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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: C-245/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/100/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/100/EWG Art. 8 Abs.2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums gebietet den Mitgliedstaaten, eine Regelung vorzusehen, die gewährleistet, dass der Nutzer eine angemessene Vergütung zahlt, wenn ein Tonträger gesendet oder öffentlich wiedergegeben wird. Der Begriff der angemessenen Vergütung in dieser Bestimmung in allen Mitgliedstaaten ist einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen, wobei dieser für sein Gebiet die Kriterien festsetzt, die am besten geeignet sind, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 92/100 gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten.

Artikel 8 Absatz 2 steht einer Methode für die Berechnung der angemessenen Vergütung nicht entgegen, die variable und feste Faktoren - z. B. die Anzahl der Stunden der Sendung der Tonträger, den Umfang der Hörer- und Zuschauerschaft der von der Organisation der Sender vertretenen Hörfunk- und Fernsehsender, die vertraglich festgelegten Tarife für Wiedergabe- und Senderechte von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Nachbarländern des betreffenden Mitgliedstaats praktizierten Tarife und die von den gewerblichen Sendern gezahlten Beträge - enthält, wenn diese Methode es erlaubt, das Interesse der ausübenden Künstler und der Hersteller an einer Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers und das Interesse Dritter daran, diesen Tonträger unter vertretbaren Bedingungen senden zu können, angemessen in Ausgleich zu bringen, und wenn sie gegen keinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstößt.

( vgl. Randnrn. 33, 38, 46, Tenor 1-2 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. Februar 2003. - Stichting ter Exploitatie van Naburige Rechten (SENA) gegen Nederlandse Omroep Stichting (NOS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande. - Richtlinie 92/100/EWG - Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums - Artikel 8 Absatz 2 - Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe - Angemessene Vergütung. - Rechtssache C-245/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-245/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Stichting ter Exploitatie van Naburige Rechten (SENA)

gegen

Nederlandse Omroep Stichting (NOS)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: M.-F. Contet, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Stichting ter Exploitatie van Naburige Rechten (SENA), vertreten durch J. L. R. A. Huydecoper und H. G. Sevenster, advocaten,

- der Nederlandse Omroep Stichting (NOS), vertreten durch W. VerLoren van Themaat und R. S. Meijer, advocaten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und W.-D. Plessing als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes und J. C. de Almeida e Paiva als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Stichting ter Exploitatie van Naburige Rechten (SENA), vertreten durch E. Pijnacker Hordijk und T. Cohen Jehoram, advocaten, der Nederlandse Omroep Stichting (NOS), vertreten durch W. VerLoren van Themaat, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. van Bakel als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. M. H. Speyart in der Sitzung vom 2. Mai 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 9. Juni 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2000, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Stichting ter Exploitatie van Naburige Rechten (Stiftung zur Verwertung dem Urheberrecht verwandter Schutzrechte, im Folgenden: SENA) gegen die Nederlandse Omroep Stichting (Stiftung Niederländischer Rundfunk, im Folgenden: NOS), in dem es um die Festsetzung einer angemessenen Vergütung geht, die ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern für die Sendung dieser Tonträger in Hörfunk oder Fernsehen gezahlt wird.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 92/100 soll einen harmonisierten Rechtsschutz für das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums schaffen.

4 Nach der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 92/100 soll diese Harmonisierung die Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen beseitigen, wenn sie Ursache von Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen und geeignet [sind], die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen".

5 Die siebte, die elfte, die fünfzehnte und die siebzehnte Begründungserwägung dieser Richtlinie lauten wie folgt:

Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.

...

Der rechtliche Rahmen der Gemeinschaft in Bezug auf das Vermiet- und Verleihrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte kann sich darauf beschränken festzulegen, dass die Mitgliedstaaten Rechte in Bezug auf das Vermieten und Verleihen für bestimmte Gruppen von Rechtsinhabern vorsehen und ferner die Rechte der Aufzeichnung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung und öffentlichen Wiedergabe festlegen, die bestimmten Gruppen von Rechtsinhabern im Bereich der verwandten Schutzrechte zustehen.

...

Es wird eine Regelung benötigt, durch die ein unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler gewährleistet wird, denen zugleich die Möglichkeit erhalten bleiben muss, mit der Wahrnehmung dieses Rechts an ihrer Stelle tätig werdende Verwertungsgesellschaften zu beauftragen.

...

Diese angemessene Vergütung muss dem Umfang des Beitrages der beteiligten Urheber und ausübenden Künstler zum Tonträger bzw. Film Rechnung tragen.

..."

6 Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/100 lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden."

7 Der Begriff der angemessenen Vergütung wird in der Richtlinie 92/100 nicht erläutert.

Das nationale Recht

8 Artikel 7 der Wet op de naburige rechten (niederländisches Gesetz über dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte) vom 1. Juli 1993, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1995 (Staatsblad 1995, S. 653, im Folgenden: WNR), bestimmt:

1. Ein zu gewerblichen Zwecken hergestellter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück davon kann ohne Zustimmung des Herstellers des Tonträgers und des ausübenden Künstlers oder ihrer Rechtsnachfolger gesendet oder sonst öffentlich wiedergegeben werden, wenn dafür eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

2. Bei fehlender Übereinstimmung über die Höhe der angemessenen Vergütung ist die Arrondissementsrechtbank Den Haag im ersten Rechtszug für die Festsetzung der Höhe der Vergütung auf Antrag der nächstinteressierten Partei ausschließlich zuständig.

3. Die Vergütung steht dem ausübenden Künstler und dem Hersteller oder ihren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zu."

9 Nach Artikel 15 WNR hat die Zahlung der angemessenen Vergütung im Sinne von Artikel 7 dieses Gesetzes an eine vom Minister der Justiz zu benennende juristische Person zu erfolgen, die ausschließlich mit der Erhebung und Aufteilung dieser Vergütung betraut ist. Diese juristische Person vertritt in Bezug auf die Festsetzung der Höhe dieser Vergütung und ihre Erhebung sowie die Ausübung des Ausschließlichkeitsrechts die Rechtsinhaber gerichtlich und außergerichtlich.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

10 Vor dem Inkrafttreten der WNR wurde am 16. Dezember 1986 ein Vertrag zwischen der NOS und der Stichting Radio Nederland Wereldomroep (Stiftung Radio Niederlande Weltrundfunk) einerseits und der Nederlandse Vereniging van Producenten en Importeurs van Beeld en Geluidsdragers (Niederländische Vereinigung der Hersteller und Importeure von Bild- und Tonträgern, im Folgenden: NVPI) andererseits geschlossen. Nach diesem Vertrag schuldete die NOS der NVPI ab 1994 jährlich eine (indexierte) Vergütung als Gegenleistung für die Nutzung der Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Die Vergütung, die die NOS aufgrund dieses Vertrages an die NVPI zahlte, belief sich 1984 auf 605 000 NLG und 1994 auf 700 000 NLG.

11 Gemäß Artikel 15 WNR wurde die SENA für die Erhebung und Aufteilung der angemessenen Vergütung der Rechte anstelle der NVPI bestimmt, die daraufhin mit Schreiben vom 23. Dezember 1993 ihren Vertrag mit der NOS kündigte.

12 Die SENA und die NOS strebten gemäß Artikel 7 Absatz 1 WNR ein Einvernehmen über die Höhe der im Rahmen dieses Gesetzes festzusetzenden angemessenen Vergütung an. Sie hatten damit keinen Erfolg. Daraufhin beantragte die SENA gemäß Artikel 7 Absatz 2 WNR bei der Arrondissementsrechtbank Den Haag (Niederlande) die Festsetzung der angemessenen Vergütung auf 3 500 NLG pro Stunde für die Sendung im Fernsehen und auf 350 NLG pro Stunde für die Sendung im Hörfunk; der jährlich geforderte Betrag belief sich damit auf ungefähr 7 500 000 NLG.

13 Die NOS erhob aufgrund des Vertrages vom 16. Dezember 1986 und gestützt auf die nach diesem Vertrag an die NVPI gezahlten Beträge Widerklage auf Festsetzung der angemessenen Vergütung auf jährlich 700 000 NLG.

14 Die Arrondissementsrechtbank setzte die für das Jahr 1995 geschuldete Vergütung mit zwei Zwischenurteilen vom 7. August 1996 und vom 16. April 1997 auf 2 000 000 NLG fest. Vor der Festsetzung der für die folgenden Jahre geschuldeten Vergütung verlangte sie die Übermittlung weiterer Angaben.

15 In der Rechtsmittelinstanz entschied der Gerechtshof Den Haag (Niederlande) mit Zwischenurteil vom 6. Mai 1999, dass die Kernfrage darin bestehe, wie die angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 WNR festzusetzen sei, da weder das Gesetz noch die Richtlinie 92/100 konkrete Anhaltspunkte für die Berechnung enthielten.

16 Der Gerechtshof stellte in erster Linie fest, dass die Richtlinie 92/100 keine Harmonisierung der Methode zur Festsetzung der angemessenen Vergütung vorschreibe, auch wenn die in den anderen Mitgliedstaaten verfolgte Praxis einen Einfluss auf die Lösung in den Niederlanden haben könne.

17 Zweitens führte er aus, aus den vorbereitenden Arbeiten zur WNR gehe hervor, dass die angemessene Vergütung praktisch derjenigen entsprechen solle, die zuvor gemäß dem Vertrag zwischen der NOS und der NVPI gezahlt worden sei, und dass die Angemessenheit, die Berechnung und die Überprüfung durch ein Berechnungsmodell gefördert würde, dessen Festlegung mit Hilfe variabler und fester Faktoren zunächst die Parteien zu versuchen hätten.

18 Der Gerechtshof schlug folgende Faktoren vor:

- die Anzahl der Stunden der Sendung von Tonträgern;

- den Umfang der Hörer- und Zuschauerschaft der von der NOS vertretenen Hörfunk- und Fernsehsender;

- die vertraglich festgelegten Tarife für Wiedergabe- und Senderechte von urheberrechtlich geschützten Musikwerken;

- die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Nachbarländern der Niederlande praktizierten Tarife;

- die von den gewerblichen Sendern gezahlten Beträge.

19 Die SENA legte Kassationsbeschwerde ein und machte zur Begründung geltend, der Gerechtshof habe rechtliche Erwägungen angestellt, die mit der Richtlinie 92/100 unvereinbar seien, da beabsichtigt gewesen sei, mit dieser einen selbständigen Begriff des Gemeinschaftsrechts einzuführen, der einer einheitlichen Auslegung in den Mitgliedstaaten bedürfe, nämlich den Begriff der angemessenen Vergütung. Die Ansicht des Gerechtshof führe dazu, dass gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.

20 Da das Vorbringen der SENA Fragen der Auslegung der Richtlinie 92/100 aufwirft, hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie verwendete Begriff angemessene Vergütung" ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff, der in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in derselben Weise auszulegen und anzuwenden ist?

2. Wenn ja:

a) Nach welchen Maßstäben ist die Höhe der angemessenen Vergütung festzusetzen?

b) Ist an die Höhe der Vergütungen anzuknüpfen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat zwischen den betroffenen Organisationen vereinbart oder gebräuchlich waren?

c) Müssen oder dürfen die Erwartungen berücksichtigt werden, die bei Erlass des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien bei den Beteiligten in Bezug auf die Höhe der Vergütung geweckt wurden?

d) Ist an die Höhe der Vergütungen anzuknüpfen, die aufgrund des Urheberrechts an Musikwerken für Rundfunksendungen gezahlt werden?

e) Ist die Vergütung zu dem potenziellen Kreis der Hörer oder Zuschauer, zu der tatsächlichen Zahl der Hörer oder Zuschauer oder teils zu der erstgenannten und teils zu der letztgenannten Gruppe in Beziehung zu setzen? In letzterem Fall: in welchem Verhältnis?

3. Wenn die erste Frage verneint wird: Bedeutet das, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Maßstäbe, nach denen die Höhe der angemessenen Vergütung festzusetzen ist, vollkommen frei sind, oder hat die Freiheit bestimmte Grenzen, und, wenn ja, welches sind die Grenzen?

Zur ersten Frage

21 Mit einer ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 zum einen in allen Mitgliedstaaten gleich auszulegen ist und zum anderen in allen diesen Staaten unter Zugrundelegung der gleichen Kriterien umzusetzen ist.

22 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, mit Ausnahme der finnischen sämtliche Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission erkennen übereinstimmend an, dass der Begriff der angemessenen Vergütung, der in einer Richtlinie des Rates verwendet wird und nicht auf nationales Recht verweist, als autonome Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verstehen und in der Gemeinschaft einheitlich auszulegen ist.

23 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs ausführt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu erfolgen hat (z. B. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-357/98, Yiadom, Slg. 2000, I-9265, Randnr. 26).

24 Das gilt auch für den Begriff der angemessenen Vergütung in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100. Daher ist dieser Begriff in Anwendung des Grundsatzes der Autonomie des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen.

25 Was die Frage der Anwendung der gleichen Kriterien in allen Mitgliedstaaten betrifft, sind sich die Parteien des Ausgangsverfahrens, sämtliche Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission darin einig, dass die Richtlinie 92/100 keine Definition des Begriffes der angemessenen Vergütung gibt. Die Richtlinie überlasse zwar unter bestimmten Umständen den Mitgliedstaaten die Aufteilung der angemessenen Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern, betraue sie jedoch nicht mit der Festlegung gemeinsamer Kriterien einer angemessenen Vergütung.

26 Die SENA zieht aus dieser Feststellung den Gegenschluss, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit versagt habe, die Kriterien einer angemessenen Vergütung und somit den Betrag dieser Vergütung selbständig festzusetzen. Sie beruft sich dafür auf das Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-293/98 (Egeda, Slg. 2000, I-629), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15) keine allgemeine Harmonisierung der Regelungen des Urheberrechts mit sich gebracht habe, sondern nur eine geringe Harmonisierung. Hieraus folgert die SENA, dass die Richtlinie 92/100 gemäß ihrem Artikel 8 Absatz 2 das Bestehen und den Umfang des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung gewerblicher Tonträger harmonisieren solle, den einzuführen und zu gewährleisten ihr spezifisches Ziel sei.

27 Diesem Bemühen um Harmonisierung entspreche es nur, den Betrag der angemessenen Vergütung in Höhe des Marktwerts der Vermietungs- oder Verleihleistung festzusetzen.

28 Die Richtlinie 92/100 sei nämlich auf die Artikel 57 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 2 EG), 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) und 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) gestützt, und die Wahl dieser Artikel als Rechtsgrundlage entspreche dem Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes und daher dem Bestreben nach Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

29 Die Verfolgung dieses Zieles erlaube es insbesondere, die Hemmnisse und die ungerechtfertigten Ungleichheiten zu beseitigen, die die Marktstellung der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern beeinträchtigten, und den wirtschaftlichen Nachteilen abzuhelfen, die sich aus der Sendung dieser Tonträger ergeben könnten.

30 In verwandten Bereichen habe die Auslegung der Richtlinie 92/100 durch den Gerichtshof die Ziele dieser Richtlinie bestärkt, die bestehenden Unterschiede im von den Mitgliedstaaten gewährten Rechtsschutz durch die Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu beseitigen, dafür zu sorgen, dass die ausübenden Künstler ein angemessenes Einkommen erzielten und den Herstellern von Tonträgern die Möglichkeit zu bieten, ihre Investitionen zu amortisieren. Der Gerichtshof habe diese Punkte und die Bedeutung der kulturellen Entwicklung der Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 128 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 151 EG) in seinen Urteilen vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-200/96 (Metronome Musik, Slg. 1998, I-1953) und vom 22. September 1998 in der Rechtssache C-61/97 (FDV, Slg. 1998, I-5171) hervorgehoben.

31 Sämtliche Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, wie auch die Kommission halten dagegen, dass das Vorbringen der SENA angesichts des Schweigens von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 nicht geeignet sei, zu belegen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber implizit einheitliche Kriterien für eine angemessene Vergütung habe festlegen wollen.

32 Sie sind vielmehr der Ansicht, dass in der Richtlinie 92/100 absichtlich keine detaillierte und zwingende Methode für die Berechnung dieser Vergütung vorgesehen worden sei.

33 Die Richtlinie gebietet den Mitgliedstaaten, eine Regelung vorzusehen, die gewährleistet, dass der Nutzer eine angemessene Vergütung zahlt, wenn ein Tonträger gesendet wird. Sie gibt auch an, dass die Aufteilung dieser Vergütung zwischen den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern gewöhnlich in deren Einvernehmen zu erfolgen hat. Nur dann, wenn bei Verhandlungen kein Einvernehmen über die Einzelheiten der Aufteilung erzielt wird, müssen die Mitgliedstaaten eingreifen, um das Nähere festzulegen.

34 In Ermangelung einer Gemeinschaftsdefinition der angemessenen Vergütung gibt es keine objektive Rechtfertigung dafür, dass der Gerichtshof die Festsetzung einer einheitlichen angemessenen Vergütung im Einzelnen regeln sollte, womit er sich zwangsläufig an die Stelle der Mitgliedstaaten setzen würde, denen die Richtlinie 92/100 kein bestimmtes Kriterium vorgibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97, Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103, Randnr. 45). Daher ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 92/100 gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten.

35 Hier ist der Hinweis angebracht, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 auf Artikel 12 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, unterzeichnet in Rom am 26. Oktober 1961, zurückgeht. Dieses Abkommen sieht die Zahlung einer angemessenen Vergütung und weiter für den Fall, dass die Beteiligten sich nicht einigen, vor, dass die nationale Gesetzgebung die Aufteilung dieser Vergütung regeln kann. Schließlich gibt es eine Reihe von Faktoren an, die als nicht erschöpfend, nicht verbindlich und möglicherweise einschlägig für die Festlegung dessen bezeichnet werden, was im Einzelfall angemessen ist.

36 Die Rolle des Gerichtshofes im Rahmen eines ihm vorgelegten Rechtsstreits muss sich daher darauf beschränken, die Mitgliedstaaten aufzufordern, anhand der Ziele der Richtlinie 92/100, wie sie insbesondere in den Begründungserwägungen dargelegt werden, innerhalb der Gemeinschaft den Begriff der angemessenen Vergütung möglichst einheitlich zu beachten. Dieser Begriff muss es erlauben, zwischen dem Interesse der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern, eine Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers zu erhalten, und dem Interesse Dritter, diese Tonträger unter angemessenen Bedingungen senden zu können, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen.

37 Wie die Kommission hervorhebt, ist die Angemessenheit dieser Vergütung, die die Gegenleistung für die Nutzung eines gewerblichen Tonträgers insbesondere für die Zwecke der Sendung darstellt, insbesondere anhand des wirtschaftlichen Wertes dieser Nutzung zu ermitteln.

38 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff der angemessenen Vergütung in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen ist, wobei dieser für sein Gebiet die Kriterien festsetzt, die am besten geeignet sind, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten.

Zur zweiten und zur dritten Frage

39 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner zweiten und seiner dritten Frage wissen, welche Kriterien für die Bestimmung des Betrages der angemessenen Vergütung anzuwenden sind und welche Grenzen den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Kriterien gezogen sind.

40 Wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, ist der Gerichtshof nicht dafür zuständig, selbst die Kriterien einer angemessenen Vergütung festzulegen oder im Voraus allgemeine Grenzen der Festlegung derartiger Kriterien zu ziehen. Er kann es dem vorlegenden Gericht nur ermöglichen, selbst zu beurteilen, ob die nationalen Kriterien, nach denen die Vergütung der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern festgelegt werden, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts eine angemessene Vergütung zu gewährleisten geeignet sind.

41 Im Ausgangsverfahren ergibt sich aus Artikel 7 WNR, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die Höhe der Vergütung festzulegen, wenn sich die SENA und die NOS nicht über deren Höhe einigen können. Aufgrund dieser Regelung hat der Gerechtshof Den Haag entschieden, dass die Angemessenheit, die Berechnung und die Kontrolle der Vergütung durch den Rückgriff auf ein Berechnungsmodell zu fördern sind, das variable und feste Faktoren enthält: die Anzahl der Stunden der Sendung der Tonträger, den Umfang der Hörer- und Zuschauerschaft der von der NOS vertretenen Hörfunk- und Fernsehsender, die vertraglich festgelegten Tarife für die Wiedergabe- und Senderechte von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Nachbarstaaten der Niederlande praktizierten Tarife und schließlich die von den gewerblichen Sendern gezahlten Beträge.

42 Weiter hat der Gerechtshof ausgeführt, dass die Parteien zunächst versuchen könnten, selbst ein Berechnungsmodell zu entwickeln, dessen Ergebnis in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 92/100 in etwa dem Betrag zu entsprechen habe, den die NOS zuvor nach einem Vertrag an die frühere Einzugseinrichtung habe zahlen müssen, wenn eine Erhöhung nicht erforderlich sei, um eine angemessene Vergütung zu gewährleisten.

43 Schließlich hat er die Möglichkeit angesprochen, sich Sachverständiger zu bedienen, um ein Berechnungsmodell auszuarbeiten, wenn sich die Parteien weiterhin nicht einigen könnten.

44 Der Gerechtshof hat damit sämtliche Garantien für die bestmögliche Beachtung der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 übernommen, nämlich dafür, die angemessene Vergütung der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern durch Bevorzugung einer vertraglichen Einigung auf der Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten. Es ist Sache der Parteien, diese Kriterien unter Berücksichtigung auch der in den anderen Mitgliedstaaten gewählten Regelungen zu gewichten und für den Fall eines Scheiterns der Verhandlungen vorzusehen, dass dem nationalen Gericht bei der Festsetzung des Betrages der angemessenen Vergütung technische Hilfe durch einen Sachverständigen gewährt werden kann.

45 Der niederländische Gesetzgeber hat sich also dafür entschieden, die Festsetzung der angemessenen Vergütung dem Einvernehmen der Vertreter der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern und derjenigen der Nutzer von Tonträgern zu überantworten und diese Aufgabe, falls es nicht zu einer Einigung kommen sollte, dem nationalen Gericht anzuvertrauen, das abschließend über die Berechnung dieser Vergütung zu entscheiden hat. Diese Methode schützt das Recht der Beteiligten in hohem Maße und wahrt das Gemeinschaftsrecht; sie gibt einen allgemeinen Rahmen vor, in den die verschiedenen Lösungen, die die Mitgliedstaaten für die Berechnung der angemessenen Vergütung gewählt haben, Eingang finden können.

46 Daher ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 einer Methode für die Berechnung der angemessenen Vergütung der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern nicht entgegensteht, die variable und feste Faktoren - z. B. die Anzahl der Stunden der Sendung der Tonträger, den Umfang der Hörer- und Zuschauerschaft der von der Organisation der Sender vertretenen Hörfunk- und Fernsehsender, die vertraglich festgelegten Tarife für Wiedergabe- und Senderechte von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Nachbarländern des betreffenden Mitgliedstaats praktizierten Tarife und die von den gewerblichen Sendern gezahlten Beträge - enthält, wenn diese Methode es erlaubt, das Interesse der ausübenden Künstler und der Hersteller an einer Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers und das Interesse Dritter daran, diesen Tonträger unter vertretbaren Bedingungen senden zu können, angemessen in Ausgleich zu bringen, und wenn sie gegen keinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstößt.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Die Auslagen der niederländischen, der deutschen, der portugiesischen, der finnischen und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 9. Juni 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der Begriff der angemessenen Vergütung in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen, wobei dieser für sein Gebiet die Kriterien festsetzt, die am besten geeignet sind, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten.

2. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 steht einer Methode für die Berechnung der angemessenen Vergütung der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern nicht entgegen, die variable und feste Faktoren - z. B. die Anzahl der Stunden der Sendung der Tonträger, den Umfang der Hörer- und Zuschauerschaft der von der Organisation der Sender vertretenen Hörfunk- und Fernsehsender, die vertraglich festgelegten Tarife für Wiedergabe- und Senderechte von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Nachbarländern des betreffenden Mitgliedstaats praktizierten Tarife und die von den gewerblichen Sendern gezahlten Beträge - enthält, wenn diese Methode es erlaubt, das Interesse der ausübenden Künstler und der Hersteller an einer Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers und das Interesse Dritter daran, diesen Tonträger unter vertretbaren Bedingungen senden zu können, angemessen in Ausgleich zu bringen, und wenn sie gegen keinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstößt.

Ende der Entscheidung

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