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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.1993
Aktenzeichen: C-244/91 P
Rechtsgebiete: EWG-Satzung, Statut der Beamten der EWG


Vorschriften:

EWG-Satzung Art. 49
Statut der Beamten der EWG Art. 72 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß auch die Streithelfer vor dem Gericht als Parteien vor dem Gericht angesehen werden. Wenn das Urteil des Gerichts Gegenstand eines Rechtsmittels ist, ist folglich Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes auf sie anwendbar, so daß sie beim Gerichtshof keinen neuen Streithilfeantrag gemäß den Artikeln 93 und 123 der Verfahrensordnung einreichen müssen.

2. Indem Artikel 72 Absatz 1 des Statuts vorsieht, daß dem Beamten, seinem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Personen in Krankheitsfällen nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 % gewährleistet wird, wobei dieser Hoechstsatz für bestimmte Leistungen auf 85 % angehoben wird, legt er den höchsten erstattungsfähigen Betrag fest, den die Personen, die den Schutz des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems genießen, beanspruchen können. Diese Vorschrift überlässt es im übrigen den Organen, die Erstattungshöchstsätze im Rahmen der genannten Regelung im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen, ohne ihnen Mindestsätze vorzuschreiben.

3. Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine zusätzliche Erwägung in einem Urteil des Gerichts, das in rechtlich hinreichender Weise mit anderen Erwägungen begründet ist, gerichteter Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 22. DEZEMBER 1993. - GIORGIO PINCHERLE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSMITTEL - BEAMTE - MEDIZINISCHE LEISTUNGEN - ERSTATTUNGSHOECHSTBETRAEGE. - RECHTSSACHE C-244/91 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. September 1991 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-110/89 (Giorgio Pincherle/Kommission, Slg. 1991, II-635) eingelegt, mit dem seine Klage gegen die Entscheidungen der Abrechnungsstelle Brüssel des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften abgewiesen wurde.

2 Aus den Feststellungen des Gerichts (Randnrn. 1 bis 6 seines Urteils) ergibt sich, daß der Rechtsmittelführer Leiter der Abteilung "Statut" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel ist. Als Beamter ist er dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen. Da seine Kinder in Italien studieren und sich seine Ehefrau dort während längerer Zeiträume aufhält, sind ihm in diesem Land Krankheitskosten entstanden.

3 1988 beantragte der Rechtsmittelführer bei der Abrechnungsstelle in Brüssel die Erstattung dieser Leistungen. In Anwendung der Erstattungshöchstsätze nach Anhang I der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Krankheitsfürsorgeregelung) beschloß die Abrechnungsstelle, einige dieser Leistungen nur mit einem Satz von 29 %, 38 %, 43 %, 63 % und 66 % zu erstatten, wie die am 8. Juni, 10. August und 23. August 1988 ausgestellten Abrechnungsbögen zeigen.

4 Da der Rechtsmittelführer diese Sätze als unzureichend und diskriminierend ansah, legte er mit Schreiben vom 13. Oktober 1988, das am 19. Oktober 1988 eingegangen ist, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) Beschwerde bei der Verwaltung ein. Diese Beschwerde wurde durch den Ausschuß für die Verwaltung des gemeinsamen Systems zurückgewiesen, der die Entscheidungen der Abrechnungsstelle in seiner Stellungnahme Nr. 1/89 vom 23. Februar 1989 bestätigte.

5 Der Rechtsmittelführer erhob mit Klageschrift, die am 8. Mai 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging und am 15. November 1989 an das Gericht weitergeleitet wurde, Klage auf Aufhebung der streitigen Erstattungsentscheidungen der Abrechnungsstelle. Er machte geltend, die in der Krankheitsfürsorgeregelung festgelegten Erstattungshöchstsätze seien rechtswidrig.

6 Der Rechtsmittelführer führte aus, die in dieser Regelung mit Pauschalbeträgen festgelegten Erstattungshöchstsätze seien aus zwei Gründen rechtswidrig.

7 Erstens hätten sie in seinem Fall dazu geführt, daß ihm nur ein Anteil der entstandenen Kosten erstattet worden sei, der erheblich unter dem in Artikel 72 des Statuts geregelten Erstattungssatz von 80 % oder 85 % gelegen habe.

8 Artikel 8 Absatz 1 der Krankheitsfürsorgeregelung, wonach Sondererstattungen gewährt werden könnten, wenn Kosten für ärztliche Leistungen entstanden seien, die in einem Land mit besonders hohen ärztlichen Behandlungskosten in Anspruch genommen worden seien, könne den Schaden, der ihm durch die Unzulänglichkeit der Erstattungshöchstsätze verursacht werde, nicht ausgleichen. Artikel 8 Absatz 1 gelte nämlich nicht für in Europa durchgeführte ärztliche Leistungen.

9 Der Rechtsmittelführer machte zweitens geltend, die Erstattungshöchstsätze verstießen gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot, das den Bestimmungen des Titels V des Statuts (Besoldung und soziale Rechte der Beamten) zugrunde liege. Nach diesem Grundsatz hätten die Beamten der verschiedenen Organe unabhängig von ihrem Dienstort oder dem Ort, an dem ihnen Krankheitskosten entstuenden, Anspruch auf gleiche Leistungen der sozialen Sicherheit.

10 Das Gericht hat die beiden Argumente, auf die sich der Rechtsmittelführer für die Rechtswidrigkeit der Erstattungshöchstsätze stützte, als zwei Klagegründe behandelt.

11 Zur Vereinbarkeit der Hoechstsätze mit Artikel 72 des Statuts hat das Gericht in den Randnummern 25 bis 27 seines Urteils ausgeführt, Artikel 72 lege lediglich Hoechstsätze für die Erstattung fest und verpflichte die gemeinschaftliche Verwaltung folglich nicht, Erstattungen von 80 % oder 85 % der entstandenen Kosten vorzunehmen. Im übrigen könne nicht angenommen werden, daß die Erstattungssätze der ärztlichen Leistungen, die dem Rechtsmittelführer in Anwendung der Erstattungshöchstsätze gewährt worden seien, zu weit von diesen Hoechstsätzen abwichen, da sich aus den vorgelegten Abrechnungsbögen ergebe, daß die Erstattungen in 15 von 20 Fällen mit einem Satz von 80 % oder 85 % erfolgt seien. Ferner könne Artikel 8 der Krankheitsfürsorgeregelung, entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, auf ärztliche Leistungen, die in Europa durchgeführt worden seien, angewendet werden, sofern zuvor ein Antrag gestellt worden sei.

12 Zu dem zweiten Argument, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend gemacht wurde, hat das Gericht in den Randnummern 39 bis 42 seines Urteils ausgeführt, dieser Grundsatz verpflichte die Kommission nicht, eine Ungleichheit unter den Anspruchsberechtigten der Krankheitsfürsorgeregelung unverzueglich zu beenden, sondern nur, sich mit den anderen Organen über eine geeignete Änderung des Systems zu verständigen. Nur wenn die Kommission nicht rechtzeitig Maßnahmen erlassen habe, könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz festgestellt werden. Da der Verwaltungsausschuß für das gemeinsame System seit 1987 an einer Änderung der Krankheitsfürsorgeregelung gearbeitet habe und in seiner Stellungnahme Nr. 3/89 vom 23. Februar 1989 die Einführung von Korrekturmechanismen für bestimmte Leistungen, bei denen die Honorare in italienischen Lire abgerechnet würden, vorgeschlagen habe und ferner die Arbeiten am 1. Januar 1991 zu einer Änderung der Krankheitsfürsorgeregelung geführt hätten, habe die Kommission in Anbetracht des Erfordernisses der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts und der Notwendigkeit einer Abstimmung mit den anderen Organen die erforderliche Sorgfalt bewiesen, um die Ungleichheit zwischen den Anspruchsberechtigten der Krankheitsfürsorgeregelung zu beseitigen.

13 Das Gericht hat demgemäß die Klage abgewiesen und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt.

Zur Streithilfe

14 Die Unione Sindacale Euratom Ispra, das Sindacato Ricerca della Confederazione Generale Italiana del Lavoro, das Sindacato Ricerca dell' Unione Italiana del Lavoro und das Sindacato Ricerca della Confederazione Italiana Sindacati Liberi, die dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz als Streithelfer beigetreten waren, haben gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Schriftsatz zur Unterstützung der Anträge des Rechtsmittelführers eingereicht.

15 Daraus, daß die Kanzlei des Gerichtshofes diesen Schriftsatz entgegengenommen hat, schließt die Kommission, daß die Kanzlei die Streithelfer vor dem Gericht als Beteiligte des Verfahrens vor dem Gerichtshof angesehen habe, für die folglich Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gelte. Darin heisse es: "Die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht können binnen zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen." Die Kommission wendet sich gegen diese Auslegung. Die genannten Gewerkschaften seien nicht automatisch berechtigt, vor dem Gerichtshof eine Rechtsmittelbeantwortung einzureichen; sie brauchten hierfür vielmehr eine ausdrückliche Zulassung. Die Kommission beantragt daher, die Schriftsätze der Gewerkschaften zurückzuweisen, sofern der Gerichtshof diese nicht durch ausdrückliche Entscheidung als Streithelfer zur Unterstützung des Rechtsmittels zulasse.

16 Gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 Satz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof von einer Partei, die vor dem Gericht mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden. Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 lautet: "Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt." Die Einschränkung in Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 ist nur deshalb erforderlich, weil der Begriff "Partei" in Absatz 2 Satz 1 auch die Streithelfer vor dem Gericht umfasst. Somit ergibt sich aus Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, daß auch die Streithelfer vor dem Gericht als Parteien vor dem Gericht angesehen werden. Folglich ist Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes auf sie anwendbar, so daß sie beim Gerichtshof keinen neuen Streithilfeantrag gemäß den Artikeln 93 und 123 der Verfahrensordnung einreichen müssen.

17 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

18 Der Rechtsmittelführer rügt mit seinem Rechtsmittel die Begründung, mit der das Gericht sein Vorbringen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Erstattungshöchstsätze zurückgewiesen hatte, in mehrererlei Hinsicht. Diese Rügen sind in zwei Gruppen einzuteilen, die als Rechtsmittelgründe behandelt werden.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rügen, die sich auf die Schlußfolgerung des Gerichts beziehen, daß die in der Krankheitsfürsorgeregelung festgelegten Erstattungshöchstsätze mit Artikel 72 des Statuts vereinbar seien

19 Nach Auffassung des Rechtsmittelführers hat das Gericht zu Unrecht angenommen, daß die in der Krankheitsfürsorgeregelung festgelegten Erstattungshöchstsätze nicht gegen Artikel 72 des Statuts verstießen. Die Erstattungssätze von 29 % bis 66 %, zu denen die Anwendung dieser Hoechstsätze im vorliegenden Fall geführt habe, wichen zu stark von den in Artikel 72 festgelegten Sätzen von 80 % oder 85 % ab.

20 Der Rechtsmittelführer rügt ferner, daß das Gericht bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit der streitigen Erstattungshöchstsätze mit Artikel 72 des Statuts alle auf den Abrechnungsbögen aufgeführten Erstattungen berücksichtigt habe, während sich seine Klage nur auf einzelne von ihnen bezogen habe.

21 Der Rechtsmittelführer führt schließlich aus, das Gericht habe Artikel 8 Absatz 1 der Krankheitsfürsorgeregelung in zweierlei Hinsicht fehlerhaft ausgelegt. Erstens sei seine Anwendung für die europäischen Länder ausgeschlossen. Zweitens setze sie keinen vorherigen Antrag des einzelnen voraus.

22 Gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Statuts wird dem Beamten, seinem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Personen in Krankheitsfällen nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 % gewährleistet. Dieser Hoechstsatz wird für bestimmte Leistungen auf 85 % angehoben.

23 Diese Vorschrift legt den höchsten erstattungsfähigen Betrag fest, den der Beamte und seine Familienangehörigen, die den Schutz des gemeinsamen Systems genießen, beanspruchen können. Sie überlässt es im übrigen den Organen, die Erstattungshöchstsätze im Rahmen einer Krankheitsfürsorgeregelung im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen, ohne ihnen Mindestsätze vorzuschreiben.

24 Das Gericht hat daher zu Recht festgestellt, daß in der Tatsache, daß die Organe Hoechstsätze festgelegt haben, die im vorliegenden Fall zu Erstattungen von 29 % bis 66 % führten, nicht schon allein deshalb ein Verstoß gegen Artikel 72 des Statuts gesehen werden könne, weil diese Sätze zu stark von den in Artikel 72 festgelegten Erstattungshöchstsätzen von 80 % und 85 % abwichen.

25 Unter diesen Umständen kommt es auf die weitere Feststellung des Gerichts nicht an, daß dreiviertel der auf den Abrechnungsbögen Nrn. 71 und 72 aufgeführten Erstattungen den in Artikel 72 des Statuts geregelten Satz von 80 % bis 85 % erreichten. Auch kommt es nicht auf die vom Gericht gegebene Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 der Krankheitsfürsorgeregelung an. Da es sich nicht um tragende Gründe handelt, können die Rügen des Rechtsmittelführers, die sich auf sie beziehen, nicht zu einer Aufhebung des Urteils des Gerichts führen: Sie sind unwirksam. Es braucht daher nicht weiter auf sie eingegangen zu werden.

26 Der erste Rechtsmittelgrund ist insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Unerheblichkeit der Anpassungen, die nach den fraglichen Ereignissen vorgenommen wurden, und unterbliebene Würdigung wesentlicher Beweise im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes

27 Der Rechtsmittelführer erhebt zwei Rügen gegenüber der Schlußfolgerung des Gerichts, daß der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sei. Erstens habe das Gericht dadurch, daß es die 1991 in Kraft getretene Änderung der Krankheitsfürsorgeregelung zugrunde gelegt habe, Tatsachen berücksichtigt, die nach den fraglichen Ereignissen eingetreten seien. Zweitens habe das Gericht folgende von ihm vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt:

° zwei Berichte des Verwaltungsausschusses für das gemeinsame System vom 30. Juni 1987 und vom 30. Juni 1988, aus denen hervorgehe, daß 1987 eine völlig andere Situation bestanden habe;

° den auf der Grundlage von im Jahr 1982 erhobenen Daten verfassten Bericht der örtlichen Personalvertretung von Ispra vom 3. Juni 1983, in dem bereits die mangelnde Anpassung der Erstattungen für in Italien durchgeführte Leistungen aufgezeigt und auf die Diskriminierung, die sich hieraus für das Personal der Gemeinschaftsorgane ergebe, hingewiesen worden sei.

28 Das Gericht hat im wesentlichen die Ansicht vertreten, daß der Gleichheitsgrundsatz die Kommission nicht verpflichte, eine diskriminierende Situation zu beseitigen, sobald sie sie feststelle, sondern nur, die gebotene Eile an den Tag zu legen, um zu einer Änderung der fraglichen Regelung zu gelangen, die den Kosten für ärztliche Leistungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung trage.

29 Folglich hätte ein Fehler, der die Rechtmässigkeit der Erstattungsentscheidungen hätte beeinträchtigen können, nur dann vorgelegen, wenn die Unterlassung der Kommission, mit der gebotenen Eile das Erforderliche zur Beseitigung der Ungleichheiten zu unternehmen, im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen nachgewiesen worden wäre.

30 Aus den Randnummern 41 und 42 des Urteils des Gerichts ergibt sich stillschweigend, daß das Gericht die Ansicht vertreten hat, daß dieses Unterlassen der gebotenen Eile, nicht nachgewiesen wurde. Es ist daher unerheblich, daß das Gericht ferner festgestellt hat, daß die Initiativen, die vor den angefochtenen Entscheidungen ergriffen wurden, nach Erlaß dieser Entscheidungen zu einer Änderung der Krankheitsfürsorgeregelung geführt hätten.

31 Da sich die fragliche Rüge des Rechtsmittelführers nicht gegen einen tragenden Grund des Urteils des Gerichts richtet, ist sie als unwirksam zurückzuweisen.

32 Der Rechtsmittelführer rügt zweitens, daß das Gericht bei der Würdigung der Frage, ob die Kommission bei der Beseitigung der Ungleichheiten hinsichtlich der Erstattungen die gebotene Eile an den Tag gelegt habe, zwei Berichte der Krankenkasse von 1987 und 1988 und einen Bericht der örtlichen Personalvertretung von Ispra von 1983 nicht berücksichtigt habe. Die fehlende Berücksichtigung dieser Beweise habe die Würdigung dieser Frage durch das Gericht verfälscht.

33 Insoweit genügt die Feststellung, daß nicht nachgewiesen wurde, daß das Gericht diese Berichte nicht geprüft hat.

34 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

35 Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

36 Das Streithilfevorbringen der Unione Sindacale Euratom Ispra, des Sindacato Ricerca dell' Unione Italiana del Lavoro, des Sindacato Ricerca della Confederazione Generale Italiana del Lavoro und des Sindacato Ricerca della Confederazione Italiana Sindacati Liberi, das auf eine Unterstützung der Anträge des Rechtsmittelführers gerichtet ist, ist ebenfalls zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes tragen in Beamtensachen die Organe ihre Kosten selbst. Gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch keine Anwendung bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden. Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung bestimmt erstens, daß die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, und zweitens daß der Gerichtshof, wenn der unterliegende Teil aus mehreren Personen besteht, über die Verteilung der Kosten entscheidet. Allerdings kann der Gerichtshof gemäß Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung bei Rechtsmitteln von Beamten die Kosten zwischen den Parteien teilen, "sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist".

38 Da der Rechtsmittelführer und die vier ihn unterstützenden Gewerkschaften zum zweitenmal mit allen ihren Anträgen und allen ihren Gründen unterlegen sind, besteht kein Anlaß für eine Anwendung von Artikel 122 Absatz 2, sondern es ist zu beschließen, daß der Rechtsmittelführer und die Unione Sindacale Euratom Ispra, das Sindacato Ricerca dell' Unione Italiana del Lavoro, das Sindacato Ricerca della Confederazione Generale Italiana del Lavoro und das Sindacato Ricerca della Confederazione Italiana Sindacati Liberi ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldner die Kosten der Kommission tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer und die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldner die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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