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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: C-241/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios (Allgemeines Gesetz 26/1984 zum Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsnehmer) vom 19. Juli 1984 (Spanien), Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratacíon (Gesetz 7/1998 über die allgemeinen Vertragsbedingungen) vom 13. April 1998 (Spanien)
Vorschriften:
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Art. 2 | |
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Art. 3 Abs. 1 | |
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Art. 7 | |
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Nr. 1 Buchst. q des Anhangs | |
Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios (Allgemeines Gesetz 26/1984 zum Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsnehmer) vom 19. Juli 1984 (Spanien) Art. 10 Abs. 1 Buchst. c | |
Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratacíon (Gesetz 7/1998 über die allgemeinen Vertragsbedingungen) vom 13. April 1998 (Spanien) Art. 8 |
Ende der Entscheidung
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