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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: C-245/92 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 86/398/EWG, EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Entscheidung 86/398/EWG
EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81)
Verfahrensordnung Art. 62
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Daß der Gerichtshof durch einen früheren Beschluß eine Person als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer Partei zugelassen hat, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der betreffenden Streithilfe nicht entgegen.

2 Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes verwehrt es einem Streithelfer nicht, andere Argumente vorzubringen als die von ihm unterstützte Partei, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei oder die Abweisung der Anträge der Gegenpartei bezweckt.

3 Nach den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

Soweit die Rügen eines Rechtsmittelführers die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen, der dem Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterbreitet worden ist, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.

Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag eines Beteiligten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

4 Eine Partei kann beim Gericht beantragen, durch eine prozeßleitende Maßnahme der Gegenpartei aufzugeben, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen vorzulegen. Wird ein solcher Antrag jedoch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt, so muß das Gericht darüber nur dann entscheiden, wenn es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließt.

5 Einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn der betroffene Beteiligte sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die er nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

6 Das Gericht ist nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.

7 Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.

Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.

Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

8 Für den Antrag eines Beteiligten vor dem Gerichtshof, eine Beweisaufnahme zur Klärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Kommission die Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist, ist in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum.

Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.

Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und über eventuelle Mängel der beim Gericht angefochtenen Entscheidung zu befinden.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juli 1999. - Chemie Linz GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums. - Rechtssache C-245/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Chemie Linz GmbH hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-15/89 (Chemie Linz/Kommission, Slg. 1992, II-1275; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, zugrunde.

3 Mehrere in der europäischen Petrochemieindustrie tätige Unternehmen erhoben beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1; nachstehend: Polypropylen-Entscheidung).

4 Gemäß den insoweit durch das Gericht bestätigten Feststellungen der Kommission wurde der Polypropylenmarkt vor 1977 von zehn Herstellern beliefert, von denen vier (Montedison SpA, Hoechst AG, Imperial Chemical Industries plc und Shell International Chemical Company Ltd) zusammen 64 % des Marktes innehatten. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente der Montedison SpA traten 1977 auf dem Markt neue Hersteller auf, was zu einem erheblichen Anwachsen der realen Produktionskapazität führte, ohne daß es dadurch zu einem entsprechenden Anstieg der Nachfrage kam. Dies hatte einen zwischen 1977 bei 60 % und 1983 bei 90 % liegenden Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge. Jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller verkaufte in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten.

5 Die Chemie Linz AG, vormals Chemische Werke Linz AG, Klägerin in der ersten Instanz, in deren Rechte die Rechtsmittelführerin eingetreten ist, gehörte zu den Herstellern, die 1977 den Markt belieferten. Sie hatte am westeuropäischen Markt einen Anteil etwa zwischen 3,2 % und 3,9 %.

6 Im Anschluß an gleichzeitig in mehreren Unternehmen des Wirtschaftszweigs durchgeführte Nachprüfungen richtete die Kommission an mehrere Polypropylenhersteller Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Aus Randnummer 6 des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Kommission anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials zu der vorläufigen Auffassung gelangte, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) durch Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Die Kommission leitete deshalb ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein und übermittelte mehreren Unternehmen, darunter der Rechtsmittelführerin, die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Polypropylen-Entscheidung, mit der sie feststellte, daß die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen habe, indem sie zusammen mit anderen Unternehmen von Mitte 1977 bis mindestens November 1983 an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller

- miteinander Verbindung gehabt und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen getroffen hätten, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

- von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)Preise festgelegt hätten;

- verschiedene Maßnahmen getroffen hätten, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) u. a. durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

- gleichzeitige Preiserhöhungen vorgenommen hätten, um die besagten Ziele durchzusetzen;

- den Markt aufgeteilt hätten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt worden sei oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr gekommen sei, die Hersteller aufgefordert worden seien, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum (1981, 1982) einzuschränken (Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung).

8 Sodann verpflichtete die Kommission die verschiedenen betroffenen Unternehmen, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen und in Zukunft von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Ferner erlegte ihnen die Kommission auf, jedes Verfahren zum Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, abzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen (wie das Fides-System) unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt (Artikel 2 der Polypropylen-Entscheidung).

9 Gegen die Rechtsmittelführerin wurde eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 1 471 590 000 LIT festgesetzt (Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung).

10 Am 11. August 1986 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Mit Beschluß vom 15. November 1989 verwies der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht.

11 Die Rechtsmittelführerin hat beim Gericht beantragt, die Polypropylen-Entscheidung, soweit sie sie selbst betrifft, aufzuheben, hilfsweise, Artikel 3 dieser Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die gegen sie festgesetzte Geldbusse eine angemessene Geldbusse, um deren Festsetzung durch das Gericht sie ersucht, überschreitet, und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12 Die Kommission hat beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13 Mit gesondertem Schriftsatz vom 28. Februar 1992 hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt, wegen der Erklärungen, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 27. Februar 1992, Slg. 1992, II-315; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichts) abgegeben hat, gemäß den Artikeln 62 und 64 bis 66 seiner Geschäftsordnung die Urteilsverkündung auszusetzen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.

Das angefochtene Urteil

14 In seiner Entscheidung über den in Randnummer 393 wiedergegebenen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht in Randnummer 394 festgestellt, daß es ihm nach erneuter Anhörung des Generalanwalts nicht angezeigt erscheine, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und, wie von der Rechtsmittelführerin beantragt, eine Beweisaufnahme anzuordnen.

15 In Randnummer 395 hat das Gericht ausgeführt:

"Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das zitierte Urteil vom 27. Februar 1992 als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Im übrigen hat die Klägerin in diesem Verfahren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht einmal andeutungsweise vorgetragen, daß die angebliche Entscheidung wegen der Mängel inexistent sei, die in dem angeführten Urteil vom 27. Februar 1992 festgestellt worden sind. Es fragt sich daher schon, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, warum sie die angeblichen Mängel, die ja vor der Klageerhebung bestanden haben sollen, nicht eher in dieses Verfahren eingeführt hat. Selbst wenn der Gemeinschaftsrichter die Frage der Existenz der angefochtenen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen zu prüfen hat, bedeutet dies aber nicht, daß in jedem Verfahren nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen Ermittlungen über eine eventuelle Inexistenz der angefochtenen Entscheidung zu führen sind. Nur soweit die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine Inexistenz der angefochtenen Entscheidung vortragen, ist das Gericht gehalten, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen. Im vorliegenden Fall ergibt das Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Inexistenz der Entscheidung: Aus der Erklärung der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen T-79/89 u. a., auf die sich die Klägerin bezogen hat, soll hervorgehen, daß auch im vorliegenden Verfahren eine ordnungsgemäß unterzeichnete Urschrift der angefochtenen Entscheidung fehlt. Dieser angebliche Mangel, selbst wenn er bestehen sollte, führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat nämlich keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum die Kommission auch im Jahr 1986, also in einer normalen Situation, die sich von den besonderen Umständen der PVC-Verfahren beim Ablauf ihres Mandats im Januar 1988 erheblich unterschied, nachträgliche Änderungen an der Entscheidung vorgenommen haben soll. Hierfür genügt die Ankündigung entsprechender Rügen nicht. Dann aber ist nichts dafür ersichtlich, daß nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts verletzt worden ist und damit die angefochtene Entscheidung - zugunsten der Klägerin - die Vermutung ihrer Rechtmässigkeit verloren hat, die ihr aufgrund des Anscheins zukommt. Das blosse Fehlen einer ausgefertigten Urschrift führt mithin noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Die mündliche Verhandlung braucht daher nicht für eine Beweisaufnahme wiedereröffnet zu werden. Da das Vorbringen der Klägerin im übrigen auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde, war ihrer Anregung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nicht stattzugeben."

16 Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt.

Das Rechtsmittel

17 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,

- prinzipaliter,

- unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

- hilfsweise,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

18 Die Rechtsmittelführerin beantragt ausserdem, der Kommission aufzugeben, die bei ihrer Beschlußfassung vorliegenden Fassungen, die unterzeichneten Urschriften der Entscheidungen und das Protokoll der Kommissionssitzung vom 23. April 1986 vorzulegen, soweit es diese Beschlußfassung betrifft.

19 Mit Beschluß vom 30. September 1992 hat der Gerichtshof die DSM NV (im folgenden auch: DSM) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen. Die Streithelferin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;

- unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber ihr selbst, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Sache zur Entscheidung darüber, ob die Polypropylen-Entscheidung inexistent oder ob sie für nichtig zu erklären ist, an das Gericht zurückzuverweisen und

- der Kommission auf jeden Fall die Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Gerichtshof als auch für das Verfahren vor dem Gericht einschließlich der ihr für die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

20 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

- die Streithilfe insgesamt als unzulässig zurückzuweisen;

- hilfsweise, den Antrag der Streithelferin, der dahin geht, unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber der Streithelferin, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären, als unzulässig und die Streithilfe im übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- weiter hilfsweise, die Streithilfe als unbegründet zurückzuweisen und

- der Streithelferin auf jeden Fall die durch die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

21 Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Rechtsmittelführerin Verfahrensfehler und die Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes in bezug auf die ablehnende Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme.

22 Auf Antrag der Kommission ist ungeachtet des Widerspruchs der Rechtsmittelführerin das Verfahren durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juli 1992 bis zum 15. September 1994 zur Prüfung der Konsequenzen ausgesetzt worden, die aus dem Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichtshofes), das auf das Rechtsmittel gegen das PVC-Urteil des Gerichts ergangen ist, zu ziehen sind.

Zur Zulässigkeit der Streithilfe

23 Die Kommission vertritt die Ansicht, der Streithilfeantrag von DSM sei für unzulässig zu erklären. DSM habe nämlich erklärt, daß sie als Streithelferin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils gegenüber der Rechtsmittelführerin habe. Nach Ansicht der Kommission kann die Nichtigerklärung nicht allen einzelnen Adressaten einer Entscheidung zugute kommen, sondern nur denjenigen, die eine dahin gehende Klage erhoben haben; gerade dies sei einer der Unterschiede zwischen der Nichtigerklärung eines Rechtsakts und seiner Inexistenz. Durch eine Leugnung dieses Unterschieds würde den Fristen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage jede Verbindlichkeit genommen. DSM könnte sich somit nicht auf eine eventuelle Nichtigerklärung berufen, da sie selbst das sie betreffende Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89 (DSM/Kommission, Slg. 1991, II-1833) nicht beim Gerichtshof angefochten habe. Mit ihrer Streithilfe versuche sie somit, eine Ausschlußfrist zu umgehen.

24 Der schon erwähnte Beschluß vom 30. September 1992, durch den die Streithilfe zugelassen worden sei, sei zu einer Zeit ergangen, als die Entscheidung des Gerichtshofes über die Nichtigerklärung oder die Inexistenz in seinem PVC-Urteil noch nicht vorgelegen habe. Nach Ansicht der Kommission können die geltend gemachten Mängel nach Erlaß des genannten Urteils, sofern sie tatsächlich vorliegen, lediglich zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung und nicht zur Feststellung ihrer Inexistenz führen. Demgemäß habe DSM kein Interesse an einer Streithilfe mehr.

25 Insbesondere bestreitet die Kommission die Zulässigkeit des Antrags von DSM, der dahin gehe, daß das Urteil des Gerichts unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hätten und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei, Bestimmungen zur Feststellung der Inexistenz oder zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber DSM, enthalten solle. Dieser Antrag sei unzulässig, weil DSM damit eine nur sie selbst betreffende Frage aufzuwerfen versuche, obwohl sie den Rechtsstreit nur in der Lage annehmen könne, in der er sich befinde. Nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes könne der Streithelfer nur die Anträge einer Partei unterstützen und keine eigenen Anträge stellen. Der genannte Antrag von DSM bestätige, daß sie die Streithilfe dazu verwenden wolle, sich dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittel gegen das genannte sie betreffende Urteil DSM/Kommission zu entziehen.

26 In bezug auf die gegen die Streithilfe insgesamt erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist vorab zu bemerken, daß der Beschluß vom 30. September 1992, durch den der Gerichtshof DSM als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen hat, einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe von DSM nicht entgegensteht (siehe in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333).

27 Nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes steht das Recht, einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, allen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen. Nach Absatz 4 derselben Bestimmung können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

28 Die Anträge der Rechtsmittelführerin in der Rechtsmittelschrift sind u. a. darauf gerichtet, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Gericht nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festgestellt habe. Wie sich aus Randnummer 49 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, entfalten Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, abweichend von der Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent.

29 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist das Interesse von DSM nicht infolge des Erlasses des Urteils entfallen, durch das der Gerichtshof das PVC-Urteil des Gerichts aufgehoben und die von diesem festgestellten Mängel nicht für geeignet angesehen hat, die Inexistenz der in den PVC-Sachen angefochtenen Entscheidung nach sich zu ziehen. Das PVC-Urteil betraf nämlich nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung und hat daher das Interesse von DSM an der Feststellung dieser Inexistenz nicht entfallen lassen.

30 Zwar hat die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung angesichts dessen, was der Gerichtshof im PVC-Urteil bezueglich der Inexistenz entschieden hat, auf einen Teil ihrer Anträge verzichtet.

31 Da die Rechtsmittelführerin aber weiterhin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil die genannte Entscheidung fehlerhaft erlassen worden sei und das Gericht die zur Feststellung der betreffenden Mängel erforderlichen Nachprüfungen hätte vornehmen müssen, ist die Streithelferin immer noch berechtigt, diesen Antrag im Rahmen ihrer Streithilfe mit der Begründung zu stellen, daß das Gericht wegen eben dieser Mängel die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung hätte feststellen müssen.

32 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 36) verwehrt es nämlich Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes einem Streithelfer nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt.

33 Im vorliegenden Fall soll durch das Vorbringen der Streithelferin zur Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung u. a. dargetan werden, daß es das Gericht durch die Zurückweisung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Anordnung einer Beweisaufnahme unterlassen hat, die Frage der Inexistenz der genannten Entscheidung zu prüfen, und daß es damit das Gemeinschaftsrecht verletzt hat. Obwohl die Ausführungen der Streithelferin von denen der Rechtsmittelführerin abweichende Argumente enthalten, beziehen sie sich somit auf die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Rechtsmittels vorgebrachten Rügen und bezwecken die Unterstützung von deren Antrag auf Aufhebung des Urteils. Sie sind daher zu prüfen.

34 Zur Einrede der Kommission gegen den Antrag der Streithelferin auf Feststellung der Inexistenz oder der Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber ihr selbst, ist festzustellen, daß dieser Antrag speziell die Streithelferin betrifft und nicht den Anträgen der Rechtsmittelführerin entspricht. Daher genügt er nicht den Anforderungen des Artikels 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes und ist deshalb für unzulässig zu erklären.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

35 Nach Ansicht der Kommission ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. Die Rechtsmittelführerin trage in erheblichem Umfang erstmals Tatsachen und Argumente vor, die im Verfahren vor dem Gericht nicht angesprochen worden seien. Sie spreche in ihrer Rechtsmittelschrift selbst von neuen Tatsachen und beziehe sich auf die Rechtsmittelschrift der Kommission in den PVC-Sachen und auf die Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Verfahren vor dem Gericht (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1995, II-729; im folgenden: LDPE-Sachen). Zum ersten Mal trage sie vor, daß die Polypropylen-Entscheidung von der Kommission nicht in niederländischer und italienischer Sprache beschlossen worden sei; auch die angeblichen Anhaltspunkte für nachträgliche Änderungen der von der Kommission beschlossenen Texte würden erstmals jetzt vorgetragen.

36 Die Kommission führt weiter aus, der Streitgegenstand könne mit dem Rechtsmittel nicht verändert werden und alle neuen Rügen seien daher unzulässig. Da die Funktion des Rechtsmittelverfahrens darin bestehe, das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, müsse es sich auf den bei der Urteilsfindung des Gerichts vorliegenden Streitstand beziehen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1992 in der Rechtssache C-18/91 P, V./Parlament, Slg. 1992, I-3997).

37 Nach den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn. 10 und 42).

38 Ausserdem kann das Rechtsmittel nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

39 Soweit die Rügen der Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen sollten, den die Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dem Gericht unterbreitet hat, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden. Ebenfalls unzulässig sind die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rügen.

40 Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag der Rechtsmittelführerin die Feststellung der angeblichen Mängel der Polypropylen-Entscheidung unterlassen oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

41 Somit sind die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rügen, die sich auf die Feststellung und Überprüfung des vom Gericht zu würdigenden Sachverhalts beziehen, nacheinander auf ihre Zulässigkeit im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen.

Zu den Rechtsmittelgründen: Verfahrensfehler und Verletzung des Gemeinschaftsrechts

42 Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin unter Hinweis auf die Randnummern 393 bis 395 des angefochtenen Urteils geltend, das Gericht habe durch Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Erlaß der erforderlichen prozeßleitenden Maßnahmen und Anordnung der erforderlichen Beweiserhebungen ihre Interessen beeinträchtigende Verfahrensfehler begangen und das Gemeinschaftsrecht, nämlich die Artikel 164 EG-Vertrag (jetzt Artikel 220 EG) und 173 EWG-Vertrag sowie 48 Absatz 2, 49, 62, 64 und 65 seiner Verfahrensordnung verletzt.

43 Die Rechtsmittelführerin rügt erstens, daß das Gericht ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Anordnung einer Beweisaufnahme nicht stattgegeben habe. Wenn das Gericht nach den Artikeln 62 und 64 ff. seiner Verfahrensordnung solche Maßnahmen treffen könne, so folge aus der in Artikel 164 EG-Vertrag niedergelegten Verpflichtung zur Wahrung des Rechts, daß diese Maßnahmen nicht dem freien Ermessen des Gerichts unterlägen, sondern daß es sich vielmehr um rechtlich gebundenes Ermessen handele. Das Gericht müsse die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, wenn eine Partei neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorbringe, die sie vor Schluß der mündlichen Verhandlung nicht habe vorbringen können. Es müsse eine Aufklärungsmaßnahme ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von entscheidungserheblichen Umständen bekannt würden, die die sich darauf berufende Partei nicht selbst beweisen könne.

44 Die Begründung des Gerichts für die Zurückweisung ihres Antrags vom 28. Februar 1992 halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die angeführten Mängel wögen so schwer, daß sie zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung führen würden und das Gericht zu Aufklärungsmaßnahmen hätten veranlassen müssen. Wenn mit der Kommission davon auszugehen sei, daß der Gemeinschaftsrichter die mündliche Verhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahme wiedereröffnen müsse, wenn entweder ein entscheidungserheblicher Sachverhalt von Amts wegen zu klären oder wenn entscheidungserhebliches und rechtzeitiges Tatsachenvorbringen zwischen den Parteien streitig sei, so sei die erste dieser Voraussetzungen offensichtlich erfuellt.

45 Sie habe ihren Antrag nicht früher stellen können. Die Berufung auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gehe fehl; gleiches gelte für die von der Kommission vertretene Ansicht, daß der Antrag wegen des Zeitablaufs zwischen dem 10. Dezember 1991 und dem 28. Februar 1992 verspätet gewesen sei. Das Gericht habe sich nicht auf die genannte Vorschrift bezogen. Ausserdem sei klar, daß ein Urteil, aus dem sich ergebe, daß eine in einem Verfahren angefochtene Entscheidung mit bis dahin unbekannten zu ihrer Nichtigkeit führenden Mängeln behaftet sei, in einem anderen Verfahren ein rechtlicher oder tatsächlicher Grund im Sinne von Artikel 48 § 2 sei, wenn sich daraus für dieses Verfahren unmittelbare Folgerungen ergäben. Schließlich habe sie sich nicht in erster Linie auf das PVC-Urteil berufen, sondern darauf, daß sich im Verfahren in den LDPE-Sachen gezeigt habe, daß auch dort eine Urschrift der Entscheidung gefehlt habe.

46 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin kann die Rüge der verspäteten Stellung des Wiedereröffnungsantrags auch nicht mit einer analogen Anwendung des die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffenden Artikels 125 der Verfahrensordnung des Gerichts begründet werden. Eine analoge Anwendung von Ausschlußfristen scheide schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aus. Auch die Ratio der Ausschlußfrist im Wiederaufnahmeverfahren spreche gegen deren analoge Anwendung auf den Fall des Artikels 62 der Verfahrensordnung des Gerichts. Hintergrund sei die Wahrung des Rechtsfriedens, der durch eine rechtskräftige Entscheidung begründet werde und eine Rechtssicherheit garantiere, die nur unter sehr engen Voraussetzungen und innerhalb kurzer Fristen in Frage gestellt werden solle. Vergleichbare Gründe, die für eine Restriktion der Möglichkeit sprechen könnten, bei Bekanntwerden neuer Tatsachen neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzutragen oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, ließen sich für diese prozessualen Konstellationen nicht anführen. Im Gegenteil müsse das Erfordernis einer umfassenden Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts ausser im Fall mutwilliger Prozeßverschleppung zu einer großzuegigen Auslegung der durch die Verfahrensordnung zuerkannten Befugnisse führen.

47 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, daß das Gericht ihren neuen Tatsachenvortrag zugelassen und nicht wegen Verspätung zurückgewiesen habe. Diese Ermessensentscheidung des Gerichts sei vorbehaltlich der Nachprüfung auf Ermessensfehler auch für den Gerichtshof bindend.

48 Die Rechtsmittelführerin bestreitet ausserdem die Behauptung der Kommission, die Chemie Linz AG habe bald nach der mündlichen Verhandlung in den PVC-Verfahren Kenntnis von den Erklärungen der Kommissionsbevollmächtigten erhalten. Sie sei an den PVC-Verfahren nicht beteiligt und in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen, habe erst zu einem späteren, nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt von den Äusserungen des Kommissionsbevollmächtigten in dieser mündlichen Verhandlung erfahren und erst am 27. Februar 1992, dem Tag des Erlasses des PVC-Urteils des Gerichts, genaue Kenntnis davon erlangt. Vor diesem Zeitpunkt habe sie keinen Anlaß gehabt, an der Rechtmässigkeit der Beschlußfassung der Kommission zu zweifeln. Man könne daher der Klägerin in der ersten Instanz keinen Vorwurf daraus machen, daß sie mit der Stellung ihres Antrags bis zum Erlaß des PVC-Urteils gewartet habe.

49 Das Vorbringen der Kommission, die Chemie Linz AG habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission vorgetragen, sei zurückzuweisen. Die vorgetragenen Tatsachen seien hinreichend konkret gewesen, um das Gericht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu verpflichten. Konkretere Anhaltspunkte habe sie zu diesem Zeitpunkt schlechterdings nicht vortragen können. Da die Kommission generell eingeräumt habe, daß Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung nicht beachtet worden sei, habe dieser Nichtigkeitsgrund mit den besonderen, mit der Neubesetzung der Kommission zusammenhängenden Umständen der PVC-Verfahren nichts zu tun gehabt.

50 Die Interpretation der Kommission, die Beachtung der Vorschrift über die Ausfertigung der Polypropylen-Entscheidung sei lediglich dann von Bedeutung, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel über den Wortlaut des beschlossenen Textes vorgetragen würden, würde dazu führen, daß Verstösse gegen die wesentliche Formvorschrift des Artikels 12 so lange ohne rechtliche Konsequenz blieben, wie nicht im Einzelfall konkret nachgewiesen werden könne, daß nach Beschlußfassung eine Änderung vorgenommen worden sei. Diese Auffassung stehe überdies im Widerspruch zu Randnummer 76 des PVC-Urteils des Gerichtshofes, wonach eine Vorschrift über die Ausfertigung von Rechtsakten eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 des Vertrages sei. Daher sei in jedem Fall sicherzustellen, daß der definitive Text der Entscheidung festgestellt werden könne und mit der Unterschrift des Präsidenten der Kommission und ihres Generalsekretärs versehen sei.

51 Da das nachträgliche Bekanntwerden eines Nichtigkeitsgrundes einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstelle, hätte dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bereits deshalb stattgegeben werden müssen, weil die nachträglich bekanntgewordene Tatsache auch ein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens gewesen wäre. Im Rahmen des Instituts der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dürften aus Gründen der Prozessökonomie zwar mehr Tatsachen zu berücksichtigen sein, als dies im Wiederaufnahmeverfahren der Fall sei. Umgekehrt werde jedoch ein Wiederaufnahmegrund stets auch ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sein müssen. Das Bekanntwerden des Verstosses gegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission stelle einen Wiederaufnahmegrund dar und hätte daher erst recht Anlaß für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sein müssen.

52 Die Rechtsmittelführerin rügt ferner, daß das Gericht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß Artikel 64 § 3 Buchstabe d seiner Verfahrensordnung verstossen habe, wonach das Gericht die Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache verlangen kann. In diesem Zusammenhang mache die Kommission zu Unrecht geltend, daß sie aus Artikel 173 des Vertrages eine generelle Aufklärungspflicht hinsichtlich verspätet und nicht konkret vorgetragener Tatsachen herleite. Die Tatsachen seien weder verspätet noch nicht hinreichend konkret vorgetragen worden; daher sei das Gericht verpflichtet gewesen, die zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen prozeßleitenden Maßnahmen zu treffen.

53 Erst nach einer solchen Aufklärung wäre es der Chemie Linz AG möglich gewesen, zur weiteren Konkretisierung des Verstosses der Kommission gegen wesentliche Formvorschriften hinreichend genaue Argumente vorzutragen. Die gegenteilige Ansicht käme einer Rechtsschutzverweigerung gleich. Wenn nämlich für die Zulässigkeit eines Wiedereröffnungsantrags bereits konkrete Beweise erforderlich wären, obwohl es sich um den Betroffenen grundsätzlich nicht zugängliche Interna der Kommission handele, würde das Beweisantragsrecht zur Makulatur und erhielte die Kommission so einen Freibrief, sich über die für sie geltenden Verfahrensvorschriften hinwegzusetzen.

54 Zwar brauche das Gericht nicht automatisch, sondern nur wenn ausreichende Anhaltspunkte vorlägen, die Einhaltung aller Förmlichkeiten durch die Kommission nachzuprüfen. Die Anforderungen dürften jedoch nicht zu hoch angesetzt werden, weil es sich um Interna der Kommission handele, die den von deren Entscheidungen Betroffenen nicht zugänglich seien. Unter diesen Umständen hätten die Erklärungen der Kommission in den PVC-Verfahren vor dem Gerichtshof einen hinreichenden Anlaß zur Aufklärung der Frage darstellen müssen, ob die Kommission auch bei der Polypropylen-Entscheidung gemäß derselben Praxis verfahren sei.

55 Im übrigen habe dieselbe Kammer offensichtlich gleichlautende Aufklärungsanträge in anderen Verfahren positiv beschieden, obwohl sie sich auf keineswegs konkretere Anhaltspunkte gestützt hätten. Die Rechtsmittelführerin macht sich insoweit die Ausführungen der Streithelferin zu eigen. Besonders signifikant erscheine die unterschiedliche Behandlung der Verfahrensrügen in den jeweils mit Urteil vom 29. Juni 1995 abgeschlossenen Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, I-1847) (im folgenden: Soda-Sachen), die eine Entscheidung der Kommission betroffen hätten, die zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als die Kommission nicht unter Zeitdruck gestanden habe. In diesen Rechtssachen habe die Erste Kammer des Gerichts die Einwände, die ebenfalls erst nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts vorgebracht worden seien, für beachtlich genug gehalten, um die Kommission zur Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefertigten Urschrift ihrer Entscheidung aufzufordern. Das Gericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts demnach in zwei nicht miteinander zu vereinbarenden Weisen unterschiedlich ausgeuebt.

56 Die Rechtsmittelführerin ersucht zweitens den Gerichtshof, die Verstösse der Kommission gegen Verfahrensvorschriften zu prüfen, ohne das Verfahren zur Ermittlung der die Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung begründenden Tatumstände an das Gericht zurückzuverweisen. Verfahrensrechtliche und prozessökonomische Gründe sprächen für ein solches Vorgehen. Der Gerichtshof könne dabei die erforderlichen Feststellungen durch prozeßleitende Maßnahmen selbst treffen. Soweit er selbst entscheide, habe er den Streitstoff wie ein erstinstanzliches Gericht zu würdigen und könne deshalb im Rechtsmittelverfahren die Ausführungen zu allen Verfahrensverstössen der Kommission zulassen, soweit sie erst nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils bekanntgeworden seien. Dies würde sogar in bezug auf Umstände gelten, die noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung hätten vorgetragen werden können. Somit sei sie im Verfahren vor dem Gerichtshof so zu stellen, wie wenn die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden wäre. In einem solchen Fall seien die Parteien vorbehaltlich des Artikels 48 der Verfahrensordnung des Gerichts befugt, auch andere Tatsachen vorzutragen, die sie bis zur Verhandlung hätten anführen können, soweit diese Tatsachen sich auf die vom Gerichtshof zu entscheidende Frage der Gültigkeit der Entscheidung bezögen. Der Gerichtshof sei nach Artikel 60 seiner Verfahrensordnung befugt, auch im Rechtsmittelverfahren die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen und Tatsachen festzustellen.

57 Die Streithelferin trägt vor, es hätten neue Entwicklungen in anderen Fällen vor dem Gericht stattgefunden. Dadurch werde bestätigt, daß die Kommission die Beweislast für die Beachtung der von ihr selbst festgelegten grundlegenden Verfahrensregeln trage und daß das Gericht, um diesen Punkt aufzuklären, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Aufklärungsmaßnahmen zur Überprüfung der sich darauf beziehenden Beweisurkunden hätte anordnen müssen. In den Soda-Sachen habe die Kommission geltend gemacht, daß die von der Imperial Chemical Industries plc (im folgenden:ICI) nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts vorgelegte Ergänzung der Erwiderung keinen Beweis für einen Verstoß der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung enthalte und daß der Antrag von ICI auf Durchführung von Ermittlungen einen neuen Rechtsvortrag darstelle. Das Gericht habe der Kommission und ICI jedoch Fragen nach den aus dem PVC-Urteil des Gerichtshofes zu ziehenden Konsequenzen gestellt und die Kommission in Anbetracht der Randnummer 32 des PVC-Urteils des Gerichtshofes aufgefordert anzuzeigen, ob sie die Auszuege aus dem Protokoll und die beglaubigten Fassungen der Entscheidungen vorlegen könne. Nach weiteren Entwicklungen des Verfahrens habe die Kommission schließlich eingeräumt, daß die als beglaubigte Schriftstücke vorgelegten Unterlagen erst nach der vom Gericht ausgesprochenen Aufforderung zur Vorlage beglaubigt worden seien.

58 In den LDPE-Sachen habe das Gericht der Kommission ebenfalls aufgegeben, eine beglaubigte Fassung der Urschrift der angefochtenen Entscheidung vorzulegen. Die Kommission habe eingeräumt, daß in der Sitzung, in der das Kommissionskollegium diese Entscheidung beschlossen habe, keine Beglaubigung vorgenommen worden sei. Das Verfahren für die Beglaubigung der Rechtsakte der Kommission müsse demnach erst nach März 1992 eingeführt worden sein. Daraus folge, daß auch die Polypropylen-Entscheidung mit dem gleichen, aus der fehlenden Beglaubigung herrührenden Mangel behaftet sei.

59 Die Streithelferin trägt weiter vor, das Gericht habe in den Urteilen vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92 (Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnrn. 24 bis 27) und T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnrn. 28 bis 31) in gleicher Weise wie in den Polypropylen-Sachen argumentiert, als es das Vorbringen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen habe, sie hätten nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Vermutung der Gültigkeit der von ihnen angefochtenen Entscheidung vorgebracht. Im Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92 (Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441) sei die Argumentation der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Entscheidung gemäß der Geschäftsordnung der Kommission erlassen und zugestellt worden sei. In keiner dieser Rechtssachen habe das Gericht das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen, daß der angefochtene Rechtsakt wegen Missachtung der Verfahrensvorschriften auf rechtswidrige Weise erlassen worden sei.

60 Die einzige Ausnahme ergebe sich aus den Beschlüssen vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-4/89 REV (BASF/Kommission, Slg. 1992, II-1591) und vom 4. November 1992 in der Rechtssache T-8/89 REV (DSM/Kommission, Slg. 1992, II-2399). Sogar in diesen Fällen hätten sich die Antragstellerinnen jedoch nicht auf das PVC-Urteil des Gerichts als neue Tatsache, sondern auf andere Tatsachen berufen. In seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P (Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619) habe der Gerichtshof die Rüge eines Verstosses der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung zurückgewiesen, weil sie nicht wirksam vor dem Gericht erhoben worden sei. Im Polypropylen-Verfahren sei dagegen dieselbe Rüge vor dem Gericht erhoben und mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlägen.

61 Die Streithelferin macht geltend, die Verteidigung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache stütze sich auf Verfahrensargumente, die für den Inhalt des angefochtenen Urteils keine Bedeutung hätten. Dieses beziehe sich im wesentlichen auf die Frage der Beweislast. Die Rechtsmittelführerin meint, wenn die Kommission in den Polypropylen-Sachen selbst keine Beweise für die Rechtmässigkeit der anzuwendenden Verfahren vorbringe, so deshalb, weil sie nicht imstande sei, die Beachtung ihrer eigenen Geschäftsordnung zu beweisen.

62 Die Kommission macht geltend, aus Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts ergebe sich für dieses entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin keine Pflicht, sondern nur eine Befugnis zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Gericht habe in überzeugender Weise begründet, weshalb weder eine Wiedereröffnung der Verhandlung noch eine Beweisaufnahme erforderlich seien, weil weder ein entscheidungserheblicher Sachverhalt von Amts wegen habe geklärt werden müssen, noch ein entscheidungserhebliches und rechtzeitiges Tatsachenvorbringen zwischen den Parteien streitig gewesen sei.

63 Eine Aufklärung von Amts wegen wäre nur notwendig gewesen, wenn die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung vorgetragen hätten. Insoweit mache die Rechtsmittelführerin zu Unrecht geltend, das Gericht habe das Fehlen einer Urschrift unterstellt. Tatsächlich habe es nur das Vorbringen der Klägerin wiedergegeben, ohne es zu bewerten. Das Gericht, dem grundsätzlich die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme obliege, habe auch im Rahmen einer Amtsermittlung die Frage offenlassen können, ob eine ordnungsgemäß unterzeichnete Urschrift vorhanden sei, da deren Fehlen keinesfalls entscheidungserheblich gewesen sei. Seit dem Erlaß des PVC-Urteils des Gerichtshofes stehe fest, daß das Fehlen einer Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission zur Nichtigerklärung und nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung führen könne. Da die Chemie Linz AG jedoch eine auf Verletzung dieser Formvorschrift gestützte Rüge nicht hinreichend konkret und nicht rechtzeitig erhoben habe, habe das Gericht der Frage, ob eine ordnungsgemäß unterzeichnete Urschrift vorgelegen habe, auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung nicht nachzugehen brauchen.

64 Der Antrag der Chemie Linz AG vom 28. Februar 1992 sei auf die angebliche Inexistenz und nicht auf die Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung der Kommission gestützt gewesen. Auch wenn man in diesem Antrag eine Nichtigkeitsrüge sehen wollte, sei diese nicht hinreichend konkret und substantiiert sowie verspätet gewesen. Zur Begründung dieser Rüge hätte die Klägerin in der ersten Instanz, wie das Gericht in vergleichbaren Fällen nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichtshofes entschieden habe (Urteile des Gerichts Dunlop Slazenger/Kommission, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und John Deere/Kommission), Anhaltspunkte vorbringen müssen. Eine Rüge, die sich auf die Behauptung beschränke, daß es von der betreffenden Entscheidung keine ordnungsgemäß unterzeichnete Urschrift gebe, sei jedoch nicht ausreichend substantiiert und daher nicht geeignet, die Vermutung der Gültigkeit der Entscheidung zu erschüttern. Die in anderen Verfahren erlassenen Entscheidungen des Gerichts seien in Anbetracht konkreter Anhaltspunkte gegen die Gültigkeitsvermutung ergangen. In den PVC-Sachen hätten die Klägerinnen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die sich auf diese Verfahren bezogen hätten. Gleiches gelte für andere Verfahren (Beschlüsse vom 25. Oktober 1994 in den Soda-Sachen und vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89, BASF u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in denen jeweils deutlich Bezug auf die besonderen Umstände des Falles genommen werde. In dem Verfahren, das zum Erlaß des angefochtenen Urteils geführt habe, habe nichts dergleichen stattgefunden.

65 Das Gericht habe den Antrag der Chemie Linz AG vom 28. Februar 1992 geprüft, sei aber zu der Auffassung gelangt, daß diese nicht rechtzeitig entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen habe. Es habe zu Recht daran gezweifelt, daß die angeblichen Mängel der Polypropylen-Entscheidung rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden seien. Es habe sich dabei auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung bezogen, wonach neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens nur vorgebracht werden könnten, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien.

66 Das PVC-Urteil des Gerichts könne kein während des Verfahrens zutage getretener Grund sein, da die Rechtsprechung zu Artikel 41 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes auch für Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung gelte. Nach dieser Rechtsprechung (Beschluß des Gerichts BASF/Kommission, Randnr. 12, und Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-403/85 Rev., Ferrandi/Kommission, Slg. 1991, I-1215) sei ein Urteil in einem anderen Verfahren kein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren.

67 Was die Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen im November 1991 angehe, so sei die Chemie Linz AG in diesem Verfahren vertreten gewesen und es sei davon auszugehen, daß sie bald nach der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen Kenntnis von den Erklärungen der Kommissionsbevollmächtigten erhalten habe. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, daß die Chemie Linz AG erst durch das PVC-Urteil des Gerichts sichere Kenntnis von den Äusserungen des Kommissionsbevollmächtigten in den PVC-Verfahren erlangt habe, stehe im Widerspruch zum Wiedereröffnungsantrag der Chemie Linz AG vom 28. Februar 1992, in dem diese sich auf Angaben von Teilnehmern an der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen berufen habe. Die Chemie Linz AG habe die Nichtigkeitsrüge somit nicht rechtzeitig, sondern mehr als drei Monate später erhoben. Die Kommission weist darauf hin, daß für den analogen Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Artikel 125 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Frist von drei Monaten nach dem Tag gelte, an dem der Antragsteller Kenntnis von der von ihm angeführten Tatsache erhalten habe.

68 Die Rüge, daß keine Urschrift der Polypropylen-Entscheidung vorgelegen habe, habe das Gericht weder unter dem im angefochtenen Urteil behandelten Gesichtspunkt der Inexistenz noch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung zu einer Beweisaufnahme veranlassen müssen. Das Gericht habe festgestellt, daß die Chemie Linz AG keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts vorgetragen habe. Überdies sei die betreffende Rüge wegen Verstosses gegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verspätet erhoben worden. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin habe das Gericht keineswegs anerkannt, daß diese ihre Argumentation rechtzeitig vorgebracht habe. Es habe im Gegenteil daran Zweifel geäussert, die Frage aber offengelassen, weil es dann die Frage der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Prüfung von Amts wegen untersucht habe.

69 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, daß auch ein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegen habe und deshalb die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnet werden müssen, erklärt die Kommission, daß die Äusserung ihres Bevollmächtigten im PVC-Verfahren für sich genommen nicht zu einer anderen Entscheidung in der Polypropylen-Sache geführt hätte. Nur entscheidungserhebliche Tatsachen könnten aber ein Wiederaufnahmegrund nach Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes sein.

70 Zur angeblichen Verletzung einer Aufklärungspflicht durch das Gericht trägt die Kommission vor, weder Artikel 49 noch Artikel 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts legten die Voraussetzungen für die Anordnung von prozeßleitenden Maßnahmen fest. Aus den gleichen Gründen, aus denen das Gericht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe, habe das Gericht auch von den von der Chemie Linz AG geforderten prozeßleitenden Maßnahmen absehen können. Der Zweck solcher Maßnahmen, wie er in Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beschrieben werde, bestehe nämlich darin, die Vorbereitung der Entscheidungen und den Ablauf der Verfahren zu gewährleisten, nicht aber darin, Versäumnisse des Klägers beim Vorbringen seiner Klagegründe zu überspielen.

71 Schließlich hält es die Kommission für fraglich, inwiefern das Gericht Artikel 65 seiner Verfahrensordnung verletzt hat, da dieser doch nur die im Verfahren zulässigen Beweismittel bezeichne.

72 Zu den Argumenten der Streithelferin trägt die Kommission vor, sie enthielten einen unheilbaren Mangel, da darin die Unterschiede zwischen den PVC-Sachen und dieser Rechtssache ausser acht gelassen würden und sie auf einem falschen Verständnis des PVC-Urteils des Gerichtshofes beruhten.

73 Ausserdem vertritt die Kommission weiterhin die Ansicht, die Klägerinnen hätten in den Soda-Sachen keine so ausreichenden Anhaltspunkte vorgebracht, daß eine Anforderung von Dokumenten bei der Kommission durch das Gericht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe das Gericht sowohl in den genannten Rechtssachen als auch in den ebenfalls von der Streithelferin angeführten LDPE-Sachen unter Berücksichtigung besonderer Umstände des bei ihm anhängigen Falles entschieden. Im Polypropylen-Verfahren hätte schon 1986 auf die angeblichen Unzulänglichkeiten der Polypropylen-Entscheidung hingewiesen werden können, doch habe dies niemand getan.

74 Wenn das Gericht in den Urteilen Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und Deere/Kommission die rechtzeitig erhobenen Rügen zurückgewiesen habe, weil sie nicht mit Beweisen einhergegangen seien, so sei dies in dieser Rechtssache, in der die Argumente zu den formellen Mängeln der Polypropylen-Entscheidung verspätet vorgebracht und nicht durch Beweise untermauert worden seien, erst recht geboten.

75 Die Rechtsmittelgründe, mit denen Verfahrensfehler und die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gerügt werden, sind zusammen zu prüfen. Denn die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rüge der Verletzung des Gemeinschaftsrechts, sei es der Artikel 164 und 173 des Vertrages oder der verschiedenen in diesem Zusammenhang angeführten Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts, betrifft im wesentlichen die ablehnende Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme und fällt demnach mit dem aus Verfahrensfehlern hergeleiteten Rechtsmittelgrund zusammen.

76 Somit ist zu prüfen, ob das Gericht dadurch, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat, Rechtsirrtümer begangen hat.

77 Zunächst ist zu den prozeßleitenden Maßnahmen darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nach Artikel 21 seiner EG-Satzung von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen kann, die er für wünschenswert hält. Nach Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sollen prozeßleitende Maßnahmen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten.

78 Nach Artikel 64 § 2 Buchstaben a und b der Verfahrensordnung des Gerichts haben prozeßleitende Maßnahmen insbesondere zum Ziel, den ordnungsgemässen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern sowie die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern. Nach Artikel 64 § 3 Buchstabe d gehören zu diesen Maßnahmen die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken, und nach Artikel 64 § 4 können die Parteien sie in jedem Verfahrensstadium vorschlagen.

79 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P(Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 93) entschieden hat, kann eine Partei beim Gericht beantragen, durch eine prozeßleitende Maßnahme der Gegenpartei aufzugeben, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen vorzulegen.

80 Jedoch ergibt sich aus dem Zweck der prozeßleitenden Maßnahmen, wie er in Artikel 64 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts dargelegt ist, daß diese Maßnahmen in den Rahmen der verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht eingefügt sind, deren Ablauf sie erleichtern sollen.

81 Daraus folgt, daß eine Partei nach dem Ende der mündlichen Verhandlung nur dann noch prozeßleitende Maßnahmen beantragen kann, wenn das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließt. Daher hätte das Gericht nur dann über einen solchen Antrag entscheiden müssen, wenn es dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgegeben hätte. Es besteht daher kein Anlaß zu einer gesonderten Prüfung der Rügen, die die Rechtsmittelführerin insoweit erhoben hat.

82 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteile vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 77/70, Prelle/Kommission, Slg. 1971, 561, Randnr. 7, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 53) kann einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

83 Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn die betroffene Partei sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die sie nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

84 Im vorliegenden Fall war der vor dem Gericht gestellte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf das PVC-Urteil des Gerichts, Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen und im Laufe des Verfahrens in den LDPE-Sachen zutage getretene Umstände gestützt.

85 Die eine mutmaßliche Praxis der Kommission betreffenden Hinweise allgemeiner Art, die sich aus einem Urteil in anderen Rechtssachen oder aus anläßlich anderer Verfahren zutage getretenen Tatsachen ergaben, konnten als solche nicht als entscheidend für den Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits angesehen werden.

86 Soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, die im Antrag der Chemie Linz AG vom 28. Februar 1992 angeführten Tatsachen hätten die Wiederaufnahme des durch das angefochtene Urteil abgeschlossenen Verfahrens nach sich ziehen oder jedenfalls das Gericht veranlassen müssen, dem genannten Antrag stattzugeben, ist lediglich festzustellen, daß die vorgetragenen Tatsachen aus den oben angegebenen Gründen nicht von entscheidender Bedeutung im Sinne von Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes waren und daher nicht die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens rechtfertigten.

87 Ausserdem hätte die Rechtsmittelführerin dem Gericht schon in ihrer Klageschrift wie einige Kläger in den von der Rechtsmittelführerin angeführten PVC-Sachen und LDPE-Sachen zumindest einen Anhaltspunkt für die Sachdienlichkeit der prozeßleitenden Maßnahmen oder der Beweisaufnahme für das Verfahren geben können, um nachzuweisen, daß die Polypropylen-Entscheidung unter Verstoß gegen die anzuwendende Sprachenregelung erlassen oder nach ihrem Erlaß durch das Kommissionskollegium geändert worden war oder aber daß es an Urschriften gefehlt habe (dahin gehend Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnrn. 93 f.).

88 Ohne daß geklärt zu werden braucht, ob die Chemie Linz AG, wie die Kommission geltend macht, schon vor der Verkündung des PVC-Urteils des Gerichts Kenntnis von den in ihrem Antrag vom 28. Februar 1992 angeführten Tatsachen erlangte, ergibt sich daraus, daß dieser Antrag jedenfalls verspätet war.

89 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden, daß die im Antrag der Rechtsmittelführerin vom 28. Februar 1992 angeführten Umstände rechtzeitig vorgetragen worden sind.

90 Im übrigen war das Gericht nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.

91 Somit ist festzustellen, daß das Gericht nicht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

92 Im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Mängeln, mit denen die Polypropylen-Entscheidung angeblich behaftet ist, und auf die von der Streithelferin vertretene Ansicht, daß die Polypropylen-Entscheidung infolgedessen rechtlich inexistent sei, ist ferner zu prüfen, ob das Gericht bei der Auslegung der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts das Gemeinschaftsrecht verletzt hat.

93 Wie sich u. a. aus den Randnummern 48 bis 50 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, spricht für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.

94 Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.

95 Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

96 Ebenso wie in den PVC-Sachen sind die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Fehler, die das Verfahren des Erlasses der Polypropylen-Entscheidung betreffen, aber - für sich allein oder auch insgesamt betrachtet - nicht so offenkundig schwer, daß die genannte Entscheidung als rechtlich inexistent anzusehen wäre.

97 Somit hat das Gericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts nicht das Gemeinschaftsrecht verletzt.

98 Schließlich ist zu dem Antrag der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof, die Rechtmässigkeit der Polypropylen-Entscheidung zu prüfen und eine Beweisaufnahme zur Klärung der Umstände anzuordnen, unter denen die Kommission die Polypropylen-Entscheidung erlassen hat, lediglich festzustellen, daß in dem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahren kein Raum für Beweiserhebungen ist.

99 Denn zum einen würden Beweiserhebungen den Gerichtshof notwendigerweise zu Entscheidungen über Tatsachenfragen veranlassen und unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand verändern.

100 Zum anderen betrifft das Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil und ermöglicht es dem Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner EG-Satzung nur bei dessen Aufhebung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden. Infolgedessen hat der Gerichtshof, solange das angefochtene Urteil nicht aufgehoben ist, nicht über eventuelle Mängel der Polypropylen-Entscheidung zu befinden.

101 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

102 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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