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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: C-245/07
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 78
VerfO Art. 69 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

5. Dezember 2007(*)

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-245/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 22. Mai 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und P. Dejmek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Mengozzi

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 19. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.

2 Die Beklagte hat in ihrem am 29. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme zu der Klagerücknahme absehe.

3 Nach Artikel 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese erst nach der Klageerhebung die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen erlassen hat.

5 Die Kosten sind daher der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-245/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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