254, S. 5) und die Verordnung (EWG) Nr. 1123/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABl. L 118, S. 25) geänderten Fassung sieht Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung von Mandarinen, Satsumas, Klementinen und Apfelsinen vor (ABl. L 324, S. 21; im folgenden: Verordnung Nr. 2601/69). Mit dieser Verordnung wurde ein System von Ausgleichszahlungen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im Rahmen von Verträgen eingeführt, die die regelmässige Versorgung der Verarbeitungsindustrie zu einem Mindestankaufspreis für den Erzeuger sicherstellen.
85 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2601/69 gewährt der EAGFL, Abteilung Garantie, für die Maßnahmen nach Artikel 2, die darauf abzielen, daß Mandarinen, Satsumas, Klementinen und Apfelsinen durch verstärkte Verarbeitung zu Saft einer ihren Merkmalen besser entsprechenden Verwendung zugeführt werden, eine finanzielle Beteiligung nach den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten.
86 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2601/69 lautet:
"Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen müssen sich auf Verträge zwischen Erzeugern und Verarbeitern der Gemeinschaft stützen. In diesen Verträgen, die vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres geschlossen werden, sind die betreffenden Mengen, die zeitliche Staffelung der Lieferungen an die Verarbeiter und der den Erzeugern zu zahlende Preis anzugeben. Die Verträge werden sofort nach ihrem Abschluß den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt, die die qualitativen und quantitativen Kontrollen der Lieferungen an die Verarbeiter durchzuführen haben."
87 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2601/69 wird für die aufgrund dieser Verträge getätigten Lieferungen vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Mindestpreis festgesetzt, den die Verarbeiter den Erzeugern zahlen müssen.
88 Artikel 3 Absatz 1 erster und letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2601/69 lautet:
"Die Mitgliedstaaten gewähren den Verarbeitern, die Verträge nach Artikel 2 abgeschlossen haben, einen finanziellen Ausgleich.
...
Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres festgesetzt."
89 Später wurden die Verordnungen Nrn. 2601/69 und 1123/89 durch die Verordnung (EG) Nr. 3119/93 des Rates vom 8. November 1993 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 279, S. 17) mit Wirkung vom 12. November 1993 aufgehoben.
90 Die dritte Berichtigung, die zu Lasten des Königreichs Spanien vorgenommen wurde, betrifft Verträge über die Verarbeitung von Zitrusfrüchten.
91 Bei einer Betriebsprüfung in dem Verarbeitungsunternehmen Vital Schneider (im folgenden: Verarbeiter) stellten die Inspekteure des EAGFL fest, daß 78 mit Zitrusfruchterzeugern geschlossene Verträge um mehrere Tage vordatiert waren.
92 Da das Datum des 9. Februar 1993 durch das Datum des 13. Februar 1993 ersetzt worden war, galt für die betroffene wirtschaftliche Transaktion der zum letztgenannten Zeitpunkt geltende Mindestpreis, der niedriger als der zuvor festgesetzte Preis war.
93 Der in den streitigen Verträgen aufgeführte Preis, der nicht geändert worden war, betrug 1 985 ESP/100 kg.
94 Vor dem 12. Februar 1993 betrug der Mindestpreis, der den Erzeugern gezahlt werden musste, damit ein finanzieller Ausgleich gewährt werden konnte, 12,84 ECU/100 kg, entsprechend 2 023,62 ESP. Von diesem Zeitpunkt an wurde der Mindestpreis auf 12,56 ECU/100 kg, entsprechend 1 979,49 ESP, gesenkt.
95 Die Kommission unterrichtete die spanischen Behörden mit Schreiben vom 18. Juli 1994 von ihrem Betrugsverdacht in bezug auf die Änderung des Datums der erwähnten Verträge.
96 Nach einer Untersuchung des Vorgangs gelangten die spanischen Behörden zu der Ansicht, daß die ermittelten Tatsachen nicht die Erstattung der gewährten Beihilfen rechtfertigten. Die Kommission nahm trotz der Erklärungen, die ihr gegenüber abgegeben wurden, eine finanzielle Berichtigung an der gesamten Beihilfe vor, die der Empfänger für die 78 Verträge erhalten hatte, deren Datum geändert worden war.
97 Das Königreich Spanien macht geltend, die zwischen den Erzeugern und dem Verarbeiter geschlossenen Verträge erfuellten die von der Gemeinschaftsregelung aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs, nämlich ein im Kaufvertrag vorgesehener Preis, der mindestens dem im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Mindestpreis entsprochen habe, und die tatsächliche Verwendung der vom Vertrag erfassten Früchte zur Saftgewinnung. Die Parteien entschieden eigenverantwortlich über den Zeitpunkt, zu dem sie zu einer endgültigen Einigung über den Kaufpreis der Ware gelangten. Im vorliegenden Fall könne ihnen nicht zur Last gelegt werden, daß sie den Vertragszeitpunkt nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung einer Gemeinschaftsbeihilfe bestimmt hätten, da dieses Datum nicht nach der Erfuellung der Verträge liege und da mit der Änderung kein gemeinschaftsrechtswidriges Ergebnis erzielt werden solle.
98 Nach Ansicht der Kommission stellt hingegen die Änderung des Datums eines Vertrages zu dem Zweck, eine Vergünstigung aufgrund der Änderung des festgesetzten Preises durch eine Gemeinschaftsverordnung zu erlangen, die nach dem Abschluß dieses Vertrages erlassen worden sei, eine betrügerische Handlung dar, denn sie ermögliche es einem Wirtschaftsteilnehmer, eine Beihilfe zu erhalten, auf die er zu dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt keinen Anspruch gehabt hätte, da der Vertragspreis damals unter dem geltenden Mindestpreis gelegen habe.
99 Vorab ist festzustellen, daß das Recht der Parteien, von ihnen geschlossene Verträge zu ändern, auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beruht und daher nicht eingeschränkt werden kann, wenn es keine Gemeinschaftsregelung gibt, die in dieser Beziehung besondere Beschränkungen festlegt.
100 Daher kann eine solche Änderung nicht als unzulässig angesehen werden, solange der Zweck der Vertragsänderung nicht dem von der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verfolgten Zweck zuwiderläuft und keine Betrugsgefahr hervorruft.
101 Im vorliegenden Fall ist mit der Verordnung Nr. 2601/69, wie aus ihrer ersten Begründungserwägung hervorgeht, bezweckt, den ernstlichen Absatzschwierigkeiten für in der Gemeinschaft erzeugte Apfelsinen dadurch abzuhelfen, daß die gemeinschaftlichen Absatzmöglichkeiten durch einen stärkeren Rückgriff auf die Verarbeitung gesteigert werden.
102 In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung heisst es, daß das System von Ausgleichszahlungen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten die regelmässige Versorgung der Verarbeitungsindustrie zu einem Mindestankaufspreis für den Erzeuger sicherstellen soll.
103 Somit besteht der Zweck der Verordnung darin, den Verarbeitern einen Anreiz zu bieten, den Apfelsinenerzeugern einen Mindestpreis zu zahlen, der vom Gemeinschaftsgesetzgeber anhand des zu bestimmten Zeitpunkten festgesetzten Referenzpreises festgelegt wird.
104 Im vorliegenden Fall ersetzten die Parteien zwar das ursprünglich in den Verträgen - deren übrige Bestimmungen nicht geändert wurden - angegebene Datum durch ein neues; die Verträge entsprachen jedoch weiterhin dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaftsregelung. In diesem Zusammenhang erfuellen die Verträge die in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen, da die Waren zu dem Mindestpreis verkauft wurden, der sich aus der Gemeinschaftsregelung ergab, und da dieser Preis von den Vertragsparteien übereinstimmend zu dem von ihnen gewählten Zeitpunkt festgesetzt wurde.
105 In bezug auf die Betrugsgefahren, die eine solche Datumsänderung für den Gemeinschaftshaushalt hervorrufen kann, steht fest, daß die Änderung unter den Tatsachen entsprechenden Voraussetzungen erfolgte, als das Wirtschaftsjahr für die Vermarktung und die Erfuellung der in Rede stehenden Verträge noch nicht begonnen hat, und daß es den Vertragsparteien freigestanden hätte, die Verträge allein zu dem Zweck aufzulösen, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verarbeiter Gemeinschaftsbeihilfen hätte erhalten können, neue Verträge gleichen Inhalts abzuschließen.
106 Im übrigen hat die Kommission nichts vorgetragen, was ihre Behauptung stützen würde, die Beurteilung der Vorgehensweise des Verarbeiters durch die spanischen Behörden sei geeignet, Betrügereien zu begünstigen oder die Wirksamkeit der Kontrollen zu verringern.
107 Daher ist die finanzielle Berichtigung der Kommission bei den 78 Verträgen, die am 9. Februar 1993 geschlossen wurden und das vorgezogene Datum 13. Februar 1993 tragen, nicht gerechtfertigt. Somit ist der Klage in diesem Punkt dadurch stattzugeben, daß die Entscheidung 97/333 für nichtig erklärt wird, soweit mit ihr 58 804 012 ESP für vom Königreich Spanien im voraus gewährten finanziellen Ausgleich für Vorgänge der Verarbeitung von Zitrusfrüchten nicht endgültig zu Lasten des EAGFL übernommen worden sind.
Kostenentscheidung:
Kosten
108 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da das Königreich Spanien und die Kommission teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr 58 804 012 ESP für vom Königreich Spanien im voraus gewährten finanziellen Ausgleich für Vorgänge der Verarbeitung von Zitrusfrüchten nicht endgültig zu Lasten des EAGFL übernommen worden sind.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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