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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: C-242/07 P
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 43 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

8. November 2007(*)

"Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts - Einreichung der Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf - Unzulässigkeit - Begriff 'entschuldbarer Irrtum' - Begriff 'Zufall'"

Parteien:

In der Rechtssache C-242/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 16. Mai 2007,

Königreich Belgien, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von J.-P. Buyle und C. Steyaert, avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn und A. Steiblyte als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer K. Schiemann sowie der Richter P. Kuris und C. Toader (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Belgien die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 2007, Belgien/Kommission (T-5/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem die Klage auf Nichtigerklärung der in einem Schreiben vom 18. Oktober 2006 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung des von ihm als Hauptschuld gezahlten Betrags und der Zinsen für Forderungen des Europäischen Sozialfonds abgelehnt worden ist (im Folgenden: streitige Entscheidung), als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden ist, weil die Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei und die geltend gemachten Umstände keinen Zufall im Sinne des Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs - nach Art. 53 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar - darstellten.

Das Ausgangsverfahren und der angefochtene Beschluss

2 Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass die streitige Entscheidung dem Königreich Belgien am 19. Oktober 2006 zugestellt wurde und dass es über eine Frist zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung gemäß Art. 230 EG verfügte, die am 2. Januar 2007 endete.

3 Am 21. Dezember 2006 übermittelte das Königreich Belgien der Kanzlei des Gerichts per Fax eine Kopie der unterzeichneten Klageschrift mit Anlagen. Gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts hätte dieser Tag für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend sein können, wenn die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift spätestens zehn Tage danach eingereicht worden wäre.

4 Aus dem angefochtenen Beschluss geht jedoch hervor, dass das Gericht am 27. Dezember 2006 lediglich die urschriftlichen Anlagen erhielt, während die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift, die irrtümlich mit der Diplomatenpost an die belgische Botschaft in Luxemburg versendet wurde, der Kanzlei des Gerichts schließlich erst am 5. Januar 2007 zuging.

5 Das Gericht hat daher in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, da das Königreich Belgien die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift nicht innerhalb von zehn Tagen nach Versenden der Kopie der Klageschrift per Fax übermittelt habe, sei einzig der Tag der Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift, der 5. Januar 2007, für die Einhaltung der Klagefrist maßgebend. Daher sah das Gericht die Klage als nicht fristgerecht erhoben an.

6 Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 berief sich das Königreich Belgien jedoch auf einen entschuldbaren Irrtum, um für sich eine Ausnahme von der in Rede stehenden Frist zu erreichen, und machte einen Zufall im Sinne des Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs geltend.

7 Das Königreich Belgien führte in dem Schreiben aus, dass seine Dienststellen die erforderliche Sorgfalt dadurch bewiesen hätten, dass sie die Kopie der unterzeichneten Klageschrift lange vor Ablauf der Klagefrist per Fax abgesandt hätten und dass sie von der fehlgegangenen Beförderung der urschriftlichen Klageschrift erst hätten Kenntnis nehmen können, als die Kanzlei des Gerichts sie am 5. Januar 2007 davon unterrichtet habe. Außerdem könne man eine per Fax übermittelte unterzeichnete Klageschrift nicht mit der Begründung als hinfällig ansehen, dass die Urschrift nicht innerhalb von zehn Tagen eingegangen sei.

8 Nach einer Verweisung auf die Gemeinschaftsrechtsprechung zum Begriff des Zufalls hat das Gericht im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die verspätete Einreichung der Urschrift der Klageschrift auf dem Umstand beruhe, dass das betroffene Ministerium diese Urschrift an die belgische Botschaft in Luxemburg übermittelt habe, die sie letztlich erst am 5. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht habe. Es seien auch keine sonstigen Angaben gemacht worden, die auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre der Institutionen des Königreichs Belgien liegende Ereignisse hinwiesen, die dem geltend gemachten Zufall zugrunde gelegen hätten. Schließlich hat das Gericht im Hinblick auf den vom Mitgliedstaat vorgebrachten entschuldbaren Irrtum ausgeführt, dass die Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Dienste des Rechtsmittelführers für sich nicht ausreichten, um den begangenen Fehler als entschuldbar einzustufen.

Zum Rechtsmittel

9 Mit seinem Rechtsmittel, zu dessen Begründung es vier Rechtsmittelgründe anführt, beantragt das Königreich Belgien:

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

- seine auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtete Klage als zulässig anzusehen und seinen beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben,

- gegebenenfalls die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen und

- der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

10 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

11 Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund, der sich auf einen Begründungsfehler im angefochtenen Beschluss bezieht

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

12 Das Königreich Belgien rügt, das Gericht habe die Gemeinschaftsrechtsprechung wiedergegeben, ohne in der Begründung des angefochtenen Beschlusses anzugeben, inwiefern sich aus den Umständen des vorliegenden Falles nicht das Vorliegen eines Zufalls oder eines entschuldbaren Irrtums ableiten lasse.

13 Insbesondere habe das Gericht das Vorliegen eines Zufalls verneint, indem es sich damit begnügt habe, einen Fehler seiner Dienststellen festzustellen, und zu Unrecht angenommen habe, dass das Königreich Belgien keine sonstigen entsprechenden Angaben gemacht habe. So habe das Gericht nicht begründet, warum es das Vorliegen eines Zufalls nicht aus bestimmten doch vorgetragenen Angaben ableite, so etwa aus der Tatsache, dass einer seiner Ministerialbevollmächtigten, der mit der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-227/06 betraut sei, um den 27. Dezember 2006 herum mit der Kanzlei des Gerichts telefonischen Kontakt gehabt habe, wobei diese ihm den Erhalt zweier Umschläge bestätigt und ihm versichert habe, es sei alles in Ordnung, und aus dem Umstand, dass das Gericht ihm erst am 5. Januar 2007 mitgeteilt habe, dass es die Urschrift der Klageschrift nicht zusammen mit den Anlagen, die am 27. Dezember 2006 tatsächlich eingegangen seien, erhalten habe.

14 Im Hinblick auf den entschuldbaren Irrtum habe das Gericht nicht erläutert, inwiefern in dem außergewöhnlichen und neuartigen Umstand, dass die Urschrift der Klageschrift im Gegensatz zu den Anlagen der Kanzlei nicht innerhalb der Frist zugegangen sei, im vorliegenden Fall nicht das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums gesehen werden könne. Das Gericht sei daher auch insoweit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

15 Die Kommission macht geltend, der Beschluss sei hinreichend rechtlich begründet und das Königreich Belgien könne ihm die Gründe entnehmen, aus denen die Klage als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

16 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann von den Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs - abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Randnr. 10, sowie die Beschlüsse vom 5. Februar 1992, Frankreich/Kommission, C-59/91, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8, und vom 7. Mai 1998, Irland/Kommission, C-239/97, Slg. 1998, I-2655, Randnr. 7).

17 Der Gerichtshof hat auch bereits ausgeführt, dass die Begriffe der höheren Gewalt und des Zufalls ein objektives und ein subjektives Merkmal umfassen, von denen Ersteres sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und Letzteres mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere müssen die Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 32).

18 Im vorliegenden Fall hat das Gericht nach einem Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung in Randnr. 16 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die verspätete Einreichung der Urschrift der Klageschrift auf dem Umstand beruhe, dass das Königreich Belgien diese Urschrift mit der Diplomatenpost befördert habe.

19 Zunächst ist zu den anderen vom Königreich Belgien vorgetragenen Angaben festzustellen, dass es im Stadium des Rechtsmittels erstmals einen Telefonanruf bei der Kanzlei des Gerichtshofs geltend macht, bei dem ihm bestätigt worden sei, dass alles in Ordnung sei. In diesem Zusammenhang genügt es festzustellen, dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, Angaben nicht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses erwähnt zu haben, soweit sie ihm nicht vorgetragen worden waren.

20 Sodann ist im Hinblick auf den Umstand, dass die Kanzlei ihm erst am 5. Januar 2007 angezeigt habe, dass die Urschrift der Klageschrift ihr nicht zugegangen sei, darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument hätte befassen müssen, insbesondere, wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt war und dafür kein konkreter Beweis angetreten wurde (vgl. dazu Urteil vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Auch wenn sicherlich im vorliegenden Fall in dem oben genannten Schreiben vom 2. Februar 2007 behauptet wird, die Tatsache, dass die Kanzlei nicht sofort den Eingang der Sendung des Königreichs Belgien bestätigt habe, sei als ein Merkmal anzusehen, das sich auf einen außerhalb der Sphäre des Königreichs Belgien liegenden Umstand beziehe, hat es dieses doch in keiner Weise unternommen, diese Behauptung so klar und präzise zu formulieren, dass ihre eventuelle Erheblichkeit für die Würdigung des Vorliegens eines Zufalls zu erkennen gewesen wäre.

22 Unter diesen Umständen konnte das Gericht ohne Verkennung seiner Begründungspflicht in Randnr. 16 des angefochtenen Beschlusses entscheiden, dass keine sonstigen Angaben gemacht worden seien, die das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder ungewöhnlicher, außerhalb der Sphäre der Institutionen des Königreichs Belgien liegender Ereignisse belegten, die dem geltend gemachten Zufall zugrunde lägen.

23 Jedenfalls kann sich das Königreich Belgien nicht darauf berufen, die Kanzlei des Gerichts habe es verspätet über die fehlgegangene Beförderung der Urschrift der Klageschrift informiert, da es einzig dem Kläger obliegt, den Ablauf des Verfahrens sorgfältig zu überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 32), so dass es folglich nicht dem Gericht obliegt, die fehlende Sorgfalt des Rechtsmittelführers auszugleichen.

24 Schließlich genügt im Hinblick auf den Umstand, dass die Urschrift der Klageschrift der Kanzlei des Gerichts nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zuging, während die Anlagen innerhalb der Klagefrist eingereicht wurden, die Feststellung, dass das Königreich Belgien im oben genannten Schreiben vom 2. Februar 2007 nicht dargelegt hat, inwiefern dieser Umstand so außergewöhnlich sein soll, dass er einen entschuldbaren Irrtum hervorrufen könnte.

25 Im Übrigen ist ein solcher Umstand jedenfalls weder außergewöhnlich im Rahmen von Gerichtsverfahren noch lag er im vorliegenden Fall außerhalb der Sphäre der Institutionen des Königreichs Belgien.

26 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Begriffs des entschuldbaren Irrtums bezieht

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

27 Nach Ansicht des Königreichs Belgien hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 18 des angefochtenen Beschlusses annahm, die Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Dienststellen des Königreichs Belgien reichten für sich nicht aus, um den begangenen Fehler als entschuldbar einzustufen.

28 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe sich genau an die Gemeinschaftsrechtsprechung gehalten und in Randnr. 18 zu Recht entschieden, der Mitgliedstaat könne sich nicht auf ein unvollkommenes Funktionieren seiner inneren Organisation berufen, um die Entschuldbarkeit des Fehlers, den er im Streitfall begangen habe, darzutun.

Würdigung durch den Gerichtshof

29 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die vollständige Kenntnis der Endgültigkeit einer Entscheidung und der nach Art. 230 EG geltenden Klagefrist als solche nicht ausschließt, dass ein Rechtsbürger einen entschuldbaren Irrtum geltend machen kann, der geeignet ist, die Verspätung seiner Klage zu rechtfertigen, da nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 26) ein solcher Irrtum insbesondere dann eintreten kann, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 24).

30 Das Gericht hat die genannte Rechtsprechung im angefochtenen Beschluss richtig angewendet. Nachdem es in Randnr. 16 des angefochtenen Beschlusses nämlich festgestellt hatte, dass die verspätete Einreichung der Klageschrift auf einem Fehler der Dienststellen des in Rede stehenden Ministeriums beruhe, konnte es zu Recht entscheiden, dass im vorliegenden Fall mangels sonstiger Angaben die Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Dienststellen des Königreichs Belgien für sich nicht ausreichten, um den so begangenen Fehler als entschuldbar einzustufen, denn gerade in diesem Fehler lag im Streitfall ein Mangel an Sorgfalt der genannten Dienststellen.

31 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund, der sich auf einen Rechtsfehler oder einen Verstoß gegen die Begründungspflicht bezieht, der darin gelegen habe, dass das Gericht ein Argument nicht geprüft habe

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32 Das Königreich Belgien rügt, dass das Gericht das Argument nicht geprüft habe, das es in seinem Schreiben vom 2. Februar 2007 vorgetragen habe und das sich darauf bezogen habe, dass die Folge der Hinfälligkeit der Klage wegen Nichtbeachtung der Frist von zehn Tagen für die Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts eine übermäßige verfahrensrechtliche Strenge darstelle, die im Widerspruch zu der aktuellen Entwicklung der Kommunikationsmittel stehe, wie sie sich insbesondere in der Regelung über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen widerspiegele.

Würdigung durch den Gerichtshof

33 Da im Streitfall nicht der Tag des Zugangs des Fax für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften maßgeblich sein konnte, konnte einzig auf den Tag der Einreichung der Urschrift der Klageschrift bei der Kanzlei ordnungsgemäß abgestellt werden. Da dieser Tag nach Ablauf der dem Königreich Belgien für die Klageerhebung zustehenden Frist lag, konnte das Gericht nur entscheiden, dass die Klage zwar nicht hinfällig, wie vom Mitgliedstaat geltend gemacht, aber doch wegen verspäteter Klageerhebung unzulässig war.

34 Bei Lektüre des Schreibens vom 2. Februar 2007 ähnelt das, was der Rechtsmittelführer als Argument vorbringt, eher einer allgemeinen Kritik an den in der Verfahrensordnung enthaltenen Vorschriften, zu deren strikter Anwendung das Gericht allerdings, wie unter Randnr. 16 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, verpflichtet ist. Die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, bedeutet nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument hätte befassen müssen, insbesondere, wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt war und dafür kein konkreter Beweis angetreten wurde (vgl. Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 81).

35 Demzufolge ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund, der sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36 Das Königreich Belgien trägt vor, es verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einer Klage Unzulässigkeit entgegenzuhalten, wenn die Urschrift der Klageschrift der Kanzlei des Gerichts nicht innerhalb von zehn Tagen nach der ihrerseits binnen der in Art. 230 EG vorgesehenen Frist erfolgten Übermittlung einer Kopie per Fax zugehe. Da kein zwingendes Erfordernis der Rechtssicherheit vorliege, verlange die Beachtung dieses Grundsatzes, dass eine per Fax innerhalb der im EG-Vertrag vorgesehenen Klagefrist eingereichte Klageschrift nicht für unzulässig erklärt werde, soweit sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der für die Einreichung der Klageschrift per Fax geltenden Frist eingereicht werde. Im Übrigen habe die Urschrift der Klageschrift als zum Teil fristgerecht bei der Kanzlei eingereicht angesehen werden können, da der Kanzlei die urschriftlichen Anlagen am 27. Dezember 2006 tatsächlich zugegangen seien.

37 Die Kommission vertritt die Ansicht, der in Rede stehende Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da damit in Wirklichkeit die Rechtmäßigkeit des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts in Frage gestellt werde. Das Königreich Belgien sei nicht berechtigt, inzident die Rechtswidrigkeit einer Vorschrift der Verfahrensordnung des Gerichts geltend zu machen, die es innerhalb einer Frist von zwei Monaten wirksam nach Art. 230 EG hätte angreifen können. Hilfsweise trägt die Kommission vor, der Rechtsmittelgrund sei unbegründet, da der Gemeinschaftsgesetzgeber das Gericht weder dazu habe ermächtigen noch dazu habe verpflichten wollen, von Fall zu Fall zu prüfen, ob es verhältnismäßig sei, unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache Unzulässigkeit einzuwenden.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Der Wortlaut des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts lässt dem Gericht bei der Anwendung dieser Vorschrift keinen Wertungsspielraum. Die Möglichkeit des Klägers, sich im Hinblick auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften auf den Tag des Eingangs eines Fax bei der Kanzlei des Gerichts zu berufen, hängt davon ab, dass die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes, von dem eine Kopie per Fax übermittelt wurde, der Kanzlei spätestens zehn Tage danach zugeht.

39 Wenn das Fax - wie im vorliegenden Fall - mehr als zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage beim Gericht eingeht, haben die Bestimmungen des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts keine Verlängerung dieser Frist zur Folge (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C-325/03 P, Slg. 2005, I-403, Randnr. 18).

40 Unter diesen Umständen kann sich das Königreich Belgien nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen, denn die Unzulässigkeit der Klage beruht, wie das Gericht im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, auf mangelnder Sorgfalt des Mitgliedstaats bei der Übermittlung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift an die Kanzlei des Gerichts innerhalb der Klagefrist und nicht darauf, wie das Gericht Art. 43 § 6 seiner Verfahrensordnung angewendet hat; eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift, die die modernen Kommunikationstechniken durch die Änderungen, die das Gericht in Übereinstimmung mit dem Gerichtshof und mit einstimmiger Zustimmung des Rates in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2000 (ABl. L 322, S. 4) erlassen hat, in die Verfahrensordnung integriert hat, war im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

41 Das Königreich Belgien kann schließlich auch nicht geltend machen, die Urschrift seiner Klageschrift sei zum Teil fristgerecht eingereicht worden, da die urschriftlichen Anlagen der Kanzlei des Gerichts tatsächlich zugegangen seien. Zwar wird dem Kläger durch Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts die Möglichkeit eingeräumt, einen Mangel seiner Klageschrift insbesondere durch Übersendung fehlender Anlagen zu beheben, doch ist dies nur möglich, soweit in Übereinstimmung mit dem im Verfahren vor dem Gericht anwendbaren Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs die entscheidende Voraussetzung der Anrufung des Gerichts erfüllt ist, nämlich die Einreichung der Klageschrift. Das Rechtsverfahren wird durch die Klageschrift eingeleitet, in der die Parteien den Streitgegenstand anzugeben haben (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und vom 6. April 2000, Kommission/Frankreich, C-256/98, Slg. 2000, I-2487, Randnr. 31) und neben der die Anlagen lediglich eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri/Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 99). Unter diesen Umständen konnte die Einreichung der Anlagen nicht als einer teilweisen Einreichung der Klageschrift gleichkommend angesehen werden.

42 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

43 Nach alledem ist das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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