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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: C-244/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/43/EWG Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

14. September 2006

"Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Schutzregime vor Aufnahme eines Lebensraums in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung"

Parteien:

In der Rechtssache C-244/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2005, in dem Verfahren

Bund Naturschutz in Bayern e. V.,

Johann Märkl u. a.,

Angelika Graubner-Riedelsheimer u. a.,

Friederike Nischwitz u. a.

gegen

Freistaat Bayern

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Kuris, G. Arestis und J. Klucka,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- des Bund Naturschutz in Bayern e. V., vertreten durch die Rechtsanwälte U. Kaltenegger und P. Rottner,

- von J. Märkl u. a., vertreten durch die Rechtsanwälte C. Deißler und A. Schwemer,

- von F. Nischwitz u. a., vertreten durch die Rechtsanwälte A. Lehners und E. Schönefelder,

- des Freistaats Bayern, vertreten durch Professor M. Dauses, G. Schlapp und M. Wiget als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und M. Heller als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Bund Naturschutz in Bayern e. V. und von 23 weiteren Personen (im Folgenden: Kläger) gegen den Freistaat Bayern wegen eines Planfeststellungsbeschlusses für ein Autobahnprojekt.

Die Richtlinie

3 Nach der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie sind "[z]ur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse ... besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen".

4 Artikel 3 der Richtlinie sieht vor:

"(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung 'Natura 2000' errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz 'Natura 2000' umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG [des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1)] ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

(2) Jeder Staat trägt im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen in Absatz 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten zur Errichtung von Natura 2000 bei. Zu diesem Zweck weist er nach den Bestimmungen des Artikels 4 Gebiete als besondere Schutzgebiete aus, wobei er den in Absatz 1 genannten Zielen Rechnung trägt.

..."

5 Artikel 4 der Richtlinie lautet wie folgt:

"(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. ...

Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. ...

(2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii erwähnten biogeografischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) und einer oder mehreren prioritären Art(en) flächenmäßig mehr als 5 v. H. des Hoheitsgebiets ausmachen, können im Einvernehmen mit der Kommission beantragen, dass die in Anhang III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahl aller in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden.

Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(3) Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt.

(4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich ... als besonderes Schutzgebiet aus ...

(5) Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4."

6 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie legen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

7 Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie bestimmt:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."

8 Artikel 7 der Richtlinie bestimmt:

"Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben."

9 Nach Artikel 11 der Richtlinie überwachen die Mitgliedstaaten den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.

Das nationale Recht

10 Das Bundesfernstraßengesetz regelt u. a. die Voraussetzungen, unter denen Bundesfernstraßen gebaut werden dürfen.

11 § 17 dieses Gesetzes sieht vor:

"(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

..."

12 § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege lautet wie folgt:

"Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ... Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind."

13 In den §§ 32 bis 38 dieses Gesetzes sind Maßnahmen zum Schutz des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 vorgesehen.

14 In § 33 des Gesetzes wird dazu ein Verfahren für die Auswahl der Gebiete eingerichtet, die anschließend von der Kommission berücksichtigt werden können. Absatz 5 dieser Vorschrift bestimmt:

"Ist ein Gebiet ... bekannt gemacht, sind

... in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung

...

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. ..."

15 Artikel 13b Absatz 1 Satz 1 des bayerischen Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur lautet:

"Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden ... als besondere Schutzgebiete nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG geschützt."

16 Artikel 13c dieses Gesetzes sieht vor:

"(1) Veränderungen oder Störungen, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, sind verboten. In Konzertierungsgebieten sind die in Satz 1 genannten Handlungen verboten, sofern sie deren prioritäre Biotope oder prioritäre Arten erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

(2) Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihren Schutzzweck oder für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, sind unzulässig.

(3) Pläne, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete nachteilig beeinflussen können, haben Schutzzweck und Erhaltungsziele dieser Gebiete zu berücksichtigen.

..."

17 Artikel 48 dieses Gesetzes bestimmt:

"(1) Den Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz und der Gemeinden ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zweck von Erhebungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, gestattet; dies gilt auch für die Mitglieder der Naturschutzbeiräte bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen sowie zur Ausführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnlichen Vorhaben. ...

(2) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen ... können die ... zuständigen Naturschutzbehörden oder Körperschaften zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten und Schutzgegenständen durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für eine Dauer bis zu zwei Jahren die ... Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Inschutznahme beeinträchtigt würde; wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die Maßnahme darf nicht ergehen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft nicht gleichzeitig oder unmittelbar darauf das Verfahren für die endgültige Inschutznahme betreibt.

(3) In den geplanten Naturschutzgebieten sind ab der Bekanntmachung [des Schutzgebiets] bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, soweit nicht in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen nach Absatz 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen."

Sachverhalt und Vorlagefragen

18 Die Kläger des Ausgangsverfahrens wenden sich gegen den Neubau der Autobahn A 94 München-Mühldorf-Simbach-Pocking im Teilabschnitt Forstinning-Pastetten. Diese Verbindung wurde im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als "vordringlicher Bedarf" eingestuft.

19 Im Rahmen der Bauplanung ist die Trassenführung ab der Ortschaft Forstinning umstritten. Die bestehende Bundesstraße B 12, in deren Korridor der Neubau der Autobahn A 94 im Wesentlichen geplant ist, verläuft über das Dorf Haag (im Folgenden: Trasse Haag).

20 Mit Beschluss vom 7. März 2002 genehmigte die Regierung von Oberbayern den Plan für den Bau des 6,2 km langen Teilabschnitts Forstinning-Pastetten der Autobahn A 94, wobei sie die Trasse Haag zugunsten einer weiter nördlich über Dorfen verlaufenden Trasse (im Folgenden: Trasse Dorfen) verwarf. Diese Trassenführung führt dazu, dass die Autobahn A 94 u. a. den Hammerbach, die Isen und deren Nebenbäche Lappach, Goldach und Rimbach quert.

21 Es geht im vorliegenden Fall um Teilbereiche von Gebieten, die am 29. September 2004 von den deutschen Behörden als Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet werden könnten, angegeben worden waren. Diese Gebiete werden wie folgt bezeichnet:

- Strogn, Hammerbach, Kollinger Bach (DE 7637-371),

- Isental mit Nebenbächen (DE 7739-371),

- Mausohrkolonien im Unterbayerischen Hügelland (DE 7839-371).

22 Nach den ökologischen Angaben zu diesen Gebieten gibt es sowohl im Gebiet DE 7637-371 als auch im Gebiet DE 7739-371 einen prioritären Lebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie, der unter der Bezeichnung "Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" in das in diesem Anhang enthaltene Verzeichnis aufgenommen wurde.

23 Im Bereich der Trasse Haag meldeten die deutschen Behörden im Übrigen folgendes Schutzgebiet nach:

- Ebersberger und Großhaager Forst (DE 7837-371).

24 Das von den Klägern des Ausgangsverfahrens angerufene vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die von diesen Klägern beantragte Aufhebung des Planungsfeststellungsbeschlusses vom 7. März 2002 nur dann in Betracht komme, wenn unheilbare Abwägungsmängel oder Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht vorlägen, insbesondere wenn anzunehmen wäre, dass die streitige Planung Schutzgebiete erheblich beeinträchtigt, die gemeldet wurden, um als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anerkannt zu werden.

25 Unter diesen Umständen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet sowie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Welches Schutzregime verlangt Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Artikel 10 Absatz 2 EG im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-117/03 (Dragaggi u. a., Slg. 2005, I-167) für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind?

2. Wie wirkt es sich auf dieses Schutzregime aus, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten nationalen Vorschlagsliste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 aufgeführt sind?

3. Genügt ein nationales Schutzregime für die genannten Gebiete entsprechend Artikel 48 Absatz 2 des bayerischen Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Artikel 10 Absatz 2 EG?

26 Im Rahmen der Würdigung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits stellt sich der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob das zu bestimmende Schutzregime ein gemeinschaftsrechtliches Schutzregime ist oder ob die Mitgliedstaaten den Schutz der gemeldeten Gebiete durch Maßnahmen allein im Rahmen eines nationalen Schutzregimes sicherstellen müssen. Denn hiernach richte sich, anhand welcher Normen, Kriterien und Tatbestandsvoraussetzungen die mit der streitigen Planung verbundenen voraussichtlichen Eingriffe zu beurteilen seien.

27 Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass nicht auszuschließen sei, dass diese Planung den prioritären Lebensraumtyp "Auenwälder" erheblich beeinträchtigen würde. Im vorliegenden Fall würde ein zusammenhängendes Auwaldsystem (Isen und Nebenbäche) mehrfach von der geplanten Trasse gekreuzt und in diesem Sinne "durchschnitten". Zu bedenken seien auch die Beeinträchtigungen des Gebietes durch Lärm, Abgase, Schatten der Brücken, Austrocknung unter den Brücken, Schadstoffe von der Fahrbahn und Eintrag von untypischen Pflanzenarten während der Bauzeit.

28 Der Verwaltungsgerichtshof weist schließlich darauf hin, dass die Bestimmung der Erheblichkeit der voraussichtlichen Eingriffe in ein zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldetes Schutzgebiet auch davon abhänge, ob die Richtlinie eine Verschärfung des Schutzes eines solchen Gebietes vor dessen Aufnahme in diese Liste verlange.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

29 Mit diesen Fragen, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Schutzregelung für Gebiete gilt, die von den zuständigen nationalen Behörden gemeldet wurden, um als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anerkannt zu werden, über deren Aufnahme in die entsprechende Liste die Kommission jedoch noch nicht entschieden hat.

30 Konkret fragt das vorlegende Gericht zum einen nach der Rechtsnatur dieser Schutzregelung und zum anderen nach deren inhaltlichen Merkmalen.

31 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Bestimmung der Gebiete zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie geregelt ist.

32 Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie stellt die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden über die Bestimmung eines Gebietes, das als Bestandteil eines europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete ausgewiesen werden kann, die erste Phase eines Verfahrens zur Errichtung des Netzes Natura 2000 dar.

33 In diesem Rahmen sind bei den wissenschaftlichen Beurteilungen und den Entscheidungen über die Bestimmung - insbesondere prioritärer - natürlicher Lebensräume und Arten die in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

34 Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens hat die Kommission auf der Grundlage dieser Kriterien jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen, in der insbesondere die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

35 Zum Schutzniveau für die Gebiete, die in der der Kommission übermittelten nationalen Liste aufgeführt sind, ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie die in Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie vorgesehene Regelung zur Erhaltung der besonderen Schutzgebiete für ein Gebiet gilt, sobald es nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden ist, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.

36 Wie der Gerichtshof in Randnummer 25 des Urteils Dragaggi u. a. festgestellt hat, ergibt sich daraus, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die in die Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.

37 Der Gerichtshof hat jedoch in Randnummer 26 jenes Urteils ausgeführt, dass daraus nicht folgt, dass die Mitgliedstaaten die Gebiete nicht von dem Moment an schützen müssen, in dem sie sie nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie in der der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als Gebiete vorschlagen, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden können.

38 Der Gerichtshof hat daraus in Randnummer 29 jenes Urteils den Schluss gezogen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, zu denen insbesondere auch Gebiete gehören können, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, nach der Richtlinie verpflichtet sind, "geeignete" Schutzmaßnahmen zur Wahrung der betreffenden ökologischen Bedeutung zu ergreifen.

39 Da das nationale Gericht nach der Auslegung der Verpflichtung zum Erlass solcher geeigneter Schutzmaßnahmen und konkret nach den Kriterien für die Anwendung der Regelung zum Schutz der von den zuständigen nationalen Behörden gemeldeten Gebiete fragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-371/98 (First Corporate Shipping, Slg. 2000, I-9235, Randnrn. 22 und 23) ausgeführt hat, um einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen, der zur Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete führen kann, über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen muss, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der Richtlinie zukommt. Nur auf diese Weise ist nämlich das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie gesetzte Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet im gesamten europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten zu erreichen.

40 Der Gerichtshof hat in Randnummer 23 jenes Urteils ferner festgestellt, dass ein Mitgliedstaat angesichts der Tatsache, dass er, wenn er die nationale Liste der Gebiete erstellt, nicht genau und im Einzelnen wissen kann, wie die Situation der Habitate in den anderen Mitgliedstaaten ist, Gebiete, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung zukommt, nicht von sich aus ausnehmen kann, ohne damit die Verwirklichung dieses Zieles auf Gemeinschaftsebene zu gefährden.

41 Die Kommission muss daher die Gewissheit haben, dass sie über ein umfassendes Verzeichnis der als besondere Schutzgebiete in Betracht kommenden Gebiete verfügt, da aus diesen ein kohärentes europäisches ökologisches Netz errichtet werden soll. Daher müssen auch die von den Mitgliedstaaten ausgewählten Gebiete in dem Moment, in dem die von der Kommission zu treffende Entscheidung ergeht, die Situation widerspiegeln, die den wissenschaftlichen Beurteilungen der potenziellen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zugrunde lag.

42 Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr einer Verfälschung des gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses, der nicht nur auf der Integrität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebiete aufbaut, sondern auch durch ökologische Vergleiche zwischen den verschiedenen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Gebieten gekennzeichnet ist, und die Kommission wäre nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben in dem in Rede stehenden Bereich zu erfüllen.

43 Außerdem werden nach Anhang III Phase 2 Nummer 1 der Richtlinie "[a]lle von den Mitgliedstaaten in Phase 1 ermittelten Gebiete, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen, ... als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet". Diese Gebiete sind daher in die von der Kommission festgelegte Liste aufzunehmen.

44 Demnach müssen die Mitgliedstaaten für die zur Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste ausgewählten Gebiete geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die ökologischen Merkmale dieser Gebiete zu erhalten.

45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die ökologischen Merkmale eines von den zuständigen nationalen Behörden ausgewählten Gebietes nach Anhang III Phase 1 der Richtlinie die dort aufgeführten Beurteilungskriterien, d. h. den Repräsentativitätsgrad des Lebensraumstyps, dessen Fläche, dessen Struktur und Funktionen, die Populationsgröße und -dichte der Arten in diesem Gebiet, die für die betreffenden Arten wichtigen Habitatselemente, den Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden Artenpopulationen sowie den Wert des Gebietes für die Erhaltung des Lebensraumtyps und der betreffenden Arten, widerspiegeln.

46 Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale eines nach den genannten Kriterien bestimmten Gebietes ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebietes wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebietes oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte.

47 Auf die erste und die zweite Frage ist somit zu antworten, dass es für eine angemessene Schutzregelung für in einer der Kommission übermittelten nationalen Liste nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführte Gebiete erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten.

Zur dritten Frage

48 Mit dieser Frage ersucht das nationale Gericht um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung der vorgenannten Schutzregelung.

49 Es ist Sache der Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Schutzregelung für die in Rede stehenden Gebiete zu ergreifen.

50 Die anwendbaren Verfahrensmodalitäten bestimmen sich dabei nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten, dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31).

51 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, nach den Vorschriften des nationalen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Eingriffe zu verhindern, die die ökologischen Merkmale der Gebiete, die in der der Kommission übermittelten nationalen Liste aufgeführt sind, ernsthaft beeinträchtigen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Für eine angemessene Schutzregelung für in einer der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelten nationalen Liste nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgeführte Gebiete ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten.

2. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach den Vorschriften des nationalen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Eingriffe zu verhindern, die die ökologischen Merkmale der Gebiete, die in der der Kommission übermittelten nationalen Liste aufgeführt sind, ernsthaft beeinträchtigen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

Ende der Entscheidung

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