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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.1995
Aktenzeichen: C-242/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 169 | |
Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung Art. 30 Abs. 1 |
Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtung angesehen werden, die den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, gemäß Artikel 189 des Vertrages obliegt.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 12. OKTOBER 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - RICHTLINIE 90/619/EWG - NICHTUMSETZUNG. - RECHTSSACHE C-242/94.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. September 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. L 330, S. 50) nachzukommen, oder diese der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2 Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 90/619 des Rates haben die Mitgliedstaaten binnen 24 Monaten nach der Bekanntgabe der Richtlinie, die am 20. November 1990 stattfand, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen, und dies der Kommission unverzueglich mitzuteilen.
3 Nachdem die Kommission vom Königreich Spanien nicht über die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht unterrichtet worden war, sandte sie ihm am 21. Dezember 1992 ein Aufforderungsschreiben. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, richtete sie am 15. Februar 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien, das darin aufgefordert wurde, der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Auch hierauf reagierte das Königreich Spanien nicht. Die Kommission hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. In ihrer Klageschrift erinnert sie daran, daß eine Richtlinie gemäß Artikel 189 EG-Vertrag hinsichtlich des zu erreichenden Zieles für jeden Mitgliedstaat verbindlich sei.
4 Die spanische Regierung macht geltend, daß ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 90/619 des Rates in Vorbereitung sei. Überdies seien von der Generaldirektion für Versicherungen in einem "Protokoll" enthaltene Verwaltungsvorschriften erlassen worden, mit denen die praktische Anwendung der Richtlinie 90/619 bereits vor ihrer formellen Umsetzung in das spanische Recht gewährleistet werden solle.
5 Dazu ist zunächst festzustellen, daß das Königreich Spanien die Richtlinie 90/619 nicht innerhalb der darin festgelegten Frist umgesetzt hat.
6 Weiter ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung blosse Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, nicht als eine wirksame Erfuellung der Verpflichtung angesehen werden können, die den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, aus Artikel 189 des Vertrages erwächst (vgl. Urteil vom 26. Januar 1994 in der Rechtssache C-381/92, Kommission/Irland, Slg. 1994, I-215, Randnr. 7).
7 Es ist daher festzustellen, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht fristgemäß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, indem es nicht fristgemäß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG nachzukommen.
2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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