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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.1993
Aktenzeichen: C-244/92 P
Rechtsgebiete: EWGS, VerfOEuGH


Vorschriften:

EWGS Art. 49
EWGS Art. 51
VerfOEuGH Art. 112 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Gründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf eine blosse erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

2. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Rechtsmittelgrund, der aus der Rechtswidrigkeit der Vernehmung eines Zeugen durch das Gericht hergeleitet wird, offensichtlich unzulässig, wenn die beteiligte Partei, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hat, diesen Zeugen unter den durch Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichts festgesetzten Voraussetzungen abzulehnen, zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Gericht irgendeine Einwendung gegen diese Vernehmung erhoben hat.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 26. APRIL 1993. - LEONELLA KUPKA-FLORIDI GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-244/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Frau Kupka-Floridi hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 1. April 1992 eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz ihre Klage abgewiesen hat, die auf Aufhebung der Entscheidung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, sie mit Ablauf der Probezeit zu entlassen, sowie auf Ersatz des erlittenen Schadens und auf Einräumung der Möglichkeit, eine zweite Probezeit abzuleisten, nach deren Ablauf ihre beruflichen Qualifikationen erneut bewertet würden, gerichtet war.

2 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß Frau Kupka-Floridi am 1. Oktober 1989 als Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe LA 7 in der italienischen Übersetzungsabteilung des Wirtschafts- und Sozialausschusses eingestellt wurde. Die Probezeit lief unter der Aufsicht des Leiters dieser Abteilung, Herrn Pertoldi, ab. Am Ende dieser Probezeit wurde ein Bericht erstellt, um die Anstellungsbehörde, im vorliegenden Fall den Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses, darüber zu unterrichten, ob die Rechtsmittelführerin die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten aufwies, um zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt zu werden. Infolge dieses Berichts, der eine negative Beurteilung dieser Fähigkeiten enthielt, beschloß der Generalsekretär am 27. Juni 1990, die Rechtsmittelführerin zu entlassen. Diese legte am 24. September 1990 eine Beschwerde gegen die Entlassungsentscheidung ein und erhob dann, nachdem die Beschwerde zurückgewiesen worden war, beim Gericht eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung sowie auf Ersatz des erlittenen Schadens und auf Einräumung der Möglichkeit, eine zweite Probezeit abzuleisten.

3 Vor dem Gericht hat die Rechtsmittelführerin verschiedene Klagegründe geltend gemacht, nämlich Nichtbeachtung eines internen Schreibens des Wirtschafts- und Sozialausschusses über die Beurteilung der Beamten auf Probe, Verletzung der Fürsorgepflicht durch ihre Vorgesetzten, die ihr keine Ratschläge zur Verbesserung ihrer Leistungen erteilt hätten, fehlerhafte Beurteilung ihres Verhaltens durch diese Vorgesetzten und Verletzung der Rechte der Verteidigung, die aus der verspäteten Mitteilung des Probezeitberichts sowie aus der gleichfalls verspäteten Ladung vor den Beurteilungsausschuß folge.

4 Diese Klagegründe sind vom Gericht, das die Klage mit Urteil vom 1. April 1992 abgewiesen hat, für nicht stichhaltig erklärt worden; dieses Urteil beruht in mancher Hinsicht auf Tatsachen, die sich von denen unterscheiden, die die Rechtsmittelführerin nachzuweisen suchte.

5 Diese verlangt vom Gerichtshof jetzt die Aufhebung des Urteils des Gerichts mit der allgemeinen Begründung, daß das Gericht bei der Abweisung ihrer Klage das Gemeinschaftsrecht verletzt habe. Zur Begründung ihres Rechtsmittels gibt sie die in erster Instanz dargelegten Klagegründe wieder, darunter diejenigen, die das Gericht mit der Begründung zurückgewiesen hat, daß sie auf nicht nachgewiesenen Tatsachen beruhten, und fügt diesen Klagegründen zwei neue Argumente hinzu, die sie aus der Vernehmung ihres Abteilungsleiters, des Herrn Pertoldi, herleitet.

6 Für die Entscheidung über das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist zwischen den Gründen, die die Rechtsmittelführerin bereits vor dem Gericht dargelegt hat, und den Gründen, die sie erstmals vor dem Gerichtshof geltend macht, zu unterscheiden.

Zu den bereits vor dem Gericht dargelegten Gründen

7 Was die Gründe angeht, die bereits vor dem Gericht dargelegt worden sind, so ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 49 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegt werden muß, die entweder eine Endentscheidung oder eine Entscheidung ist, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen ist oder die einen Zwischenstreit beendet, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.

8 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden muß; im gleichen Zusammenhang sieht Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vor, daß in der Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe aufgeführt sein müssen, die die Anträge des Rechtsmittelführers, denen der Gerichtshof stattgeben soll, stützen.

9 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß.

10 Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder, wie im vorliegenden Fall, wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf eine blosse erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach dem erwähnten Artikel 49 der Satzung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

11 Daher ist festzustellen, daß die von der Rechtsmittelführerin in der Klageschrift geltend gemachten und in der Rechtsmittelschrift wiederholten Gründe gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sind.

Zu den erstmals vor dem Gerichtshof dargelegten Gründen

12 Sodann sind die Gründe zu erörtern, die die Rechtsmittelführerin erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat.

13 Dazu vertritt die Rechtsmittelführerin zunächst die Ansicht, daß ihr Abteilungsleiter, da er an der Erstellung des Probezeitberichts, der als Grundlage für die Entlassungsentscheidung gedient habe, beteiligt gewesen sei, als eine Partei des Rechtsstreits habe angesehen werden müssen und infolgedessen vom Gericht nicht als Zeuge habe vernommen werden können.

14 Ohne diesen Grund in der Sache zu prüfen, ist insoweit zu bemerken, daß Artikel 73 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Vorschriften enthält, die eine Partei beachten muß, wenn sie einen Zeugen wegen Unfähigkeit, Unwürdigkeit oder aus sonstigen Gründen ablehnen will. Dieser Artikel sieht ausdrücklich vor, daß die Ablehnung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses, durch den der Zeuge geladen worden ist, zu erklären ist (§ 2) und daß das Gericht über den Zwischenstreit entscheidet (§ 1).

15 Die Rechtsmittelführerin hat aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Gericht irgendeine Einwendung gegen die Vernehmung von Herrn Pertoldi als Zeugen erhoben.

16 Im Gegenteil hat die Rechtsmittelführerin, als der Kanzler des Gerichts ihr mit eingeschriebenem Brief vom 13. Januar 1992 die Absicht des Gerichts, Herrn Pertoldi zu vernehmen, mitgeteilt und sie aufgefordert hatte, gegebenenfalls dazu bis zum 17. Januar 1992 Stellung zu nehmen, durch Telefax vom 16. Januar 1992 ihr volles Einverständnis mit dieser Vernehmung zum Ausdruck gebracht.

17 Ausserdem hat das Gericht am 17. Januar 1992 den Beschluß erlassen, durch den Herr Pertoldi geladen wurde, und eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist der Rechtsmittelführerin am selben Tag durch den Kanzler zugestellt worden, ohne daß die Rechtsmittelführerin innerhalb der in der vorerwähnten Vorschrift festgesetzten Frist ihre Absicht, den Zeugen abzulehnen, mitgeteilt hat.

18 Im übrigen war die Rechtsmittelführerin bei der Vernehmung vertreten, hat aber zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen gegen die strittige Zeugenaussage erhoben.

19 Daraus ergibt sich, daß die Rechtsmittelführerin, da sie im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht keine Einwendungen gegen die Vernehmung von Herrn Pertoldi erhoben hat, in die vom Gericht beschlossene Vernehmung eingewilligt hat; infolgedessen ist der von der Rechtsmittelführerin zu diesem Punkt dargelegte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

20 Der zweite Grund, der erstmals vor dem Gerichtshof vorgetragen wird, wird aus dem Vernehmungsprotokoll hergeleitet, das nach Ansicht der Rechtsmittelführerin keine Erwähnung des Eides enthält, den jeder Zeuge gemäß Artikel 68 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts bei seiner Vernehmung zu leisten habe.

21 Hierzu ist festzustellen, daß das Protokoll im Gegensatz zu dem, was die Rechtsmittelführerin vorträgt, einen Hinweis darauf enthält, daß der Zeuge gemäß der vorerwähnten Vorschrift den Eid geleistet hat; nach diesem Dokument, das die Unterschrift des Kammerpräsidenten sowie des Kanzlers des Gerichts trägt und der Rechtsmittelführerin mit eingeschriebenem Brief vom 16. März 1992 übermittelt worden ist, hat die Vernehmung am 12. Februar 1992 stattgefunden und der Zeuge den Eid um 10.51 Uhr geleistet.

22 Unter diesen Umständen ist der Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

23 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres Rechtsmittels dargelegten Gründe nach Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen sind, da sie entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet jedoch diese Bestimmung bei einem Rechtsmittel eines Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs keine Anwendung. Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist daher Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Da im vorliegenden Fall Frau Kupka-Floridi mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Frau Kupka-Floridi trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Luxemburg, den 26. April 1993.

Ende der Entscheidung

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