Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.1991
Aktenzeichen: C-245/88
Rechtsgebiete: EWGV, AOW, VO Nr. 1408/71/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
AOW Art. 6 Abs. 1
VO Nr. 1408/71/EWG Art. 13 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71, durch den Fälle der Rechtskollision gelöst werden sollen, die sich ergeben können, wenn der Wohnort und der Beschäftigungsort während des gleichen Zeitraums nicht in demselben Mitgliedstaat liegen, ist nicht anwendbar auf jemanden, der seine Berufstätigkeit in der Verwaltung eines Mitgliedstaats endgültig aufgegeben und dann mit seinem Ehegatten Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat genommen hat, wo er weder eine Berufstätigkeit ausübt noch aus einem anderen Grund einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.

In einem solchen Fall können die durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen angewandt werden, da die genannte Verordnung keine unmittelbar oder entsprechend anwendbare Bestimmung enthält, aufgrund deren man eine solche Wohnsitzklausel ausser acht lassen könnte.

2. Es hängt von den Voraussetzungen für den Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit und damit von den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ab, ob der Umstand, daß jemand eine Leistung im Zusammenhang mit der Beendigung seiner letzten Beschäftigung erhält, ihm die Eigenschaft eines Pflichtversicherten verleiht, obwohl er seine Berufstätigkeit endgültig aufgegeben und in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung genommen hat, wo er weder eine Berufstätigkeit ausübt noch aus einem anderen Grund einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1991. - HCM DAALMEIJER GEGEN BESTUUR VAN DE SOCIALE VERZEKERINGSBANK. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CENTRALE RAAD VAN BEROEP - NIEDERLANDE. - SOZIALE SICHERHEIT - BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN. - RECHTSSACHE C-245/88.

Entscheidungsgründe:

1 Der Centrale Raad van Beroep, Utrecht, hat mit Beschluß vom 31. August 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Daalmeijer (im folgenden: Kläger) und der Sociale Verzekeringsbank (im folgenden: SVB), in dem es um die Berechnung der Altersrente des Klägers geht.

3 Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger; er war als Beamter des niederländischen Verteidigungsministeriums zuletzt in Belgrad tätig, und zwar von August 1969 bis zum 1. Mai 1974. Davor hatte er die gleichen Aufgaben in Frankreich, Belgien und den Niederlanden wahrgenommen. Seit Mai 1974 bezieht er eine Rente nach dem niederländischen Gesetz über Sozialleistungen für ehemalige Soldaten (Uitkeringswet gewezen militairen); seit dem 5. Oktober 1982, dem Tag, an dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, erhält er ferner eine Altersrente nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Altersversicherung (Algemene Ouderdomswet, im folgenden: AOW).

4 Durch Entscheidung der SVB vom 23. März 1983 wurde diese Altersrente um einen Betrag gekürzt, der den Zeiten entspricht (acht bzw. fünfzehn Jahre), für die der Kläger und seine Ehefrau deshalb als nicht versichert im Sinne der AOW gelten, weil sie nicht in den Niederlanden wohnten.

5 Diese Entscheidung wurde teilweise durch einen Beschluß des Raad van Beroep Amsterdam aufgehoben, gegen den der Kläger Rechtsmittel einlegte. Er beanstandete, daß der Raad von Beroep die Kürzung für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis zum 5. Oktober 1982, während deren er und seine Ehefrau in Frankreich wohnten, als rechtmässig angesehen hatte.

6 Diese Kürzung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 der AOW, der wie folgt lautet:

" Versichert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist, wer das 15. Lebensjahr, nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet hat, wenn er

a) Inländer ist,

b) kein Inländer ist, jedoch wegen einer im niederländischen Hoheitsgebiet im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeuebten Beschäftigung der Lohnsteuer unterliegt."

7 Der Centrale Raad van Beroep, bei dem der Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren anhängig ist, hat das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof über folgende Vorabentscheidungsfragen entschieden hat:

1) Unterliegt ein (ehemaliger) Beamter gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, zu dem die Stelle gehört, bei der er zuletzt beschäftigt war, selbst wenn er und seine Ehefrau Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat als dem eben genannten nehmen, in dem keiner von ihnen eine - wirkliche und tatsächliche - Beschäftigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 ausgeuebt hat und wo für sie auch nicht in anderer Weise aufgrund dieser Bestimmung die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats gelten?

2) Falls die erste Frage bejaht wird, können dann dem Betroffenen Wohnsitzvoraussetzungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der AOW für den Zeitraum entgegengehalten werden, während dessen er (mit seiner Ehefrau) in einem anderen als dem Mitgliedstaat gewohnt hat, zu dem die Stelle gehört, bei der er zuletzt beschäftigt war, und in dem er während der zuletzt ausgeuebten Beschäftigung nach innerstaatlichem Recht als weiter dort ansässig angesehen werden konnte?

3) Falls die erste Frage verneint und/oder die zweite Frage bejaht wird, wie lautet dann die Antwort, wenn der in der ersten Frage genannte Betroffene in dem Zeitraum, während dessen er in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte, von niederländischer Seite eine Leistung im Zusammenhang mit der Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses hierzulande erhielt (und diese Leistung im übrigen nach innerstaatlichem Recht nicht zu einer Versicherung aufgrund der AOW führte)?

8 Wegen weiterer Einzelheiten der niederländischen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts gehen im wesentlichen dahin, ob die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, insbesondere die in ihnen für den Anschluß an das Sozialversicherungssystem vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen, nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 auf jemanden anwendbar sind, der seine Berufstätigkeit in der Verwaltung dieses Mitgliedstaats endgültig aufgegeben und dann mit seinem Ehegatten Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat genommen hat, wo er keine Berufstätigkeit ausübt und wo er auch nicht aus einem anderen Grund einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.

10 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt - vorbehaltlich einiger für Seeleute geltender Bestimmungen -, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach Titel II der Verordnung.

11 Der Kläger fällt unter die Verordnung Nr. 1408/71, da diese Verordnung nach Artikel 2 Absatz 3 "für Beamte und die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen insoweit ((gilt)), als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist".

12 In der vorliegenden Rechtssache ist jedoch keine der Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar. Bei dem Kläger liegt keine der Fallgestaltungen vor, auf die sich Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e sowie die Artikel 14 bis 17 beziehen. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d, wonach - vorbehaltlich der Artikel 14 bis 17 - "Beamte und ihnen gleichgestellte Personen... den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ((unterliegen)), in dessen Behörde sie beschäftigt sind", bezieht sich nicht auf jemanden, der jegliche Berufstätigkeit endgültig aufgegeben hat.

13 Durch die letztgenannte Bestimmung sollen nämlich Fälle der Rechtskollision gelöst werden, die sich ergeben können, wenn der Wohnort und der Beschäftigungsort während des gleichen Zeitraums nicht in demselben Mitgliedstaat liegen. Derartige Kollisionsfälle können aber bei Arbeitnehmern, die jegliche Berufstätigkeit endgültig aufgegeben haben, nicht mehr auftreten.

14 Die für den Anschluß an das nationale Sozialversicherungssystem aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen können daher in einem Fall wie dem vorliegenden angewendet werden; dies wäre nur dann nicht möglich, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund einer Kollisionsnorm des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar wären (siehe Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755).

15 In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach es Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, und zwar einschließlich der Voraussetzungen für die Beendigung der Versicherungszugehörigkeit, solange dabei nicht diskriminierend zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden wird (siehe unter anderem das Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86, De Rijke, Slg. 1987, 3611, Randnr. 12).

16 Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält auch keine unmittelbar oder entsprechend anwendbare Bestimmung, aufgrund deren man eine solche Wohnsitzklausel ausser acht lassen könnte.

17 Nach alledem sind die erste und die zweite Frage dahin zu beantworten, daß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar ist auf jemanden, der seine Berufstätigkeit in der Verwaltung eines Mitgliedstaats endgültig aufgegeben und dann mit seinem Ehegatten Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat genommen hat, wo er weder eine Berufstätigkeit ausübt noch aus einem anderen Grund einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.

18 Zur dritten Frage ist festzustellen, daß es von den Voraussetzungen für den Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit und damit von den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften abhängt, ob jemand deshalb als aufgrund dieses Systems versichert anzusehen ist, weil er eine mit der Beendigung der letzten Beschäftigung zusammenhängende Leistung erhält.

19 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß in einem Fall der in der ersten Frage angesprochenen Art nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen ist, ob der Umstand, daß der Betroffene eine Leistung im Zusammenhang mit der Beendigung seiner letzten Beschäftigung erhält, ihm die Eigenschaft eines Pflichtversicherten verleiht.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Die Auslagen der niederländischen Regierung, der dänischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep, Utrecht, mit Beschluß vom 31. August 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) ist nicht anwendbar auf jemanden, der seine Berufstätigkeit in der Verwaltung eines Mitgliedstaats endgültig aufgegeben und dann mit seinem Ehegatten Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat genommen hat, wo er weder eine Berufstätigkeit ausübt noch aus einem anderen Grund einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.

2) In einem Fall der in der ersten Frage angesprochenen Art ist nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen, ob der Umstand, daß der Betroffene eine Leistung im Zusammenhang mit der Beendigung seiner letzten Beschäftigung erhält, ihm die Eigenschaft eines Pflichtversicherten verleiht.

Ende der Entscheidung

Zurück